IV.2010.00141
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene X.___ erlitt am 4. November 1994 einen Unfall, indem er aus 1,5 Meter Höhe auf das Gesäss stürzte. Unmittelbar danach traten starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss auf (Urk. 8/2 S. 1).
Die dem Versicherten aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrades ab 1. November 1995 zugesprochene ganze Invalidenrente (Urk. 8/4, 8/9) wurde im Rahmen von zwei Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 15. November 1999 und 4. April 2005 (Urk. 8/5, 8/10) bestätigt.
1.2 Am 3. März 2009 (Urk. 8/12, 8/16) meldete sich der Versicherte aufgrund einer Krebserkrankung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Daraufhin holte die IV-Stelle einen Bericht des Y.___, Dermatologie (nachfolgend: Y.___) vom 8. September 2009 (Urk. 8/17) ein und liess am 28. Oktober 2009 eine Abklärung am Wohnort des Versicherten durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. November 2009; Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 2. November 2009 (Urk. 8/21) stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Januar 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht. Dagegen intervenierte der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 (Urk. 8/25) und verlangte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit schweren Grades. Am 11. Januar 2010 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei sie den Ausrichtungsbeginn, den sie im Vorbescheid auf den 1. Januar 2008 festgesetzt hatte, auf den 1. April 2008 korrigierte.
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 5. Februar 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerde legte er den Austrittsbericht des Y.___ vom 25. September 2009 (Urk. 3) bei. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit April 2007 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden / Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. Gemäss den Angaben beim Abklärungsgespräch sei die Dritthilfe im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen unregelmässig (nur bei Schwindelanfällen). Auch könne der Beschwerdeführer das Essen selbständig zerkleinern sowie seine Medikamente selbständig einnehmen (Urk. 2 S. 4).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, seit seiner Krebserkrankung gehe es ihm von Tag zu Tag schlechter und er sei daher zu 100 % auf Hilfe einer Drittperson angewiesen. Er könne sich nicht selbständig an- und ausziehen, könne nicht alleine aufstehen und absitzen, alleine essen oder die Körperpflege durchführen. Er brauche auch Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft sowie Begleitung beim Verlassen der Wohnung. Ohne Hilfe seiner Familie wäre er ernsthaft gefährdet und ihm würde die totale Isolation drohen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In seinem Gutachten vom 13. Januar 1998 (Urk. 8/2) an die Zürich-Versicherungen führte Prof. Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie, aus, unmittelbar nach dem am 4. November 1994 erfolgten Sturz aus 1,5 Metern Höhe auf das Gesäss seien beim Beschwerdeführer starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein und Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss aufgetreten. Es habe sich ein partielles rechtsseitiges senso-motorisches lumbo-radikuläres Syndrom S1 entwickelt. Dessen Ursache bilde eine rechtsseitige mediolaterale Diskushernie L4/L5, die nach erfolgloser Durchführung konservativer Therapiemassnahmen am 12. Juni 1995 operativ behandelt worden sei. Allerdings sei dadurch nur eine geringe Besserung erzielt worden. Zudem hätten sich auch psychische Probleme entwickelt, welche mit schwierigen psychosozialen Verhältnissen zusammenhängen würden und von der beigezogenen Psychiaterin, Dr. med. A.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Bericht vom 9. Januar 1998; Urk. 8/1), als posttraumatische Fehlentwicklung bei einer prämorbid gesunden, aber einfach strukturierten Persönlichkeit interpretiert worden seien. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer als Gartenarbeiter voll arbeitsunfähig (Urk. 8/2 S. 1-2, S. 4). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. November 1995 aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrades eine ganze Rente zu, die in einem ersten Revisionsverfahren basierend auf den Berichten von Dr. A.___ vom 9. Januar 1998 und 4. November 1999 (Urk. 8/1, 8/3) und dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 13. Januar 1998 (Urk. 8/2) mit Mitteilung vom 15. November 1999 (Urk. 8/5) bestätigt wurde und in einem weiteren Revisionsverfahren beruhend auf dem Fragebogen für die Revision einer Invalidenrente vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/6) und den Berichten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 7. März und Dr. A.___ vom 29. März 2005 (Urk. 8/7-8) mit Mitteilung vom 4. April 2005 (Urk. 8/10) wiederum bestätigt wurde.
3.2 Nach der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/12) holte die IV-Stelle einen Bericht des Y.___, Abteilung Dermatologie, vom 8. September 2009 (Urk. 8/17) ein. Darin diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Dermatologie, ein metastasierendes Melanom (Primärexzision am 12. Juli 2006, aktuell: stationäre Chemotherapie), eine unklare Hyposensibilität am rechten Unterschenkel lateral bei Status nach der Operation und eine Synovitis des rechten Knies (Urk. 8/17 S. 1). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde den Austrittsbericht des Y.___ vom 25. September 2009 (Urk. 3) ein, worin Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, die Diagnose insoweit erweiterten als sie ein depressives Zustandsbild sowie ein metabolisches Syndrom mit Hypercholesterinämie, eine arterielle Hypertonie und eine geringgradige Adipositas (BMI 28) erhoben (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer habe die Chemotherapie komplikationslos vertragen und sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 3 S. 3).
Im Rahmen des Abklärungsberichts bezüglich Hilflosenentschädigung vom 2. November 2009 (Urk. 8/19) hielt die Abklärungsperson fest, bei der am 28. Oktober 2009 vorgenommenen Erhebung habe der Beschwerdeführer durch die übersetzende Tochter ausgeführt, es gehe ihm nicht gut, er habe keine Kondition und keine Stabilität. Er könne nur mit Stöcken gehen, denn die Beine würden ihm nicht folgen. Von der seit 2,5 Jahren durchgeführten Chemotherapie sei er sehr geschwächt, zudem habe er mehrmals pro Woche Schwindelanfälle und sei schon gestürzt (Urk. 8/19 S. 1-2). Ausserdem habe er auch unregelmässig Atemprobleme. Gegenwärtig mache er keine Physiotherapie mehr, da diese ihm bis anhin nicht geholfen habe (Urk. 8/19 S. 2). Was das An- und Auskleiden betreffe, trage der Beschwerdeführer seit ca. April 2007 täglich Stützstrümpfe. Da diese sehr eng und unelastisch seien, brauche er beim Anziehen Dritthilfe, das Ausziehen gehe dagegen selbständig. Da er sich wegen der Schwindelanfälle nicht bücken könne, brauche er beim Anziehen der Socken und Hosen Dritthilfe. Bei den Kleidern für den Oberkörper, den Knöpfen und Reissverschlüssen sei er zwar verlangsamt, aber selbständig (Urk. 8/19 S. 2). Im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen sei er verlangsamt, aber selbständig. Nur unregelmässig bedürfe er der Dritthilfe, wenn er an einem Schwindelanfall leide (Urk. 8/19 S. 2). Auch im Bereich Essen sei er selbständig. Harte Speisen müsse er nie zerkleinern, da seine Ehefrau sowieso eher weiche Speisen koche (Urk. 8/19 S. 2). Seit ca. April 2007 benötige er im Bereich Körperpflege beim Ein- und Aussteigen in/aus der Badewanne Dritthilfe. In der Badewanne setze er sich auf einen Duschstuhl und wasche sich selbständig, wobei seine Ehefrau immer danebenstehe, falls er einen Schwindelanfall erleiden sollte. Er rasiere sich zwar weniger häufig als früher, sei auch verlangsamt, erledige es aber selbständig. Seine Prothese reinige er selbständig. Auch im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft benötige er keine Dritthilfe (Urk. 8/19 S. 2). Im Bereich Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe der Beschwerdeführer angegeben, seit ca. April 2007 könne er sich mittels der Stöcke in der Wohnung selbständig fortbewegen. Er könne nur 10 - 15 Minuten laufen und benötige dann eine Pause. Für die Treppe, welche zu seiner im zweiten Stock liegenden Wohnung führe, benötige er 30 Minuten, wobei seine Ehefrau dicht hinter ihm gehe, falls es ihm schwindlig werden sollte. Wegen seiner Schwindelanfälle verlasse er die Wohnung nur in Begleitung. Ausserhäusliche Termine nehme er stets in Begleitung und mittels Auto oder Taxi wahr. Öffentliche Verkehrsmittel seien für ihn zu gefährlich und er sei für deren Benutzung auch zu verlangsamt (Urk. 8/19 S. 3). Soziale Kontakte pflege er nur mit der Familie, da er wegen der Schmerzen nicht mehr lange sitzen und sich nicht lange konzentrieren könne (Urk. 8/19 S. 3). Die Abklärungsperson verneinte es, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 8/19 S. 3). Zur dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe hielt sie fest, der Beschwerdeführer kenne seine Medikamente und wisse, wie er sie einnehmen müsse. Die Tochter messe ihm den Blutdruck, doch könne er dies auch selbständig tun (Urk. 8/19 S. 3). Zur persönlichen Überwachung führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Wohnung. Bisher sei die nicht arbeitende Tochter immer bei ihm gewesen, nun habe die Ehefrau gekündigt, um bei ihm sein zu können. Die Familie wolle ihn nicht alleine lassen. Laut Angaben der Tochter sei es möglich, den Versicherten für 30 Minuten alleine zu lassen. Es bestehe weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung. Somit sei keine persönliche Überwachung im Sinne der Invalidenversicherung ausgewiesen, so die Abklärungsperson (Urk. 8/19 S. 4). In der Abschlussbemerkung hielt sie fest, ab 1. Januar 2008 sei eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen, denn in den Lebensverrichtungen Ankleiden / Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/19 S. 4). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle die Zusprechung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 2).
4.
4.1 Der Abklärungsbericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/19) stützt sich auf Erhebungen vor Ort sowie auf die im Bericht wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers und wurde durch eine qualifizierte Fachperson erstellt. Die Abklärung konnte sich auf eine nicht umstrittene, im Bericht des Y.___ vom 8. September 2009 (Urk. 8/17) dargelegte medizinische Lage stützen. Dem widerspricht der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegte Bericht des Y.___ vom 25. September 2009 (Urk. 3) nicht. Es ist letztlich unerheblich, aufgrund welcher Diagnose eine für eine Lebensverrichtung notwendige Handhabung regelmässig nicht mehr durchführbar ist. Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer Hilfestellungen brauchte, welcher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/19) in allen Belangen beweiskräftig (vgl. auch E. 1.6).
4.2 Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass in den Bereichen Ankleiden / Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Einschränkung besteht und daher eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe notwendig ist (Urk. 1 S. 2, 2 S. 4). Dem kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tochter im Abklärungsbericht gefolgt werden. Umstritten ist hingegen die Notwendigkeit einer Hilfeleistung in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen / Absitzen / Abliegen, Essen sowie Verrichtung der Notdurft.
Was den Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht alleine aufstehen und absitzen (Urk. 1 S. 1). Gegenüber der Abklärungsperson gaben er und seine Tochter indes an, er sei in diesem Bereich zwar verlangsamt, aber selbständig. Nur unregelmässig benötige er Dritthilfe, wenn er an einem Schwindelanfall leide (Urk. 8/19 S. 2). Somit ist bei dieser Verrichtung keine regelmässige Dritthilfe ausgewiesen. Dass er dafür mehr Zeit benötigt, bedeutet noch keinen Bedarf an Hilfeleistung. Daher besteht diesbezüglich keine Hilflosigkeit.
Auch im Bereich Essen macht der Beschwerdeführer geltend, er brauche Dritthilfe, denn er könne nicht allein essen (Urk. 1 S. 2). Dies widerspricht seiner Aussage während der Erhebung durch die Abklärungsperson, wo er festhielt, in diesem Bereich sei er selbständig. Harte Speisen müsse er nie zerkleinern, da seine Ehefrau sowieso eher weiche Speisen koche (Urk. 8/19 S. 2). Bei dieser Lebensverrichtung ist die Notwendigkeit einer Dritthilfe nicht ersichtlich. Sollte er beim Zerkleinern von harten Speisen Schwierigkeiten haben, so ist es ihm im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, auf solche zu verzichten, was ja nach seinen Angaben praktisch bereits der Fall ist.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend - allerdings ohne es näher zu spezifizieren -, dass er bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft Hilfe benötige (Urk. 1 S. 2). Im Abklärungsbericht gab er dagegen an, dass er in diesem Bereich selbständig sei (Urk. 8/19 S. 2). Dem ist zu folgen, zumal keine Hinweise vorliegen, weshalb er bei dieser Verrichtung regelmässiger und dauernder Dritthilfe bedürfen sollte.
Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe ist ebenfalls zu verneinen, da der Beschwerdeführer im Abklärungsbericht angab, er kenne seine Medikamente und wisse, wie diese einzunehmen seien. Zwar schilderte er auch, dass seine Ehefrau ihn wegen seiner sehr trockenen und manchmal juckenden Haut eincrème, jedoch machte er nicht geltend, dass er dies nicht auch selbständig tun könnte. Schliesslich gab die Tochter an, dass sie dem Beschwerdeführer jeden zweiten Tag den Blutdruck messe, jedoch könne er dies auch selbständig tun (Urk. 8/19 S. 3).
Zur persönlichen Überwachung erläuterte der Beschwerdeführer, er wohne gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Wohnung. Wenn seine Ehefrau arbeiten gegangen sei, sei immer seine Tochter bei ihm gewesen. Nun werde Letztere zu arbeiten beginnen, während seine Ehefrau ihre Stelle gekündigt habe, um bei ihm sein zu können. Die Familie wolle ihn nie alleine lassen. Laut Angaben der Tochter sei es möglich, den Beschwerdeführer für ca. 30 Minuten alleine zu lassen. Es bestehe weder Selbst- noch Fremdgefährdung. Die Abklärungsperson ging davon aus, dass keine persönliche Überwachung im Sinne der Invalidenversicherung ausgewiesen sei (Urk. 8/19 S. 4). Dem ist beizupflichten, denn es bestehen keine medizinischen oder sonstigen Gründe, welche die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung rechtfertigen. Der Wunsch der Familie, den Beschwerdeführer nicht für längere Zeit allein zu lassen, ist in menschlicher Hinsicht sehr lobenswert, aber im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er die Wohnung nicht alleine verlassen könne, da er nicht wisse, wohin er gehen solle. Man müsse ihn auch zur Bestrahlung ins Spital begleiten. Ohne Hilfe seiner Familie sei er ernsthaft gefährdet und es drohe ihm die totale Isolation (Urk. 1 S. 3). Was die Begleitung zur Bestrahlung anbelangt, fällt diese in die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung und wurde in diesem Bereich entsprechend berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht hinreichend substantiiert. Somit ist der Auffassung der Abklärungsperson zu folgen, dass keine Anhaltspunkte für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen (Urk. 8/19 S. 3).
4.3 Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/19) in allen Belangen beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden. Daher ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Dritthilfe nur in drei der sechs Lebensverrichtungen notwendig ist, was lediglich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszulösen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).