IV.2010.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene X.___ ist als Raumpflegerin eines Y.___ bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum von rund 50 % angestellt (Urk. 7/8 S. 6, Urk. 7/19 S. 3). Am 16. Februar 2009 meldete sie sich wegen Fibromyalgie, Skoliose und Arthrose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/3) und am 14. März 2009 auf Anraten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle; Urk. 7/6), nach einem ersten Gespräch (Urk. 7/5) zum Leistungsbezug (Urk. 7/8) an. Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und finanziellen Verhältnisse ab (Urk. 7/12-13, Urk. 7/18-20) und holte insbesondere das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/21) bei der Pensionskasse der Versicherten, der B.___ (C.___), ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 31. Juli 2006, Urk. 8/27; Einwand vom 27. August 2009, Urk. 7/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2010 eine Viertelsrente, eventualiter eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der für die Replik angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht verlauten, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.      
2.1     Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wie bis anhin zu 52,2 % als Raumpflegerin erwerbstätig (Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7/19 S. 3) und entsprechend zu 47,8 % im Haushalt tätig wäre.
         Ebenfalls ausgewiesen ist, dass sie seit Jahrzehnten an generalisierten Schmerzen im gesamten Körper leidet, welche zirka seit dem Frühling 2007 zunahmen und vom 2. bis 19. April 2008 bei zunehmendem Erschöpfungszustand zu einem stationären Aufenthalt mit intensiver multimodaler Physiotherapie im D.___ (E.___) führten (Urk. 7/13 S. 8, Urk. 7/21 S. 3). Vom 23. Juni bis 21. Juli 2008 war sie ausserdem zur Teilnahme an einem interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen in der F.___ hospitalisiert (Urk. 7/13 S. 8).
2.2     Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik des E.___ stellten die Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms mit/bei Fibromyalgie seit 30 Jahren, aktuell 18 von 18 Tenderpoints positiv, Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dekonditionierung sowie einer erosiven Refluxkrankheit bei axialer Hiatushernie (Gastroskopie im Oktober 2007) bei Status nach Eradikation (Austrittsbericht vom 17. April 2008, Urk. 7/13 S. 18). Die Ärzte der F.___ (Austrittsbericht vom 31. Juli 2008, Urk. 7/13 S. 8) und der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin (Bericht vom 29. März 2009, Urk. 7/13 S. 2), zitierten dieselben Diagnosen. Dr. G.___ hielt ausserdem die Diagnose einer Periarthropathie humeroscapularis beidseits und Spreizfussbeschwerden fest (Urk. 7/13 S. 2). Die behandelnden Ärzte attestierten seit dem 2. April 2008 während des sogenannten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abwechselnd jeweils für einzelne Wochen oder Monate eine 100%ige oder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin im Y.___ (in Bezug auf das reguläre rund 50%ige Pensum im Erwerbsbereich; Urk. 7/1 S. 3 f., Urk. 7/7 S. 1 f., Urk. 7/13 S. 3 und S. 6, Urk. 7/18 S. 8 f., Urk. 7/20 S. 4, Urk. 7/21 S. 2).
2.3     Für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres ab April 2009 äusserten sich die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ zur Arbeits(un)fähigkeit im Bericht vom 20. April 2009 widersprüchlich, indem sie vom 17. März bis 7. April 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigten (Urk. 7/18 S. 8), gleichzeitig jedoch erklärten, die Arbeitsfähigkeit sei nicht abschätzbar, da eine Therapie im Gange sei (Urk. 7/18 S. 9). Aufgrund des Arztzeugnisses des E.___ vom 17. März 2009 ist ausserdem fraglich, ob sich die ab dem 7. April 2009 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit auf (körperlich) leichte Tätigkeiten bezog, wie dort angemerkt wurde (Urk. 7/20 S. 4). Ebenfalls unklar ist, ob sich diese Angaben auf ein 100 %-Pensum oder auf das tatsächliche Anstellungspensum der Beschwerdeführerin von rund 50 % bezogen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Dem Bericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 29. März 2009 ist zu entnehmen, dass er für die Zeit seit dem 22. Juli 2008 bis auf Weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf das bestehende Arbeitspensum als Raumpflegerin ausging; dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Tätigkeit körperlich nicht schwer sei und keine schweren Lasten zu tragen sowie keine gleichförmigen Arbeiten, namentlich keine (eigentlichen) Putzarbeiten zu verrichten seien (Urk. 7/13 S. 3). Auch die Internistin Dr. A.___ kam in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2009 zum Schluss, dass eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige 50%ige Erwerbstätigkeit bestehe (75 % Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Diese Einschätzung relativierte Dr. A.___, indem sie zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausführte, aus somatischen Gründen bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 25 % für sehr leichte, körperlich nicht belastende, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, wobei keine schweren Möbel herumgeschoben, keine Lasten von über 10 Kilogramm gehoben werden sollten und eine halbe Stunde zusätzliche Pausenzeit notwendig sei. Ausserdem stellte die Gutachterin fest, es könne zum jetzigen Zeitpunkt zur Berufsunfähigkeit nicht definitiv Stellung genommen werden. Denn zusätzlich zur medizinisch nicht klar objektivierbaren Schmerzsymptomatik mit diffusen Beschwerden am ganzen Körper, begleitet von Parästhesien und mit Schmerzlokalisationen an den Hand-, Ellenbogen-, Schulter-, Knie- und Fussgelenken beidseits, welche von den Ärzten meist als Fibromyalgiesyndrom beschrieben worden sei, leide die Beschwerdeführerin an einem zerviko- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom, welches in den ihr vorliegenden Akten seit dem 30. März 2000 dokumentiert sei (Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie vom 27. November 2000; nicht bei den Akten) und für welches ein anatomisches Korrelat bestehe (Röntgenbefund der Halswirbelsäule [HWS] vom 5. Oktober 2000: Osteochondrose C6/7 und C5/6 sowie leicht auch C4/5; Röntgenbefund der LWS vom 9. Juni 2009 im I.___ [J.___]: rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der LWS mit Punktum maximum L3/4, Osteochondrose L3/4, L4/5 sowie L5/S1 mit begleitender Spondylarthrose). Im Bericht der Rheumaklinik des J.___ vom 15. Juni 2009 (nicht bei den Akten) werde das chronische lumbospondylogene Syndrom auf Höhe L5/S1 lokalisiert. Bei der in die Kniekehle ausstrahlenden Schmerzsymptomatik könne es sich um ein radikuläres Schmerzsyndrom S1 handeln. In diesem Zusammenhang wäre dann auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin, welche trotz jahrelang bestehender Schmerzen bis im Frühjahr 2008 arbeitsfähig geblieben sei, sich jetzt nicht mehr fähig fühle, die körperlich doch mässig anstrengenden Reinigungsarbeiten zu verrichten. Sie habe bei ihrer vertrauensärztlichen Untersuchung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die rechte Gesäss-Seite beim Sitzen und das rechte Bein bei längerem Stehen deutlich entlaste. Es bestehe Grund zur Vermutung, dass sie wegen des lumbospondylogenen Syndroms schmerzbedingt bei der Ausübung ihrer körperlichen Tätigkeit als Raumpflegerin erheblich eingeschränkt sein könnte. Bei der Durchsicht der zahlreichen rheumatologischen Untersuchungen sei aufgefallen, dass keine Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS erstellt worden sei, was der Hausarzt Dr. G.___ noch ergänzend veranlassen werde. Ausserdem sei wegen des ausserordentlich diffusen und unklaren Leidensbildes zur Beurteilung einer allfälligen Berufsunfähigkeit eine vertrauensärztliche psychiatrische Abklärung notwendig, nachdem in mehreren Berichten eine depressive Stimmungslage und vereinzelt Suizidgedanken erwähnt worden seien. Vermutlich bestehe eine mittelgradig depressive Symptomatik (Urk. 7/21 S. 8 ff.).

3.      
3.1     Aufgrund dieser Ausführungen der Gutachterin und bei der jetzigen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht massgeblich in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Erwerbsbereich sowie in ihrer Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt ist, auch wenn die Internisten Dr. G.___ und Dr. A.___ grundsätzlich beide von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgingen, zumal Dr. A.___ ihre Einschätzung als nicht abschliessend bezeichnete und weitere Abklärungen zur Objektivierung der Beschwerden als notwendig erachtete. Denn es ist ungeklärt, ob und inwieweit die Schmerzen der Beschwerdeführerin anhand von konkreten Befunden objektivierbar sind und inwiefern sie dem von den behandelnden Ärzten diagnostizierten generalisierten Schmerzsyndrom respektive einer Fibromyalgie (Urk. 7/13 S. 2, S. 8 und S. 18) zuzuordnen sind, welche nach der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehört, bei welchen sich die analoge Anwendung der im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien gemäss BGE 130 V 352 rechtfertigt (BGE 132 V 65 Erw. 4, 136 V 279 Erw. 3.2 mit Hinweisen) und welche nur ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) begründet.
         Die Frage nach den vorliegenden Diagnosen und Befunden bedarf einer fachärztlichen Klärung. Die hier von den behandelnden Ärzten verschiedentlich diagnostizierte Fibromyalgie ist zwar eine von der Weltgesundheitsorganisation anerkannte rheumatische Erkrankung (ICD-10: M79.0; vgl. zur Notwendigkeit der fachärztlich gestellten Diagnose: BGE 132 V 65 Erw. 3.4, BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Jedoch wurden von den rheumatologischen Fachärzten des E.___ nicht nur die zur Diagnosestellung wesentlichen 18 Schmerzpunkte, sondern auch alle Kontrollpunkte als schmerzhaft bezeichnet (Urk. 7/18 S. 20), was die Diagnose einer Fibromyalgie in Frage stellt (vgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin New York 2002, S. 521), wie dies auch Dr. A.___ mit Verweis auf dieselbe Meinung der untersuchenden J.___-Rheumatologen gemäss dem Bericht vom 15. Juni 2009 (nicht bei den Akten) in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2009 bemerkte (Urk. 7/21 S. 9). Sie stellte schliesslich die Diagnosen eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms, eines chronischen lumospondylogenen Syndroms L5/S1 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit fraglicher radikulärer Schmerzsymptomatik, eines chronischen Zervikalsyndroms bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie Fehlhaltungen der Wirbelsäule und genereller Dekonditionierung (Urk. 7/21 S. 11).
3.2     Auch in psychischer Hinsicht fällt eine abschliessende Beurteilung ausser Betracht. Zwar führte Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 3. November 2008 in Behandlung ist, im Bericht vom 20. Mai 2009 in psychischer Hinsicht aus, er könne bei ihr keine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es falle ihr im Zusammenhang mit einer rheumatischen Erkrankung bei starken Schmerzen zunehmend schwer, ihre körperlich schwere Arbeit als Raumpflegerin in einem Y.___ zu verrichten, wo sie etwa V.___bänke in den Q.___zimmern bewegen müsse (Urk. 7/20 S. 1). Bei der derzeit unklaren somatischen Situation und aufgrund der von Dr. A.___ gemachten Ausführungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 7/21 S. 10) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine ergänzende psychiatrische Beurteilung nötig sein könnte, die sich insbesondere zur Frage der Überwindbarkeit des Schmerzempfindens zu äussern hätte, sofern sich dies nicht bereits aus rheumatologischer Sicht klären oder aus der vertrauensärztlichen psychiatrischen Abklärung der C.___ ergibt.
         Denn nach der Rechtsprechung erscheint eine interdisziplinäre Begutachtung, welche gleichzeitig die rheumatischen und psychischen Aspekte berücksichtigt, in der Regel als die geeignete Untersuchungsmassnahme, um in objektiver Weise festzustellen, ob die versicherte Person einen Schmerzzustand von einer solchen Schwere aufweist - auch im Hinblick auf die ausschlaggebenden Kriterien (vgl. BGE 132 V 71 Erw. 4.2.2) -, dass die Berufung auf eine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht oder lediglich noch teilweise verlangt werden kann. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem der Rheumatologe durch schlüssige medizinische Beobachtungen bereits vollumfänglich in der Lage ist festzustellen, dass die entscheidenden Kriterien nicht oder zumindest nicht in genügendem Mass erfüllt sind, um auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (BGE 132 V 72 Erw. 4.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgericht vom 20. März 2009 in Sachen P., 8C_218/2008, Erw. 2.2-3).
3.3     In diesem Sinne ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die gesamte relevante Zeit seit April 2008 unter Berücksichtigung der gesamten neuen Aktenlage im Sinne der Erwägungen jedenfalls fachärztlich, eventuell interdisziplinär beurteilen zu lassen. Dazu sind vorgängig die im Gutachten von Dr. A.___ erwähnten medizinischen Berichte und die gegebenenfalls nachträglich erhobenen Abklärungsergebnisse, welche sich zurzeit nicht in den Akten befinden, einzuholen, namentlich das Ergebnis des MRT der LWS, die Berichte und Röntgenbefunde des J.___ und eventuell von Dr. H.___ sowie die allfällige (durch die C.___ veranlasste) vertrauensärztliche psychiatrische Abklärung.
3.4     Je nach Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärung, so etwa wenn diese eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigen würde, kann von einer Haushaltsabklärung nicht abgesehen werden. Im Regelfall ist eine Abklärung vor Ort durchzuführen (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007 in Sachen H., I 1005/06, Erw. 5.2).
3.5     Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der zu Beginn des Verfahrens durch den Patronato INCA vertretenen (Urk. 1-2, Urk. 10-12) Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).