Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00157
IV.2010.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, ist gelernter Siebdrucker, und arbeitete nach Abschluss der Lehre von 1981 bis im Jahr 2000 bei der Y.___, zuerst als Serigraph, dann ab 1983 als Atelier-Chef, ab 1987 als Leiter der Druckerei sowie ab Ende 1996 als Geschäftsführer. Nachdem es im Zuge des Verkaufs der Y.___ zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2000 gekommen war, war X.___ noch von März 2000 bis April 2001 als Betriebsleiter bei der Nachfolgeunternehmung Z.___ beschäftigt, welches Arbeitsverhältnis er kündigte. In der Zeit von August 2001 bis Juni 2003 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 12/8/3). Danach war er bis April 2006 als Selbständigerwerbender im Autohandel tätig (Urk. 12/8/8). Im Anschluss daran bezog X.___ Sozialhilfe.
         Mit Gesuch vom 3. März 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Arthrose sowie verschiedene Gesundheitsschäden im Knie- und Beinbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/8/8). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht gewährte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung, zunächst mit Mitteilung vom 6. Januar 2009 für den vom 24. Februar 2009 bis 10. Juli 2009 dauernden Vorkurs im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung bei der A.___ Handelsschule (Urk. 12/8/38) sowie danach mit Mitteilung vom 28. Juli 2009 für die Weiterführung der Handelsschulausbildung vorerst bis Abschluss Bürofachdiplom vom 11. Juli 2009 bis 10. Juli 2010 (Urk. 12/8/70).
         Zu den gewährten beruflichen Massnahmen hatte die IV-Stelle X.___ alsdann mit Verfügung vom 29. Januar 2009 für die Zeit vom 24. Februar 2009 bis zum 12. Juli 2009 (kaufmännischer Vorkurs) IV-Taggelder in Höhe von Fr. 36.80 pro Tag zugesprochen (Urk. 12/8/42). Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 27. April 2009 im Rahmen eines beim hiesigen Gericht dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens (IV.2009.00262), in welchem X.___ die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen höheren Taggelder sowie Wartezeittaggelder beantragt hatte (Urk. 12/8/49), pendente lite wiedererwägungsweise auf, um - dem Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör Rechnung tragend - einen Vorbescheid zu erlassen (Urk. 12/8/54). Mit Taggeldverfügung vom 30. Juli 2009 sprach sie ihm für die Zeit vom 13. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 wiederum Taggelder in Höhe von Fr. 36.80 pro Tag zu (Urk. 12/8/77), welche Verfügung sie nach erfolgter Intervention des Versicherten vom 6. August 2009 (Urk. 12/8/80) am 19. August 2009 abermals wiedererwägungsweise aufhob, um nach Prüfung sämtlicher Anspruchsgrundlagen den neuen Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mittels Vorbescheid zu eröffnen (Urk. 12/8/81).
         Am 10. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mittels Vorbescheid mit, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung auf höhere Taggelder festgestellt worden sei, dass die zugesprochenen beruflichen Massnahmen nicht rechtmässig seien, da er die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten aus IV-fremden Gründen aufgegeben habe. Die "Verfügungen" vom 6. Januar 2009 und 28. Juli 2009 würden daher wiedererwägungsweise aufgehoben. Aufgrund des Vertrauensschutzes werde die Ausbildung im bisherigen Umfang durch die Invalidenversicherung fertig finanziert. Damit erübrige sich die Beurteilung des Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld und der Höhe des Taggeldes (Urk. 12/8/92). Am 9. März 2010 erliess die IV-Stelle nach Eingang des Einwands des Versicherten vom 29. Januar 2010 (Urk. 12/8/98) eine in diesem Sinne lautende Wiedererwägungsverfügung (Urk. 12/2). Zuvor hatte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2010 im Rahmen der laufenden Eingliederungsmassnahme Taggelder für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 11. Juli 2010 in Höhe von wiederum Fr. 36.80 pro Tag zugesprochen (Urk. 2).

2.       Gegen die Taggeldverfügung vom 7. Januar 2010 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, am 11. Februar 2010 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen (1.); eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Dauer der zugesprochenen Massnahme die Taggelder in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe auszurichten (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.) (Urk. 1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2010.00157 angelegt.
         Auch gegen die Wiedererwägungverfügung vom 9. März 2010 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli am 6. April 2010 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Umschulungsmassnahme für die Zeit von Februar 2009 bis Juli 2010 zu Recht zugesprochen worden sei (1.), in Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 9. März 2010 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für ein weiteres Schuljahr (2010/2011) die Umschulungsmassnahme sowie das Wartetaggeld und für die ganze Dauer der Umschulung (Februar 2009 bis Juli 2011) ein IV-Taggeld nach Massgabe der gesetzlichen Regelung zu gewähren (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.) (Urk. 12/1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2010.00329 angelegt.
         Mit Vernehmlassungen vom 5. Mai 2010 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerden (Urk. 10 und Urk. 12/7). In prozessualer Hinsicht beantragen beide Parteien die Vereinigung der Verfahren (vgl. Urk. 12/1 S. 3 und Urk. 10).
         Mit Schreiben vom 5. und 28. Mai 2010 liess der Versicherte einen Kurzbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 3. Mai 2010, und den Zwischenbericht von A.___ Handelsschule vom 19. Mai 2010 zu den Akten reichen (Urk. 12/9-10 und Urk. 13-14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Dem übereinstimmenden prozessualen Antrag auf Vereinigung beider Beschwerdeverfahren ist stattzugeben. In beiden Verfahren stehen sich die nämlichen Parteien gegenüber und beide Verfahren weisen einen engen Sachzusammenhang auf. Der Prozess Nr. IV.2010.00329 ist somit mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-11 geführt.
1.2     Die Vernehmlassungen der IV-Stelle vom 5. Mai 2010 enthalten keine entscheidrelevanten Noven. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.      
2.1     Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und (lit. a) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen ist, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
2.4     Nach Art. 22 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind. Sodann hat die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Art. 18 Abs. 2 IVV). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 126 V 243 Erw. 5, 123 V 22 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.5     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 Erw. 4.1 S. 52). In gleicher Weise können auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 Rz. 10 mit Hinweisen).
         Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, wozu auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gehört (BGE 127 V 14 Erw. 4b). Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Wiedererwägung nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen darf. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein. Dies schliesst etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (BGE 126 V 399 Erw. 2b/bb S. 401, 125 V 383 Erw. 6a S. 393 oben; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25, C 214/03, Erw. 3.1.1; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N 31 zu Art. 53). Die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit scheidet zudem ebenso aus, soweit die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar erscheint (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2003, I 722/02, Erw. 4.2, mit Hinweisen).
        
3.
3.1     Die IV-Stelle hatte die wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen beruflichen Massnahmen im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufgabe der früheren Tätigkeit in der Druckerei wie auch als Autoverkäufer aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt sei. Somit hätte sich der Versicherte auch im Gesundheitsfall eine neue Anstellung suchen müssen. Sodann lasse sich aufgrund der Knie- und Rückenproblematik medizinisch nicht plausibel begründen, dass in einer solchen Tätigkeit (Verkauf von Motorfahrzeugen, Leitung eines kleineren Betriebes) die Verwertung eines 100%igen Arbeitspensums (wohl: einer 100%igen Arbeitsfähigkeit) nicht möglich sei. In dieser Hinsicht sei es auch zweifellos unrichtig gewesen, auf das Belastungsprofil der Siebdruckertätigkeit abzustellen. Diese Tätigkeit habe der Versicherte letztmals in den 80iger Jahren ausgeübt und sie habe aufgrund des technischen Wandels ohnehin eine grundlegende Änderung erfahren (Urk. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei die Notwendigkeit der Umschulung durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt. So sei aus den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten ersichtlich, dass die orthopädisch-rheumatologischen Gesundheitseinschränkungen im Knie- und Rückenbereich eine Umschulung auf einen vorwiegend sitzenden Beruf erforderlich machten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Belastungsprofil der vom Beschwerdeführer früher ausgeübten erwerblichen Tätigkeiten verkannt, seien diese doch in einem erheblichen Umfang stehend und/oder gehend auszuüben. Ohne entsprechende kaufmännische Ausbildung sei es dem Versicherten daher nicht möglich, seine Restarbeitsfähigkeit in einer sitzenden Bürotätigkeit zu verwerten. Aufgrund des akzessorischen Charakters habe der Versicherte alsdann neben der Umschulungsmassnahme auch Anspruch auf IV-Taggelder in der gesetzlichen Höhe, welche Berechtigung auf den Beginn des Vorkurses bis zum ordentlichen Abschluss der zweijährigen kaufmännischen Grundausbildung anzuerkennen sei (Urk. 12/1). Was die Taggeldverfügung vom 7. Januar 2010 betreffe, sei diese wiederum ergangen, ohne dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei, womit diese wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei (Urk. 1).
4.      
4.1     Im Streite liegt nach dem Gesagten zunächst, ob die Verwaltung zu Recht auf ihre (faktischen; vgl. Erw. 2.5 hievor) Verfügungen vom 6. Januar 2009 und 28. Juli 2009 zurückgekommen ist, mit welchen sie dem Versicherten berufliche Massnahmen zugesprochen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das für eine Wiedererwägung erforderliche Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit gegeben ist. Die weitere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer allfällig vorzunehmenden Berichtigung ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig.
4.2     In medizinischer Hinsicht beruhen die Leistungszusprachen vom 6. Januar 2009 und 28. Juli 2009 im Wesentlichen auf den folgenden von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Angaben:
         Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 19. März 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Gonarthrosen beidseits bei Genua vara sowie einen Status nach mehreren Knieoperationen beidseits; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Aethylabusus sowie Tranquilizerabusus, wobei der Versicherte jedoch seit einem Jahr abstinent sei. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der Kniearthrose sollte der Patient nur leichtere Arbeiten durchführen, wo er abwechselnd stehen und sitzen könne. Ideal wäre zum Beispiel Taxichauffeur (Urk. 12/8/17).
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei welchem der Versicherte seit 22. März 2007 in Behandlung steht, erhob am 20. März 2008 zu Handen der IV-Stelle folgende Diagnosen: Status nach multiplen Operationen in beiden Kniegelenken (letzter Eingriff: Kniegelenksarthroskopie rechts und hochtibiale Valgisationsosteotomie am 18. April 2007) sowie eine progrediente Arthrose. Er bezeichnete den Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit als ab sofort zu 42 Stunden arbeitsfähig (Urk. 12/8/18).
         Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen und verantwortlich zeichnende Ärztin des Rheumazentrums der Klinik E.___, erhob am 15. Juli 2008 gestützt auf die rheumatologische Abklärungsuntersuchung vom 4. Juli 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: sensorisches Ausfallsyndrom der Wurzel S1 rechts bei breitbasiger intra- bis extraforaminaler Diskushernie L5/S1 rechts sowie kleinerer Diskushernie L4/L5 ohne eindeutige Neurokompression, Gonarthrosen beidseits, rechts ausgeprägter als links, bei Status nach mehreren Kniegelenksoperationen (Dr. med. D.___) sowie beginnende Coxarthrosen beidseits. Sie bezeichnete den Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Drucker wie auch als Autoverkäufer seit ca. Mitte 2007 bis andauernd als vollständig arbeitsunfähig beziehungsweise nur noch 10 Stunden pro Woche arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch mindestens zu 40 Stunden. Ergänzend gab sie an, der Versicherte sei für körperlich belastende Tätigkeiten - insbesondere verbunden mit Heben und Tragen schwerer Lasten, längerem Stehen und Gehen, Besteigen von Leitern etc. - eindeutig eingeschränkt (Urk. 12/8/23). In diesem Sinne hatte Dr. B.___ bereits in ihrem Bericht vom 10. Juli 2008 zuhanden des zuweisenden Arztes Dr. F.___ ausgeführt, für körperlich belastende Tätigkeiten unter anderem mit der Notwendigkeit zu längerem Stehen sei der Patient mit Sicherheit nicht mehr einsetzbar. Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Arbeitsposition hingegen könne aufgrund der Problematik am Bewegungsapparat weitgehend uneingeschränkt durchgeführt werden (Urk. 12/8/23 S. 12).
4.3     In erwerblicher Hinsicht hatte die Beschwerdegegnerin alsdann in Bezug auf das Anforderungsprofil der ausgeübten Tätigkeit im Siebdruck auf die von der Berufsberatung bei einem Siebdruck-Experten eingeholten Auskünfte abgestellt. Danach handle es sich beim Siebdruck um eine Arbeit, welche zu 90 % im Stehen ausgeführt werde. Von Betrieb zu Betrieb sei unterschiedlich, welche Gewichte zu heben seien (Urk. 12/8/34 S. 2).

5.      
5.1     Die Berufsberatung der IV-Stelle war gestützt auf die eingeholten Angaben - wonach es sich bei der Arbeit im Siebdruck um eine Arbeit handle, welche zu 90 % im Stehen ausgeführt würde, wobei von Betrieb zu Betrieb Gewichte in unterschiedlichem Masse zu heben seien - zum Schluss gelangt, die angestammte Tätigkeit als Serigraph "entspreche nicht dem Belastungsprofil gemäss RAD" (vgl. Protokoll AMGK-Standortgespräch vom 9. Dezember 2008, Urk. 12/8/34 S. 3). Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hatte in der genannten Stellungnahme vom 22. Juli 2008 in Übereinstimmung mit den eingeholten ärztlichen Berichten festgehalten, versicherungsmedizinisch seien bei nachvollziehbaren Befunden (Zustand nach wiederholten Interventionen bei Gonarthrose, lumboradikuläres Ausfallsyndrom bei Diskushernie und beginnende Coxarthrose) körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere mit der Notwendigkeit zu längerem Stehen, Treppensteigen sowie zum Tragen und Heben von Lasten kaum mehr möglich (ca. zehn Stunden pro Woche), körperlich nicht belastende Tätigkeiten mit vorwiegend sitzender Arbeitsposition dagegen zu 100 % ausführbar (Feststellungsblatt für den Beschluss Urk. 12/8/25 S. 3; vgl. ebenso Stellungnahme vom 3. November 2009 zuhanden des Rechtsdienstes der IV-Stelle; Urk. 12/8 103 S. 4).
         Soweit die IV-Stelle bei der Zusprechung der beruflichen Massnahmen implizite auch die Autoverkäufertätigkeit als nicht leidensangepasst beurteilte und die sich dabei allenfalls ohne Umschulung ergebenden Erwerbsmöglichkeiten von vornherein unberücksichtigt liess, erweist sich dieses Vorgehen nicht als zweifellos unrichtig. Zwar ist diese Tätigkeit nicht mit Heben und Tragen von Lasten oder Treppensteigen verbunden. Doch lässt sich dabei längeres Stehen keineswegs vermeiden, so dass die praktische Berufserfahrung als Autoverkäufer die Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit nicht von vornherein in Frage stellt.
5.2     Wenn die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen beruflichen Massnahme im Wesentlichen damit begründet, der Versicherte habe seine früheren Tätigkeiten aus IV-fremden Gründen aufgegeben, ist ihr insoweit zu folgen, als die Gründe, aus welchen der Versicherte seit 2001 seiner angestammten Tätigkeit im Siebdruck nicht mehr nachgegangen ist, grundsätzlich insoweit von Belang sind, als unter Umständen fraglich ist, ob diese Tätigkeit noch Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der mit der Umschulung angestrebten neuen Erwerbstätigkeit sein kann. Dies, zumal sich den Akten, jedenfalls den ursprünglichen Angaben des Versicherten anlässlich des am 24. Oktober 2008 durchgeführten AMGK-Standortgesprächs (Urk. 12/8/34 S. 2), keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, wonach die Aufgabe der Tätigkeit bei der Z.___ wie auch der später ausgeübten selbständigen Tätigkeit im Autohandel aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Immerhin hatte der Versicherte die in den letzten Jahren durchaus einträgliche Erwerbstätigkeit als Siebdrucker aber während rund 20 Jahren erfolgreich ausgeübt, weshalb keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass für die Aufgabe dieser Tätigkeit oder aber für die Nichtwiederaufnahme der angestammten Tätigkeit gesundheitliche Gründe eine Rolle spielten oder gar entscheidend waren. Auch wenn sich die vorliegenden ärztlichen Berichte - soweit überhaupt ausdrücklich - im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Zeit ab 2007 beziehen, muss nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass gesundheitliche Einschränkungen bereits im Jahr 2001 bestanden. So leidet der Versicherte, der sich im Alter von 18 Jahren einer ersten Knieoperation zu unterziehen hatte, seit seiner Jugend an progredienten Kniebeschwerden, wobei er bis im Jahr 2007 mindestens sechs Eingriffe am rechten Kniegelenk hatte (vgl. etwa Urk. 12/8/23 S. 12).    
         Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheint aufgrund der vorliegenden Aktenlage daher jedenfalls nicht zweifellos unrichtig, dass die IV-Stelle im Rahmen der Zusprache der beruflichen Massnahmen auf den der Behinderung nicht angepassten Beruf als Siebdrucker abgestellt hat. Dies gilt um so mehr, als den Akten entnommen werden kann, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen heute wieder im Siebdruck arbeiten würde (vgl. Angaben anlässlich des AMGK-Standortgesprächs vom Urk. 12/8/34 S. 2). Nicht zweifellos unrichtig ist sodann, dass die IV-Stelle bei der Leistungszusprache - anders als im nun angefochtenen Entscheid - nicht auf die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Autohändler abgestellt hat, hat der Versicherte diese Tätigkeit doch erst nach knapp zwei Jahre dauernder Arbeitslosigkeit aufgenommen und während nur verhältnismässig kurzer Dauer ausgeübt, ohne dabei, wie sich aus dem IK-Auszug ergibt (Urk. 12/8/3), ein mehr als existenzsicherndes Einkommen zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008, 9C_560/2008 Erw. 3.4.6).
         Im Übrigen kann den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht gefolgt werden, wonach der Versicherte den ursprünglich erlernten Beruf letztmals in den 80iger Jahren ausgeübt habe und dieser aufgrund des technischen Wandels ohnehin eine grundlegende Änderung erfahren habe. Auch in seinen zuletzt ausgeübten Funktionen als Geschäftsführer und Betriebsleiter war der Versicherte massgeblich für die Ausführung der Aufträge sowie die Lehrlingsausbildung verantwortlich (vgl. Urk. 12/1 S. 12) und somit bis zuletzt in erster Linie handwerklich tätig. Dass er auch die Tätigkeit als Geschäftsführer - wie er wiederholt ausgeführt hat - zu einem grossen Teil stehend zu verrichten gehabt habe, erscheint sodann mit Blick darauf, dass es sich bei der Y.___ um einen eher kleineren Betrieb mit höchstens 9 Mitarbeitern (Urk. 12/8/29) handelte, durchaus nachvollziehbar. Entgegen den - weiter nicht belegten - Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das der Leistungszusprache zugrunde gelegte Anforderungsprofil demjenigen eines Siebdruckers in der heutigen Zeit nicht mehr entspreche. Denn die IV-Stelle hat das aktuelle Anforderungsprofil im Dezember 2008 gestützt auf Angaben eines Experten im Siebdruck erhoben (Urk. 12/8/34 S. 2), diese stimmen zudem mit den Angaben des Versicherten weitgehend überein (vgl. Urk. 12/8/30).
5.3     Auch unter dem Gesichtspunkt der für Umschulungsmassnahmen vorausgesetzten invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse erweisen sich die fraglichen Verfügungen als vertretbar. Dies selbst dann, wenn man offen lässt, ob die Siebdrucker- oder Autoverkäufertätigkeit aus leidensfremden Gründen aufgegeben wurde, und zur Bestimmung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2004, I 95/03, E.4.2.2) auf die der praktischen Berufserfahrung des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Tabellenlöhne abstellt statt auf das Einkommen, das der Versicherte zuletzt als Siebdrucker erzielte.
         So ergibt sich aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2008, Tabelle TA1, bezogen auf das Jahr 2009, als die fraglichen Massnahmen bewilligt wurden, aufgrund des für Männer in Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachwissen vorausgesetzt) bei 40-Stunden-Woche erhobenen Zentralwerts von Fr. 5'852.-- und unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden sowie der auf den Männerlöhnen eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2219 auf 2266 Indexpunkte (Die Volkswirtschaft 5-2010, Tabellen B.9.2 und B.10.3) immerhin ein Valideneinkommen von rund Fr. 74'580.-- pro Jahr. Stellt man dieses - ausgehend von einem Zentralwert von Fr. 4'868.--, von im Übrigen gleicher Wochenarbeitszeit und Nominallohnentwicklung und bei einem leidensbedingten Abzug von höchstens 10 % - dem ohne Umschulung auf eine kaufmännische Arbeit in einer leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeit des Anforderungsniveaus 4 resultierenden Invalideneinkommen von rund Fr. 55'835.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25 %.
         Mangels zweifelloser Unrichtigkeit der in Frage stehenden Leistungszusprachen fehlen damit aber die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, weshalb die angefochtene Verfügung vom 9. März 2010 aufzuheben ist.
5.4     Bleibt es nach dem Gesagten bei den zugesprochenen beruflichen Massnahmen (kaufmännischer Vorkurs [vom 24. Februar 2009 bis zum 12. Juli 2009] sowie Weiterführung der Handelsschulausbildung vorerst bis zum Abschluss Bürofachdiplom [ab 11. Juli 2009 bis 10. Juli 2010]), stehen dem Versicherten dazu akzessorisch Taggelder zu (vgl. Erw. 2.4 hievor).
         Zwar hat die Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle die vorliegend mittels Beschwerde vom 11. Februar 2010 angefochtene Taggeldverfügung vom 7. Januar 2010 (Urk. 2) erlassen, mit welcher sie dem Versicherten im Rahmen der laufenden Eingliederungsmassnahme Taggelder für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 11. Juli 2010 zugesprochen hat. Wie sich aus den Akten ergibt und von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht bestritten wird, erging diese Verfügung jedoch abermals, ohne dass dem Versicherten dazu das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Unter Hinweis auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 13. Mai 2009 in Sachen der Parteien (Prozess-Nr. IV.2009.00262, vgl. Urk. 12/8/61) ist die Taggeldverfügung vom 7. Januar 2010 daher aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Verfügung unter Wahrung der Gehörsansprüche des Versicherten erlasse.
5.5     Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. April 2010 gegen die Verfügung vom 9. März 2010 schliesslich beantragen lässt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für ein weiteres Schuljahr (2010/2011) die Umschulungsmassnahme sowie Taggelder zu gewähren, ist anzumerken, dass Gegenstand der Verfügung vom 9. März 2010 lediglich die Wiedererwägung der mittels Mitteilungen vom 6. Januar 2009 und vom 28. Juli 2009 zugesprochenen beruflichen Massnahmen bildet, weshalb mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsgegenstandes insoweit nicht auf die Beschwerde vom 6. April 2010 einzutreten ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Das Gericht beschliesst:


           Der Prozess Nr. IV.2010.0329 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2010.00157 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt sodann:
1.         In Gutheissung der Beschwerden vom 11. Februar 2010 sowie vom 6. April 2010 werden die Verfügungen vom 7. Januar 2010 und vom 9. März 2010, soweit auf die Beschwerden eingetreten wird, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese bezüglich des Taggeldanspruches im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und Urk. 12/7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12/9 und Urk. 12/10, Urk. 13, Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).