IV.2010.00166
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Beschluss und Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
der 1980 geborene X.___ sich am 1. Juli 2007 mit dem Hinweis auf „Fussprobleme, chronische Kopfschmerzen, häufige Bauchschmerzen, Aggressionsprobleme, nicht verarbeitete Kindheitstraumata“ zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat (Urk. 9/3),
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 9/7-16) mit Vorbescheid vom 5. März 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 9/19), nach erhobenen Einwänden der Stadt Y.___ vom 3. und vom 21. April 2009 (Urk. 8/21 und 24) und nach Kenntnisnahme weiterer medizinischer Berichte (Urk. 8/26 und 44) am 12. Januar 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente beziehungsweise berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
der Versicherte mit Beschwerde vom 12. Februar 2010 beantragen liess, es sei die Verfügung vom 12. Januar 2010 aufzuheben, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Umschulung) zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und in prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen (Urk. 1),
die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Urk. 8);
in Erwägung, dass
das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen kann, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
mit der Beschwerdeantwort weder neue Tatsachen noch Beweismittel vorgebracht wurden und sich ein zweiter Schriftenwechsel angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. nachstehende Erwägungen) nicht rechtfertigte,
nach dem Gesagten auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet werden konnte;
in Erwägung, dass
Streitgegenstand dieses Verfahrens der Anspruch auf Umschulung bildet, ohne dass eine konkrete Ausbildung in Frage steht (Urk. 1),
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art haben, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1),
sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen für die Verwaltung die Pflicht ergibt, bei einem Antrag auf Umschulung jeglichen Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen zur Aneignung einer neuen Ausbildung zu prüfen, unabhängig davon, ob ein solcher auf Art. 16 oder 17 IVG beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, I 548/06, Erw. 3.2 mit Hinweis),
die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, inklusive berufliche Neu- und Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden,
gemäss Art. 17 IVG die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1),
der Anspruch auf Umschulung voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen),
sich hieran mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen),
nach Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht,
unter bestimmten Voraussetzungen die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (Art. 16 Abs. 2 lit. a), die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) sowie die berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c) der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind,
die Leistungsgewährung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinn des Art. 4 Abs. 1 IVG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 Erw. 3b mit Hinweis; Urteil des EVG vom 11. Juni 2003, I 93/03, Erw. 3.3);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle ausführte, dem Beschwerdeführer sei es der neuropsychologischen Abklärung vom 30. Oktober 2009 zufolge möglich, Hilfstätigkeiten, beispielsweise im Gartenbau, auszuüben, was er in den Jahren 2005 bis 2008 auch getan und aus invaliditätsfremden Gründen wieder aufgegeben habe (Urk. 2) und er dabei in der Lage gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, das vergleichsweise höher gewesen sei, aber zumindest dem Einkommen eines angelernten Metzgers entsprochen habe (Urk. 8),
der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Anspruch auf eine Umschulung und die IV-Stelle verstosse mit ihrer gegenteiligen Ansicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit, der bedeute, dass die neue Ausbildung den möglichst gleichen Verdienst wie der frühere Beruf erbringen soll (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. August 2005 aus invaliditätsfremden Gründen kündigte (Urk. 9/7/2),
der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH, per 31. Mai 2008 auflöste, da er „seine Zukunft nicht im Baugewerbe sehe und möchte, dass Menschen aus den Erfahrungen seiner Vergangenheit profitieren können“ (Urk. 9/9/9),
Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, mit seinem Bericht vom 4. August 2008 die - seiner Ansicht nach - arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose einer chronischen Hepatitis C seit 2007 bei Status nach Drogenabusus erhob (Urk. 9/12/2) und festhielt, der Beschwerdeführer sei lediglich vom 1. bis 14. Januar und vom 29. Mai bis 11. Juni 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ansonsten sei er voll arbeitsfähig und stehe seit dem Februar 2008 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 9/12/5-6),
Dr. C.___ mit Arztbericht vom 16. Mai 2009 zuhanden der IV-Stelle einen Status nach Polytoxikomanie und einer chronischen Hepatitis C, Genotyp 3 (Leberbiopsie 2/2008: Portalfibrose, Ishak-Score 2/6, Metvir F1) feststellte und festhielt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und es sei aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 9/26/11),
dem neuropsychologischen Bericht der Verhaltensneurologie Neuropsychologie D.___, Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH Neurologie, vom 30. Oktober 2009 folgende Beurteilung zu entnehmen ist: „Zusammenfassend bestehen ein legasthenisches Syndrom mit Rechtschreibeschwäche, Dyslexie, Dyskalkulie und diskretem Lispeln, weiterhin eine verbal betonte anterograd amnestische Störung, eine verminderte kognitive Flexibilität und anamnestisch zusätzlich auch eine Stimmungslabilität.“ (Urk. 9/44/2),
diesem Bericht weiter zu entnehmen ist, dass diese neuropsychologischen Funktionsstörungen einer mittelschweren Ausfallsymptomatik entsprächen, die das Lernen und Verarbeiten von neuen Informationen erschwere, so dass der Beschwerdeführer einen Lehrgang mit Berufsschule wahrscheinlich nicht bestehen könne, eine Anlehre in einem handwerklichen Beruf jedoch als möglich erachtet werde (Urk. 9/44/2);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführer zwar im Jahr 1998 seine Anlehre als „Fleischbearbeiter“ abgeschlossen hat (Urk. 9/2), vor Eintritt des von ihm geltend gemachten Gesundheitsschadens, aufgrund dessen er seinen Angaben zufolge diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (chronische Hepatitis C seit dem Jahr 2007), bereits nicht mehr seine Arbeit als Metzger ausgeführt, sondern als Hilfsarbeiter im Gartenbau gearbeitet hat,
der Beschwerdeführer von 1998 bis 2007 aus invaliditätsfremden Gründen (Gefängnisaufenthalt, Tätigkeiten im Gartenbau [Urk. 1; Urk. 9/3]) nicht auf seinem erlernten Beruf erwerbstätig war, demnach einem Umschulungsantrag grundsätzlich nichts entgegensteht (vgl. dazu beispielsweise ein Urteil des EVG vom 22. Januar 2004, I 764/03, Erw. 2.2.1),
es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten jedoch um diejenige eines Hilfsarbeiters im Gartenbau handelt und er für solche Tätigkeiten nach einheitlicher Meinung der Stellung nehmenden, grösstenteils behandelnden Ärzte uneingeschränkt arbeitsfähig ist - was denn auch vom Beschwerdeführer anerkannt zu sein scheint, lässt er doch nichts gegenteiliges vorbringen -,
der Beschwerdeführer seine beiden Arbeitsstellen als Hilfsarbeiter im Gartenbau aus invaliditätsfremden Gründen verloren respektive aufgegeben hat,
es nach dem Gesagten aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist und aus einer fehlenden Einschränkung offensichtlich kein Invaliditätsgrad von 20 % resultieren kann, der für den Anspruch auf Umschulung unabdingbar ist,
der vom Beschwerdeführer angerufene „Grundsatz der Gleichwertigkeit“ somit mangels Invalidität gar nicht geprüft werden kann,
sich dieser ferner nicht in der Situation befindet, dass er nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unmittelbar durch sein Leiden unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, was jedoch der Anspruch auf die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter voraussetzen würde,
die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
die Verlustgefahren die Gewinnaussichten im vorliegenden Verfahren von allem Anfang an überwogen haben und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtservertretung demzufolge aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 GSVGer; BGE 133 III 614 Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117),
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die mit Fr. 500.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat;
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2010 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).