Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, fing im September 1990 an, als kaufmännische Angestellte im Cargobereich bei der Y.___ in Z.___ zu arbeiten (Urk. 9/14 S. 2). Seit 2000 leidet sie an einer generalisierten Tendomyopathie (Urk. 9/10 S. 7) und im Jahr 2003 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 50 % (Urk. 5 Ziff. 6).
Am 27. März 2008 erlitt sie einen Unfall (Urk. 9/11 S. 1-75, insb. S. 74), der eine am 10. September 2008 erfolgte Schulteroperation nötig machte (Urk. 9/11 S. 42-44). In der Folge war sie bis am 19. April 2009 zwischen 50 und (ab 1. April 2009) 25 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11 S. 18). Am 12. Mai 2009 wurde im Zusammenhang mit der erfolgten Operation eine Abschlussuntersuchung durchgeführt, mit welcher die Behandlung der vom Unfall hervorgerufenen Beschwerden als abgeschlossen erklärt wurde (Urk. 9/11 S. 14 f.).
Am 14. Mai 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund anhaltender gesundheitlicher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2) und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/10, 9/11 und 9/12 sowie Urk. 9/14) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 17. November 2009 mit, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung keine Einschränkung in ihrem Tätigkeitsbereich vorliege, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 9/18-19). In ihrem Einwand gegen den Vorbescheid, datiert vom 16. Dezember 2009 (Urk. 9/20), machte die Versicherte geltend, dass sie mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei und für weitere Untersuchungen und Abklärungen einem Vertrauensarzt der IV-Stelle zur Verfügung stehe. In ihrer Verfügung vom 15. Januar 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid mit dem Argument fest, die Versicherte habe in ihrem Einwand keine aktuellen und neuen medizinischen Unterlagen eingereicht, welche eine andere medizinische Sachlage begründen würden (Urk. 2 S. 2).
2. Betreffend diese Verfügung reichte die Versicherte am 10. Februar 2010 eine als Einwand bezeichnete Eingabe (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Unter Hinweis darauf, dass die erfolgte Eingabe den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht erfülle, wurde die Versicherte mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 3) aufgefordert, ein klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung zu formulieren.
Mit ihrer Eingabe vom 6. März 2010 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten und wies darauf hin, dass der Arbeitgeber ihr im Dezember 2009 gekündigt habe aufgrund der Unfähigkeit, das Arbeitspensum von 50 % auf 100 % erhöhen zu können. Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde am 26. April 2010 der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 353 f., Urteil in Sachen E. vom 16. Februar 2011, 8C_989/2010, Erw. 4.4.2 mit Hinweisen.
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2010 (Urk. 2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin wegen des am 27. März 2008 erfolgten Unfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für das seit 2000 vorbestehende rheumatologische Leiden seien die Kriterien für eine IV-Relevanz aus versicherungsmedizinischer Sicht allerdings nicht erfüllt, insbesondere auch deshalb, weil laut dem die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, keine psychischen Affektionen bestehen würden (Urk. 9/10 S. 11 Ziff. 1.7). Es sei deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Aus dem gleichen Grund sei auch keine Einschränkung im Tätigkeitsbereich ausgewiesen.
2.2 Der Entscheid der IV-Stelle beruht einerseits auf dem Arztbericht von Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin seit dem 3. April 2000 behandelt und zum letzten Mal am 26. Mai 2009 untersuchte (Urk. 9/10 S. 7). Er diagnostizierte ab Dezember 1999 initial Torticollis, in der Folge die Ausbildung eines zervikospondylogenen Syndroms beidseits, zusätzlich auch einsetzende Beschwerden der unteren Extremitäten, ab Oktober 2000 dann Panvertebral-Syndrom sowie Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie. Als aktuelle Symptome stellte er belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates fest (Urk. 9/10 S. 8). Er bestätigte ausserdem, dass die von der Versicherten bisher ausgeübte Tätigkeit, hauptsächlich sitzend am Computer mit Telefonbedienung, aus medizinischer Sicht im bisherigen zeitlichen Rahmen zumutbar sei und dass dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 9/10 S. 8-9).
Andererseits wurde der Entscheid auf den Bericht von Dr. med. B.___ (Urk. 9/12), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gestützt, der die Versicherte im Zusammenhang mit dem erfolgten Unfall am 10. September 2008 operierte und bis zum 12. Mai 2009 nachbehandelte. Dr. B.___ wies darauf hin, dass seine Behandlung am 12. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen worden sei (Urk. 9/12 S. 6-8). Die Versicherte sei mit dem durch die Operation erreichten Resultat seitens der operierten Schulter zufrieden gewesen, habe aber weiterhin über myofasciale Schmerzen mit Verspannungsgefühl geklagt, teils ausstrahlend scapulothorakal und hochzervikal (Urk. 9/12 S. 6-7). Im Rahmen seiner Prognose erachtete er bei der Patientin den Umstand als limitierend, dass sie an rezidivierenden Muskelschmerzen im Sinne eines myofascialen Schmerzsyndroms leide, aufgrund eines chronifizierten Schmerzbildes bei bekannter Fibromyalgie. Dieser würde zu einer Belastungsintoleranz führen. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten habe vom 10. September 2008 bis zum 20. Januar 2009 100 %, danach 50 % betragen. Ab dem 1. März 2009 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, die allerdings in der Folge wegen vermehrt aufgetretenen Nackenschmerzen auf 50 % habe zurückgestuft werden müssen (Urk. 9/12 S. 7, Prognose und Ziff. 1.6).
Aufgrund der zwei erwähnten IV-Arztberichte stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, im Rahmen einer Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (in der Folge RAD genannt) fest, dass die Kriterien für eine IV-Relevanz aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erfüllt seien, insbesondere auch deshalb, weil laut dem IV-Arztbericht von Dr. A.___ keine psychische Affektion bestehen würde (Urk. 9/10 S. 11 Ziff. 1.7). Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit auszugehen (kein Heben und Tragen über 5 kg, keine Arbeiten über der Horizontalen gemäss dem im Arztbericht von Dr. B.___ enthaltenen Belastungsprofil [Urk. 9/12 S. 5]). Da die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar sei, würde kein Rentenanspruch bestehen. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe (Urk. 9/17 S. 4).
2.3 In ihrer Beschwerde vom 10. Februar respektive 6. März 2010 (Urk. 5) machte die Versicherte geltend, sie leide seit Dezember 1999 an chronischen Schmerzen (Ziff. 2) und ihr Gesundheitszustand habe sich stetig verschlechtert, obwohl sie mehrere Massnahmen getroffen habe (Ziff. 5). Im Jahr 2003 habe sie ihr Arbeitspensum auf 50 % reduzieren müssen, da die Schmerzen für einen ganzen Tag nicht aushaltbar gewesen seien (Ziff. 6). Seit etwa 2 Jahren habe sie konstante starke Schmerzen im Nacken/Schulterblattbereich, in den Schultern, in den Oberarmen und im linken Ellbogen bis zu den Händen und Fingern. Sie habe Mühe, am Computer zu arbeiten sowie mit dem Sitzen und könne viele Arbeiten im täglichen Leben (Arbeit und Haushalt) nur beschränkt und zum Teil gar nicht mehr ausführen. Ausserdem habe sie Rückenschmerzen vor allem im unteren Bereich, könne im Büro nicht lange sitzen bleiben, das Aufstehen/Aufrichten schmerze jedes Mal und sie verspüre in der letzten Zeit vermehrte Schmerzen auch in den Knien und vor allem morgens an den mittleren Zehen. Auch nachts erwache sie mehrmals wegen Schmerzen (Ziff. 8). Sie sei nicht mehr belastbar, neige vermehrt zu Depressionen, werde durch die Schmerzen oft aggressiv und unausstehlich, habe keine Kraft mehr (Ziff. 9) und sei mit den täglichen Arbeitsbelastungen (Arbeit und Haushalt) überfordert (Ziff. 10). Zusätzlich habe im Dezember 2009 ihr der Arbeitgeber gekündigt, aufgrund ihrer Unfähigkeit, das Arbeitspensum von 50 % auf 100 % erhöhen zu können (Ziff. 11).
2.4 Bestritten ist somit, ob die bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der ausgewiesenen Fibromyalgie auftretenden Gesundheitsbeschwerden einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass erreichen.
2.5
2.5.1 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4). Die Kriterien lauten wie folgt:
2.5.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.5.3 Der die Versicherte behandelnde Dr. A.___, der sie operierende Dr. B.___ sowie - in der Stellungnahme des RAD - Dr. C.___ stellten keine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge der seit 2000 bestehenden Fibromyalgie fest. Allerdings sprechen verschiedene Umstände dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit wesentlich verschlechterte, zunächst nach dem am 27. März 2008 erfolgten Unfall und der darauffolgenden Operation vom 10. September 2008 sowie insbesondere im Zeitraum zwischen der letzten Untersuchung von Dr. A.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 9/10 S. 7 ff.) und dem Erlass der Verfügung seitens der IV-Stelle am 15. Januar 2010 (Urk. 2). Es ist aufgrund dieser Umstände, welche in der Folge einzeln dargelegt werden, nicht auszuschliessen, dass die bei der Beschwerdeführerin seit 2000 bestehende Fibromyalgie mittlerweile ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Ausmass angenommen hat.
2.6
2.6.1 Zum einen passte Dr. B.___ am 10. März 2009 im Rahmen der erfolgten postoperativen Konsultation die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % wieder auf 50 % an, aufgrund absolut glaubhaft geschilderten Restbeschwerden. Er bat ausserdem Dr. A.___, allenfalls die Arbeitsfähigkeit je nach weiterer Klinik anzupassen (Urk. 9/11 S. 21 i.f.). Ausserdem wies Dr. B.___ in seinem IV-Arztbericht vom 15. Mai 2009 darauf hin, dass die Fibromyalgie mit einem generalisierten chronifizierten myofascialen Schmerzsyndrom limitierend wirke und zu einer Belastungsintoleranz führe (Urk. 9/12 S. 7).
2.6.2 Dr. A.___ stellte seinerseits in seinem IV-Arztbericht vom 28. Mai 2009 fest, es hätten über Jahre chronische Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates bestanden, mit Exacerbation nach dem Krafttraining, welches in der Folge nicht mehr durchgeführt worden sei. Neben der zwischenzeitlich erfolgten Physiotherapie seien schmerzdistanzierende medikamentöse Therapien erfolgt, welche jedoch wegen Nebenwirkungen gescheitert seien. Er stellte ausserdem eine eingeschränkte dolente Mobilität der Lendenwirbelsäule, Endphasenschmerzen bei der Wirbelsäulebeweglichkeit und generalisierte Druckdolenzen über der Wirbelsäule, paravertebral beidseits sowie im Bereich der Weichteile der oberen und unteren Extremitäten fest (Urk. 9/10 S. 11 Ziff. 1.4.). Ausserdem seien im Verlaufe der Arbeit zunehmende Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates aufgetreten (Urk. 9/10 S. 11 Ziff. 1.7).
2.6.3 In der Telefonnotiz der IV-Stelle vom 23. Juni 2009 (Urk. 9/3) wurde anlässlich eines Gesprächs mit der Versicherten festgehalten, dass diese infolge Bezug von aus dem Vorjahr noch vorhandenen Ferien erst seit einem Monat wieder arbeite und trotzdem bereits am Morgen Schmerzen habe, welche ab ca. 10 Uhr mit der Tageshektik zunehmend zur Verkrampfung führen würden. Sie müsse dann auf die Zähne beissen und könne wegen des Telefons nicht aufstehen. Sie bekunde auch Mühe mit der Haushaltarbeit, habe keine Kraft mehr, fühle sich mit 44 Jahren wie eine alte Frau und sei deswegen deprimiert bis aggressiv. Da sie wegen der Schmerzen auch schlecht schlafe, sei sie bereits am Morgen unausgeruht. Beim letzten Arzttermin am 22. Juni 2009 habe der Arzt versucht, mit manueller Medizin (Drehungen) zu helfen, was leider erfolglos geblieben sei. Ein Monat zuvor habe sie mit der Einnahme von Anti-Depressiva begonnen, welche sie aber gerade heute wieder abgesetzt habe, da es ihr schlecht und schwindlig geworden sei. Gegen die Schmerzen helfe lediglich die Einnahme von Panadol oder Voltaren, allerdings nur eine Stunde lang, da sie medi-resistent sei.
Gemäss der Telefonnotiz der IV-Stelle vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/4) fühle sich die Beschwerdeführerin maximal zu 20 % arbeitsfähig, am ehesten verteilt auf 2 bis 3 Tage pro Woche. Sie beziehe vom 22. Juli bis 21. August 2009 wiederum einen Monat Ferien und versuche so, es irgendwie durchzuziehen. Wegen der linken Schulter könne sie nur auf dem Rücken oder dem Bauch schlafen, aber beides auch nicht zu lange.
2.6.4 In ihrem E-Mail an die IV-Stelle, datiert vom 17. Juli 2009, wies die Versicherte darauf hin, dass sie in den letzten 4 Wochen mehrmals hätte fehlen müssen bei der Arbeit, da die Schmerzen trotz Medikamenteneinnahme extrem stark gewesen und immer noch extrem stark seien. Diese würden sie nicht mal in der Nacht in Ruhe lassen und seien unerträglich. Sie brauche am Morgen mindestens eine Stunde, bis sie einigermassen normal stehen und laufen könne. Sie habe Mühe, aus dem Bett zu steigen, die Schmerzen seien in den Händen, Unterarmen, in der Schulter und im Schulterblatt rechts (nach der Operation noch schlimmer und sogar von der Schulter bis zum Nacken, mit stechenden Kopfschmerzen), im ganzen Rücken hinunter bis ins Kreuz, im Oberschenkel, in den Unterbeinen und z.T. auch in den Füssen. Sie könne nicht lange sitzen, ohne dass sie wie ein Krüppel aufstehen müsse. Ausserdem sei sie depressiv und müsse in letzter Zeit leider oft heulen (sogar bei der Arbeit), da sie keinen Ausweg sehe. Sie versuche bei der Arbeit, stunden- und halbtageweise ihre vielen Ferientage einzuziehen, da sie am Ende ihrer Kräfte sei und es nicht mehr schaffe, Arbeit, Haushalt und Familie unter einen Hut zu bringen. Die Belastung sei für sie zu gross, woraus extreme, unausstehliche Schmerzen, Bewegungseinschränkung, Depression, Aggressivität gegenüber Familienmitgliedern, fehlende Geduld und Mangel an Kraft und Konzentration resultierten (Urk. 9/15 S. 4).
In ihrem E-Mail an die IV-Stelle vom 28. September 2009 wies die Versicherte darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, weshalb sie die Woche zuvor wieder bei ihrem Arzt gewesen sei, einmal mehr eine Kortisonspritze erhalten habe und arbeitsunfähig gewesen sei. Der Arzt verschreibe ihr ausserdem Tabletten, welche ihr bisher überhaupt nicht geholfen hätten; im Gegenteil werde es ihr z.T. schlecht und sie sei noch müder. Er wolle damit ausprobieren, ob die Schmerzgrenze erhöht werden könne. Sie könne aber nicht mehr und werde vor lauter Schmerzen ungeduldig und aggressiv vor allem mit ihrer Familie. Sie habe bisher noch viele Ferientage einziehen können, wenn es ihr schlecht gegangen sei, diese seien aber praktisch aufgebraucht. Nach dem Unfall im Jahr zuvor seien die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung auf ein Maximum gestiegen, welches für sie nicht mehr tragbar sei (Urk. 9/16 S. 1).
2.6.5 Im Einwand zum Vorbescheid, datiert vom 16. Dezember 2009 (Urk. 9/20), bemängelte die Versicherte, dass die IV-Stelle ihre medizinischen Auskünfte nur über einen Arzt eingeholt habe und wies darauf hin, dass sie für weitere Untersuchungen und Abklärungen bei einem Vertrauensarzt der IV-Stelle zur Verfügung stehe.
2.6.6 In ihrer als Einwand bezeichneten Eingabe vom 10. Februar 2010 bemängelte die Versicherte zudem, dass die IV-Stelle, anstatt wie von ihr vorgeschlagen einen Vertrauensarzt zur Klärung ihres gesundheitlichen Zustandes aufzubieten, lediglich die im Vorbescheid enthaltenen Aussagen wiederholt habe. Der Sachverhalt sei entgegen der Aussage der IV-Stelle nicht geklärt worden.
In der Beschwerde vom 6. März 2010 wies die Versicherte auf die eingetretenen Verschlimmerungen ihres Gesundheitszustandes (vgl. hierzu Erw. 2.3) und auf den Umstand hin, dass ihr der Arbeitgeber im Dezember 2009 aufgrund der Unfähigkeit, das Arbeitspensum von 50 % auf 100 % erhöhen zu können, gekündigt habe.
2.7 Die oben dargelegten Aussagen der behandelnden Ärzte und der Versicherten bieten genügende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Sommer 2009 möglicherweise wesentlich verschlechtert haben könnte.
Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der letzte vorhandene Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. Mai 2009 datiert, nicht überprüft werden, ob die Aussagen der Versicherten, welche nicht belegt wurden, zutreffen. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten sowie rechtskundig ist und von der IV-Stelle nie aufgefordert wurde, ihre Aussagen durch die Einreichung von Belegen und Arztzeugnissen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, obwohl sie mehrmals anbot, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der IV-Stelle zu unterziehen und sie ihre Behauptungen stets substantiiert darlegte.
Falls die Behauptungen der Beschwerdeführerin im von ihr geschilderten Ausmass tatsächlich zutreffen, bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Fibromyalgie, an welcher sie seit 2000 leidet, möglicherweise ein invalidenversicherungsrechtliches Ausmass angenommen hat.
Da überdies bei einer Fibromyalgie, analog zu den somatoformen Schmerzstörungen, die psychiatrische Komponente im Vordergrund steht, über die Versicherte bisher jedoch kein psychiatrisches Gutachten erstellt wurde und insofern ihr diesbezüglicher Zustand, welcher für die Beurteilung des Vorliegens einer Invalidität von Bedeutung ist, aus medizinischer Sicht weiterhin ungeklärt ist, ist es erforderlich, eine umfassende psychiatrische, rheumatologische sowie neurologische Begutachtung der Versicherten vorzunehmen.
3. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung der Begutachtung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).