Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 9. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1995 als Mitarbeiterin Restaurant/Küche (Abwasch, Reinigung) bei der Y.___ und gab diese Tätigkeit am 22. Januar 2008 auf. Sie meldete sich am 24. Juni 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von Schulter-, Rücken-, Bein- und Kopfproblemen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 8/5-6) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/7-8; Urk. 8/14; Urk. 8/22) ein, liess die Versicherte rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 8/25; Urk. 8/27) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 13. Juli 2009 (Urk. 8/31) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/32; Urk. 8/39), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2010 den vorbeschiedenen Entscheid bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer Viertelsrente sowie die Gewährung von beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. März 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2 Um die Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 17. Mai 2008 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8), dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben bei ihrer bisherigen Berufstätigkeit abwaschen, putzen und reinigen sowie schwere Töpfe heben musste. Bei der Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Adipositas gezeigt. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich, die Seitneige der Wirbelsäule sei beidseits bis 20° möglich, es bestehe ein Fingerbodenabstand von 30 cm. Die Beschwerdeführerin klage bei der leisesten Berührung über sehr heftige Schmerzen, eine muskuläre Gegenreaktion fehle jedoch. Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks. Passiv habe die Beschwerdeführerin die Schmerzen als sehr stark angegeben, so dass die Untersuchung nicht habe weitergeführt werden können. Das Ellbogengelenk sei frei beweglich, die Kopfrotation nach links schmerzhaft eingeschränkt, ebenso die Neigung. Allerdings habe auch hier keine muskuläre Gegenreaktion, sondern eine starke Schmerzangabe stattgefunden. Aufgrund der geschilderten Befunde könne er nicht klar unterscheiden, ob die geklagte Schmerzhaftigkeit in einem adäquaten Zusammenhang mit der diskreten Veränderung im Bereich der Schulter zusammenhange. Allerdings sei eine gesteigerte Schmerzhaftigkeit im Rahmen dieser Veränderung leicht vorstellbar. Das Heben von schweren Töpfen und Überkopfarbeiten seien nachvollziehbar nicht gut möglich. Ein Schonarbeitsplatz, wo diese Tätigkeiten nicht gefordert werden, sei durchaus realisierbar.
3.2 Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, bei dem die Beschwerdeführerin seit Juni 2000 in hausärztlicher Behandlung steht, berichtete am 30. Juni 2008 von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) chronisches zerviko-/lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (seit ca. 2007); (2) chronische Periarthritis humeroscapularis links mehr als rechts (seit 2008); (3) reaktive Depression (seit 2008). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. Januar 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 2 bis 3 Stunden pro Woche ab Juli 2008 zumutbar (Urk. 8/7).
3.3 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit August 2008 in Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 11. März 2009 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1) rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittleren Grades mit somatischem Syndrom bei chronischer Periarthritis humeroscapularis links bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur; (2) Erschöpfungssyndrom; (3) chronische psychosoziale Belastungssituation durch kranken Ehemann. Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an starken Schulterschmerzen und psychosozialer Belastung, da der Ehemann schwer depressiv sei und durch ein Rückentrauma mit Bandscheibenläsion arbeits- und erwerbsunfähig geworden sei. Zur Zeit stagniere der psychische Zustand auf schlechtem Niveau, da keine Aussicht auf eine wechselbelastende Beschäftigung bzw. keine Aussicht auf eine gute körperliche Verfassung bestehe (Urk. 8/22).
3.4
3.4.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, Rheumapraxis E.___, und durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik F.___, untersucht und begutachtet (rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Juni 2009, Urk. 8/25; psychiatrisches Teilgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 15. Juni 2009, Urk. 8/27).
3.4.2 Dem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/25) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (S. 18): (1) ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälligem MRI der Lendenwirbelsäule; (2) Adipositas Grad I (BMI 32,5 kg/m2); (3) Periarthropathia humeroscapularis links bei ausgeprägter AC-Gelenksarthrose mit eingeschränkten Platzverhältnissen und wahrscheinlichem Impingement, jedoch keine wesentliche Rotatorenmanschettenruptur (Arthro-MRI Februar 2008); (4) Vitamin D-Mangel und (5) Hypercholesterinämie. Die Gutachterin gab an, dass die Beschwerdeführerin eine kräftige Frau sei und in der klinischen Untersuchung die Adipositas (Grad I) den wichtigsten Befund darstelle. Bildgebend habe eine deutliche AC-Gelenksarthrose links festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe ausgedehnte Schmerzen bereits auch bei sanften Berührungen angegeben. Eine Fibromyalgie sei definitionsgemäss auszuschliessen, wenn die Kontrollpunkte pathologisch seien. Die Beschwerdeführerin habe eine maximale Handkraft von 57 % der Norm rechts und knapp 16 % links gezeigt. Diskrepant hierzu seien der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Schwielen der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits. Die Gutachterin gab an, dass hier wohl eine Selbstlimitierung vorliege. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Ihre Angaben zum Medikamentengebrauch seien zudem falsch. Keines der geprüften Medikamente sei in ihrem Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen. Zudem habe sie, wie aus den Daten der Krankenkasse hervorgehe, sehr wenige Antidepressiva bezogen. Auch der Schmerzmittelbezug liege deutlich unter dem, was sie angebe zu brauchen.
Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgeführt, dass die Arbeit im Reinigen des Geschirrs und der Tische bestehe und gehend oder stehend erledigt werde. Heben und Tragen von mittleren und schweren Gewichten kämen manchmal vor. Sie sei in der kalten Küche mit der Herstellung von Salaten und Sandwichs beschäftigt gewesen und habe am Mittag Essen warmgestellt. Danach habe sie die Geschirrspühlmaschine in Betrieb genommen und ferner geputzt. Gestützt auf die Anamnese und Untersuchungsbefunde gab die Gutachterin an, dass diese angestammte Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine ihren physischen Ressourcen angepasste Tätigkeit darstelle, die sie zu 100 % ausüben könne. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Das ideal angepasste Tätigkeitsprofil anhand der bestehenden Ressourcen und Defizite wurde wie folgt umschrieben: Die Beschwerdeführerin könne keine Leitern oder Gerüste besteigen oder auf solchen arbeiten. Überkopfarbeiten könne sie mit der rechten Hand durchführen, aber nicht mit der linken. Mit der rechten Hand könne sie 25 kg heben oder tragen (mittelschwere Belastung), mit der linken 10 kg (leichte Belastung) bis zur Gürtelhöhe.
3.4.3 Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/27) eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) gestellt (S. 5). Die Beschwerdeführerin habe über Jahre unter einer sehr belastenden Situation am Arbeitsplatz gelitten, wobei andauernde Stresssituationen bekanntlich Muskelverspannungen und Schmerzen auslösen oder verstärken würden. Seit dem 22. Januar 2008 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet, und in der Folge habe sich im Rahmen der neuen zusätzlichen Belastungen (Verlust der Arbeitsstelle, Existenzsorgen, Verlust der Tagesstruktur) eine depressive Störung entwickelt, die in behandlungsbedürftigem Ausmass im August 2008 aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin stehe seitdem in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, und obwohl die Medikamente einschliesslich der Psychopharmaka unregelmässig eingenommen worden seien, habe sich ihr psychischer Zustand seitdem doch beruhigt und gebessert. Während der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 11. März 2009 (E. 3.3) über eine mittelgradige depressive Episode geschrieben habe, seien die depressiven Symptome in der gutachterlichen Untersuchung vom 5. Juni 2009 in leichtem Ausmass vorhanden gewesen. Gegenwärtig sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten Antriebsstörungen, der leicht reduzierten Belastbarkeit, leicht reduzierten Flexibilität sowie der leichten psychophysischen Erschöpfung um ca. 30 % eingeschränkt. Es sei aber festzustellen, dass die therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft seien.
3.4.4 In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde schliesslich festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnose von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit August 2008 in bisheriger wie auch in adaptierter Tätigkeit auszugehen sei, währenddem aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 8/27 S. 8).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die für einen Rentenanspruch erforderliche Voraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (sog. Wartejahr) erfüllt ist (E. 2.1.)
4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitstätigkeit am 22. Januar 2008 aufgegeben. Dr. A.___ hat ihr in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (E. 3.2) ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert. In angepassten Tätigkeiten sei ab Juli 2008 ein Pensum von 2 bis 3 Stunden pro Woche, d.h. ein Pensum von ca. 5 bis 7 % zumutbar. Anhand seines Berichtes und den darin aufgeführten Diagnosen lässt sich indes nicht nachvollziehen, weshalb die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart eingeschränkt sein soll, dass die bisherige Tätigkeit überhaupt nicht mehr und eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit nur in einem so geringen Pensum möglich sein soll. Seine Aussagen sind vielmehr zwanglos mit seinem hausärztlichen Behandlungsauftrag erklärbar (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), erfüllen aber die für den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch erforderlichen Kriterien hinsichtlich Beweiswert nicht (E. 2.3). Ebenso kann auch nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.___ (E. 3.3) abgestellt werden, weil einerseits dessen Diagnosestellung ohne ICD-10-Kodierung (rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittleren Grades) anhand der von ihm erhobenen Befunde, die sich in der Schilderung von psycho-sozialen Belastungsfaktoren erschöpfen, nicht nachvollzogen werden kann und anderseits der Bericht keine Angaben zur vorliegend relevanten Frage der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit enthält.
4.3
4.3.1 Voller Beweiswert kommt hinsichtlich der höchstrichterlichen Kriterien (E. 2.3) indessen dem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten (E. 3.4) zu.
4.3.2 Im rheumatologischen Teilgutachten (E. 3.4.2) hat sich Dr. C.___ einlässlich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt und mittels umfangreicher eigener internistisch-rheumatologischer Befunderhebung (Urk. 8/25 S. 8-18) sowie in Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht an keiner objektivierbaren Erkrankung leidet, durch welche sie in der bisher ausgeübten Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit mit dem von ihr umschriebenen Anforderungsprofil eingeschränkt leistungsfähig wäre. Zu erwähnen ist insbesondere, dass sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit einerseits in Kenntnis des Arbeitgeberberichts vom 3. Juli 2008 und den darin geschilderten Tätigkeiten (Urk. 8/6) und anderseits unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin selber über die von ihr an ihrer letzten Arbeitstelle erledigten Arbeiten (Urk. 8/25 S. 20) beurteilt hat. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit stets voll arbeitsfähig war.
4.3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten hat Dr. D.___ plausibel dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten depressiven Episode leidet, die erstmals im August 2008 ein behandlungsbedürftiges Ausmass erreicht habe, weswegen seither und auch im Begutachtungszeitpunkt am 15. Juni 2009 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um etwa 30 % eingeschränkt sei. Er wies ferner darauf hin, dass der Gesundheitszustand zweifellos besserungsfähig sei. Abgesehen davon, dass eine leichte depressive Episode, welche definitionsgemäss vorübergehender Natur ist und in der Regel keine lang andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit verursacht, keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (Meyer Ulrich, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 25 und 29), war die medizinische-theoretische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, obwohl sie ihre Arbeitstätigkeit am 22. Januar 2008 aufgegeben hatte, nach der vorliegenden ärztlichen Beurteilung somit ohnehin nie mehr als 30 % beeinträchtigt.
4.4 Die für einen Rentenanspruch erforderliche Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (E. 2.1) ist somit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5. Weil die Beschwerdeführerin wie ausgeführt unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage an keiner Erkrankung leidet, welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd zu beeinträchtigen vermag, und somit keine Invalidität (Art. 8 ATSG) vorliegt oder droht (Art. 8 Abs. 1 IVG), besteht auch kein Raum für die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).