Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00150
IV.2010.00150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Sager


Urteil vom 29. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1953 geborene X.___ war zuletzt vom 20. Juli 1998 bis zur Kündi­gung per 31. August 2007 als Mitarbeiterin Gastronomie in einer Y.___ tätig (Urk. 7/17).
         Am 8. August 2007 hatte sich die Versicherte wegen diverser somatischer und psychischer Beschwerden (vgl. Urk. 7/12-13, Urk. 7/18 ) bei der Eidgenössischen Inva­liden­versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozial­ver­si­che­rungs­anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr daraufhin mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juni 2008 mit Wir­kung ab dem 1. November 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/36).
1.2     In der Folge nahm die IV-Stelle im Juli 2008 eine amtliche Rentenrevision vor (Urk. 7/37) und holte diverse medizinische Berichte ein (7/39-42, Urk. 7/44, Urk. 7/52-53). Zudem veranlasste sie die Begutachtung der Versicherten im Z.___ (Z.___-Gutachten vom 1. September 2009, Urk. 7/70). Gestützt auf das Z.___-Gutachten teilte die IV-Stelle der Versi­cherten - nach Durch­führung des Vorbe­scheid­verfahrens (Urk. 7/77, Urk. 7/81) - mit Verfügung vom 12. Januar 2010 mit, sie habe aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes keinen Anspruch mehr auf eine Rente. Die Rente werde daher nach der Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2).
         Die Versicherte hatte sodann am 23. März 2009 die Kostengutsprache für orthopä­dische Serienschuhe beantragt (Urk. 7/58), welche ihr mit Mitteilung vom 20. April 2009 gewährt wurde (Urk. 7/65; vgl. den Bericht der Klinik A.___ vom 8. und vom 27. April 2009, Urk. 7/64, Urk. 7/66).

2.       Am 9. Februar 2010 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 12. Januar 2010 Beschwerde erheben und - nebst dem Sistierungsbegehren bis zum Vorlie­gen des Parteigutachtens - den Antrag stellen, es sei ihr - vorbehältlich einer anders lautenden Beurteilung durch das Parteigutachten - weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2010 beantragte die IV-Stelle die Abwei­sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. März 2010 wurde der Prozess bis zum Vorliegen des von der Versicherten in Auftrag gegebenen Gut­achtens sistiert (Urk. 9). In der Folge liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 (Urk. 11) das Gutachten des B.___ (nachfolgend: B.___) vom 21. September 2010 sowie das darin enthaltene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fach­arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2010 einreichen (Urk. 13/1-2). Die IV-Stelle nahm mit Schreiben vom 22. November 2010 hierzu Stellung und beantragte nach vorgängig einzuholender ergänzender Stellung­nahme durch das Z.___ die gerichtliche Anordnung eines Obergutachtens (Urk. 16). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 23. November 2010 zugestellt (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1    
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück­sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel­tenden Fassung).
1.1.2   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele­vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per­son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi­schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi­cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä­tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü­gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat­sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier­bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus­wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan­des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei­lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent­scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts­bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe­einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent­sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver­fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründet die Rentenaufhebung damit, der Beschwerdeführerin sei gestützt auf das Z.___-Gutach­ten vom 1. September 2009 eine leidensange­passte Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Es sei zu einer Verbesserung des Gesund­heitszustandes ge­kommen. Dabei habe bereits Dr. D.___ im September 2008 auf eine Ver­besserung aufmerksam gemacht. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %. Daher werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgen­den Monats aufgehoben. Auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte B.___-Gutachten könne sodann nicht abgestellt werden, da die darin erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine reaktive Depression auf die positive Beurteilung des Gesundheitszustandes darstelle, welche nicht krank­heitswertig sei. Da mit dem B.___-Gutachten sodann eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorliege, sei es ferner angezeigt, ein Ober­gutachten einzuholen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 16).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Beurteilung der Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der Zusprache der Rente am 4. Juni 2008 verändert habe, könne nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden. So seien alle medizinischen Berichte aufgeführt worden, ohne dass unterschieden worden sei, ob die Berichte vor oder nach der Rentenzusprache verfasst worden seien. Der psychiatrische Gutachter gehe sodann schon zum Zeitpunkt des Verfü­gungs­erlasses von einer falschen Arbeitsunfähigkeit aus. Es handle sich beim Z.___-Gutachten um eine neue Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Demge­genüber ergebe sich aus dem B.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Ihr Gesundheitszustand habe sich somit nicht gebes­sert, weshalb ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1, Urk. 11).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob es seit der Zusprache der ganzen Rente ab November 2007 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer­de­füh­rerin gekommen ist, welche zur Aufhebung der am 4. Juni 2008 verfügten Invali­denrente berechtigt.

3.
3.1     Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 4. Juni 2008 (Urk. 7/36) lagen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Sym­ptome (ICD-10: F32.2), eine Soziophobie (ICD-10: F40.1) und eine Klaustropho­bie (ICD-10: F40.2) vor, welche die Arbeitsfähigkeit - gemäss der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes - zu 100 % einschränkten. Daneben bestan­den Schulter-, Fuss- und Rückenschmerzen (Urk. 7/28 S. 4 f., vgl. auch Urk. 7/12 S. 7, Urk. 7/14 S. 8 und S. 17, Urk. 7/18 S. 2, Urk. 7/24 S. 15 ff.).
3.2     Vorweg festzuhalten ist, dass das Z.___-Gutachten vom 1. September 2009 wie auch das B.___-Gutachten vom 21. September 2010 in Bezug auf die somati­schen Beschwerden (ein chronischer Spannungstyp­kopfschmerz, eine organisch nicht erklärbare hemikorporelle Hypästhesie rechts, ein Impingement am rech­ten Schultergelenk bei einem Status nach zweimaliger Schulter-Arthroskopie und anamnestischer Schulterdistorsion am 15. Januar 2006, chronische Fuss­schmerzen unter Betonung der rechten Seite bei einer Metatarsalgie bei einem Spreizfuss beidseits und einem Morton-Neurom links, chro­nische Knieschmer­zen beidseits bei degenerativen Knorpelveränderungen me­dial und femoropa­tellär links, ein chronisches panvertebrales Schmerz­syn­drom ohne radikuläre Ausfälle bei einer leichtgradigen Osteochondrose der Halswir­belkörper C5/6 und ein Status nach einer Operation bei einem Karpaltunnel­syndrom links) und die Schlussfolgerung, dass die Beschwerde­führerin aus somatischer Sicht in der an­gestammten Tätigkeit zu 20 bis 30 % einge­schränkt ist, übereinstimmen (Urk. 7/70 S. 23 f., Urk. 13/1 S. 19 und S. 22). Da auch die Beschwerdeführerin diese Einschätzung nicht mehr bezweifelt (vgl. die Stellungnahme der Be­schwerdeführerin vom 14. Oktober 2010, Urk. 11 S. 2) und die übereinstim­mende medizinische Beurteilung überzeugt, ist darauf abzu­stellen. Zu prüfen werden im Folgenden daher die psychiatrischen Teilgutachten sowie die Ein­schätzungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sein.
3.3    
3.3.1   Die Zusprechung der ganzen Rente ab November 2007 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. Januar re­spektive 14. Februar 2008 (Urk. 7/28 S. 4-5), die aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer durch die psychische Erkrankung bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, anderseits in Aussicht stellte, durch eine Stabilisie­rung der somatischen Situation würde sich auch die psychische Verfassung verbessern.
3.3.2   Im Z.___-Gutachten vom 1. September 2009 wurden in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt (Urk. 7/70 S. 14 und S. 23). Der begutachtende Psychi­ater, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, es hätten sich schon früh paranoide Züge gezeigt. So sei die Beschwerde­führerin der Überzeugung, dass ihr Bruder absichtlich zu Tode gekommen sei, indem ihm jemand einen defekten Fallschirm gegeben habe. Auch von den Ärzten fühle sie sich zum Teil schlecht behandelt, nicht ernst genommen, sehe zum Teil auch in ihnen den Grund für ihre Beschwerden. Die Beschwerdeführe­rin habe etwas Zwanghaftes, Perfektionistisches an sich. Sie habe sich kaum Ruhe und Erholung gönnen können, sei immer angespannt gewesen und habe viel gearbeitet. Es könnten also paranoide und zwanghafte Persönlichkeitszüge festgestellt werden, eine eigentliche Persönlichkeitsstörung liege jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer körperlichen Beschwer­den nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten körperlichen Be­schwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Vor dem Hintergrund der jahrelangen psychosozialen Belastungssituation könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden im Rahmen einer anhal­tenden somatoformen Schmerzstörung gesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe wenig Zugang zu ihren Gefühlen, drücke ihre Überforderung und ihr Be­dürfnis nach Zuwendung und Unterstützung mittels körperlicher Symptome aus. Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide sie auch unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Schon im Alter von 18 Jahren solle sie einen ersten Suizidversuch unternommen haben. Sie habe sich vorüberge­hend in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden und werde antide­pressiv behandelt. Der damals behandelnde Psychiater habe berichtet, dass sich die depressive Störung im Laufe der Jahre deutlich gebessert habe. Die Be­schwerdeführerin mache sich Selbstvorwürfe, leide unter Schuldgefühlen, der Antrieb sei vermindert. Die Stimmung sei herabgesetzt, depressiv, klagsam, sie könne sich kaum mehr freuen. Ein gewisser sozialer Rück­zug zeige sich auch. Die in den Akten erwähnten Ängste vor grösseren Men­schen­ansammlungen oder vor geschlossenen Räumen hätten sich zurück­gebildet. Die Beschwerde­führerin sei psychisch vermindert belastbar. Sie sei im Rahmen der depressiven Störung auch leicht eingeschränkt im Umgang mit ihren chronischen körperli­chen Beschwerden. Zum Begutachtungszeitpunkt könne somit eine leichte de­pressive Störung diagnostiziert werden. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Es könne ihr zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer beruflichen Tätigkeit zu 80 % nachzugehen (Urk. 7/70 S. 14 f. und S. 24).
         Weiter hielten die Z.___-Gutachter fest, es sei davon auszugehen, dass die Arbeits­fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache ab dem 1. November 2007 eingeschränkt sei. Der damals von der IV-Stelle festgelegte IV-Grad von 100 % könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Es sei möglich, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, deren Verlauf wechselhaft sei, und der früher vorliegenden Angststörung, wel­che zwischen­zeitlich remittiert sei, zu einem früheren Zeitpunkt mit 30 % etwas höher gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % ab dem Zeit­punkt der Rentenzusprache sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die aktuelle Ar­beitsunfähigkeit von 20 % bestehe mit Sicherheit ab Mai 2009 (Urk. 7/70 S. 24 f.).
3.3.3   Dr. C.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten des B.___-Gutach­tens vom 21. September 2010 eine gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) (Urk. 13/1
S. 17 und S. 19, Urk. 13/2 S. 16 f.). Aus medizinisch-psychiatrischer und interdis­ziplinärer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit infolge der schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit der Agoraphobie mit Panikattacken 100 % (Urk. 13/1 S. 22 f.). Das Vorliegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe sich aus der Anamnese, den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, den fremdanamnestischen Angaben des Hausarztes sowie der eigenen Untersuchung mit verschiedenen psychologischen Tests. Da­bei seien die ICD-10-Kriterien für eine schwere Depression erfüllt, indem eine depressive Stimmung, ein Interessen- oder Freudenverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, und ein verminderter Antrieb oder eine gestei­gerte Ermüdbarkeit vorlägen. Zudem seien fünf der Nebensymptome erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei es bei nicht vermeidbaren Situationen oftmals zu Panikattacken mit somatischen Begleitsymptomen wie Erstickungsgefühlen und Druckgefühlen über der Brust gekommen. Damit seien die ICD-Kriterien für eine Agoraphobie erfüllt. Die Interaktion zwischen chronischen Schmerzzuständen und Depressionen seien überaus komplex. Eine depressive Stimmungslage be­einflusse nachhaltig das Schmerzempfinden und -verhalten. Andererseits wür­den chronische Schmerzen zermürben und oft zu Depressionen führen. Häufig bestünden Schmerz und Depression gleichzeitig, wobei die Depression Folge ei­nes chronischen Schmerzzustandes oder der Schmerz Teil eines depressiven Syndroms sein könne. Offensichtlich nehme die Arbeit bei der Beschwerdefüh­rerin einen ausserordentlichen Stellenwert ein. Die chronischen Schmerzen so­wie die daraus folgende kränkende Arbeitslosigkeit, das vermeintliche nicht verstanden werden oder nicht ernst genommen werden dürften sich in psychi­scher Hinsicht mit der Zeit traumatisch ausgewirkt haben. Offensichtlich ver­füge die Beschwerde-führerin nicht über genügende Copingstrategien, um ihr Leben auf bedeutend tieferem Niveau mit bleibenden chronischen Schmerzen ohne Weiteres weiter zu führen (Urk. 13/2 S. 16 ff.).

         In Bezug auf die psychiatrische Einschätzung im Z.___-Gutachten wurde sodann festgehalten, dass die objektivierbaren Untersuchungen auf lediglich einer Drit­telseite von insgesamt vier Seiten Platz gehabt hätten. Der grösste Teil des Gut­achtens befasse sich mit subjektiven Angaben, der Wiederholung der Anamnese sowie nicht objektivierbaren psychodynamischen Überlegungen. Die von den Z.___-Gutachtern erhobene leichte depressive Episode erscheine mehr oder weni­ger zufällig diagnostiziert worden zu sein, denn es fehlten jegliche Art von ob­jektivierbaren Untersuchungen wie beispielsweise testpsychologische Instru­mente zur Erfassung des Schweregrades einer Depression. Auch sei auf nicht zulässige Art und Weise auf eine Einteilung des Schweregrades einer Depression nach ICD-Kriterien verzichtet worden. Zudem scheine dem Gutachter entgangen zu sein, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Verlaufe einer depressiven Störung nicht gestellt werden könne. Des Weiteren würden der Beschwerdeführerin paranoide Züge angelastet. Dabei sei kaum an­zunehmen, dass der Gutachter die Umstände des Jahrzehnte zurückliegenden Todes des Bruders objektivieren könne. Sodann könne das Phänomen, sich bei chronischen Schmerzen von Ärzten schlecht behandelt und nicht ernst genom­men zu werden, wohl kaum ernsthaft als paranoider Zug bezeichnet werden (Urk. 13/1 S. 21, Urk. 13/2 S. 9).
3.4     Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist gestützt auf das B.___-Gutachten da­von auszugehen, dass aufgrund der psychischen Beschwerden nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt und damit keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche zu einer Aufhebung der Invali­denrente berechtigt hätte. Auf die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gut­achten des B.___ ist abzustellen, da sie - im Gegensatz zum Z.___-Gutachten - überzeugender sind. So stützen sich die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten nicht einzig auf die psychiatrische Untersuchung, sondern auch auf fremd-anamnestische Angaben und psychologische Testungen. Dabei ergaben letztere Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Depression (Urk. 13/2 S. 13). Weiter stimmen die von Dr. C.___ erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denje­nigen von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 26. Juni 2007 zu Handen der Krankentaggeldversi­cherung, worin er ebenfalls auf eine mittelgradige bis schwere Depression schloss (Urk. Urk. 7/24 S. 17), überein. So schilderten beide Fachärzte eine ver­minderte Gedächtnisfähigkeit, ein verlangsamtes und umständliches Denken, Gedankenkreisen und Grübeln. Die Beschwerdeführerin wirke bezüglich ihrer Zukunft hochgradig ratlos, die Vitalgefühle seien gestört, sie sei deprimiert und hoffnungslos, die Grundstimmung sei ängstlich. Über Gereiztheit und innerliche Unruhe sei berichtet worden, Freude habe sie schon lange nicht mehr erlebt. Auch habe sie praktisch keine Interessen mehr. Sie habe massive Insuffizienz- und Verarmungsgefühle geäussert. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin af­fektlabil gewesen und sei während des Gesprächs mehrmals in hemmungsloses Weinen ausgebrochen. Der Antrieb sei vermindert und es herrsche eine innere Unruhe. Sozial habe sie sich zurückgezogen, das Leben sei ihr grösstenteils ver­leidet; im Sinne von passiven Suizidgedanken wäre es ihr gleich, wenn sie tot wäre. Es bestünden Schlafstörungen sowie eine Verminderung der Libido (Urk. 13/2 S. 11 f., Urk. 7/24 S. 15 ff.). Auch lässt der im Wesentlichen überein­stimmend geschilderte Tagesablauf mit den eingeschränkten Tätigkeiten und so­zialen Kontakten nicht nur auf die gestellte Diagnose, sondern auch auf einen unveränderten Sachverhalt schliessen (Urk. 13/2 S. 15, Urk. 7/24 S. 13 f.). Damit ist ersichtlich, dass sich dieser seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache am 4. Juni 2008 nicht wesentlich verändert beziehungsweise verbessert hat. Weiter geben die fremdanam­nestischen Angaben des Hausarztes, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, im B.___-Gutachten insbesondere Auskunft über die Schwere der Angsterkrankung. So schilderte dieser am 2. Juli 2010, es sei zum wiederholten Male vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg zu ihm von I.___ nach J.___ wegen Angstanfällen drei Mal aus den öffentlichen Verkehrsmitteln habe aussteigen müssen (Urk. 13/2
S. 14). Dass die Angsterkrankung nach der Rentenzusprache weiter bestanden hat, wird auch aus dem Bericht des ehemals behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2008 ersichtlich. Zwar können dessen Berichte vom 3. September und 7. Juni 2008 (Urk. 7/44) nicht als versichertenfreundlich bezeichnet werden. Dennoch geht daraus her­vor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von soziophoben Anfällen in den öffentlichen Verkehrsmitteln erzählt habe (Urk. 7/44 S. 2). Auch im Rahmen der Z.___-Begutachtung schilderte sie entsprechende Ängste. So fühle sie sich in grösseren Menschenansammlungen unwohl, leide unter Atemnot und Schweiss­ausbrüchen (Urk. 7/70 S. 12). Damit lässt sich die von den Z.___-Gutachtern at­testierte Remission der Angsterkrankung (Urk. 7/70 S. 25) nicht nachvollziehen. Vielmehr ist auch in Bezug auf die Angsterkrankung von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen.

         Es ist jedoch nicht nur aufgrund der überzeugenderen Schlussfolgerungen des B.___-Gutachtens und der Übereinstimmung mit früher erhobenen Befunden da­von auszugehen, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Z.___-Gutachten seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache am 4. Juni 2008 keine wesentliche Verän­derung in den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, die Z.___-Gutachter somit in beiden Zeitpunkten andere Schlussfolgerungen in Bezug auf die erhobenen Be­funde gezogen haben. Denn die Z.___-Gutachter hielten fest, die Arbeitsunfähig­keit der Beschwerdeführerin habe gemäss ihrer Auffassung auch im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 4. Juni 2008 maximal 10 % mehr betragen (Urk. 7/70 S. 24 f.). Damit stimmt auch überein, dass im Z.___-Gutachten ähnliche Befunde erhoben wurden, wie im Gutachten von Dr. G.___ und von Dr. C.___ (vgl. vorne). So weinte die Beschwerdeführerin während der internistischen Untersuchung mehrmals (Urk. 7/70 S. 11) und schilderte im Wesentlichen gleich gebliebene psychische Beschwerden (Urk. 7/70 S. 12). Schliesslich hielt auch der Hausarzt, Dr. H.___, in seinem Bericht vom 30. Juli 2008 fest, die Situation habe sich insgesamt seit dem letzten Bericht im Oktober 2007 nicht wesentlich verändert (Urk. 7/47 S. 6). Damit ist die Voraussetzung einer wesentlichen Än­derung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche für eine revisionsweise Auf­hebung der Rente nötig ist (vgl. vorne Erwägung 2.3), nicht erfüllt.
        
         Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass die Schlussfolgerung im Z.___-Gutachten, wonach die Invaliditätseinschätzung der IV-Stelle zum Zeit­punkt der Rentenzusprache am 4. Juni 2008 nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/70 S. 25), keinen Grund für eine Abänderung der ursprünglichen Ren­tenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit bildet. Denn die Voraussetzun­gen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses dargeboten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2011 vom 24. Juni 2011, E. 4.1). Aufgrund der psychiatrischen Einschätzungen von Dr. D.___ (Urk. 7/18) und Dr. G.___ (Urk. 7/24 S. 11-18) kann nicht von einer zweifellos unrichtigen Rentenverfügung vom 4. Juni 2008 ausgegan­gen werden.
3.5     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - gestützt auf die überzeugende medizinische Würdigung im B.___-Gutachten und aufgrund des sowohl im Z.___- wie auch im B.___-Gut­achten im Wesentlichen als unverändert beschriebenen Sachverhalts - seit der Rentenzusprache am 4. Juni 2008 nicht wesentlich verbessert hat. Aufgrund dieses klaren Ergebnisses erübrigt sich die von der IV-Stelle beantragte Oberbe­gutachtung (Urk. 16). Denn es ist nicht anzunehmen, dass weitere Abklärungen - insbesondere auch in Anbetracht der übereinstimmend gestellten Diagnose ei­ner rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/70 S. 23 und Urk. 13/1 S. 19), welche sich durch verschieden starke Ausprägungen im Verlauf auszeichnet - zu einer davon abweichenden Einschätzung führen würden (antizipierte Be­weiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
         Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.      
4.1     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzuset­zen. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah­rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2010 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech­nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts­kraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä­digung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___-Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu­stellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit­tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur­kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).