Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00145[8C_433/2011]
IV.2010.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Frick


Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 C.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 13. Mai 1985 bis 21. Dezember 1994 mit vollem, ab 1. April 1995 aus gesundheitlichen Gründen noch mit 50%igem Pensum bei der Y.___ AG als Lagerangestellter (Urk. 12/4). Im Jahr 1995 wurde beim Versicherten ein Morbus Behçet diagnostiziert (Urk. 12/3/3) und hauptsächlich deswegen bezog er ab 1. Dezember 1995 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 24. Mai 1996 [Urk. 12/10]). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, am 20. September 1997 wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht hatte (Urk. 12/11), erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze (Verfügung vom 19. Januar 1998; Urk. 12/17). Diese wurde in der Folge jeweils im Rahmen von Revisionsverfahren mit Verfügung vom 20. Januar 1999 (Urk. 12/22) sowie Mitteilungen vom 26. Februar 2002 (Urk. 12/28) und vom 29. Juni 2005 (Urk. 12/37) bestätigt.
         Anlässlich des nächsten amtlichen Revisionsverfahrens erklärte der Versicherte der IV-Stelle am 18. Juli 2008, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 12/38). Die Verwaltung klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 12/39-40) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2009 gestützt auf ein veranlasstes Gutachten des '___' Zentrums '___' (A.___) vom 29. März 2009 (Urk. 12/58) die Einstellung der ganzen Rente in Aussicht (Urk. 12/62). Hiegegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst am 17. August 2009 Einwände erheben (Urk. 12/ 74), zu denen sich das A.___ am 8. November 2009 äusserte (Urk. 12/77). Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 stellte die IV-Stelle die Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 35 % ein (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ am 5. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta und unter Beilage von unter anderem vier Arztberichten von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, SGSM Sportmedizin, von der Herzpraxis C.___ vom 12. November und 28. Dezember 2007 sowie 19. Februar und 2. April 2008 und einer Beurteilung des A.___-Gutachtens durch das Institut '___' (D.___) vom 15. Oktober 2010 (Urk. 3/4/1-4 und Urk. 3/5) mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2010 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Gutachterstelle A.___ die erstellten Teilgutachten in ihrer ursprünglichen Form zu edieren und dem Beschwerdeführer auszuhändigen.
4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholens eines neuen polydisziplinären Gutachtens.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin in jedem Fall zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 5'111.-- für das Gutachten D.___ zu erstatten.
6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic. iur. Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8401 C.___, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen.
8. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
         Am 8. März 2010 reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht von Dr. B.___ samt Beilagen zu den Akten (Urk. 7; Urk. 8/1-3), welcher der IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2010 zur Stellungnahme innert laufender Vernehmlassungsfrist zugestellt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 11. März 2010 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. März 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 18. März 2010 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Der Beschwerdeführer replizierte am 21. April 2010 (Urk. 15) und die IV-Stelle verzichtete am 4. Mai 2010 auf eine Duplik (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In der Replik lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen, da ihm das Schreiben des A.___ vom 8. November 2009, das ihm erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vor dem hiesigen Gericht zur Kenntnis gelangt sei, von der IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2010 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei (Urk. 15 S. 2 f.).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2.2   Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.3     Die Verwaltung wäre grundsätzlich gehalten gewesen, die von ihr beim A.___ eingeholte (Urk. 12/76), am 8. November 2009 von diesem erstattete Stellungnahme (Urk. 12/77) zu den Einwänden des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren diesem respektive seiner damaligen Rechtsvertreterin zukommen zu lassen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen ohne Weiteres als leicht und heilbar zu betrachten, hatte der Beschwerdeführer zum Gutachten des A.___ doch ausführlich Stellung genommen (Urk. 12/74) und wurden in der besagten Stellungnahme des A.___ keine neuen Tatsachen genannt. Im Gegenteil wurde im Wesentlichen lediglich auf das Gutachten verwiesen respektive dieses wiedergegeben. Im Übrigen würde es sich bei einer Rückweisung an die Verwaltung um einen formalistischen Leerlauf handeln.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil des EVG vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
2.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die ganze Rente, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1997 bezog, mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2010 zu Recht per 28. Februar 2010 einstellte.
3.2     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 29. März 2009 damit, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit aktuell wiederum zu 100 % zumutbar sei, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von lediglich noch 35 % (Urk. 11).
3.3     X.___ ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der neu hinzugetretenen koronaren Herzerkrankung beziehungsweise Mehrgefässerkrankung und des am 31. Juli 2007 erlittenen Herzinfarktes verschlechtert habe. Auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, da dieses weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und im totalen Widerspruch zu sämtlichen übrigen Berichten stehe (Urk. 1 S. 6 und S. 9). Es sei der IV-Stelle nicht gelungen, mit diesem Gutachten eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne des Art. 17 ATSG zu beweisen. Ihm sei - gestützt auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte - weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 9 und S. 13; vgl. zu den übrigen Vorbringen nachstehend Erw. 6.2).

4.
4.1     Die Verfügung, mit der X.___s ursprüngliche halbe auf eine ganze Rente erhöht wurde, datiert vom 19. Januar 1998 (Urk. 12/17) und ging von den Diagnosen Morbus Behçet, Status nach ischämischem Insult (Hirninfarkt) im Dezember 1996 und spastischem Hemisyndrom aus (Urk. 12/18). Diese Diagnosen und die der Verfügung zugrunde gelegte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierten auf den Berichten des Hausarztes Dr. Z.___ vom 18. Oktober 1997 (Urk. 12/14), der Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ (E.___) vom 6. Januar 1997 (Urk. 12/14/6-9), 30. September 1997 (Urk. 12/14/4-5) und 8. Juni 1998 (Urk. 12/15), der Radiologischen Abteilung der Universitätsklinik F.___ vom 12. Juli 1996 (Urk. 12/14/10-11) sowie einem Arbeitgeberbericht vom 2. Oktober 1997 (Urk. 12/13). Gemäss der Zusammenfassung X.___s Krankengeschichte des E.___ vom 6. Januar 1997 ist dieser nach der Einweisung am 2. Dezember 1996 wegen dem ischämischen Insult im Thalamus am 24. Dezember 1996 mit weitgehender Rückbildung der neurologischen Defizite nach Hause zurückgekehrt (Urk. 12/14/8). Laut Bericht des E.___ an die IV-Stelle vom 21. November 1997 ist der Verlauf der Erkrankung durch den Befall der Hirngefässe im Dezember 1996 erheblich verkompliziert worden. Es habe eine notfallmässige Therapie mit hoch dosierten Steroiden und zusätzlich Leukeran stattgefunden. Die MR-Verlaufsbilder vom 21. August 1997 zeigten erfreulicherweise eine fast komplette Befundremission der ischämischen Läsion. Der Patient leide an einer allgemeinen Schwäche, occipitalen rechtsseitigen Kopfschmerzen und gelegentlichem Schwindel sowie an einer Konzentrationsschwäche. Es seien immer noch Residuen des Hemisyndroms rechts vorhanden (Urk. 12/15). Am 30. September 1997 war bei der neurologischen Untersuchung in der Rheumaklinik des E.___ durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM) und Sonographie (SGUM), immer noch ein leichtes Absinken der rechten Hand im Positionsversuch und eine Dysdiadochokinese rechts aufgefallen (Urk. 12/14/4). Dr. Z.___ erklärte der IV-Stelle am 18. Oktober 1997, eigentlich wäre eine berufliche Umstellung nötig. Ob eine solche möglich sei, sei wegen des Krankheitsverlaufs und der schulischen Vorbildung/Sprachkenntnisse fraglich. Es seien die raschere Ermüdbarkeit, eine armbetonte rechtsseitige Schwäche, ein verminderter rechtsseitiger Visus sowie ein vermindertes rechtsseitiges Gehör zu berücksichtigen (Urk. 12/14/3).
4.2     Die erste Revision der ganzen Rente mündete in der diese bestätigenden Verfügung vom 20. Januar 1999 (Urk. 12/22), die sich auf einen Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 31. Dezember 1998 (Urk. 12/20/1-2), einen Verlaufsbericht des E.___ an Dr. Z.___ vom 2. Dezember 1998 (Urk. 12/20/3-4) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 1999 (Urk. 12/21) stützte. Der im Rahmen der nächsten Revision erlassenen Mitteilung vom 26. Februar 2002, welche die ganze Rente ebenfalls bestätigte, lag lediglich ein Arztbericht von Dr. Z.___ vom 27. April 2002 (Urk. 12/27) zugrunde. Die letzte rechtskräftig abgeschlossene Revision führte zu der wiederum die ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 29. Juni 2005 (Urk. 12/37) und basierte auf je einem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 25. Juni 2005 (Urk. 12/35/1-2) und des E.___ vom 21. Januar 2005 (Urk. 12/35/3-4), denen zu entnehmen ist, dass kein Schub des Morbus Behçet mehr aufgetreten sei (Urk. 12/35/2). Es bestehe ein stationärer Zustand mit Resten des Hemisyndroms rechts (Urk. 12/35/4). Eine Erwerbstätigkeit war dem Versicherte laut Dr. Z.___ wegen der cerebralen Residuen, der allgemeinen Schwäche und Antriebslosigkeit weiterhin nicht zumutbar (Urk. 12/35/2).
4.3
4.3.1   Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2010 betreffend Rentenaufhebung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: X.___ erlitt am 31. Juli 2007 einen Myokardinfarkt, weswegen er vom 7. bis 15. August 2007 in der medizinischen Klinik des E.___ hospitalisiert war. Mit Austrittsbericht vom 1. Oktober 2007 wurde  ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Eintritt attestiert, und es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 12/40/13-14):
- Koronare Zweigefässerkrankung
- Akuter inferior-posteriorer Myokardinfarkt am 31. Juli 2007 (H.___)
- Koronarangiografie 1. August 2007: Vollständiger RCA-Verschluss, etwa 50%ige RCX-Stenose, Stenting des RCA-Verschlusses
- Periinterventionell 7-malige Defibrillation bei Kammerflimmern
- Ejektionsfraktion von 40-45 %, Hypokinesien inferior und posterior, Akinesien apikal, diskreter Perikarderguss (Echokardiographie 14. August 2007 am E.___: kardiovaskuläre Risikofaktoren [kvrf] Nikotinabusus, Hypercholesterinämie)
- Anamnestisch Status nach Hemisymptomatik rechts 1996
- Anamnestisch Verdacht auf Morbus Behçet
4.3.2   Der Beschwerdeführer begab sich aktenkundig erstmals am 8. November 2007 in die Sprechstunde von Dr. B.___ der Herzpraxis C.___, wobei dieser mit Bericht vom 12. November 2007 Folgendes diagnostizierte (Urk. 12/70/1):
- „2-Gefäss-KHK“: Zustand nach RCA-Rekanalisation 1. August 2007, RCX 50%ige Stenose belassen
- Alter Myokardinfarkt, inferior, 31. Juli 2007
- Herzstillstand mit erfolgreicher Wiederbelebung im Rahmen des Myokardinfarkts
- Ischämische Kardiomyopathie
- Reine Hypercholesterinämie, LDL 2.8 mmol/l in 1072007
- Schädlicher Gebrauch von Nikotin (60 pack years bis August 2007)
- Anamnestisch Verdacht auf Morbus Behçet
         Seit dem Myokardinfarkt leide X.___ unter atypischen linksthorakalen Beschwerden, die sich sekundär mit einem starken Angstgefühl mischten. Bei der Teilnahme an der Herzsport-Gruppe habe der Patient keine kardialen Beschwerden, führend im Alltag sei eine Beinschwäche sowie eine allgemeine Schwäche. Auf direktes Befragen hin gebe der Patient deutlich vermehrte Traurigkeit und reduzierte Stimmungsschwankungsfähigkeit an. Ein Belastungs-Elektrokardiogramm (EKG) vom 8. November 2007 habe eine leichtgradig reduzierte körperliche Belastbarkeit ergeben. Der Befund sei typisch für eine Dekonditionierung, es sei keine kardiale Limitierung erkennbar (Urk. 12/70/1-2). Insgesamt bestehe erfreulicherweise weder klinisch noch apparativ ein Hinweis auf das Vorliegen einer Herzinsuffizienz nach dem Myokardinfarkt (Urk. 12/70/3). Am 27. Dezember 2007 fand die nächste Sprechstunde statt, in deren Folge Dr. B.___ Dr. Z.___ am 28. Dezember 2007 erklärte, dass sich beim Beschwerdeführer kardiale mit nicht-kardialen Beschwerden vermischen würden. Seiner Meinung nach liege eine reaktive Depression auf den Herzinfarkt und die Wiederbelebung vor, die der Patient als sehr traumatisch und einschneidend erlebt habe (Urk. 12/71). Nach ergänzend durchgeführter Dobutamin-Stress-Echokardiographie berichtete Dr. B.___ Dr. Z.___ am 28. Januar 2008, die Untersuchung habe den vorgängigen, alten infero-apikalen Infarkt gezeigt. Neue Wandbewegungsstörungen seien nicht zu Darstellung gekommen. Zusammenfassend habe weder das Belastungs-EKG noch die Stress-Echokardiographie eine neue, belastungsinduzierte Ischämie gezeigt. Die multiplen somatischen Beschwerden des Patienten seien gut vereinbar mit einer sekundären Somatisierungsstörung (Urk. 12/40/10; vgl. auch die Berichte von Dr. B.___ vom 19. Februar 2008 [Urk. 12/72] und vom 2. April 2008 [Urk. 12/73]).
4.3.3   Dr. G.___ von der Rheumaklinik des E.___ erhob am 8. Juli 2008 nach einer Konsultation des Patienten vom Vortag zuhanden von Dr. Z.___ die Befunde  unauffälliger Schultern und Ellbogen sowie Händen. Im Positionsversuch sinke der rechte Arm leicht ab und zeige eine Pronationstendenz. Im rechten Knie zeige sich kein Erguss. Insgesamt sei der Befund stationär. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen eines erneuten Schubes des Morbus Behçet (Urk. 12/40/7-8). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. G.___ nicht.
4.3.4   Der Hausarzt Dr. Z.___, bei dem X.___ seit 1989 in Behandlung steht (Urk. 12/3/2), diagnostizierte am 9. August 2008 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Behçet mit rezidivierenden Arthritiden rechtes Knie und linkes Handgelenk, Aphtose, Zentralvenenthrombose rechtes Auge seit Februar 1995 (mit zerebralem Befall November 1995 und Dezember 1996), eine koronare 2-Gefässerkrankung [entsprechend Bericht des E.___ vom 1. Oktober 2007] sowie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung seit August 2007. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben die korpusbetonte Helicobacter pylori-assoziierte Gastritis sowie der Verdacht auf eine nicht erosive Refluxkrankheit (bei axialer Hiatushernie und zeitweiligem Klaffen der Kardia) seit November 2007 (Urk. 12/40/2). Zurzeit werde der Patient vor allem kardial medikamentös therapiert. Der Morbus Behçet werde zurzeit nicht behandelt. Diesbezüglich sei die Prognose offen, bezüglich dem „Herz“ sei die Situation zurzeit stabil (Urk. 12/40/4; vgl. hiezu den Bericht des E.___ vom 8. Juli 2008 [Urk. 12/40/7-8; Erw. 4.3.3] und das Ergebnis des MRI vom 5. März 2008, das unveränderte vermutlich postvaskulitische Veränderungen hauptsächlich in der weissen Marksubstanz rechtshemisphärisch und keinen Hinweis auf eine floride Vaskulitis zeigte [Urk. 12/40/9]). Alle psychischen Ressourcen des Patienten (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) seien im Rahmen der depressiven Entwicklung eingeschränkt (Urk. 12/40/5). Dieser sei weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 12/40/6).
4.3.5   Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 und erstellte ein Ruhe-EKG sowie eine Stress-Echokardiographie (Urk. 20/2; Urk. 12/73/10). Mit Bericht vom 12. Januar 2009 an Dr. Z.___ erhob er betreffend Herz (Inspektion/Palpation, Zirkulation, Auskulation, Herzgeräusche), Lunge, Thoraxwand und Thoraxform unauffällige Befunde (Urk. 20/2 S. 2). Die Stress-Echokardiographie ergab keinen Nachweis belastungs-(stress-)induzierter Wandbewegungsstörungen sowie keine Änderung vorbestehender Wandbewegungsstörungen (Urk. 8/3). Dr. B.___ berichtete, der Patient habe sich kardial beschwerdefrei zur Verlaufskontrolle vorgestellt. Blutdruck und Puls seien im Zielbereich und bei der kardiopulmonalen Untersuchung zeige sich kein Hinweis auf Herzinsuffizienz. Bei der Belastungsuntersuchung auf dem Velo sei der Beschwerdeführer bis 120 Watt belastbar gewesen; dies sei eine deutliche Verbesserung zu Ende 2007, als er 100 Watt geleistet habe. Diese Verbesserung der physikalischen Leistungsfähigkeit führe er auf die regelmässige Teilnahme des Patienten an der Herzsportgruppe zurück (Urk. 20/2 S. 2).
4.3.6   Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch das A.___ wurde X.___ am 26. und 27. Januar 2009 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht, wobei unter anderem ein Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung vorgenommen (Urk. 12/58/28-29) und Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke a.p./seitlich beidseits sowie Patellatangentialaufnahmen, der Handgelenke a.p./seitlich sowie des Ellbogens rechts in zwei Ebenen erstellt (Urk. 12/58/33-34) wurden. Die Fachärzte diagnostizierten mit Gutachten vom 29. März 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit was folgt (Urk. 12/58/41):
- Anamnestisch Morbus Behçet mit Oligoarthritis mit/bei:
- Erstdiagnose 1995
- Status nach Zentralvenenthrombose rechts bei Uveitis 1995
- Status nach spastischem Hemisyndrom rechts Ende 1996 bei vaskulitisch-bedingtem ischämischem Insult im Thalamus links und nachgewiesenen alten ischämischen Herden im Thalamus rechts
- dysfunktionellen Residuen armbetont rechts
- letztem Krankheitsschub Ende 1996
- seit über vier Jahren ohne immunsuppressive Therapie
- Koronare 2-Gefässerkrankung mit/bei:
- Status nach inferior-posteriorem Myokardinfarkt am 31. Juli 2007
- Vollständiger RCA-Verschluss, etwa 50%ige RCX-Stenose, Stenting des RCA-Verschlusses, periinterventionell 7-malige Defibrillation bei Kammerflimmern
- erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (Auswurffraktion 54 %) mit Hypokinesien inferior und posterior sowie Akinesien apikal
- aktuell ohne nachweisbare Restischämie
- Kvrf: Nikotinabusus 60 pack years, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Morbus Behçet
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben folgende Diagnosen (Urk. 12/ 58/41):
- Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines polyarthralgischen, lumbospondylogenen und cephalen Schmerzsyndroms mit/bei:
- hochgradiger myostatischer Insuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung
- ausgeprägter Fehlhaltung
- Epicondylitis humeri radialis rechts
- femoropatellärem Schmerzsyndrom rechts
- Sensomotorische periphere Störung des linken Beines unklarer Ätiologie seit 1995
- Refluxerkrankung mit/bei:
- axialer Hiatushernie
- Status nach Helicobacter pylori-assoziierter Gastritis im November 2007
- Aplasie der Arterie vertebralis rechts (Erstdiagnose: 1996)
         Die internistische Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte - unter Beizug des aktuellsten Berichts des behandelnden Kardiologen Dr. B.___ vom 12. Januar 2009 (Urk. 20/2) - zur Feststellung, dass von einer mässig eingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, welche durch fortgesetztes Training unter anderem in der Herzsportgruppe noch optimiert werden könne. Im Neurostatus liessen sich sowohl im rechten Arm wie im Bereiche des linken Unterschenkels und Fusses motorische Defizite vermuten, dies als Residuen bei Status nach spastischem Hemisyndrom rechts 1996 bei linksseitigen Thalamusinfarkten respektive der erstmals 1993 festgestellten sensomotorischen Parese unklarer Ätiologie im linken Unterschenkel (Urk. 12/58/45).
         Laut rheumatologischem Teilgutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, imponiert beim Versicherten eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel (Urk. 12/58/35). Der Versicherte demonstriere im Verhalten übervorsichtige Bewegungen, eine starre, abnorme Haltung, eine häufige Schmerzmimik sowie häufige verbale Schmerzäusserungen und es komme zu übertriebenen Abwehrreaktionen bei der klinischen Untersuchung. Drei von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Auffällig sei eine hochgradige Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur bei allgemeiner erheblicher Dekonditionierung. Zusammen mit der daraus resultierenden Fehlhaltung komme es zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans (Urk. 12/58/36).
         Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Untersuchung eine insgesamt ausgeglichene Grundstimmung des Beschwerdeführers fest. Das Antriebsverhalten sei etwas reduziert, psychomotorisch wirke der Versicherte eher wenig lebhaft. Es zeige sich auf psychiatrischem Fachgebiet ein insgesamt unauffälliger Versicherter, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen. Die geschilderten Ängste vor einem erneuten Krankheitsschub seien vor dem Hintergrund der komplexen Problematik im Rahmen des Morbus Behçet, bei Status nach Vaskulitis, mit Facialparese und Halbseitenlähmung sowie nach Herzinfarkt bei koronarer Herzerkrankung als adäquat zu bezeichnen und ohne Krankheitswert (Urk. 12/58/39-40).
         Der versicherungsmedizinischen Gesamtbeurteilung ist zu entnehmen, dass die volle Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf als Maschinist und Lagerist unverändert seit 1997 bestehe. Abgesehen von den hospitalisationsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten könne aber auch retrospektiv für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Es könne ab sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, das heisst leicht bis intermittierend mittelschwer ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und Leitern und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in kniender beziehungsweise hockender Position, ausgegangen werden (Urk. 12/ 58/46-47; Urk. 12/58/ 37; Urk. 12/58/45).
4.3.7   Am 15. Oktober 2009 bemängelten Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom D.___ am A.___-Gutachten zusammenfassend was folgt: Beim Exploranden stehe mit der Diagnose Morbus Behçet mit rezidivierenden neurologischen Defiziten eine immunologische Krankheit mit neurologischer Symptomatik (wiederholte Durchblutungsstörung in beiden Hirnhälften) im Mittelpunkt. Auch die kardiale Problematik sei ein zentraler Faktor. Deshalb dränge sich die Frage auf, wieso keine Fachärzte aus dem Gebiet der Neurologie und der Kardiologie beigezogen worden seien. Die Beurteilung von „cerebralen Residuen“ gehöre einzig und alleine in die Hände einer neurologischen Fachperson (Urk. 3/5 S. 3). Die Anamnese im psychiatrischen Teilgutachten sei knapp und unvollständig und Angaben zum subjektiven Erleben der Erkrankung seitens des Morbus Behçet und des Herzinfarktes würden vollständig ausgeblendet (Urk. 3/5 S. 6).
4.3.8   Am 17. Februar 2010 hielt Dr. B.___ zuhanden des Rechtsvertreters fest, in der gesamten Begutachtung des A.___ werde nicht Stellung genommen zur kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit des Patienten. Die von diesem nach regelmässigem Training in der Herzgruppe am 9. Januar 2009 geleisteten 120 Watt seien deutlich weniger, als von einem 50-jährigen Mann zu erwarten wäre. Aufgrund der eingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit sei das Gutachten nicht gerechtfertigt, insbesondere da es sich nicht mit dieser auseinandersetze (Urk. 8/1).

5.
5.1     Die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle vorgenommenen Rentenaufhebung hängt nach dem (in Erw. 2.3) Gesagten primär von einer Änderung im Sachverhalt ab. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 Erw. 3 S. 132 f. und 133 V 108 Erw. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
5.2     Die dem Beschwerdeführer nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades ab 1. September 1997 bis auf Weiteres eine ganze Rente zusprechende Verfügung vom 19. Januar 1998 (Urk. 12/17) stellt eine auf einer umfassenden rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung basierende rechtskräftige Verfügung im Sinne von BGE 133 V 108 dar. Demgegenüber hatte die Verwaltung in den Revisionsverfahren in den Jahren 1998/1999, 2002 und 2005 wohl Kurzberichte des Hausarztes Dr. Z.___, denen Verlaufsberichte des behandelnden Rheumatologen Dr. G.___, E.___, beilagen - die sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äusserten -, beigezogen. Dies kann jedoch nicht als vertiefte Sachverhaltsabklärung mit entsprechender Beweiswürdigung gewertet werden, zumal die IV-Stelle es unterliess, sich in den rentenbestätigenden Verfügungen respektive Mitteilungen mit diesen medizinischen Berichten auseinanderzusetzen, respektive überhaupt nicht darauf einging, sondern jeweils lediglich mit Standardformulierung darauf hinwies, dass sich „keine rentenbeeinflussende Änderung“ ergeben habe (Urk. 12/22; Urk. 12/ 8) respektive „keine Änderung festgestellt“ worden sei, die sich auf die Rente auswirke (Urk. 12/37). Bei diesen Schreiben der IV-Stelle, die denn mit Ausnahme des ersten im Jahr 1999 auch als Mitteilung und nicht als Verfügung bezeichnet sind, handelt es sich folglich lediglich um einfache Mitteilungen betreffend die Weiterzahlung der Rente, wie sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zeitliche Referenzgrösse unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2).
5.3     Bei der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung sind demnach die Verhältnisse zu prüfen, wie sie sich ab dem 19. Januar 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2010 entwickelt haben.

6.
6.1     Das umstrittene Gutachten des A.___ vom 29. März 2009 taugt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als diesbezügliche Vergleichsgrundlage, denn es ist schlüssig und umfassend. X.___ wurde internistisch (Urk. 12/58/19-29), rheumatologisch (Urk. 12/58/29-37) und psychiatrisch (Urk. 12/58/37-40) untersucht und die Gutachter nahmen den aktuellsten Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. B.___ zu den Akten (Urk. 12/58/12-13). Die oben in Erw. 4.3 auszugsweise erwähnten Vorakten (Urk. 12/58/3-12), die eine fundierte Beurteilung erlauben, und die persönlichen Aussagen des Versicherten (Urk. 12/58/19; Urk. 12/58/29-30; Urk. 12/58/37-38) wurden umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt. Dass die Berichte von Dr. B.___ vom 12. November und 28. Dezember 2007 und vom 19. Februar und 2. April 2008 den Gutachtern des A.___ nicht vorlagen - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 9) - vermag daran nichts zu ändern, lagen ihnen doch die aktuellsten Berichte Dr. B.___s vom 28. Januar 2008 und 12. Januar 2009 vor (Urk. 12/ 58/11-13). Die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar (Urk. 12/58/41-47). Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage grundsätzlich erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Nicht ohne Weiteres gefolgt werden kann der Feststellung der Gutachter, dass auch retrospektiv für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (Urk. 12/58/47), zumal rückwirkende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit generell schwierig sind (vgl. etwa Urteil des EVG vom 30. Mai 2006, I 725/05 Erw. 4.1). Da diese Aussage jedoch nicht den vorliegend interessierenden Zeitraum betrifft, vermag sie nichts an der Beweiskraft des A.___-Gutachtens zu ändern.
6.2     Auch die Übrigen gegen das Gutachten des A.___ erhobenen Einwände des Beschwerdeführers und die medizinischen Akten vermögen nichts am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu ändern. Es sind keine Befunde ersichtlich, die von den Gutachtern des A.___ nicht berücksichtigt worden sind. Was die durch den Hausarzt gestellte und von den behandelnden Kardiologen aufgegriffene Diagnose der depressiven Entwicklung respektive einer Somatisierungsstörung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6), was vorliegend nicht der Fall ist, konnte doch der begutachtende Psychiater Dr. K.___ mit nachvollziehbarer Begründung keine psychiatrischen Diagnosen stellen. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Akten zufolge nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und es sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihm dies von einem seiner behandelnden, psychische Einschränkungen erhebenden Ärzte persönlich nahe gelegt worden wäre (vgl. hiezu die Angaben des Versicherten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im A.___ vom 27. Januar 2009: Urk. 12/58/37 Ziff. 5.2; im Gegensatz zum Bericht von Dr. B.___ zuhanden von Dr. Z.___ vom 12. November 2007 [Urk. 12/70/3] und vom 28. Dezember 2007 [Urk. 12/71]). Im Übrigen kam auch der zweite mit dem Beschwerdeführer befasste Psychiater, Dr. L.___ vom D.___, - trotz Kritik am psychiatrischen Teilgutachten - zum Schluss, dass es schlüssig sei, dass der Explorand aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 3/5 S. 10). Die fachfremden psychiatrischen Diagnosenennungen (zum grundsätzlich beweisrechtlichen Vorrang der psychiatrischen gegenüber der nichtfachärztlichen Beurteilung im Bereich psychischer Leiden vgl. BGE 131 V 49 Erw. 1.2, und zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts bei fehlender fachspezifischer Qualifikation vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007, 9C_341/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen) durch den Hausarzt und den behandelnden Kardiologen vermögen keine Zweifel am Ergebnis der psychiatrischen Teilbegutachtung durch das A.___ zu erwecken und stehen diesem ohnehin nicht entgegen, da dieses von einer fehlenden depressiven Symptomatik ab Untersuchungszeitpunkt (27. Januar 2009) ausgeht.
         Der Beschwerdeführer moniert, dass die Umstände der Durchführung der Untersuchungen im A.___ nicht nachvollziehbar seien und nicht erkennbar sei, ob überhaupt ein rechtsgenügendes Teilgutachten erstellt worden sei (Urk. 1 S. 9 f.). Das vom A.___ aufgelegte Gutachten, welches von sämtlichen beteiligten Ärzten unterzeichnet wurde, erlaubt eine problemlose Zuordnung der Ausführungen hinsichtlich internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung, wurden doch die einzelnen Teilgutachten mit einer klaren Überschrift, welche auf den involvierten Gutachter hinweist, versehen und als Ganzes in das Hauptgutachten integriert. Weshalb diesbezüglich eine Zuordnung nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Einzig die Ausführungen in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers im internistischen Hauptgutachten lassen sich nicht eindeutig Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Chefarzt des A.___, oder Dr. I.___ zuordnen. Da der Beschwerdeführer weder den Inhalt dieser Angaben bemängelte noch bestritt, derartige Ausführungen gemacht zu haben, vermag dies den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, und es ist auch Ziffer 3 des Rechtsbegehrens (Urk. 1 S. 2) nicht stattzugeben. Schliesslich ist es unerheblich, wie lange eine einzelne Untersuchung dauert, solange die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 9C_55/2009 Erw. 3.3 mit Hinweisen), was vorliegend wie gesagt (vgl. Erw. 6.1) zutrifft (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2010, IV.2009.01056 Erw. 4.2).
         Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass in den zentralen Gebieten der Neurologie und der Kardiologie lediglich eine unqualifizierte Begutachtung durch den Internisten des A.___ stattgefunden habe, obwohl jeweils eine entsprechende fachärztliche Untersuchung indiziert gewesen wäre (Urk. 1 S. 11). Dem A.___-Gutachten liegen jedoch unter anderem die aktuellsten Berichte des behandelnden Kardiologen Dr. B.___ zugrunde, wobei die letzte Untersuchung erst im Januar 2009, also zeitgleich mit den Untersuchungen im A.___, stattfand. Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit ein kardiologischer Facharzt andere Untersuchungen respektive Beurteilungen hätte vornehmen sollen. Im Übrigen steht das A.___-Gutachten in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des behandelnden Kardiologen und berücksichtigte im Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit sehr wohl eine Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 12/58/45). Soweit diese auf eine Dekonditionierung zurückzuführen ist (wie von Dr. B.___ bereits früher festgestellt worden ist), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht ohne Weiteres zu einer von der IV zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. etwa Urteil des EVG vom 11. August 2006, I 601/05, Erw. 2.3). Zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte sich Dr. B.___ nie aktenkundig, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Abweichung zwischen den Beurteilungen bestehen kann. Was das neurologische Fachgebiet anbelangt ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei beim Morbus Behçet um eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis handelt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/). So stand denn der Beschwerdeführer die ganzen Jahre über auch stets in rheumatologischer Behandlung bei Dr. G.___ und nicht in neurologischer Behandlung. Die Notwendigkeit einer fachärztlichen neurologischen Begutachtung war somit nicht ausgewiesen. Ferner finden sich in den aktuellen medizinischen Akten keine Hinweise auf neurologische Defizite, die den Beschwerdeführer in einer angepassten Arbeitstätigkeit einzuschränken vermöchten (Urk. 12/14/8). Was die vom Neurologen des D.___ bemängelten neurologischen Untersuchungen durch den Internisten des A.___ anbelangt, so waren diese nicht entscheidend für die Beurteilung und lag dem A.___ auch der aktuellste Bericht des Dr. G.___, der den Beschwerdeführer - neben dem Hausarzt und dem Kardiologen - seit Jahren ausschliesslich behandelt und jeweils seinen Berichten zufolge auch neurologisch untersucht, vom 8. Juli 2008 vor. Die von Dr. G.___ jeweils festgestellte „Dysfunktion“ des rechten Arms wurde von den Gutachtern des A.___ denn auch berücksichtigt (vgl. Urk. 12/58/46 Ziff. 7.4).
         Zur Zeit der Rentenerhöhung befand sich X.___ in einer Phase nach dem ischämischen Insult und einem Schub des Morbus Behçet. Zwischenzeitlich ist zwar die Diagnose einer koronaren Zweigefässerkrankung und ein im Jahr 2007 durchlittener Myokardinfarkt hinzugekommen. Gemäss aktuellstem Bericht von Hausarzt Dr. Z.___ - der diesbezüglich im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten steht - ist die kardiologische Situation jedoch unter medikamentöser Behandlung stabil und der Morbus Behçet wird zurzeit nicht behandelt. Den Akten zufolge litt der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache respektive -erhöhung unter keinem neuerlichen Schub dieser Krankheit. Folglich ist die dem A.___-Gutachten zu entnehmende Verbesserung des Gesundheitszustandes, die auch der Stellung nehmende Med. pract. O.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, als ausgewiesen erachtete (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Juni 2009; Urk. 12/60/3), durchaus nachvollziehbar.
6.3     Es ist somit nach dem Gesagten mit der IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 29. März 2009 ab diesem Zeitpunkt von einer aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nunmehr 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, das heisst in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in kniender beziehungsweise hockender Position, auszugehen (Urk. 12/58/46-47). Damit kann offengelassen werden, ob die rentenzusprechende respektive die rentenerhöhende Verfügung allenfalls „offensichtlich unrichtig“ waren und somit der Rechtsfigur der substituierten Begründung der Wiedererwägung (vgl. hiezu Art. 53 Abs. 2 ATSG) zugänglich wären.

7.
7.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (2008). Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; vgl. BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.2     Die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle, die auf einem Bericht der Y.___ AG vom 5. Februar 1996 (Urk. 12/4) respektive der LSE (Zentralwert der standardisierten Bruttolöhne, Total, im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer gemäss LSE 2006 Tabelle TA1, Ziff. 1 - 93, Anforderungsniveau 4), je unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008, beruht (vgl. Urk. 2; Urk. 12/61), blieb in der Beschwerde unbestritten, und es ist gestützt auf die Akten auch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht darauf abzustellen wäre.
         Bei solchermassen festgelegten Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 35 % und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8.
8.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.2     Die im vorliegenden Verfahren eingereichte medizinische Würdigung des A.___ Gutachtens durch das Institut D.___ vom 15. Oktober 2009 erweist sich nach dem Gesagten für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, hat sie doch nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen und erweist sich damit als unnötig im Sinne von § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens von Fr. 5'111.-- durch die Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).