Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00146
IV.2010.00146

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 12. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt in den Jahren 1990 bis 1993 sowie 1994 bis 1996 als Allrounder in einem Restaurationsbetrieb (Urk. 8/16 Ziff. 1 und 5), als er sich 24. Oktober 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/4 Ziff. 6.3.1 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 18. Juni 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. Juli bis 20. November 1998 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/27).
1.2     Am 23. März 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden-versicherung für den Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen, Urk. 8/33 Ziff. 7.8) und beantragte am 26. September 2002 zudem die Zusprache einer Rente (Urk. 8/55 Ziff. 7.8). Mit Verfügungen vom 25. Juli 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 8/105). Auf die dagegen am 15. September 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 8/108) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 26. September 2003 nicht ein und überwies die Eingabe zur Behandlung als Einsprache an die IV-Stelle (Verfahren Nr. IV.2003.00319; Urk. 8/110). Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/123). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 9. Februar 2005 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (Urk. 8/125 Ziff. 7.8), welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 abwies (Urk. 8/136). Die dagegen am 9. Januar 2006 erhobene (Urk. 8/138) und am 20. Februar 2006 zusätzlich begründete Einsprache (Urk. 8/146) wies die IV-Stelle am 6. September 2006 ab (Urk. 8/149). Am 6. Oktober 2006 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 8/152/3-8), welche mit Urteil vom 25. März 2008 abgewiesen wurde (Verfahren Nr. IV.2006.00828; Urk. 8/159). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 18. November 2008 (Urk. 8/160).
1.4     Im Rahmen der am 17. November 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 8/163) holte die IV-Stelle neue medizinische Berichte (Urk. 8/165, Urk. 8/167-168, Urk. 8/170-171) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/164) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/175, Urk. 8/177) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2009 (richtig wohl: 2010) eine Rentenerhöhung ab (Urk. 8/181 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Februar 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente sowie in formeller Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. März 2010 hielt Dr. med. A.___ im Namen des Versicherten an der Beschwerde fest (Urk. 11), worauf die IV-Stelle am 12. April 2010 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 15). Dies wurde dem Versicherten am 13. April 2010 mitgeteilt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab und stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. Z.___ sowie ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ (Y.___) (Urk. 8/136 S. 2).
         In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2009 hielt die Beschwer-degegnerin sodann fest, in den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte würden keine Befunde beschrieben, welche eine seit der letzten rechtskräftigen Verfügung revisionsrechtlich wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen könnten. Es sei also unverändert von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine sitzende Tätigkeit auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
         In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2010 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Hausarzt habe sich mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einverstanden erklärt. Der behandelnde Psychiater sodann habe weder eine psychiatrisch relevante Diagnose aufgeführt, noch eine Verschlechterung des Zustandes beschrieben oder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Auch die Ärzte der Klinik B.___ hätten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht (Urk. 7 Ziff. 4).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ständig sehr grosse Angst und könne nichts dagegen tun. Die Behandlung in der Klinik B.___ habe nicht geholfen. Zudem leide er an Rückenschmerzen (Urk. 1).
         Am 17. März 2010 führte Dr. A.___ im Namen des Beschwerdeführers aus, solange die Krankheit Aussicht auf Vorteile verheisse, bleibe sie erhalten und es gebe sie wirklich. Der Patient habe dann nicht nichts. Dass subjektive Beschwerden häufig nicht objektiv belegt werden könnten, liege in der Natur der Sache (Urk. 11 S. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 5. Dezember 2005 verändert haben.

3.
3.1     Am 18. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Medizinischen Zentrum Y.___ (Y.___) interdisziplinär begutachtet. Die verantwortlichen Ärzte stützten sich dabei auf die Anamnese, eigene rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und Befunde sowie die vorhandenen Akten (Urk. 8/51 S. 1). In ihrem Gutachten vom 24. Juni 2002 nannten sie folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 4):
- chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Hyper- und Hypalgesie am rechten Fuss
- Spitzfussstellung mit kapsulär bedingter Einschränkung der Dorsalflexion
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Angst und Störung des Sozialverhaltens
- anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Belastung
         Aufgrund der Fussschmerzen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Kellner, Allrounder oder alle anderen Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer während längerer Zeit gehen oder stehen müsse. Eine rein sitzende Tätigkeit, bei welcher der rechte Fuss nicht belastet werde, sei dagegen theoretisch zu 100 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 19). Die Ärzte erwähnten sodann, der Beschwerdeführer habe im September 1995 ein Verhebetrauma erlitten. Er sei deswegen hospitalisiert worden, wobei degenerative Veränderungen sowie ein lumbovertebrales Syndrom festgestellt worden seien. Seither leide er an Rückenschmerzen, welche sich seit einer Schmerzbehandlung im April 2001 verstärkt hätten (S. 18).
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer während vier Sitzungen am 2., 16. und 30. Sep-tember sowie 4. Oktober 2005. In seinem Gutachten vom 11. November 2005 (Urk. 8/135) führte Dr. Z.___ aus, auf dem Boden einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt. Der Unfall im Jahre 1996 habe zu einer chronifizierten und sich ausweitenden Schmerzkrankheit geführt (S. 12). Die im psychiatrischen Vorgutachten des Y.___ festgehaltenen psychopathologischen Befunde würden in weiten Teilen den Befunden entsprechen, die auch er erhoben habe. Damals sei jedoch das depressive Moment stärker hervorgetreten (S. 13). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, dieser sei seit dem Jahre 2002 mehr oder weniger unverändert schlecht geblieben (S. 14). Eine Arbeit, gleichwie geartet, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage über 70 % (S. 14 Ziff. 7). Dr. Z.___ erwähnte sodann die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Fuss, der Hüfte und im Rücken sowie die häufigen Kopfschmerzen (S. 7).
3.3     Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 21. Dezember 2008 aus, der Beschwerdeführer sei in der Klinik B.___ hospitalisiert worden. Gerade im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei es wichtig, die dortige Untersuchung abzuwarten und in die Gesamtbeurteilung einfliessen zu lassen. Es sei für ihn schwierig, ambulant eine schlüssige Einschätzung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 8/165).
3.4     Am 5. Januar 2009 nannte Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/167 Ziff. 2.1):
- lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS
- posttraumatische Spitzfussstellung rechts mit Behinderung
- depressives Zustandsbild
         In der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen noch zugemutet werden könnten, könne erst nach einer adäquaten Behandlung beantwortet werden (Ziff. 1.11).
         In seinem Überweisungsschreiben an die Klinik B.___ vom 24. November 2008 erwähnte Dr. C.___ massive Schmerzen und Druckdolenzen am ganzen rechten Fuss und zum Teil Unterschenkel sowie wahrscheinlich sekundär bedingte Rückenprobleme, welche den Beschwerdeführer zusätzlich behinderten und insgesamt auch zu einer depressiven Entwicklung mit Angstzuständen geführt hätten. Die MRI-Untersuchung der LWS aus dem Jahre 2002 habe jedoch keine relevanten pathologischen Befunde ergeben (Urk. 8/167/10).
3.5     Der Hausarzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. März 2009 im Wesentlichen eine relative Beinverkürzung rechts bei Spitzfussstellung, ein rezidivierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom sowie eine chronisch endo-reaktive Depression (Urk. 8/168 Ziff. 1.1.1). Mit den vorangegangenen gutachterlichen Beurteilungen, wonach dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte Arbeit mit sitzender Tätigkeit in einem 50 % Pensum zugemutet werden könne, könne er sich einverstanden erklären. Eine vom Beschwerdeführer geforderte weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei psychiatrisch begründet (Ziff. 1.6). Angesichts der Komplexität des Falles und des sehr hohen Druckes, mit welchem der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Rentengrades fordere, erscheine es unseriös, weitere detaillierte Angaben zu machen. Es sei unerlässlich, sich bei der weiteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine gutachterliche Beurteilung abzustützen und bei Bedarf eine erneute solche Beurteilung zu veranlassen (Ziff. 1.7).
3.6     Am 25. März sowie 17. April 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B.___ neurologisch untersucht. In ihrem Bericht vom 14. Mai 2009 nannten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 8/176 S. 1):
- sensibles Hemisyndrom rechte Körperhälfte neurologisch nicht zuordenbar, möglicherweise dysfunktionell im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit zu werten
- Kreuzschmerz lumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein aufgrund facettogener, ligamentärer und myofaszieller Komponenten bei deutlicher Fehlstatik
- Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes medial und im Bereich des Vorfusses rechts
- chronischer Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch
- Attackenkopfschmerz rechts unklarer Zuordnung
         Insgesamt hätten die Untersuchungen keine neurologischen Befunde ergeben, welche die angegebenen Schmerzen erklären könnten (S. 4 f.). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte der Klinik B.___ nicht.
3.7     In seinem Schreiben vom 1. Juni 2009 führte Dr. A.___ aus, die Ärzte der Klinik B.___ hätten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Die dortige Untersuchung und Behandlung habe rein gar nichts gebracht. Die Erfahrung zeige, dass eine Therapie in der Regel erfolglos sei, wenn materielle und/oder emotionale Vorteile an das Weiterbestehen einer Krankheit geknüpft seien. Allenfalls müsse ein neues Gutachten in die Wege geleitet werden (Urk. 8/170).
3.8     Am 17. März 2010 teilte Dr. A.___ sodann mit, ein schwerkranker Mensch, der eine Rentenerhöhung erwarte, könne unverändert schwer krank sein, selbst wenn er aufgrund der Erwartung einer Rente auf die Therapien nicht ansprechen dürfe. Er bleibe also schwer krank, obwohl die Therapien, würde kein materieller und/oder emotionaler Vorteil herausschauen, allenfalls Wirkung und Besserung zeigen würde. Der Patient habe dann nicht nichts. Dass subjektive Beschwerden häufig nicht objektiv belegt werden könnten, liege sodann in der Natur der Sache (Urk. 11 S. 1).

4.
4.1     Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung eines Rentenerhöhungsgesuches am 5. Dezember 2005 verschlechtert hat, ist vom interdisziplinären Y.___-Gutachten vom 24. Juni 2002 sowie vom psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 11. November 2005 auszugehen. Ein Vergleich der medizinischen Situation gestützt auf diese beiden Gutachten einerseits sowie die aktuellen Arztberichte andererseits ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat.
         Zutreffend ist zwar, dass in somatischer Hinsicht im Y.___-Gutachten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich die Fussschmerzen diagnostiziert wurden. Es ist jedoch zu beachten, dass die von Dr. C.___ am 5. Januar 2009 gestellte Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei degenerativen Veränderungen nicht als grundsätzlich neue gesundheitliche Beeinträchtigung betrachtet werden kann. Sowohl im Y.___-Gutachten als auch im Gutachten von Dr. Z.___ wurden die Rückenschmerzen erwähnt. Diesen Angaben entsprechend leidet der Beschwerdeführer bereits seit einem Verhebetrauma im Jahre 1995 an Rückenbeschwerden und wurde aus diesem Grund auch hospitalisiert, wobei degenerative Veränderungen festgestellt worden waren (vgl. Urk. 8/51 S. 18 Ziff. 5). Eine Verstärkung dieser Schmerzen trat sodann gemäss seinen eigenen Angaben im September 2001 ein (vgl. Urk. 8/51 S. 7 Ziff. 2.4) und damit bereits vor Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung am 5. Dezember 2005. Dr. C.___ beschrieb in seinem Bericht vom 5. Januar 2009 sodann massive Rückenschmerzen (Urk. 8/167 Ziff. 1.4), ohne jedoch auf eine im Verlauf aufgetretene Verschlechterung hinzuweisen, dies obschon er den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2001 und 2002 behandelt hatte (Urk. 8/167 Ziff. 4.2). Im Übrigen standen die Rückenbeschwerden gemäss dem Überweisungsschreiben des damaligen Hausarztes an Dr. C.___ bereits im Januar 2002 im Vordergrund (Urk. 8/167/11). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Rückenschmerzen seit Jahren bestehen und nicht neu aufgetreten sind. Diesbezüglich kann nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
4.2     Ebenfalls im Wesentlichen unveränderte Diagnosen liegen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes vor. Sowohl der Hausarzt Dr. D.___ als auch der Rheumatologe Dr. C.___ gehen von einem depressiven Zustandsbild aus (Urk. 8/167 Ziff. 2.1, Urk. 8/168 Ziff. 1.1.1.3). Ein solches war neben einer Anpassungsstörung bereits in den Gutachten des Y.___ sowie von Dr. Z.___ diagnostiziert worden und führte in der Folge auch zur Annahme einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ sodann nannte in seinen drei Berichten keine Diagnosen und machte auch ansonsten keine Ausführungen zum Verlauf, aus denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich wäre.
4.3     Was sodann die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, äusserte sich einzig der Hausarzt Dr. D.___ und erklärte sich mit der vorangegangenen gutachterlichen Beurteilung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit einverstanden. Zwar führte er weiter aus, die vom Beschwerdeführer geforderte weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei psychiatrisch begründet (Urk. 8/168 Ziff. 1.6). Auf diese Einschätzung kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zunächst machte Dr. D.___ keine genaueren Angaben betreffend der Höhe der Arbeitsunfähigkeit. Weiter führte er aus, die weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei psychiatrisch begründet, wobei er dies als Allgemeinmediziner ohne psychiatrisch-fachärztliche Ausbildung nicht zu beurteilen vermag. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ diese Angaben - gemäss seinen eigenen Ausführungen - insbesondere auch aufgrund des sehr hohen Druckes, mit welchem der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Rentengrades forderte, machte.
         Keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machten sodann Dr. A.___, Dr. C.___ sowie die Ärzte der Klinik B.___. Nachdem jedoch weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen, kann auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtet werden.
4.4     Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich seit der letzten Rentenüberprüfung im Januar 2005 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Rentenerhöhung in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2010 ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       In seiner Beschwerde vom 7. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb die Gerichtskosten gemäss § 69 Abs. 1bis IVG, welche ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen sind,  dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
 


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).