IV.2010.00168
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1996 als Hilfsschlosser bei der Firma A.___ AG in B.___ (Urk. 10/4). Vom 27. April bis 31. Mai 1995 war er wegen Hüftbeschwerden zu 100 %, ab dem 1. Juni 1995 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/4 S. 2). Die Arbeitgeberin löste deshalb das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die für sie daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen am 24. April 1996 per 31. Mai 1996 auf (Urk. 10/4 S. 4). Am 4. Dezember 1995 meldete sich X.___ wegen seiner Hüftgelenksarthrose (rechts) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 1996 rückwirkend ab 1. April 1996 eine Viertelsrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente für das 1987 geborene Kind zu (Urk. 10/15 S. 1). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (IV.96.00769) mit dem Antrag, ihm ab April 1996 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 10/21), wurde mit Urteil vom 28. September 1998 abgewiesen (Urk. 10/38). Dieser Entscheid wurde am 8. April 1999 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt (Ur 10/45).
Noch während des Beschwerdeverfahrens hatte X.___ am 9. Juni 1998 durch seine damalige Rechtsvertreterin bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch einreichen lassen, da sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 wurde das Revisionsgesuch abgelehnt und an der bisherigen Viertelsrente festgehalten (Urk. 10/44). Auch die im Rahmen der amtlichen Revision im September 2000 vom Versicherten geltend gemachte Verschlechterung (Urk. 10/48) blieb unberücksichtigt; die IV-Stelle bestätigte die Viertelsrente am 18. Oktober 2000 (Urk. 10/51).
Im Januar 2002 liess der Versicherte erneut eine Rentenrevision beantragen (Urk. 10/54). Am 8. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente (und eine entsprechende Ehegattenzusatzrente sowie eine Kinderrente) zu und forderte ihn gleichzeitig auf, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und sich innerhalb eines Zeitraumes von anderthalb Jahren einer Hüftoperation (Hüftarthroplastik) zu unterziehen, andernfalls man bei der nächsten Revision die Rentenaufhebung prüfen werde (Urk. 10/63).
Im Rahmen der amtlichen Revision im November 2003 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Zustand weiter verschlechtert habe. Obwohl der Versicherte der Aufforderung, sich einer Hüftarthroplastik zu unterziehen, bis dato noch nicht nachgekommen war, wurde die ganze Rente am 3. Dezember 2003 unverändert und ohne erneute Aufforderung zur Schadenminderung bestätigt (Urk. 10/77).
Auch im Rahmen der erneuten amtlichen Revision im März 2007 teilte der Versicherte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit (Urk. 10/81). Da er sich der Hüftarthroplastik nach wie vor noch nicht unterzogen hatte, veranlasste die IV-Stelle im April 2007 eine Begutachtung bei Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie des D.___ (Urk. 10/85 und 10/87), welche jedoch wegen Arbeitsüberlastung nicht durchgeführt und daher im Dezember 2008 an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, übertragen wurde (Urk. 11/98).
Im November 2008 hatte sich der Versicherte der totalendoprothetischen Versorgung des rechten Hüftgelenkes unterzogen. Die Begutachtung durch Dr. E.___ erfolgte am 19. Januar 2009; das Gutachten wurde am 22. Januar 2009 erstattet (Urk. 10/99).
Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 10/102). Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Einwand erheben (Urk. 10/109). In der Folge holte die IV-Stelle bei der F.___ Klinik einen Arztbericht ein (Urk. 10/111). Am 13. Januar 2010 verfügte sie im angekündigten Sinn und hob die bisherige Rente auf das Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Bischoff, Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in einem polydisziplinären Gutachten die Arbeitsfähigkeit neu überprüfe. Eventualiter liess er beantragen, es sei ihm weiterhin eine Rente von mindestens 50 % auszurichten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Markus Bischoff (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander- setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2010 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht (psychisch und somatisch) eine körperlich sehr leichte bis leichte leidensangepasste Tätigkeit (hüftadaptiert, wechselbelastend oder vorwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne langes Abwärtsgehen und ohne Hinunterspringen) 6 Monate postoperativ vollzeitig zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).
Nach entsprechender Neuberechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (allgemeinen Methode) und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % kam die IV-Stelle revisionsweise zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu 27 % betrage und die bisherige ganze Rente daher auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (widersprüchlich die Ergänzung: frühestens jedoch ab Mai 2009) aufgehoben werde (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle in ihrem Entscheid unzulässigerweise auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt habe. Dieses Gutachten sei nur wenige Wochen nach dem Einsetzen der Hüftprothese und dementsprechend noch während des erfahrungsgemäss länger dauernden Genesungsprozesses erstellt worden. Es enthalte daher nur Mutmassungen über den Heilungsverlauf und über die allfällige künftige Arbeitsfähigkeit. Dies genüge jedoch nicht, um den objektiven Endzustand zu beschreiben (Urk. 1 S. 3). Da im Rahmen des Heilungsprozesses in der Folge weit mehr Komplikationen aufgetreten und weit mehr Schmerzen und Behinderungen verblieben seien als erwartet, sei ausgewiesen, dass die im Gutachten gestellten Prognosen bezüglich Arbeitsfähigkeit zu optimistisch gewesen seien und nicht den für den Entscheid massgebenden Tatsachen entsprochen hätten. Die jetzigen Leiden, beziehungsweise die daraus folgenden stärkeren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könnten nur mit einem neuen Gutachten geklärt werden. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass die IV-Stelle die psychische Situation gänzlich ausser Acht gelassen und auch die weiteren Einschränkungen (Veränderungen in der Wirbelsäule) nicht berücksichtigt habe. Weiter lässt er vorbringen, dass das Invalideneinkommen zu hoch berechnet worden und insbesondere auch ein zu geringer Leidensabzug vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 4).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit Januar 2002 laufenden ganzen Rente rechtens ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Revision (Dezember 2003) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Januar 2010) zu vergleichen. Es fragt sich mithin, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt beziehungsweise ob der Sachverhalt für die entsprechende Beurteilung genügend abgeklärt wurde.
4.
4.1 Massgebende medizinische Grundlage im Rahmen der letzten revisionsweisen Überprüfung der Rente im Dezember 2003 war einzig der Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. November 2003 (Urk. 10/75). In diesem Bericht teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert habe, da es in den letzten Monaten zu einer eher verstärkten Immobilität und vermehrten Beschwerden gekommen sei. Die Situation betreffend das rechte Hüftgelenk sei jedoch unverändert und aus seiner Sicht sei eine operative Sanierung unumgänglich. Dieser stehe der Beschwerdeführer jedoch äusserst skeptisch und ängstlich gegenüber (Urk. 10/75). Weitere Angaben oder Diagnosen enthielt der Bericht nicht, und zusätzliche Abklärungen wurden von der IV-Stelle nicht vorgenommen.
Zur Klärung der Ausgangsbasis für die 2003 revisionsweise bestätigte ganze Rente sind daher diejenigen medizinischen Berichte beizuziehen, gestützt auf welche dem Beschwerdeführer ab Januar 2002 eine ganze Rente zugesprochen worden war.
4.2 Der Entscheid vom 8. Juli 2002 basierte gemäss damaliger Anfrage der IV-Stelle an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 10/62 S. 6) vom 20. März 2002 (und der RAD-Beurteilung vom 4. April 2002; Urk. 10/62 S. 5) einerseits auf dem Bericht der F.___ Klinik vom 28. August 2001 (Urk. 10/52 = 10/55), welcher die Diagnose einer Coxarthrose rechts festhielt und ergänzend ausführte, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zu 1995 radiologisch jetzt doch eine deutliche Progredienz der Coxarthrose festgestellt worden sei. Weiter war dem Bericht zu entnehmen, dass eine Lateralisation und Cranialisation des Hüftkopfzentrums, ausgeprägte Osteophyten und ein sowohl acetabulär als auch im Hüftkopfbereich cranial aufgehobener Gelenkspalt bestünden. Links fand sich eine Offsetstörung des Schenkelhalses anterocranial und eine beginnende Gelenkspaltverschmälerung cranial. Aufgrund der radiologisch fortgeschrittenen Situation im rechten Hüftgelenk seien die Voraussetzungen für eine Arthroplastik gegeben; ein gelenkerhaltender Eingriff im Sinne eines erneuten Débridements mache sicherlich keinen Sinn mehr. Aufgrund der Angst des Beschwerdeführers vor der Arthroplastik wurde empfohlen, den Leidensdruck des Patienten in den Vordergrund zu stellen und ihn erst dann für eine Hüftarthroplastik anzumelden, wenn der Leidensdruck für ihn gross genug sei. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich die F.___ Klinik nicht.
4.3 Neben dem obgenannten Bericht der F.___ Klinik stellte die IV-Stelle 2002 andererseits auf den Bericht von Dr. G.___ vom 21. Februar 2002 (Urk. 10/60 = 10/61) ab. Gemäss diesem Bericht war es beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren zu zunehmenden Schmerzen im Bereich der ausgeprägten Coxarthrose rechts gekommen. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Schritten über starke Schmerzen geklagt habe, die nur mit hochdosierten Analgetika hätten behandelt werden können. Es seien in den letzten Jahren verschiedene orthopädische Abklärungen in der F.___ Klinik vorgenommen und es sei wiederholt auf die Indikation für eine Hüftarthroplastik hingewiesen worden, welche der Beschwerdeführer aus Angstgründen jedoch vor sich her schiebe. Die operative Sanierung sei jedoch unumgänglich. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich auch Dr. G.___ nicht explizit, hielt in seinem Bericht aber fest, dass der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand in keiner Art und Weise belastbar sei und eine Schreibtischarbeit wohl aus sprachtechnischen Gründen kaum in Frage komme.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit dem im März 2007 eingeleiteten und mit Verfügung vom 13. Januar 2010 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren finden sich folgende relevanten medizinischen Berichte in den Akten:
Der Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 27. März 2007 (Urk. 10/83 = 10/90), in welchem neben dem stationären Verlauf der bekannten ausgeprägten Coxarthrose rechts neu rezidivierende Schulterbeschwerden bei beginnender Omarthrose beidseits als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden und weiter angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit jedoch seit jeher vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 10/83 und 10/90 je S. 2, 3 und 6).
Der ergänzende Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 14. April 2007, in welchem er der IV-Stelle mitteilte, dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. August 2001 orthopädisch (in der F.___ Klinik) beurteilt worden sei, da sich aufgrund der generell stabilen und konstanten Situation keine erneute Beurteilung aufgedrängt habe. Der Beschwerdeführer beziehe regelmässig Antirheumatica, damit er die bekannten Beschwerden einigermassen coupieren könne (Urk. 10/84 S. 7).
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 22. Januar 2009 (Urk. 10/99), in welchem der Gutachter zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seit den frühen 90iger Jahren an einer zunehmend schmerzhaften Coxarthrose rechts gelitten habe, welche nach einer gelenkerhaltenden Operation der rechten Hüfte 1995 zunächst gebessert habe. Dann sei es aber wieder zu einer Schmerzzunahme gekommen und 2001 habe sich eine operationsreife Coxarthrose rechts mit klarer Indikation einer Arthroplastik entwickelt, welche jedoch bis 2008 hinausgezögert worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich nun in postoperativer Rehabilitation nach der im November 2008 durchgeführten, korrekten Hüftarthroplastik (Implantation einer zementfreien Hüftprothese). Angesichts der langen Anamnese ging Dr. E.___ davon aus, dass die Rehabilitation sicher über eine etwas längere Zeit fortgesetzt werden müsse, dass (nach telefonischer Rücksprache mit dem Hausarzt) jedoch davon ausgegangen werden könne, dass allerspätestens 6 Monate nach der durchgeführten Operation, das heisst ab dem 1. Mai 2009, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer hüftadaptierten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne langes Abwärtsgehen und ohne Hinunterspringen) attestiert werden könne (Urk. 10/99 S. 7). Abschliessend hielt Dr. E.___ in seinem Gutachten fest, dass die in früheren Jahren vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar seien und die Coxarthrose und damit die Dauerschmerzen in der Hüfte im Jahre 2001 derartige Ausmasse angenommen habe, dass der Versicherte weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 10/99 S. 9 und 10).
5.2 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss schloss sich der RAD (Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) in seiner Beurteilung vom 9. Februar 2009 der Einschätzung von Dr. E.___ vollumfänglich an und ging prognostisch ebenfalls von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Mai 2009 aus (Urk. 10/101 S. 5). Dies teilte die Beschwerdegegnerin alsdann in ihrem Vorbescheid vom 23. Februar 2009 mit und stellte gestützt auf den entsprechend neuberechneten Invaliditätsgrad von 27 % die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/102).
5.3 In seiner Stellungnahme zum Vorbescheid machte Rechtsanwalt Bischoff am 21. April 2009 geltend, dass die aktuelle medizinische Entwicklung übersehen worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 21. Januar 2009 wegen starker Schmerzen, welche vom Bein über den Rücken bis zum Kopf gestrahlt hätten, notfallmässig die F.___ Klinik aufsuchen müssen. Die Schmerzen hätten seither nicht abgenommen. In Anbetracht der bestehenden Beschwerden sei eine Arbeitsaufnahme undenkbar und es sei ein aktueller Arztbericht der F.___ Klinik einzuholen (Urk. 10/109 S. 1 und 2). Zur entsprechenden Dokumentation legte er einen Bericht der F.___ Klinik vom 21. Januar 2009 bei.
Gemäss diesem Bericht war der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 im Badezimmer gestürzt, habe sich dabei das rechte Knie angeschlagen und klage seitdem über belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Leiste sowie im rechten Gluteus. Als Ursache für die Schmerzen äusserte Dr. I.___, Oberarzt Orthopädie, den Verdacht auf muskuläre Ursachen (Urk. 10/109).
5.4 Die von der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren von der F.___ Klinik eingeholten Berichte enthielten folgende Angaben zum postoperativen Heilungsverlauf und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Im Bericht der F.___ Klinik vom 3. März 2009 (Urk. 10/111 S. 9) hielt Dr. med. I.___ nach der am 2. März 2009 erfolgten Konsultation (Halbjahresverlaufskontrolle) persistierende, belastungsabhängige Beschwerden in der rechten unteren Extremität, ausstrahlend vom Gesäss nach distal bis zu den Zehen, fest. Er attestierte einen verlangsamten Verlauf 6 Monate postoperativ und ging davon aus, dass die Weichteilreizungen im Bereich der ventralen Kapsel und die endgradigen Bewegungsbeschwerden vornehmlich durch die ausgesprochen starken Gewebeverkalkungen, die reseziert worden waren, bedingt seien, und dass das Gewebe an dieser Stelle noch über längere Zeit empfindlich sein werde. Seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) seien eine MR-Untersuchung und zusätzlich erneute Röntgenaufnahmen des Beckens indiziert.
Am 25. März 2009 erfolgte die Befundbesprechung der MR-Untersuchung (Urk. 10/111 S. 8), welche eine Bandscheiben-Protrusion rechtsseitig L4/5 zeigte. Anamnestisch wurden weiterhin vornehmlich positions- und belastungsabhängige Beschwerden festgehalten. Gemäss Dr. I.___ lagen zweierlei Probleme vor: Einerseits lägen noch Weichteilbeschwerden periacetabulär bei präoperativ ausgeprägter Ossifikation und während des Eingriffs exzessiv erfolgtem Abtragen von Ossifikationen vor, welche eine längere Reizung der Weichteile periacetabulär erwarten liessen. Zusätzlich liege aber noch eine symptomatische L3/4-Bandscheibenproblematik vor, welche von Frau Dr. J.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, beurteilt werden sollte (Urk. 10/111 S. 8). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schlosser aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei und auch nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Angaben zu allfälligen leidensangepassten Tätigkeiten machte Dr. I. nicht (Urk. 10/111 S. 3 - 5).
Im Bericht der F.___ Klinik vom 29. April 2009 stellte Dr. J.___ die Diagnosen einer Zervikalgie bei beginnender Osteochondrose C4/5 mit kleinen ventralen Spondylophytenbildungen, einer chronischen Lumbalgie bei leichten Discopathien L3-S1 und eines Status nach Hüft-TP-Implantation rechts 11/08 mit fortbestehenden Inguinalschmerzen (Urk. 10/111 S. 6).
5.5 Diese zusätzlichen Berichte der F.___ Klinik wurden erneut dem RAD zur Beurteilung unterbreitet. Dr. H.___ hielt am 29. Juni 2009 sodann fest, dass in den Berichten bezüglich der rechtsseitigen Hüftbeschwerden sowie bezüglich der Halswirbelsäulen- und Schulterbeschwerden die bekannte Sachlage beschrieben werde, welche im orthopädischen Gutachten von Dr. E.___ bereits fachärztlich beurteilt und entsprechend berücksichtigt worden sei. Die neu diagnostizierte degenerative LWS-Symptomatik schränke die Arbeitsfähigkeit aus sozialmedizinischer Sicht in Bezug auf das Belastungsprofil zusätzlich ein, so dass unter Würdigung auch der nachgereichten Berichte nun ab dem 1. Mai 2009 gesamthaft von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich sehr leichter bis leichter optimal leidensangepasster Tätigkeit (hüftadaptiert, wechselbelastend oder vorwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne langes Abwärtsgehen und ohne Hinunterspringen) auszugehen sei (Urk. 10/117 S. 1 und 2).
5.6 Am 24. Juni 2009 hatte Rechtsanwalt Bischoff der IV-Stelle zudem einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2009 nachgereicht (Urk. 10/114 und 10/113).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. K.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01) und führte weiter aus, dass es sich aus fachärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer nicht ausschliesslich um eine psychische, sondern um eine komplexe, somatische und psychische Erkrankung handle (Urk. 10/113 S. 2).
Im Feststellungsblatt zum Beschluss wurde der Bericht von Dr. K.___ einzig mit dem ergänzenden Vermerk der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode, mit somatischen Symptomen F33.01 aufgeführt. Eine Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. K.___ und seinem Hinweis auf eine komplexe, somatische und psychische Erkrankung erfolgte gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss jedoch nicht (Urk. 10/113 S. 2).
5.7 Am 23. September 2009 sandte die F.___ Klinik der Beschwerdegegnerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 10/116). Darin führte Dr. I.___ wiederum den bekannten Status nach Hüft-TP rechts am 7. November 2009 als Hauptdiagnose, sowie eine Zervikalgie bei beginnender Osteochondrose C4/5 und eine chronische Lumbalgie bei leichten Discopathien L3-S1 als Nebendiagnosen auf. Weiter hielt er fest, dass der Gesamtleidensdruck des Beschwerdeführers durch die noch persistierenden Hüftschmerzen sowie den bekannten Lenden- und Halswirbelsäulen-Beschwerden verursacht werde. Es bestünden noch belastungsabhängige periartikuläre Beschwerden vor allem im Weichteilapparat, welche wohl aufgrund der ausgesprochen starken praeoperativen Verkalkungen im Kapselanteil noch zu spüren seien.
Ob und wie lange hier Limitationen entstehen werden, sei schwierig zu beurteilen. Dr. I.___ hielt es ebenfalls für fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers realistisch gestaltet werden könne, da eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bereits seit 1996 bestehe. Seitens der Hüfte sei eine Verlaufskontrolle zwei Jahre postoperativ geplant (Urk. 10/116).
5.8 Dem Feststellungsblatt zum Beschluss vom 13. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass der obgenannte Bericht der F.___ Klinik am 1. Dezember 2009 erneut dem RAD zur Einschätzung vorgelegt worden war (Urk. 10/117 S. 2).
Dr. med. H.___ hielt am 15. Dezember 2009 fest, dass der Bericht der F.___ Klinik vom 23. September 2009 aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts an der umfassenden und abschliessenden Stellungnahme des RAD vom 29. Juni 2009 beziehungsweise vom 9. Februar 2009 (beide ebenfalls von Dr. H.___ und vorstehend E. 4.2 und 4.5) ändern würde, welche sich auf das nachvollziehbare Gutachten von Dr. E.___ vom 22. Januar 2009 stützt, das beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitsschadens ab 1. Mai 2009 ausweise (Urk. 10/117 S. 2).
6. Gestützt auf diese Beurteilung des RAD hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2010 fest, dass aus medizinischer Sicht eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit 6 Monate postoperativ vollzeitig zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).
Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der F.___ Klinik vom 3. März 2009, dass der Heilungsverlauf 6 Monate postoperativ verlangsamt war (Urk. 10/111 S. 9). Im Bericht der F.___ Klinik vom 23. September 2009 (Urk. 10/116) und somit rund fünf Monate nach dem Zeitpunkt (1. Mai 2009), ab welchem die Beschwerdegegnerin von einem abgeschlossenen Heilungsverlauf und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, hielt Dr. I.___ fest, dass der Gesamtleidensdruck des Beschwerdeführers durch die noch persistierenden Hüftschmerzen sowie den bekannten Lenden- und Halswirbelsäulen-Beschwerden verursacht werde. Es bestünden noch belastungsabhängige periartikuläre Beschwerden vor allem im Weichteilapparat, welche wohl aufgrund der ausgesprochen starken praeoperativen Verkalkungen im Kapselanteil noch zu spüren seien. Weiter hielt Dr. I.___ fest, dass es schwierig zu beurteilen sei, ob und wie lange hier Limitationen bestehen würden. Er hielt es ebenfalls für fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers realistisch gestaltet werden könne, da eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bereits seit 1996 (falsch: gemäss Akten erst ab einem späteren Zeitpunkt) bestehe.
Gestützt auf diese beiden Berichte der F.___ Klinik steht fest, dass sich die im Gutachten von Dr. E.___ vom 22. Januar 2009 gestellte Prognose für den Heilungsverlauf und die damit einhergehende, erwartete Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit per 1. Mai 2009 nicht verwirklicht hat. Das Gutachten von Dr. E.___, welches während der Rehabilitationsphase verfasst wurde und mit Prognosen operierte, ist bezüglich des Beginns einer allfällig wiedererlangten Arbeitsfähigkeit hypothetisch und damit unbeachtlich. Darauf kann nicht abgestellt werden.
7.
7.1 Zu prüfen ist jedoch, ob das Gericht den allfälligen Umfang und Beginn der Auswirkungen der im November 2008 vorgenommenen Hüftarthroplastik (sowie der möglicherweise weiteren Veränderungen des Gesundheitszustandes) auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit auf den Invaliditätsgrad dennoch anhand der Akten für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (13. Januar 2010) bestimmen kann, oder ob ergänzende Abklärungen notwendig sind, um revisionsweise über die Rente entscheiden zu können.
7.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
7.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
7.4 Wie vorstehend ausgeführt (E. 5) erwies sich die Prognose von Dr. E.___ bezüglich des Heilungsverlaufs und der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit 6 Monate nach der Hüftarthroplastik als falsch. Gemäss den verschiedenen Berichten der F.___ Klinik bestanden auch noch Ende September 2009 (Urk. 10/116) persistierende Hüftschmerzen sowie Lenden- und Halswirbelsäulen-Beschwerden, und Dr. I.___ konnte nicht voraussagen, wie lange die Limitationen in der rechten Hüfte noch anhalten würden.
Es steht daher fest, dass auch Ende September 2009 der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen und damit auch in jenem Zeitpunkt die allfällige Veränderung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend klar war, um revisionsweise über deren Auswirkung auf den Invaliditätsgrad entscheiden zu können. Da den Akten keine weiteren Arztberichte entnommen werden können und sich damit keine weiteren Angaben über den Heilungsverlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit finden, bleibt der Sachverhalt im massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2010 für das Gericht unklar. Insbesondere finden sich keine Angaben dazu, wann die Heilung/Verbesserung soweit fortgeschritten war, dass sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hatte und voraussichtlich weiterhin andauerte und damit die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV gegeben gewesen wären.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat und wie der Zustand am 13. Januar 2010 gewesen war. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur diesbezüglichen Abklärung zurückzuweisen. Dabei wird sie auch abklären zu lassen haben, ob sich die beginnenden HWS- und LWS-Beschwerden sowie die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 GSVGer). Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'726.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 13) ist angemessen.
9. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'726.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).