IV.2010.00149

Sozialversicherungsgericht
des Zürich
I. Kammer


Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 29. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, reiste Anfang Juni 1997 in die Schweiz ein (Urk. 7/2 S. 3) und arbeitete ab Juni 1997 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem reduzierten Arbeitspensum bei der Y.___ (Urk. 7/9 S. 2). Seit dem 1. Januar 2004 war sie - abgesehen von kurzen befristeten Anstellungen in den Jahren 2007 (Urk. 7/99 S. 8) und 2008 (Urk. 7/97 und 7/109) - zu 100 % arbeitsunfähig wegen einer chronischen therapieresistenten Depression, welche im Jahr 2001 auftrat (Urk. 7/10 S. 1).
         Am 14. Januar 2004 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/2 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 7/6 und 7/9) und medizinischen (Urk. 7/8 und 7/10-11) Verhältnisse der Versicherten ab und sprach ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/33) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2003 zu. Die Rentenzusprache wurde am 30. Juni 2005 (Urk. 7/49), 15. Januar 2008 (Urk. 7/83) und, im reduzierten Umfang, am 3. April 2009 (Urk. 7/127 und 7/134) bestätigt.
         Ende 2008 stellte sich im Zusammenhang mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU heraus, dass die Ausgleichkasse des Kantons Z.___ für ein im Jahr 1990 von der Versicherten absolviertes Praktikum statt einer zweimonatigen fälschlicherweise eine 12-monatige Beitragszeit bescheinigt hatte (Urk. 7/6 i.V.m. Urk. 7/112 und 7/114). Mit Vorbescheid vom 3. März 2009 (Urk. 7/118) teilte die IV-Stelle der Versicherten deshalb mit, dass sie verpflichtet werde, die ihr vom 1. Juni 2003 bis zum 31. März 2009 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 8’156.-- zurückzuerstatten. Gegen den Vorbescheid vom 3. März 2009 (Urk. 7/118) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2009 (Urk. 7/122) Einwand und beantragte, es sei aufgrund ihrer finanziellen Situation und der Tatsache, dass ihr kein Verschulden zur Last falle, von einer Rückforderung der ihr zu viel ausgerichteten Rente abzusehen.
         Mit Verfügungen vom 3. April 2009 wurde einerseits die Höhe der der Versicherten zustehenden Rente reduziert (Urk. 7/127) und andererseits wurde sie verpflichtet, die ihr zu Unrecht ausgerichteten Renten in der Höhe von Fr. 8’156.-- zurückzuerstatten (Urk. 7/128-129). Die Versicherte erhob dagegen keine Beschwerde. Am 22. April 2009 stellte sie jedoch ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Rente (Urk. 7/131). In der Folge reichte die Versicherte am 2. August 2009 gemäss Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 7/139) verschiedene Unterlagen zu ihrem Gesuch ein (Urk. 7/142-144).
         Mit Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/147) wies die IV-Stelle dieses ebenso wie am 14. Januar 2010 auch die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2 und Urk. 7/156).
2.         Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle aufzuheben und ihr Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Rente gutzuheissen. Ausserdem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerde legte die Versicherte ein ärztliches Attest des sie seit Juni 2002 behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei (Urk. 3).
         Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
1.1         Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 und 5 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die erbrachte Leistung zu Recht bezogen zu haben, die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Rückerstattung für ihn angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.
1.3     Ein den guten Glauben ausschliessender Tatbestand liegt vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf grobfahrlässiges Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person zurückzuführen ist. Dies trifft beispielsweise zu, wenn bei der Anmeldung und bei der Abklärung der Verhältnisse grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Ferner, wenn eine Meldepflicht grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässig Renten bzw. Hilflosenentschädigungen entgegengenommen wurden (Rz. 10’708 der Wegleitung über die Renten [RWL]). Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Erfüllung der Meldepflicht oder bei Entgegennahme der unrechtmässigen Renten bzw. Hilflosenentschädigungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat (Rz. 10’709 RWL).
         Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die von den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Es gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze (Art. 5 ATSV).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründet die Rückerstattungspflicht der Versicherten in der Höhe von Fr. 8’156.-- damit, dass im Zusammenhang mit dem EU-Verfahren festgestellt worden sei, dass die Buchung des Jahres 1990 auf ihrem individuellen Konto (IK) bezüglich Beitragsdauer nicht korrekt sei (Urk. 7/118 S. 1). Die Ausgleichskasse des Kantons Z.__ hätte im Jahr 1990 fälschlicherweise eine Buchung für das ganze Jahr vorgenommen, obwohl die Versicherte nur während zwei Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei (Urk. 7/129 S. 1).
         Die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Renten begründet die IV-Stelle damit, dass die Versicherte nicht im guten Glauben habe annehmen können, die erbrachte Leistung zu recht bezogen zu haben. Es sei ihr am 3. Juni 2004 die erste Verfügung über eine ordentliche Invalidenrente (Urk. 7/33) zugestellt worden, gemeinsam mit dem Berechnungsblatt ACOR (Urk. 7/29), aus welchem ihr Einkommen ersichtlich sei. Bei einer pflichtgemässen Überprüfung wäre daraus ersichtlich gewesen, dass ihr 12 Monate Erwerbstätigkeit für das Jahr 1990 anstatt nur 2 Monate angerechnet worden waren. Zudem hätte sie in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 14. Januar 2004 (Urk. 7/2 S. 3) angegeben, dass sie erst am 1. Juni 1997 in die Schweiz eingereist sei, obwohl sie schon 1990 in der Schweiz arbeitstätig gewesen sei (Urk. 7/147 S. 2 Ziff. 3).
2.2         Dagegen macht die Versicherte im Rahmen der Einsprache (Urk. 7/150) im Wesentlichen geltend, sie habe in gutem Glauben gehandelt und es würde bei ihr eine grosse Härte vorliegen, weshalb von einer Rückerstattungspflicht abzusehen sei.
         Zum angeblich fehlenden guten Glauben macht die Versicherte im Wesentlichen geltend, es habe bei ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei der Überprüfung des Berechnungsblattes keine grobe Fahrlässigkeit und kein Handeln wider guten Willens vorgelegen, sondern höchstens ein fahrlässiges Handeln. Einerseits habe hauptsächlich ein Fehler bzw. Verschulden der IV dazu geführt, dass es zu einer zu hohen Rentenauszahlung gekommen sei. Andererseits, was die Überprüfung des Berechnungsblattes ACOR (Urk. 7/29) zur Höhe der zugesprochenen Rente im Juni 2004 anbelange, sei es ihr nicht bewusst gewesen, dass das zweimonatige Praktikum im Jahr 1990 überhaupt rentenrelevant sei; angesichts ihrer damaligen psychischen Verfassung hätte sie diese Position/Buchung für das Jahr 1990 nicht gezielt wahrnehmen können, nicht zuletzt, weil „es sich beim Berechnungsblatt um ein mehrere Seiten langes Dokument mit nicht einfach nachvollziehbaren Berechnungen sowie vielen Symbolen und Abkürzungen hand[le], bei dem es einem Laien, insbesondere bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, nicht als ‚grobfahrlässig’ oder als Handlung wider guten Willens angelastet werden k[önne], wenn ein nicht selbst verschuldeter Buchungs- bzw. Berechnungsfehler in einem mehrseitigen und nicht einfach verständlichen Dokument nicht erkannt [werde]“ (Urk. 7/150 S. 1-3).
         Was die fehlende Angabe des im Jahr 1990 erfolgten zweimonatigen Praktikums bei der Antragsstellung der Invalidenrente im März 2004 anbelangt, habe sie dieses deshalb nicht „angegeben bzw. angeben können, da es sich um ein Auslandspraktikum für [ihr] Studium der Ökotrophologie (1990-1996) an der Universität [...] B.___ in C.__ [ge]handelt[... habe], von dem [ihr], insbesondere unter Berücksichtigung [ihrer] schweren Depression im Jahre 2004, nicht bewusst war, dass es für die Beitragszeiten der IV-Rente bzw. für die Berechnung der Rentenhöhe relevant [sei]. So [sei sie] davon [ausgegangen], dass für den Rentenantrag erst der Zeitpunkt [ihrer] dauerhaften Einreise in die Schweiz bzw. de[s] Beginns [ihrer] festen Anstellung an der Y.___ im Jahre 1997 von Bedeutung [sei, da sie] die Jahre zuvor in C.__ gelebt, studiert und gearbeitet habe. Zudem w[ü]rden in C.__ Praktika zu Studienzwecken i.d.R. nicht entlohnt, so dass [sie sich] im Jahre 2004 nicht zwingend an eine rentenrelevante Entlohnung des 14 Jahre zurückliegenden Praktikums in der Schweiz hätte erinnern müssen“ (Urk. 7/150 S. 2).
2.3     In ihrem Einspracheentscheid (Urk. 7/156) bejahte die IV-Stelle aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 7/142-144) das Vorliegen einer grossen Härte bei der Versicherten. Zum fehlenden guten Glauben wies sie darauf hin, es würde sich „aus der gesamten Aktenlage [...] das Bild [ergeben], dass trotz der schweren Depressionen [die] Handlungsfähigkeit [der Versicherten] nicht soweit eingeschränkt [gewesen sei], sonst hätte ein Rechtsvertreter (Beistand/Vormund) für sie ernannt worden sein müssen. Aus den gleichen Gründen [könne] angenommen werden, dass sie zumindest in der Lage hätte[...] sein müssen, einen Vertreter selber zu bestimmen, welcher für sie, wenn es notwendig [gewesen wäre], gehandelt hätte“ (Urk. 7/156 S. 2 Ziff. 4).
2.4         Zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Einsprache (Urk. 7/150) geltend gemachten Argumenten reichte die Versicherte mit der am 4. Februar 2010 erhobenen Beschwerde ein ärztliches Attest ein, aus welchem sich ergibt, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung, mit welcher ihr die Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/33), und des Berechnungsblattes ACOR (Urk. 7/29), „komplexeren Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Überprüfung komplizierter amtlicher Berechnungen, [...] nicht mit der gleichen Genauigkeit und Sorgfalt nachgehen [konnte], wie eine gesunde Person“ (Urk. 3 S. 2).
         Zum Argument der IV-Stelle, sie hätte einen Vertreter bestimmen müssen, machte sie geltend, dass sie „im Jahre 2004 trotz der oben erwähnten Einschränkungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sowohl psychisch als auch kognitiv nicht dauerhaft bzw. regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen [gewesen sei und es] nicht als notwendig [...] erachte[t habe], eine Drittperson als Rechtsvertreter zu bestimmen (Urk. 1 S. 4 Abs. 2).
2.5     Gegen das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Attest (Urk. 3) macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die Arztberichte vom 28. Januar (Urk. 7/11), 25. Februar (Urk. 7/10) sowie 2./5. März 2004 (Urk. 7/25) geltend, es dürfe „nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich in solchem Masse angeschlagen [gewesen sei], dass es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre, den Rentenbescheid zu überprüfen, die fehlerhafte Berechnung zu erkennen und diese zu melden. [...] all dies wäre ihr zumutbar gewesen[, weshalb] die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt [sei] (Urk. 6 S. 2-3 Ziff. 6).

3.
3.1         Indessen ist zu berücksichtigen, dass der gesundheitliche Zustand der Versicherten in dem Zeitpunkt, in welchem sie die Verfügung betr. Zusprechung der Invalidenrente (Urk. 7/33) erhielt, sicher nicht so gut war, dass sie die Richtigkeit der im komplizierten und auch für einen gesunden Laien nicht leicht verständlichen Berechnungsblatt ACOR (Urk. 7/29) enthaltenen Daten einzeln hätte detailliert überprüfen können, zumal ihr ja gerade eine ganze Invalidenrente infolge einer 100%igen Invalidität zugesprochen wurde.
3.2     Zudem ist zu beachten, dass die Versicherte zwischen dem 4. (Urk. 7/67) und dem 14. August 2007 (Urk. 7/70) der IV-Stelle unter anderem einen Lebenslauf einreichte (Urk. 7/68 S. 1-2), aus welchem sich klarerweise ergibt, dass ihr „Praktikum am Institut C.___ des Kantons Z.___, Schweiz“ von „06/1990-07/1990“ dauerte (Urk. 7/68 S. 1, erste Position unter dem Titel „Praktika/Berufliche Tätigkeit“). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund eines Gesuchs vom 30. April 2007 (Urk. 7/58) im Zeitpunkt der Einreichung des Lebenslaufs bei der IV-Stelle Abklärungen im Gange waren, welche am 15. Januar 2008 (Urk. 7/83) zur Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente führten, ist anzunehmen, dass die IV-Stelle spätestens Mitte Januar 2008 Kenntnis vom Lebenslauf der Versicherten und dessen Inhalt hatte.
3.3     Für einen Erlass der Rückforderung spricht der Umstand, dass die Ausgleichskasse des Kantons Z.___ für die falsche Erfassung der Daten im Zusammenhang mit dem im Jahr 1990 absolvierten Praktikum verantwortlich gewesen ist und dieser Fehler nicht leicht erkennbar war. Der Versicherten oblag keine Pflicht zur akribischen Kontrolle der im Berechnungsblatt ACOR enthaltenen, auch für einen gesunden Laien wenig verständlichen Daten. Somit kann keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn sie diese unauffällige Abweichung übersehen hat.

4.         Zusammenfassend ist somit die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2010 aufgehoben, und es wird der Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der unrechtmässig ausbezahlten Renten von Fr. 8'156.-- erlassen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).