IV.2010.00151
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 22. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene A.___ war vom 1. September 1987 bis 28. Februar 2006 (letzter effektiver Arbeitstag 15. Juli 2005) als Mitarbeiterin Uniformierung bei der B.___ angestellt (Urk. 7/8). Am 14. September 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen (insbesondere Bericht vom 9. März 2007, Urk. 7/12) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17) mit Verfügung vom 4. Juni 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2007 zu (Urk. 7/23) und mit Verfügung vom 3. August 2007 eine ganze Rente vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 (Urk. 7/27). Anlässlich des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Gutachten vom 18. November 2008, Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38) setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Januar 2010 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 9. Februar 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2010 der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
2.2 Die Verfügungen vom 4. Juni und vom 3. August 2007 betreffend eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2006 beruhten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 7/7, vgl. Urk. 7/19), worin Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive Episode gegenwärtig schwer (ICD-10: F32.2) und differential-diagnostisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) diagnostizierte und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
2.3 Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Begutachtung von Dr. C.___ vom 18. November 2008 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest, weshalb von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (Urk. 7/33).
3.
3.1 Dr. C.___ schilderte im Gutachten vom 18. November 2008 eine Versicherte, welche er bereits am 9. März 2007 begutachtet habe, die zwischenzeitlich spürbarer sei, weshalb er heute lediglich von einer angstbetonten depressiven Episode mittleren Ausmasses (ICD-10: F32.11) ausgehe (Urk. 7/33). Anlässlich seiner Begutachtung vom 9. März 2007 diagnostizierte er eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und attestierte ihr eine mehr als 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Im aktuellen Gutachten führte er aus, dass die Versicherte durch die Kündigung bei der B.___ im Jahr 2005 dekompensiert habe und schwer depressiv gewesen sei. Sodann habe auch der Klinikaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik E.___ nicht zu einer Besserung geführt. Anlässlich der jetzigen Untersuchung sei jedoch ein inkonsistenter Befund festzustellen, so sei die Versicherte zu Beginn völlig unauffällig gewesen und habe auch lachen können. Alsdann sei sie jedoch in Weinen ausgebrochen, es habe aber die emotionale Schwingungsfähigkeit erhalten werden können. Daraus schloss der Psychiater, dass keine fixierte depressive Blockade bestehe. Als Hauptklage wurde Kraftlosigkeit und Antriebslosigkeit angegeben, wobei eine Dramatisierungstendenz deutlich geworden sei. Die angegebenen Ängste seien nicht ganz nachvollziehbar, jedoch sei eine gewisse Distanzierung ersichtlich, so dass nicht von fixierten, unkorrigierbaren wahnhaften Überzeugungen ausgegangen werden müsse. Nach Rücksprache mit Dr. D.___, dem behandelnden Psychiater, müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei sei auffallend, dass die Versicherte sich aktiv weigere, kleinste zumutbare therapeutische Vorgaben zu erfüllen. Es sei deshalb umso wichtiger, die Versicherte engmaschig zu begleiten, um sie wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Mit Schreiben vom 14. April 2009 zuhanden des Rechtsvertreters bestätigte der behandelnde Psychiater Dr. D.___ die Wiedergabe im Gutachten von Dr. C.___ weitgehend (Urk. 7/47). Zwar vertrat er die Ansicht, dass die Versicherte nach wie vor an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.2) leide, ging jedoch ebenfalls davon aus, dass ihr eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Dabei bestätigte er sodann auch die Einschätzung des Gutachters, wonach es unmöglich sei, die Versicherte zu mehr Eigenverantwortung zu motivieren. Insgesamt sei die erforderliche Compliance nicht gegeben, weshalb sämtliche Therapien scheitern würden.
In seinem Gutachten setzte sich der Psychiater einleuchtend mit der Anamnese der Beschwerdeführerin auseinander und stellte die gesundheitliche Verbesserung überzeugend dar. Angesichts der Tatsache, dass er im Jahr 2007 die Versicherte ebenfalls begutachtete und damals von einer schweren Depression ausging, war er umso mehr in der Lage, den Krankheitsverlauf überzeugend darzulegen und Vergleiche zwischen der damaligen und der jetzigen Begutachtung zu ziehen. Sodann stimmen seine Schlussfolgerungen auch mit denjenigen des behandelnden Psychiaters überein. Selbst Dr. D.___ attestierte der Versicherten mit Schreiben vom 14. April 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Lediglich in der Diagnosestellung variieren die Einschätzungen, doch diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde macht die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ deutlich, dass es sich um ein verbessertes Beschwerdebild handelt. Deshalb ist aus psychiatrischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dass der Facharzt sodann nur noch eine Einschränkung von 50 % der Arbeitsfähigkeit attestierte, ist angesichts seiner nachvollziehbaren, überzeugenden und begründeten Stellungnahme im Gutachten - welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - nicht zu beanstanden.
3.2 Demnach ging die IV-Stelle beim unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 61 % begründet demnach einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2010, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).