IV.2010.00162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 20. Oktober 2008 zur Früherfassung (Urk. 13/1) und am 2. November 2008 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte am 16. April 2009 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), Sportmedizin (SGSM), begutachten (vgl. Expertise vom 24. April 2009, Urk. 13/22). Unter Hinweis auf deren schlechte Deutschkenntnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten am 7. Mai 2009 mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen als unmöglich erwiesen (Urk. 13/23). Nachdem sie am 1. Juli 2009 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen hatte (Urk. 13/27), verfügte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/28-34 und 13/38) - am 11. Januar 2010 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 11. Februar 2010 mit folgenden Begehren und Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.  Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 11. Januar 2010 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente, allermindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen.
2.   Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Zur Begründung sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist anzusetzen."
         Die IV-Stelle schloss am 15. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 E. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 24. April 2009 (Urk. 13/22) - damit, dass die - als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu qualifizierende - Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und in der Lage sei, ein 38 % unter dem Valideneinkommen liegendes - und damit rentenausschliessendes - Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 12).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Expertise von Dr. Y.___ (Urk. 13/22) sei hinsichtlich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig (Urk. 1 S. 4 ff.). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. August 2009 (Urk. 13/34) sei davon auszugehen, dass ihr leichte Arbeiten noch im Pensum von 25 % zumutbar seien (Urk. 1 S. 6 ff.). Insofern bestehe, selbst wenn man von dem von der IV-Stelle gewährten - angesichts der konkreten Gegebenheiten zu geringfügigen (Urk. 1 S. 6) - leidensbedingten Abzug von 15 % ausgehe, durchaus Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 S. 7 f.).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellte am 8. September 2008 folgende Diagnose (Urk. 13/12 S. 34 = Urk. 13/12 S. 38):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, rechts mehr als links, bei/mit
- degenerativen Veränderungen
- Status nach Hemilaminektomie und Diskektomie L4/L5
         Bei der Patientin, die seit Jahren unter tieflumbalen Rückenschmerzen leide, sei es am 25. Juni 2008 zu einer Schmerzexazerbation gekommen (Urk. 13/12 S. 34). Therapeutisch habe bis anhin keine Besserung erzielt werden können (Urk. 13/12 S. 34). Eine Untersuchung mittels MRI sei indiziert. Derzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/12 S. 35).
3.2     Vom 2. bis 24. Oktober 2008 liess sich die Beschwerdeführerin stationär von den Ärzten des Kantonsspitals W.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, behandeln. In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 13/11 S. 6-10) stellten diese daraufhin folgende - seit Jahren bestehende - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/11 S. 6):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Schmerzkomponente S1 links mit/bei
- mässiger Rezessalstenose S1 links, breitbasiger, medianer, leicht nach caudal geschlagener Diskushernie L4/5 und mässiger hypertropher Spondylarthrose
- geringgradiger erosiver Osteochondrose L5/S1 mit leichter Pseudoanterolisthese L5/S1 um 4 mm (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 8. September 2008)
- Status nach BV-gesteuerter Infiltration LWK5/SWK1 der Nervenwurzel S1 links am 3. Oktober 2008
- Status nach Hemilaminektomie und Diskektomie L4/L5 im Jahr 2000
- Anpassungsstörung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms
         Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Putzfrau in einer Bäckerei sei die Beschwerdeführerin derzeit ausserstande, schwere Gegenstände zu heben und in stark gebückter Haltung zu arbeiten (beispielsweise Böden zu schrubben). Betreffend das - unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen - noch zumutbare Arbeitspensum sei eine Einschätzung noch nicht möglich (Urk. 13/11 S. 8). Mittels intensiver Physiotherapie und eventuell einer Verhaltenstherapie zur Vermittlung eines ganzheitlichen Schmerzkonzepts und zur Verbesserung des Schmerzcopings lasse sich die Leistungsfähigkeit noch steigern (Urk. 13/11 S. 9). Welche behinderungsangepassten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch auszuüben in der Lage sei, könne nicht beurteilt werden (Urk. 13/11 S. 10).
3.3     Die Ärzte der Rehaklinik V.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 24. Oktober bis 20. November 2008 stationär behandelt hatten, am 1. Dezember 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 13/10 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) mit/bei
- Status nach Hemilaminektomie und Diskektomie L4/L5, 2000
- geringgradiger erosiver Osteochondrose L5/S1 mit leichter Pseudoanterolisthese L5/S1 um 4 mm; breitbasiger medianer Diskushernie L4/5 mit mässiger Rezessalstenose S1 links (MRI der LWS vom 8. September 2008)
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
         Die Beschwerdeführerin, die in der Reinigung tätig sei, sei seit vier Monaten (Urk. 13/10 S. 1) und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/10 S. 3).
3.4     Dr. Z.___ stellte am 7. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/12 S. 6):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Hemilaminektomie und Diskektomie L4/L5, 2000
- geringgradiger erosiver Osteochondrose L5/S1 mit leichter Pseudoanterolisthese L5/S1 um 4 mm; breitbasiger, medianer Diskushernie L4/5 mit mässiger Rezessalstenose S1 links (MRI der LWS vom 8. September 2008)
- Anpassungsstörung
- Verdacht auf chronische Gastritis
         Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar; es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit mittels weiterer medizinischer Massnahmen wieder herstellen lasse (Urk. 13/12 S. 7 und S. 8).
3.5     Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 16. April 2009 stellte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 24. April 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 13/22 S. 3):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen links bei
- Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1
- Subjektives lumboradikuläres Restsyndrom links bei
- Status nach Hemilaminektomie mit Diskektomie L4/5 links in der Universitätsklinik Balgrist 1999
- Pseudoanterolisthese L5/S1 mit Rezessusstenose S1 links im MRI der LWS vom 8. September 2008
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit myofaszialen Veränderungen links bei
- erheblichen Osteochondrosen C5-C7 mit Spondylosis deformans und Spondylarthrosen
- Chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei mässigen Osteochondrosen mit Spondylosis deformans im mittleren Drittel der Brustwirbelsäule (BWS)
- Chronische Magenbeschwerden
- Schwerhörigkeit links bei Status nach zwei Operationen
- Adipositas
         In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe aufgrund der zervikalen und insbesondere der lumbalen Befunde seit dem 11. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Obwohl die Explorandin nur sehr kurze Zeit sitzen und an Ort stehen und höchstens 20 Minuten im Flachen gehen könne, sei ihr eine angepasste leichteste Tätigkeit noch im Pensum von maximal 50 % zumutbar. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass im Bereich der oberen Extremitäten überhaupt keine Probleme bestünden. Weitere medizinische Massnahmen liessen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr erwarten (Urk. 13/22 S. 3).
3.6     In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2009 hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 24. April 2009 (Urk. 13/22) sei seit August 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten, sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Betreffend die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich müssten noch Abklärungen durchgeführt werden (Urk. 13/35 S. 5).
3.7     Dr. Z.___ hielt in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 21. August 2009 (Urk. 13/34) fest, bei der angestammten Tätigkeit (Raumreinigung und Bügeln von Wäsche in einer Bäckerei), welche die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - trotz hoher Arbeitsmotivation - nicht wieder habe aufnehmen können, habe es sich um eine leichte Arbeit gehandelt. Die im Vorbescheid (Urk. 13/28) angeführten leichten Arbeiten (Kontroll-, Versand-, Montage- und Verpackungstätigkeiten) sei die Beschwerdeführerin maximal noch im Pensum von 25 % beziehungsweise im Umfang von zwei Stunden täglich auszuüben in der Lage.
3.8     Vom 12. November bis 1. Dezember 2009 war die Beschwerdeführerin erneut im Kantonsspital W.___, Departement Medizin, Rheumatologie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 3. Dezember 2009 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit/bei
- postoperativem, epiduralem Narbengewebe L5/S1 mit Umscheidung Nervenwurzel S1 links, mediane Hernie L5/S1 ohne Wurzelkompression, weitere Hernien L1/L2 rechts, L2/L3 links und L3/L4 links ohne Wurzelkompression (MRI vom 12. November 2009)
- Status nach Hemilaminektomie und Diskektomie L4/L5, 2000
- Status nach BV-gesteuerter Infiltration L5/S1 der Nervenwurzel S1 links am 3. Oktober 2008
- Infiltration im Bereich des operativ entfernten Facettengelenkes am 20. November 2009 und EDA L5/S1 am 26. November 2009
- Anpassungsstörung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms
         Grund für die stationäre Behandlung sei eine akute Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen bis radikulären Schmerzsyndroms mit Ausstrahlungen ins laterale linke Bein gewesen. Die beiden durchgeführten Infiltrationen hätten zu einem Beschwerderückgang geführt. Die Schmerzproblematik mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit bestehe seit anderthalb Jahren (Urk. 6 S. 1).

4.
4.1     Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen, mit objektivierbaren organischen Schäden im Bereich der Wirbelsäule zu erklärenden Rückenbeschwerden leidet, deretwegen in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 8. September 2008, Urk. 13/12 S. 35; Berichte Kantonsspital W.___ vom 4. Dezember 2008, Urk. 13/11 S. 6 und S. 8, und vom 3. Dezember 2009, Urk. 6 S. 1; Bericht Rehaklinik V.___ vom 1. Dezember 2008, Urk. 13/10 S. 1 und S. 3; Berichte Dr. Z.___ vom 7. Januar 2009, Urk. 13/12 S. 6 ff., und vom 21. August 2009, Urk. 13/34; Gutachten Dr. Y.___ vom 24. April 2009, Urk. 13/22 S. 3; Stellungnahme Dr. B.___ vom 7. Mai 2009, Urk. 13/35 S. 5). Aktenkundig ist zudem eine - bereits zweimal operativ behandelte - Schwerhörigkeit am linken Ohr, wobei das linksseitige Hörvermögen im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ am 16. April 2009 gar gänzlich aufgehoben war (Urk. 13/22 S. 2) und es gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor ist (Urk. 1 S. 3).
4.2     Was die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, im Pensum von 50 % eine behinderungsangepasste (sehr leichte und wechselbelastende) Tätigkeit auszuüben (Urk. 2 S. 1 f.). Indem Dr. Y.___, auf dessen Gutachten vom 24. April 2009 (Urk. 13/22) sich die Beschwerdegegnerin stützte, in seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit festhielt, dass er die Explorandin in einer behinderungsgerechten Tätigkeit für höchstens 50 % arbeitsfähig halte (Urk. 13/22 S. 3), brachte er zum Ausdruck, dass tatsächlich auch eine geringergradige Restarbeitsfähigkeit vorliegen könnte.
         Hinsichtlich einer geeigneten Verweistätigkeit ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin etwa noch imstande sei, Kontroll-, Versand-, Montage- oder Verpackungsarbeiten auszuüben (Urk. 2 S. 2). Zwar sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2010 vom 30. August 2010, E. 4.2.2 mit Hinweis). Vorliegend lassen sich die von der Beschwerdegegnerin exemplarisch angeführten Tätigkeiten aber mit dem von Dr. Y.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbaren. So ist kaum eine - leichtest belastende - Kontroll-, Versand-, Montage- oder Verpackungsarbeit denkbar, die sich so erledigen lässt, dass dabei nur während sehr kurzer Dauer gesessen beziehungsweise gestanden und höchstens 20 Minuten im Flachen gegangen werden muss (Urk. 13/22 S. 3). Für eine Tätigkeit, wie sie die IV-Stelle der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde legte, attestierte Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % beziehungsweise von zwei Stunden täglich (Urk. 13/34). Ob sich eine derart geringfügige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch realisieren lässt, erscheint indes als fraglich. Welche Beschäftigungen der Beschwerdeführerin (gegebenenfalls) unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Defizite noch in höherem Pensum möglich wären, lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen und weiteren Akten nicht zuverlässig beurteilen.
4.3     Nach dem Gesagten bilden die Akten keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung auch des Gehörschadens - noch über eine realistischerweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfügt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese fundierte - allenfalls auch eine berufsberaterische Einschätzung umfassende (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.2.1 mit Hinweis) - einschlägige Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Panvica
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).