Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 17. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 23. Oktober 1995 mit dem Hinweis auf chronischen Cannabisabusus und allgemeine Antriebs- sowie Interesselosigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen der Versicherte an der Klinik Y.___ begutachtet worden war (Gutachten vom 30. April 1997, Urk. 7/20), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 (Urk. 7/29) bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 1994 zu.
1.2 Mittels Mitteilungen vom 11. August 2000 (Urk. 7/36) und 3. Februar 2003 (Urk. 7/45) zeigte die IV-Stelle dem Versicherten an, er habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Diese wurde mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 7/51) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 infolge Gesetzesrevision auf eine Dreiviertels-Rente erhöht. Im Mai 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/52), im Rahmen dessen sie den Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt Allgemeinmedizin FMH und langjähriger Hausarzt des Versicherten, vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/54) beizog und X.___ am 21. September 2009 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten liess (Expertise vom 18. Oktober 2009, Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66-70) stellte die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 2) auf Ende März 2010 ein.
2. Hiergegen erhob X.___ am 12. Februar 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-71) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen, wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Insbesondere gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dafür, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verbessert, so dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Daran ändere selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer Betreuungsaufgaben zu Hause wahrnehme, nichts, sei doch auch im Aufgabenbereich Haushalt und der Kinderbetreuung keinerlei Einschränkung ausgewiesen (Urk. 2). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm aus verschiedenen Gründen (Arbeitsmarkt, Alter, Gesundheit) nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen. Zudem würden durch eine Erwerbstätigkeit Kosten entstehen, weshalb die Beibehaltung der bisherigen Lösung am besten sei (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 (Urk. 7/29) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % und mit Wirkung ab 1. November 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2000, 2002 und 2004 holte die Beschwerdegegnerin zwar Verlaufsberichte (Urk. 7/35, 41, 47) des behandelnden Arztes Dr. Z.___ ein. Diese erweisen sich jedoch allesamt als äusserst kurz und fanden offensichtlich auch keinen Niederschlag in der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin. Von einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (Erw. 2.3) kann daher nicht gesprochen werden, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen der Rentenverfügung vom 14. Oktober 1997 und der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 2) liegt.
3.2 Im Herbst 1997 zeigte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
3.2.1 Dr. Z.___ diagnostizierte am 4. Dezember 1995 (Urk. 7/10/1-3) einen chronischen Cannabisabusus mit Wesensveränderung sowie eine bullöse Lungenerkrankung bei Status nach Pneumothorax (24.1.94) und notierte, der Beschwerdeführer sei psychisch auffällig. Eine psychiatrische Abklärung sei daher angezeigt. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte der Arzt (Urk. 7/14), der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren, was harte Drogen (Cocain, Heroin) betreffe, absolut drogenfrei. Demgegenüber konsumiere er regelmässig Cannabis und Alkohol in unregelmässigen Abständen (gelegentliche Exzesse).
3.2.2 Gemäss Angaben des Spitals B.___ vom 14. Dezember 1995 (Urk. 7/11) erlitt der Beschwerdeführer im Jahr 1989 einen Spontanpneumothorax und im Januar 1994 ein Rezidiv. Die Ärzte bezeichneten den Gesundheitszustand als geheilt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
3.2.3 Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, beide Klinik Y.___, erstatteten nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 30. April 1997 (Urk. 7/20) Bericht und nannten die Diagnosen eines chronischen Cannabisabusus (ICD-10: Z72.2) mit Verdacht auf cannabisinduziertes Amotivationssyndrom (ICD-10: F12.8) sowie eine Persönlichkeit mit massiv aggressiven, unreifen und abhängigen Zügen, vermutlich auf dem Hintergrund einer Frühverwahrlosung (ICD-10: Z73.1). Den Ärzten gegenüber gab der Beschwerdeführer an, er konsumiere seit seinem 14. Altersjahr Cannabis, was ihn beruhige und entspanne. Damit könne er das Leben geniessen und rege sich weniger auf. Ob die psychopathologischen Befunde des Beschwerdeführers Folge des Cannabiskonsums seien oder bereits davor bestanden hätten, könne - so die Ärzte - ohne vergleichende Dokumentation nicht entschieden werden. Erschwerend wirke sich dabei aus, dass der Beschwerdeführer weder einsichtig noch motivierbar sei, seinen Cannabiskonsum aufzugeben. Zusammenfassend hielten die Ärzte dafür, im Rahmen einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.
3.3 Nach Oktober 1997 sind folgende Berichte aktenkundig:
3.3.1 Dr. Z.___ machte am 7. August 2000 (Urk. 7/35) aktenkundig, der Beschwerdeführer sei seit 1985 vollumfänglich arbeitsunfähig. Seines Erachtens sei indes von einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit seit jeher auszugehen. Allenfalls dränge sich eine psychiatrische Abklärung auf. Kardiopulmonal zeigte sich kein pathologischer Befund. Der Beschwerdeführer sei körperlich gesund.
3.3.2 Mit Bericht vom 25. November 2002 (Urk. 7/41) ging Dr. Z.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres aus. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei praktisch unverändert. Bei psychischer Auffälligkeit bestehe körperlich keine erhebliche Erkrankung.
3.3.3 Am 13. Februar 2004 (Urk. 7/47) schliesslich schrieb Dr. Z.___, derzeit bestehe keine organische Diagnose, welche eine Arbeitsunfähigkeit erklären könnte. Die psychische Auffälligkeit des Beschwerdeführers sei allenfalls fachärztlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer fühle sich gesund und beschwerdefrei. Der Arzt erachtete die Verrichtung einer wenig anspruchsvollen Tätigkeit für den Beschwerdeführer als zumutbar (Urk. 7/47/2).
3.3.4 Der Einschätzung von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/54) zufolge zeigte sich der Beschwerdeführer beschwerdefrei und objektiv gesund. Auch bezüglich Status nach Pneumothorax bestehe keine Beschwerdesymptomatik, und der Status nach gelegentlichem Cannabiskonsum sei nicht invalidisierend. Der Hausarzt bezeichnete die Prognose als günstig, erachtete den Beschwerdeführer, da körperlich und geistig gesund, als vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/54/3) und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als angezeigt (Urk. 7/54/4).
3.3.5 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. A.___ den Beschwerdeführer am 21. September 2009 (psychiatrisches Gutachten vom 18. Oktober 2009, Urk. 7/58), welcher anlässlich der Exploration verwahrlost und ungepflegt gewirkt habe. Der Psychiater erhob einen weitgehend unauffälligen Psychostatus. Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Das Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.25) und die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit querulatorischen Anteilen und Verwahrlosungstendenz (ICD-10: Z73.1) bezeichnete der Arzt als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen sei (Urk. 7/58/8). Dr. A.___ hielt fest, angesichts der Aktenlage und der Entwicklung sei insgesamt von einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung im Jahre 1997 auszugehen (Urk. 7/58/9).
4. Aus den Akten erhellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr ausgewiesen ist. Während die Ärzte der Klinik Y.___ im April 1997 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit attestiert hatten (Erw. 3.2.3), so fehlt es zwischenzeitlich aus somatischer Sicht an jeder einschränkenden Pathologie. Bereits im August 2000 bezeichnete Dr. Z.___, langjähriger Hausarzt des Beschwerdeführers, diesen als körperlich gesund (Erw. 3.3.1). Daran, dass aus körperlicher Sicht keine die Leistungsfähigkeit einschränkende Erkrankung besteht, hielt Dr. Z.___ in allen nachfolgenden Berichten fest (Erw. 3.3.2-3.3.4). Hieran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, er leide an einer Lungenproblematik (Urk. 1), nichts zu ändern, hatten doch die Ärzte des Spitals B.___ schon im Dezember 1995 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem im Jahre 1989 vorgefallenen Spontanpneumothorax als geheilt bezeichnet (Erw. 3.2.2). Anhaltspunkte für andere körperliche Leiden finden sich in den medizinischen Akten nicht.
Ebenso mangelt es an einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft. Weder konnte der Gutachter Dr. A.___ den Verdacht eines cannabisinduzierten Amotivationssyndroms - so noch die Ärzte der Klinik Y.___ (Erw. 3.2.3) - bestätigen, noch zeigte sich den Ausführungen des Psychiaters zufolge ein relevanter, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkender, psychischer Gesundheitszustand (Erw. 3.3.5). Hinweise dafür, dass nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könnte, ergeben sich keine (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Der Experte tätigte eigene, umfassende Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und legte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar dar, weshalb sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht seit der Begutachtung im Jahre 1997 deutlich verbessert hat, so dass nunmehr keine die Leistungsfähigkeit einschränkende Pathologie mehr besteht. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
5. Zusammenfassend steht damit fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert hat und eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Beschwerdesymptomatik nicht mehr ausgewiesen ist. Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen eingestellt, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).