Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.00143


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Röllin

Urteil vom 29. August 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott

Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, verheiratet, gelernte Krankenpflegerin, leidet seit ihrer Geburt an einer zu kurzen Ulna (Elle) rechts. Diese führte von Mitte Februar bis 30. September 1986 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin (vgl. Urk. 8/1/6; Urk. 8/3; Urk. 8/7/1-2). Am 8. Januar 1986 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 1986 (Urk. 8/8) schrieb die IV-Kommission des Kantons Zürich das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen zufolge unterdessen erfolgter beruflich angemessener Eingliederung als erledigt ab.

1.2    Am 8. September 1987 erlitt X.___ einen Autounfall (Urk. 8/11/1) mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule und einer Commotio cerebri (Urk. 8/11/3-4). Anschliessend war sie während eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17/3). Nach dem Besuch eines Stationsleiterkurses in den Jahren 1988 bis 1989 war die Versicherte während eines Jahres zu 100 % arbeitstätig, musste dann aber im Juli 1990 ihre Arbeit aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf 80 % reduzieren (vgl. Urk. 8/17/3). Nachdem die Versicherte Mitte 1991 ihre bisherige Arbeit infolge Heirat und Wegzug aufgegeben hatte, war sie ab März 1992 erneut zu 100 %, später zu 90 % im angestammten Beruf arbeitstätig (vgl. Urk. 8/17/3). Im Jahre 1994 war X.___ aufgrund zunehmender Beschwerden während dreier Monate zu 100 % arbeitsunfähig, danach nahm sie ihre Arbeit zu 50 % wieder auf (Urk. 8/17/3). Daraufhin etablierte sich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 35 % (vgl. Urk. 8/17/3). Die Unfallversicherungskasse (UVZ) der Stadt Zürich verfügte am 28. Mai 1996 die Anerkennung einer 35%igen Invalidität und eine entsprechende Integritätsentschädigung von Fr. 20'400.-- (Urk. 8/13).

1.3    Ab dem 11. Februar 1999 wurde X.___ durch Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für innere Medizin, eine 66%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 9. August 1999 durch Dr. med. Z.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie des Universitätsspitals A.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht von Dr. Y.___ vom 12. Februar 1999, Urk. 8/18; Bericht und Zeugnis von Dr. Z.___ vom 25. August 1999, Urk. 8/20-21). Am 8. September 1999 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an mit der Begründung, seit einem Unfall im Jahre 1987 infolge eines Halswirbelsäulentraumas mit neuropsychologischen Funktionsstörungen sowie seit Dezember 1998 infolge einer Diskushernie behindert zu sein (Urk. 8/24-25). Per 30. November 1999 wurde das letzte Arbeitsverhältnis der Versicherten als Krankenpflegerin gesundheitsbedingt aufgelöst (Arbeitszeugnis des Krankenheims B.___ vom 31. Dezember 1999, Urk. 8/29/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte in der Folge aufgrund mehrerer Verfügungen Kostenbeiträge an ein Elektrodreirad (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/63), an ein Elektrobett (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/77), an einen WC- und Duschraumumbau (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/86), an eine Rampe für das Auto (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/84; Urk. 8/87), an eine Fussheber-Orthese (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/97), an eine orthopädische Elektromobil-Sitzbettung (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/122), an eine Aussentreppenliftanlage (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/135), an einen Rollstuhl-Regenschutz (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/137), an diverse weitere bauliche Anpassungen (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/142; Urk. 8/152), an Unterarmgehstöcke (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/169), an einen Elektrorollstuhl (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/184), an Unterschenkelorthesen (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/190), an einen Wärmesack und Joystick-Handschuh (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/199) und an ein Sitzkissen (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/302), gab der Versicherten ein Vierkammerkissen ab (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/85) und verkaufte der Versicherten das ihr bisher als Hilfsmittel dienende Elektrodreirad (vgl. Urk. 8/187). Auch übernahm die IV-Stelle mehrmals Reparaturkosten bezüglich der beiden von der Versicherten eingebauten Treppenlifte (Aussen- und Innenlift; vgl. Urk. 8/206, Urk. 8/235, Urk. 8/245, Urk. 8/269, Urk. 8/270). Zudem sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Januar bis am 31. März 1999 eine Viertelsrente (vgl. Urk. 8/73/3-4; Urk. 8/139/5-6) sowie ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 8/73/1-2; Urk. 8/116; Urk. 8/139/1-2; Urk. 8/168; Urk. 8/220) zu und richtete ab 1. Juli 2001 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Urk. 8/134; Urk. 8/140; Urk. 8/162; Urk. 8/167), ab 1. Februar 2007 schweren Grades (vgl. Urk. 8/228-229) aus. Das Begehren der Versicherten um einen Aufrichte- und Stehrollstuhl (Hilfsmittel; Urk. 8/131) sowie um Übernahme zuvor nicht übernommener Restkosten für bauliche Massnahmen (Hilfsmittel; Urk. 8/175), von Kosten für vorsorgliche Wartungsarbeiten des Aussen-Treppenlifts (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/248) und der Reparaturkosten am Aufstehrollstuhl (Hilfsmittel; vgl. Urk. 8/277) wies die IV-Stelle ab.

1.4    Am 18. August 2009 waren die Rechnungen vom 6., 18. und 31. Mai 2009 der Firma C.___ AG bezüglich dreier Treppenlift-Reparaturen noch offen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 8/290), da sich die IV-Stelle zur internen Überprüfung des Anspruchs der Versicherten auf die Liftanlagen entschlossen hatte (vgl. Urk. 8/283). Mit Vorbescheid vom 18. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren bezüglich Kostengutsprache für Reparatur- und Wartungskosten an den beiden Treppenliften abgewiesen werde, da im Jahre 2002 lediglich Anspruch auf die Übernahme eines Treppenlifts in Austauschbefugnis zu einem Treppenfahrstuhl bzw. einer Rampe sowie eines maximalen Kostenbeitrags von Fr. 8'000.-- für den Einbau des Treppenlifts exkl. weitere Betriebs- und Reparaturkosten bestanden habe (Urk. 8/290). Mit Schreiben vom 18. September 2009 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand erheben, worin sie unter Berufung auf den Vertrauensschutz um Übernahme der bereits entstandenen Reparaturkosten bat (Urk. 8/297). Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wies die IV-Stelle das Begehren um Kostengutsprache für Reparatur- und Wartungskosten an den beiden Treppenliften wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 5. Januar 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, drei Reparaturrechnungen der Firma C.___ AG vom 6., 18. und 31. Mai 2009 im Gesamtbetrag von Fr. 4'873.30 zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin – infolge eines Gerichtskanzleiversehens – erst am 10. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9-10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, denen sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Abs. 1, Satz 1). Ferner haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.2    Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”. Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise”.

    Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”. Diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 121 E. 3b). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.

    Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 121 E. 3b).

1.3    Die versicherte Person kann im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle eines Hilfsmittels, auf das sie Anspruch hat, einen anderen Behelf anschaffen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand: 1. Januar 2011, Rz 1035).

1.4    Die Verwaltung ist befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss liegt zweifellose Unrichtigkeit vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 10 E. 4b). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (BGE 126 V 399 E. 2b/bb; 125 V 383 E. 6a; SVR 2006 UV Nr. 17 [U 378/05] E. 5.2; SVR 2005 AlV Nr. 8 [C 214/03] E. 3.1.1; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 470 N 16; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 31 zu Art. 53 ATSG). Nach der Rechtsprechung muss dazu mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. SVR 2006 UV Nr. 17 [U 378/05] E. 5.3; Kieser, a.a.O., N 33 zu Art. 53 ATSG). Die Wiedererwägung kann zudem nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Ist ein Betrag von mehreren hundert Franken zu korrigieren, verneint die Rechtsprechung die erhebliche Bedeutung; geht es um regelmässig wiederkehrende Leistungen, wird die Erheblichkeit jedoch schon bei einer geringfügigen Korrektur bejaht (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2; Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ATSG).

2.    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten von Fr. 4'873.30 hat.

2.1    Vorliegend ist unbestritten und zweifellos zutreffend, dass die Beschwerdeführerin ohne einen Treppenfahrstuhl bzw. -lift oder eine Rampe ihre Wohnstätte nicht verlassen kann (vgl. Urk. 1; Urk. 2 S. 2; Urk. 8/135). Die Beschwerdegegnerin leistete daher mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 einen Kostenbeitrag an eine Aussenliftanlage im Betrag von Fr. 75'075.70, wobei sie Servicekosten im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 485.-- pro Jahr sowie Reparaturkosten, die trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen und für die kein Dritter haftet, übernahm. Die Übernahme der von der Beschwerdeführerin gewünschten hausinternen Liftstrecke vom ersten ins zweite Obergeschoss wurde von der Beschwerdegegnerin mangels invaliditätsbedingter Notwendigkeit abgelehnt. Zum ebenfalls beantragten Treppenlift vom Erdgeschoss bis ins erste Obergeschoss äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Urk. 8/135). Die Beschwerdegegnerin bestreitet nun aber, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine solche Liftanlage im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG gehabt habe, da sie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Dezember 2002 weder eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausgeübt habe noch in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig gewesen sei. Die Kostengutsprache hätte in Austauschbefugnis zu einer Treppensteighilfe im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG erfolgen müssen, weshalb die Reparaturkosten gestützt auf Randziffer 14.05.1 und Anhang 1 Ziffer 2.2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand 1.1.2002, und Ziffer 14.05 HVI nicht übernommen werden könnten. Des Weiteren stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die strittigen Reparaturkosten könnten nur übernommen werden, wenn ausgeschlossen sei, dass die häufige Reparaturanfälligkeit (Aussenlift und Seilrisse beim Innenlift) trotz Service-Vertrag nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden könne. Im Rahmen der Meldepflicht hätte die Beschwerdeführerin mitteilen müssen, dass der Aussenlift bei der Benützung mit dem Elektrorollstuhl defektanfällig sei. Sie hätte die Beobachtungen der Beschwerdegegnerin schildern müssen und nicht einfach die Übernahme der häufigen Reparaturen schweigend zur Kenntnis nehmen dürfen (vgl. Urk. 2).

2.2    Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darlegt, die Kostengutsprache für die beiden Treppenlifte hätte in Austauschbefugnis zu einer Treppensteighilfe im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG erfolgen müssen, weshalb die Reparaturkosten nicht übernommen werden könnten, zieht sie die Verfügung vom 30. Dezember 2002 sinngemäss in Wiedererwägung, mit welcher der Beschwerdeführerin zugesichert worden war, Reparaturkosten, die trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen und für die kein Dritter haftet, würden von ihr übernommen (Urk. 7/135).

    Ob vorliegend die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung als Voraussetzung einer Wiedererwägung gegeben ist, erscheint fraglich, da ein Erhalt oder die Ermöglichung einer Tätigkeit im Haushalt im Ausmass von mindestens ca. 10 % zur Begründung des Leistungsanspruchs bereits ausreichend wäre (Rz. 1019 KHMI). Diese Frage kann aber offen bleiben, da sämtliche strittigen Reparaturkosten jedenfalls vor der angefochtenen Verfügung ergangen sind und nach Art. 85 Abs. 2 IVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung die Leistungsanpassung aus IV-spezifischen Gesichtspunkten ausser bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung grundsätzlich mit Wirkung ex nunc für die Zukunft erfolgt (BGE 119 V 422). Weshalb nämlich die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den während über vier Jahren anstandslos von der Beschwerdegegnerin bezahlten Reparaturrechnungen die Defekte noch einmal hätte der Beschwerdegegnerin melden müssen, hat die Beschwerdegegnerin nicht näher ausgeführt und erscheint auch nicht ohne Weiteres einleuchtend. Im Gegenteil durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass mit den an die Beschwerdegegnerin gesandten Reparaturrechungen die Defekte ebenfalls bereits gemeldet sind und dass es an Letzterer wäre, bei einer allenfalls von ihr festgestellten unüblichen Häufung von Reparaturkosten weitere Massnahmen zu prüfen. Da demnach eine Meldepflichtverletzung zu verneinen ist, kann bzw. könnte eine Leistungsanpassung - worunter auch eine Wiedererwägung fällt - nur für die Zukunft erfolgen, weshalb die Beschwerdeführerin jedenfalls Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Zusicherung gemäss Verfügung vom 30. Dezember 2002 (Urk. 7/135) hat.

2.3    Mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine Aussenliftanlage bis zum Hauseingang zugesprochen und ein Anspruch auf eine Liftstrecke vom ersten bis zum zweiten Obergeschoss verneint. Zur Liftstrecke vom Hauseingang/Parterre bis zum ersten Obergeschoss äusserte sich die Verfügung nicht (Urk. 7/135). Die Beschwerdeführerin zog es vor, anstelle einer Aussenliftanlage innen und aussen je einen Treppenlift einzubauen (vgl. Fachtechnische Beurteilung der D.___ vom 21. September 2009, Urk. 7/298). Die Aussentreppe erstreckt sich von der Strasse bis zum Austritt der Treppe, der Innentreppenlift vom Untergeschoss bis zum Dachgeschoss (vgl. Umbauprojektierung vom 5. April 2004 der Vereinigung E.___, Urk. 7/172/8-10 Ziff. 3.1).

    Zwar durfte die Beschwerdeführerin nebst der Aussenliftanlage auch im Hausinnern eine Liftanlage erstellen lassen, zumal diese demselben Zweck dient (vgl. E. 1.3). Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung wurde in Bezug auf die hausinterne Liftstrecke vom ersten bis zum zweiten Obergeschoss mangels invaliditätsbedingter Notwendigkeit allerdings von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2002 ausdrücklich verneint (vgl. E. 3.1). Baute die Versicherte trotzdem auch einen hausinternen Lift vom Untergeschoss zum zweiten Obergeschoss ein, kann jedenfalls in Bezug auf die abgelehnte Liftstrecke vom ersten zum zweiten Obergeschoss kein Anspruch auf die Übernahme der Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten bestehen, zumal die Beschwerdegegnerin auch nicht sämtliche, sondern nur rund drei Viertel der gesamten Kosten für die beiden Treppenlifte übernommen hatte (Bauabrechnung vom 18. August 2004, Urk. 7/172/5).

    Die Rechnungen vom 6. und 18. Mai 2009 in Höhe von Fr. 2'183.15 und Fr. 346.60 betreffen den Innenlift (Urk. 7/273 und Urk. 7/274), diejenige vom 31. Mai 2009 über Fr. 2'343.55 den Aussenlift (Urk. 7/276). Nach dem Gesagten sind die Reparaturkosten für den Aussenlift gestützt auf die Verfügung vom 30. Dezember 2002 ganz und diejenigen für den Innenlift - in Analogie zu den Baukosten und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis, gemäss welcher bislang sämtliche Reparaturkosten übernommen worden sind - nur aber immerhin teilweise durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die rechtliche Unklarheit, dass sie mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 einerseits nur einen Kostenbeitrag an die Aussenliftanlage zusprach, andererseits aber über die Liftstrecke vom Erdgeschoss bis zum ersten Obergeschoss nicht explizit entschied, in der Folge jedoch eine Gesamtabrechnung über beide Liftbauten akzeptierte und sämtliche Reparaturkosten übernahm, hat sie sich selber zuzuschreiben. Dieses faktische Handeln der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Verfügung vom 30. Dezember 2002 ist bei deren Interpretation zu berücksichtigen, weshalb zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass wenigstens für einen Teil des Innenlifts eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit zum damaligen Zeitpunkt auch von der Beschwerdegegnerin  mit entsprechender Kostenfolge für sie - als gegeben betrachtet wurde (vgl. auch Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. September 2002, Urk. 7/118), weshalb Letztere sich bei den Reparaturkosten des Innenlifts grundsätzlich zu beteiligen hat. Die Übernahme der gesamten Kosten auch für die Reparatur des Innenlifts steht allerdings ausser Betracht, nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Liftstrecke vom ersten in den zweiten Stock verneint hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine hälftige Aufteilung dieser Reparaturkosten als angemessen.

2.4    Schliesslich ist der Vorwurf der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, sie habe die Treppenlifte sorgfaltswidrig benützt und so die Reparaturkosten verursacht, nicht stichhaltig. Gemäss Bericht vom 18. Mai 2009 der D.___ werden die Funktionsstörungen an der Innenanlage einzig auf die sehr enge Schienenanlage und die ungünstigen Platzverhältnisse zurückgeführt. Die Funktionsstörungen an der Aussenanlage werden vorab durch die relativ grosse Distanz und die exponierte Lage und erst in zweiter Linie durch den grossen und schweren Elektrorollstuhl erklärt. Dass es der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gereicht, dass sie mit diesem schweren Elektrorollstuhl im Aussenlift gefahren ist, obwohl sie um die Überlastung hätte wissen müssen, und dass in erster Linie diese Überlastung die Reparaturkosten verursacht hätte, ist diesem Bericht gerade nicht zu entnehmen.

2.5    Damit hat es sein Bewenden, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Reparatur am Aussenlift (Fr. 2'343.55) ganz und diejenige am Innenlift (Fr. 2'183.15 + Fr. 346.60) zur Hälfte (Fr. 1'264.90) zu übernehmen, sich mithin mit Fr. 3'608.45 an den Reparaturkosten zu beteiligen hat.


3.    Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf teilweise Übernahme der Kosten gemäss Reparaturrechnungen vom 6., 18. und 31. Mai 2009 in Höhe von Fr. 3'608.45 hat. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln und der Beschwerdeführerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Marianne Ott

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstRöllin