Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00144
IV.2010.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
           c/o Swiss Life AG
           General-Guisan-Quai 40
           Postfach 2831
           8022 Zürich

          


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1952 geborene X.___ absolvierte in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Zimmermann. Ab 1. Juni 1989 arbeitete er als Zimmermann bei der Firma Y.___. Wegen einem Cholesteatom des rechten Ohres, welches zwei operative Eingriffe erforderlich machte, war er ab 11. Februar 1991 - bis auf einen Arbeitsversuch vom 15. Juli bis 22. August 1991 - arbeitsunfähig (Urk. 7/1-2). Am 9. April 1992 meldete er sich unter Hinweis auf Kopf- und Brustschmerzen, Gleichgewichtsprobleme, Schwindel, Konzentrationsstörungen, eine Gedächtnisschwäche sowie einen Kraftverlust bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 1993 sprach die damalige IV-Kommission des Kantons Zürich dem Versicherten ab 1. Februar 1992 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/5 = Urk. 7/7-8). Im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen in den Jahren 1995 (Urk. 7/10-14), 1996 (Urk. 7/15-19), 1997 (Urk. 7/20-23), 2002 (Urk. 7/24-26) und 2005 (Urk. 7/28-31) wurde die laufende ganze Rente jeweils bestätigt.
1.2     Nachdem der Versicherte den ihm zugestellten Fragebogen für Revision der Invalidenrente am 20. März 2008 ausgefüllt und damit eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes sowie eine Hilfsbedürftigkeit für alltägliche Lebensverrichtungen geltend gemacht hatte (Urk. 7/33), zog die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zunächst Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/34-35, Urk. 7/37) und gab in der Folge ein psychiatrisches sowie ein ORL-ärztliches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/39-40, Urk. 7/45 S. 2 f.). Gestützt auf den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 2. Dezember 2008 sowie das Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2008 hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48, Urk. 7/67, Urk. 7/69, Urk. 7/72) - die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 4. Januar 2010 nach dem Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, mit Eingabe vom 5. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer aktuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte ins Recht (Urk. 10-11). Mit Replik vom 21. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer seinen bisherigen Eventualantrag zum Hauptantrag (Urk. 15) und reichte zahlreiche Unterlagen, unter anderem vor längerer Zeit erstellte medizinische Berichte, zu den Akten (Urk. 16/1-12 sowie Urk. 16/20). Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 19). Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 22/1-11), wobei die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 25).
3.       Die mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 26) zum Prozess beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Eingabe vom 30. November 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da das Verfahren beim derzeitigen Aktenstand spruchreif ist, erübrigt sich der Beizug weiterer medizinischer Unterlagen und es kann auf die beantragte Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 3 ff.) beziehungsweise die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Referentin oder durch sämtliche Mitglieder der I. Kammer des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 15 S. 2 ff.) verzichtet werden, zumal dem ebenfalls gestellten Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels stattgegeben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt wurde.
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle führte zur Begründung der Aufhebung der laufenden ganzen Rente an, aufgrund des ORL-Gutachtens des Z.___ vom 2. Dezember 2008, des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2008 sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD vom 6. Januar sowie vom 25. Mai 2009 stehe fest, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, seine angestammte Tätigkeit als Zimmermann uneingeschränkt auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben. Im Wesentlichen macht er geltend, dass sein Gesundheitszustand stationär sei und sich nicht verbessert habe, dass er nach Einschätzung der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ vollständig arbeitsunfähig sei und dass - ginge man aus medizinischer Sicht von einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit aus - auch berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht weiterhelfen würden, da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine für ihn geeignete Erwerbstätigkeit bestehe und eine Umschulung aufgrund seines hohen Alters keinen Sinn mache. Zu beachten sei, dass er seit 17 Jahren nicht mehr am Erwerbsleben teilnehme und eine ganze Rente erhalte. Die Einschätzung der Gutachter, dass er plötzlich im angestammten Beruf als Zimmermann wieder voll arbeitsfähig sein solle, sei deshalb unrealistisch. Das ORL-Gutachten des Z.___ vom 2. Dezember 2008 sei weder schlüssig noch in allen Punkten medizinisch nachvollziehbar. Es enthalte keine Auseinandersetzung mit der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. C.___. Die Behauptung, ein Rezidiv des Cholesteatoms könne aufgrund des seit 13 Jahren stabilen Verlaufs der Radikalhöhle ausgeschlossen werden, sei nicht hinreichend belegt. Hinsichtlich der nach wie vor vorhandenen Kopfschmerzen sowie der längeren halbseitigen Lähmung als Folge der Operation im D.___ im Jahr 1991 sei nicht abgeklärt worden, ob eine organische Störung vorliege. Überhaupt sei er bis anhin trotz entsprechender ausdrücklicher Empfehlung seitens der Ärzte nie neurologisch abgeklärt worden. Denkbar sei, dass er als Folge der Otitis media cholesteatosa und/oder der drei Operationen ein Complex Regional Pain Syndrom entwickelt habe. Schliesslich sei die Einschätzung der ORL-Gutachter, dass er trotz der festgestellten Taubheit von mindestens ¾ und seiner Gleichgewichtsprobleme im angestammten Beruf als Zimmermann wieder voll arbeitsfähig sei, völlig realitätsfremd. Aus diesen Gründen sei, falls dem Hauptantrag auf Zusprechung einer Rente nicht gefolgt werden könne, die ohrenärztliche Begutachtung zu ergänzen, und es sei eine neurologische Abklärung anzuordnen. Auch das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ sei keine taugliche Entscheidungsgrundlage, da sich der Gutachter - trotz Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung - nicht zur Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung geäussert habe und seine Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht klar sei. Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden seien eventuell weitere Abklärungen zu treffen. In revisionsrechtlicher Hinsicht sei von Belang, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem Abklingen der eigentlichen somatischen Krise nicht verbessert habe, da ein psychisches Leiden hinzugetreten sei. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei bereits bei Zusprechung der ganzen Rente bekannt gewesen, und auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung müsse die Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Schmerzen verneint werden. Mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes verbiete sich eine revisionsweise Herabsetzung der Rente. Im Übrigen schliesse das Bundesgericht die rückwirkende Anwendung der neuen, strengeren Praxis zu somatoformen Schmerzstörungen aus. Sogar wenn schliesslich davon ausgegangen werde, dass er voll arbeitsfähig sei, ergebe ein korrekt durchgeführter Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von mehr als 40 % und führe somit zum Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1, Urk. 15).

3.
3.1     Strittig ist in erster Linie, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung vom 7. Oktober 1993 ab 1. Februar 1992 die ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 7/5 = Urk. 7/7-8). Denn die IV-Stelle beschränkte sich anlässlich der Rentenrevisionen in den Jahren 1995 (Urk. 7/10-14), 1996 (Urk. 7/15-19), 1997 (Urk. 7/20-23), 2002 (Urk. 7/24-26) und 2005 (Urk. 7/28-31) weitgehend auf das Einholen medizinischer Verlaufsberichte und nahm keine eigentliche Invaliditätsbemessung mehr vor.
3.2     Der Gewährung der laufenden ganzen Rente lag in medizinischer Hinsicht gemäss dem internen Feststellungsblatt vom 12. August 1992 offenbar ein Bericht der neurologischen Poliklinik des Z.___ zugrunde, welcher in den Akten fehlt. Aus dem Feststellungsblatt ergibt sich, dass die neurologische Poliklinik dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, und dass im Vordergrund chronische Kopfschmerzen im Schädelbereich standen, deren Ursache unklar war. Weiter geht aus der im Feststellungsblatt enthaltenen Stellungnahme des beratenden Arztes der IV-Stelle vom 6. August 1992 hervor, dass dieser die Beschwerden auf das damals bereits zwei mal operierte Cholesteatom des rechten Ohres zurückführte unter Hinweis darauf, dass ein Cholesteatom eine sehr heimtückische, lebensgefährliche Erkrankung sei und eine langsam fortschreitende Entzündung zur Folge habe (Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 7/1 S. 5).
         Aus den im Rahmen der ersten Rentenrevision eingeholten medizinischen Verlaufsberichten können Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand bei der Rentenzusprechung gezogen werden. Laut Bericht des Hausarztes (vgl. Urk. 11/3) Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 14. Juni 1995 war der Gesundheitszustand von April 1992 bis Ende 1994 unverändert. Nach einem Rezidiv des Cholesteatoms Anfang 1995 sei beim Beschwerdeführer am 17. Februar 1995 in der ORL-Klinik des Z.___ zum dritten Mal eine (operative) Cholesteatomausräumung durchgeführt worden, worauf die Schmerzen etwas zurückgegangen seien, sich die geklagte halbseitige Symptomatik im Vergleich zum früheren Zustand aber kaum geändert habe. Insgesamt sei in diagnostischer Hinsicht von einem seit Februar 1991 stationären Gesundheitszustand mit chronischen Schmerzen retroaurikulär und zervikal rechts unklarer Ätiologie, einer unklaren Hyperästhesie des rechten Hemithorax und des rechten Armes und einem funktionellen sensiblen Hemisyndrom rechts bei Status nach dreimaliger Cholesteatomausräumung 1986, 1991 sowie am 17. Februar 1995 auszugehen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit komme aufgrund der Beschwerden kaum in Frage (Urk. 7/11). Auch Dr. med. C.___, Oberarzt der ORL-Klinik des Z.___, welcher den dritten Ohreingriff durchgeführt hatte, beurteilte den Gesundheitszustand in seinem Bericht vom 27. Juni 1995 als stationär. In diagnostischer Hinsicht ging Dr. C.___ von einem Rezidiv-Cholesteatom rechts bei Status nach zweimaliger auswärtiger Ohroperation sowie von einem depressiven Syndrom mit halbseitigen Schmerzen und Begehrungstendenzen aus (Urk. 7/12).
3.3     Über den weiteren gesundheitlichen Verlauf lässt sich den beigezogenen Berichten der behandelnden Ärzte folgendes entnehmen:
         Dr. med. F.___ von der ORL-Klinik des Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 1996 und meldete im Verlaufsbericht vom 8. November 1996 einen stationären Gesundheitszustand. Bei den Diagnosen führte er eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts bei Status nach dem operativen Eingriff im Februar 1995 wegen dem Cholesteatomrezidiv, eine Hochtonsenke beidseits sowie eine gemischte neurologische Halbseitensymptomatik rechts unklarer Ätiologie, welche differentialdiagnostisch als Konversionssymptomatik, depressives Syndrom oder als Begehrungstendenz einzuordnen sei (Urk. 7/19).
         In seinen Verlaufsberichten vom 9. Oktober 1996 (Urk. 7/17), 3. Dezember 1997 (Urk. 7/21), 28. Januar 2002 (Urk. 7/25) sowie 17. März 2005 (Urk. 7/29) beurteilte Dr. E.___ den Gesundheitszustand als stationär.
         Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit dem 11. April 2005 nach Übernahme der Praxis von Dr. E.___ hausärztlich betreute (vgl. Urk. 11/3), bezeichnete den Gesundheitszustand in seinem Verlaufsbericht vom 28. März 2008 als stationär und in diagnostischer Hinsicht unverändert. Das Hauptproblem stelle die Ohrpathologie dar. Bei den Diagnosen führte Dr. B.___ ein Rezidiv-Cholesteatom rechts bei Status nach dreimaliger Operation sowie ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts auf. Was das Hörvermögen sowie die reaktive depressive Verstimmung anbelange, sei die Prognose sicher ungünstig (Urk. 7/35).
         Dr. C.___ berichtete in seinen Verlaufsberichten vom 16. April 2008 über einen stationären Gesundheitszustand. Er diagnostizierte sinngemäss einen Zustand nach Radikaloperation des rechten Ohres bei chronischer Otitis media sowie ein chronisches Schmerzsyndrom schwergewichtig im Bereich der rechten Kopfseite (Urk. 7/37-38).
         Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2010 nahmen Dr. B.___ und Dr. C.___ nochmals zur gesundheitlichen Entwicklung Stellung. Dr. B.___ betonte in seinem Bericht vom 18. Februar 2010, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung bei ihm nicht geändert habe und dass aus hausärztlicher Sicht eine berufliche Integration beziehungsweise eine Umschulung unmöglich sei (Urk. 11/3). Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 10. März 2010 aus, dass sich gemäss seiner Beurteilung - basierend auf den regelmässigen Ohrkontrollen - der Gesundheitszustand nicht geändert habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei aus seiner Sicht vorwiegend Folge des chronischen Schmerzsyndroms der rechten oberen Körperseite, besonders des Kopfes und Halses. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach wie vor auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 11/2).
3.4     Aus den wiedergegebenen Berichten der behandelnden Ärzte geht klar hervor, dass zwischen der Entstehung des Anspruchs auf die ganze Rente am 1. Februar 1992 und der Aufhebung der Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2010 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
         An dieser Einschätzung vermögen auch die von der IV-Stelle eingeholten gutachterlichen Beurteilungen nichts zu ändern:
         Im gutachterlichen Bericht von PD Dr. med. G.___, leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___, vom 2. Dezember 2008 werden folgende Diagnosen aufgeführt: Chronische Schmerzen retroaurikulär und zervikal rechts unklarer Ätiologie, unklare Hyperästhesie des rechten Armes und des rechten Hemithorax, mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links und hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts sowie Status nach Radikaloperation des rechten Ohres bei Otitis media chronica cholesteamatosa rechts 1986, mit Revisionen 1991 und 1995. Der Beschwerdeführer habe Dr. G.___ über eine progrediente Verschlechterung des Gehörs und ein seit Jahren persistierendes Schmerzgefühl in der ganzen rechten Kopfhälfte mit Ausstrahlung nach zervikal in die gesamte rechte Körperhälfte berichtet. In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ zwar fest, dass aus ORL-Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/43). Von Bedeutung ist vorliegend allerdings, dass sich im Bericht von Dr. G.___ - bei im Vergleich zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte weitgehend identischen Diagnosen - keinerlei Hinweise auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation finden. Soweit seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit von derjenigen der behandelnden Ärzte abweicht, stellt sie eine in revisionsrechtlicher Hinsicht unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit dar (vorstehend E. 1.5).
         Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 16. Dezember 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzausweitung (ICD-10: F45.4) bei Status nach dreimaliger Operation eines Cholesteatoms. Dr. A.___ begründete die Diagnosestellung mit den Klagen des Beschwerdeführers über Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte bei fehlenden Anhaltspunkten für eine relevante psychische Erkrankung in der Anamnese und in den psychiatrischen Untersuchungsbefunden (Urk. 7/44 S. 2 ff. und 4 f.). Auch dem Gutachten von Dr. A.___ können keinerlei Hinweise für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes entnommen werden. Seine Einschätzung stellt deshalb einzig eine andere Beurteilung der chronischen Schmerzen in der rechten Körperseite dar, welche aus revisionsrechtlicher Sicht unerheblich ist.
         Da sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der erstmaligen Zusprechung der ganzen Rente nicht wesentlich verändert hat, besteht kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

4.       Ginge man entgegen den vorstehenden Erwägungen davon aus, dass für die Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilungen der Gutachter Dr. G.___ und Dr. A.___ abgestellt werden kann, dass keine weitere fachärztlich-neurologische Abklärung und Beurteilung der Halbseitensymptomatik rechts nötig ist, und dass dem Beschwerdeführer dementsprechend eine Arbeit mit einem 100%igen Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist, wäre des Weiteren noch Folgendes zu beachten:
         Der am 15. Juni 1952 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/1 S. 1) war im für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 57,5 Jahre alt. Ab 11. Februar 1991 war er - bis auf einen gescheiterten Arbeitsversuch vom 15. Juli bis 22. August 1991 - nicht mehr erwerbstätig, was bei Erlass der angefochtenen Verfügung einem Zeitraum von knapp 19 Jahren entspricht. Bereits ein Jahr später - ab 1. Februar 1992 - bezog er bis zur angefochtenen Rentenverfügung, mithin während knapp 18 Jahren, eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/1-2). Unter diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der langjährigen Arbeitsabstinenz dekompensiert ist. Ungeachtet dessen, ob seine Leistungsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen theoretisch wieder hergestellt werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner langjährigen beruflichen Abwesenheit, seiner behinderungsbedingten Einschränkungen und in Anbetracht seines Ausbildungshintergrunds, welcher ihm lediglich einen Fächer handwerklicher Tätigkeiten oder einfacher Hilfsarbeiten offenhält, auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteingliederung realistischerweise keinen Arbeitgeber finden würde, der ihn einstellt. Ist aber eine medizinisch-theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00535 vom 23. August 2011 E. 4.2).

5.       Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.      
6.1     Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2     Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
         Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig-keit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Januar 2010 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).