Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Vogel
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer
Schoorengasse 6, Postfach 207, 8802 Kilchberg ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Januar 2010 das Rentenbegehren von X.___ abgewiesen hat (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 5. Februar 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 30. August 2007 eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zu tätigen und über ihren Rentenanspruch neu zu verfügen, ausserdem seien ihr die Parteikosten zu ersetzen (Urk. 1 S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2010 (Urk. 6),
die unter Wiederholung der mit der Beschwerde erhobenen Anträge am 30. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin erstattete Replik (Urk. 12),
den Verzicht auf Duplik der IV-Stelle vom 28. Juli 2010 (Urk. 15),
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010 (Urk. 17), mit der sie einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, vom 7. September 2010 (Urk. 18/1), einen ambulanten Sprechstundenbericht der Klinik Z.___ vom 31. August 2010 (Urk. 18/2), einen Bericht der Neuroradiologie der Klinik Z.___, bezüglich eines MR der Lendenwirbelsäule vom 14. JuFli 2010 (Urk. 18/3) sowie einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. Juli 2010 bezüglich einer gleichentags vorgenommenen elektrophysiologischen Untersuchung (Urk. 18/4) zu den Akten gab,
die den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung enthaltende Stellungnahme der IV-Stelle vom 25. November 2010 (Urk. 22);
unter Hinweis darauf, dass die der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2010 (Urk. 25) - zugestellt am 1. Dezember 2010 (Urk. 26) - angesetzte Frist zur Stellungnahme am 13. Dezember 2010 unbenutzt verstrichen ist;
unter Hinweis auf
den Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals C.___ vom 28. September 2006 (Urk. 7/10 = Urk. 7/13-14-15),
die Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation des Spitals D.___ vom 11. Dezember 2006 an den Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 7/13/9-13),
den Bericht über die ambulante rheumatologische Untersuchung des Spitals D.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Februar 2007 zuhanden des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 7/13/7-8),
die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/4),
den Fragebogen für Arbeitgebende der F.___ AG vom 27. Juli 2007 (Urk. 7/8),
den Arztbericht von Dr. E.___ zuhanden der IV-Stelle vom 28. August 2006 (wohl 2007; Urk. 7/13),
den undatierten Bericht des Spitals D.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, an die IV-Stelle (Urk. 7/12),
das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/18/1-24),
den die von der IV-Stelle veranlasste Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt betreffenden Bericht vom 28. August 2008 (Urk. 7/19/1-6),
das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. September 2008 (Urk. 7/20/1-5),
den Abschlussbericht des Sanatoriums H.___, Psychiatrische Privatklinik, vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7/31/3-5),
den Bericht des Hausarztes Dr. E.___ an Rechtsanwalt Jürg Schweizer vom 16. März 2009 (Urk. 7/31/2),
den Bericht des Sanatoriums H.___, Psychiatrische Privatklinik, zuhanden des Hausarztes Dr. E.___ vom 17. April 2009 (Urk. 7/31/1),
die Stellungnahme des G.___ zu den nach dem Begutachtungszeitpunkt eingereichten ärztlichen Berichten vom 19. August 2009 (Urk. 7/34),
das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Januar 2010 (Urk. 7/42),
die vier oben erwähnten Arztberichte (Urk. 18/1-4), die die Versicherte am 4. Oktober 2010 zu den Gerichtsakten gegeben hat;
in Erwägung, dass
im Wesentlichen übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu neuerlicher Abklärung und Verfügung über den Rentenanspruch verlangen,
die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,
die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine mit Fr. 3'100.-- zu bemessende Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen und die Kosten von Fr. 600.-- des aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Schweizer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).