IV.2010.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Rüti ZH
Soziales und Jugend, Ruedi Feldmann
Breitenhofstrasse 30, Postfach 373,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt vom 1. August 2004 bis am 31. Mai 2005 zu 60 % als Hilfsschwester im Pflegeheim Y.___ (Urk. 8/1/7, Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1), wo sie im Rahmen von Umstrukturierungsmassnahmen entlassen wurde (Urk. 8/14 Ziff. 3). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/12/1), wobei sie während der laufenden Rahmenfrist verschiedene Zwischenverdienste ausübte (Urk. 8/18-19). Seit 1. April 2006 ist sie beim Z.___ (Urk. 8/18/10-11) und seit 15. November 2006 zudem im Wohnheim A.___ tätig (Urk. 8/18/3), insgesamt in einem Pensum von etwa 35 % (Urk. 8/51).
          Am 20. Februar 2006 meldete sich die Versicherte, vertreten durch die damalige Beiständin B.___, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8, Urk. 8/3).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 4. Dezember 2007 mit, die Arbeitsvermittlung werde nicht aufgenommen (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 6. November 2008 wies sie sodann das Leistungsbegehren, namentlich hinsichtlich des Rentenanspruches, ab (Urk. 8/42).
1.2     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2009 unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gut und wies die Sache zur Durchführung von ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/45).
          Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.
2.1     Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung (Urk. 8/48-49). Nach Abklärungen zur aktuellen beruflichen Situation der Versicherten (Urk. 8/50-54) eröffnete sie dieser am 7. Oktober 2009, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 8/55).
          Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2009 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/59). Nachdem sich die Versicherte dazu geäussert hatte (Urk. 8/61 = Urk. 3/2), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 den Anspruch von X.___ auf eine halbe Invalidenrente, und zwar bei einem Invaliditätsgrad von 59 % und mit Wirkung ab 1. Februar 2005 (Urk. 8/66, Urk. 8/69 = Urk. 2).
2.2     Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 12. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Versicherten mit Schreiben vom 19. März 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
          Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Die rechtlichen Bestimmungen betreffend Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG), Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG ) und dessen Bemessung bei Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) wie auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/45) umfassend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeit wie Pflegehelferin zu 50 % arbeitsfähig sei und diese Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten könne (Urk. 8/66/1-2). Die massgebenden Vergleichseinkommen setzte sie ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest, und zwar das Valideneinkommen auf Fr. 69'706.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 28'785.50, so dass ein Invaliditätsgrad von 59 % resultierte (Urk. 8/66/2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die neuropsychologische Abklärung habe eine massive Beeinträchtigung zu Tage geführt. Sie könne lediglich kognitiv und zeitlich sehr stark eingeschränkte Tätigkeiten in einem angepassten und toleranten Arbeitsumfeld ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie gar nicht einsetzbar. Die aktuelle Beschäftigung im Umfang von 20-30 % bei den gemeindeunterstützten Institutionen werde als angepasst bezeichnet, weshalb der effektiv erzielte Verdienst von Fr. 20'528.-- jährlich und nicht ein hypothetisches Invalideneinkommen anzurechnen sei (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Im Urteil vom 27. Januar 2009 wurden die seinerzeit aufliegenden Arztberichte dargelegt (Urk. 8/45 Erw. 3.1-3). Dabei handelte es sich um folgende medizinischen Unterlagen, auf die verwiesen wird:
- Berichte von Hausarzt Dr. med. C.___ vom 2./11. April 2006 (Urk. 8/13), vom 11. September 2006 (Urk. 8/17) und vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/27/3-4);
- Gutachten der Fachstelle D.___ (D.___) vom 17. Juli 2008 (Urk. 8/32).
3.2     Das Gericht gelangte gestützt auf diese Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht an einem psychischen Gesundheitsschaden, aber an Minderintelligenz leidet. Allerdings konnte weder das Ausmass noch die dadurch verbliebene Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abschliessend beurteilt werden (Urk. 8/45 Erw. 4.1).
          Die Angelegenheit wurde daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese das Ausmass der Intelligenzminderung quantifiziere. Zudem wurden eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld sowie eine neue Bestimmung des Invaliditätsgrades verlangt (Urk. 8/45 Erw. 4.5).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 8/47). Dieser verfasste am 1. September 2009, nach Beizug eines neuropsychologischen Berichts von Dr. phil. F.___, Psychologin, und dipl. psych. G.___, Neuropsychologin, beide vom Psychologischen Institut, Neuropsychologie, Universität S.___, vom 13. August 2009 (Urk. 8/49) sein Gutachten (Urk. 8/48).
4.2     Bei der neuropsychologischen Untersuchung wurden massive Beeinträchtigungen in allen abgeklärten Leistungsbereichen erhoben, so bei der Aufmerksamkeit, beim Arbeitsgedächtnis, bei der Lernleistung wie auch beim verbalen und handlungsorientierten Intelligenzniveau (Urk. 8/49 S. 11). Die Neuropsychologinnen massen einen Intelligenzquotienten von 62 (Urk. 8/49 S. 9).
          Gemäss ihrer Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in einem regulären Betrieb nicht einsetzbar, da betreffend schriftliche Arbeiten, Rechnen, Nähe zum Wohnort, Leistungsdruck, Geschwindigkeitsanforderungen, Aufmerksamkeitsintensität, Stress und kognitive Anforderungen zu viele Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Möglich seien kognitiv und zeitlich sehr stark eingeschränkte Tätigkeiten in einem angepassten und toleranten Arbeitsumfeld und ausserhalb des „normalen“ Arbeitsdruckes. Eine solche Nischentätigkeit habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit, der Betreuung und Pflege von älteren Personen im Umfang von 20-30 %, gefunden. Daraus schöpfe sie auch Wertschätzung und Dankbarkeit (Urk. 8/49 S. 10 f.).
4.3     Dr. E.___ diagnostizierte ein residuelles Syndrom mit schweren neuropsychologischen Defiziten bei Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung (Urk. 8/48 S. 5). In somatischer und neurologischer Hinsicht erhob er im Grossen und Ganzen normale Befunde, weswegen er die Beschwerdeführerin insoweit als arbeitsfähig erachtete. Er pflichtete indes den Neuropsychologinnen bei, dass die massiven neuropsychologischen Ausfälle das Annehmen einer Stelle verunmöglichen, bei der Konzentration, Frischgedächtnis und das Abfassen von Rapporten eine Rolle spielten beziehungsweise ein kombiniertes und intuitiv richtiges Handeln erforderlich seien. Der Beschwerdeführerin seien stereotype Arbeiten ohne die genannten Anforderungen zumutbar, wobei die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Hilfspflegerin zu 50 % zumutbar sei (Urk. 8/48 S. 5). Dieses Pensum sei bei Versagen mit Blick auf die Überforderung nochmals zu überprüfen (Urk. 8/48 S. 6 oben). Bei anspruchsvoller Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit geringer (Urk. 8/48 S. 7).

5.
5.1     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Folge ihrer frühkindlichen Hirnschädigung an erheblichen neuropsychologischen Einschränkungen leidet, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen dürfen die intellektuellen Anforderungen am Arbeitsplatz nur gering sein, und wegen der drohenden Überforderung sind lediglich stereotype Tätigkeiten zumutbar.
          Zudem ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht erheblich eingeschränkt ist, so dass nicht nur die Gutachter, sondern auch der Arbeitgeber, das Pflegheim Y.___, in Bezug auf die Tätigkeit als Hilfspflegerin von begrenzter Auffassungsgabe, Arbeitstempo, Ausdauer, Selbständigkeit, Belastbarkeit und Teamfähigkeit sprach (Urk. 8/14/5). Nach der Kündigung bei der H.___ per Ende Februar 2004 (Urk. 8/9) war die Beschwerdeführerin wiederholt auf das soziale Entgegenkommen von Institutionen oder Verwandten angewiesen, welche ihr mit der Anstellung zur Hauptsache eine Tagesstruktur vermitteln wollten (Urk. 8/19). Das Gleiche streben die aktuellen Arbeitgeber, das Wohnheim A.___ und der Z.___, an (vgl. Urk. 8/19).
5.2     Auch in persönlicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin auf Begleitung angewiesen (vgl. Urk. 8/7; Bericht von Hausarzt Dr. C.___, Urk. 8/27/3). Diese nahm zunächst die Schwester (Urk. 8/1/1) und später die Beiständin wahr (Urk. 8/1/11). Sowohl den Notizen vom Gespräch der Berufsberaterin als auch den neuropsychologischen Abklärungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gegenüber wiederholt nicht verstanden hat und dem Gespräch nicht folgen konnte (Urk. 8/21/1, Urk. 8/49/5). Dies führte die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (Urk. 8/21/3).
5.3     Gemäss der neuropsychologischen Testung beträgt der IQ der Beschwerdeführerin 62 (Urk. 8/49/9), was in der Regel zu einer IV-rechtlich relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit führt (vgl. Rz 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit). Davon ist nach dem Gesagten ohne weiteres auszugehen. Aufgrund der geschilderten Einschränkungen im Beruf und im Alltag erscheint im Übrigen die Einschätzung der Neuropsychologinnen, die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar (Urk. 8/49/10 unten), als nachvollziehbar.
          Diese Beurteilung wird durch die Aussage von Dr. E.___, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/48 S. 5), nicht entkräftet. Denn diese Einschätzung bezog er allein auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin auf das soziale Entgegenkommen der Arbeitgeber zählen kann. Überdies übersah er, dass die Beschwerdeführerin effektiv nur in einem Pensum von 20-30 % tätig ist.
          Dr. E.___ vermochte selbst bei diesem effektiven Pensum ein Versagen der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit legte er mit Blick auf die Überforderung eine neue Abklärung nahe (Urk. 8/48 S. 6 Ziff. 3 und Ziff. 5).
          Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daher von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, welche das Ausschöpfen einer verbliebenen Leistungsfähigkeit von 50 % - und damit die Erzielung des angenommenen Invalideneinkommens - erlaubt. Grundsätzlich führt zwar der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt - auch ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel" umfasst (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa). Allerdings haben die Anforderungen am Arbeitsplatz im Pflegebereich im Sinne von zusehends qualifizierteren und anspruchsvolleren Tätigkeiten, nicht zuletzt auch im Bereich der unzumutbaren Schreibarbeiten, erheblich zugenommen. Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine auf einfache Pflegetätigkeiten beschränkte Stelle zu finden, so muss angesichts der intellektuellen Beeinträchtigungen und dadurch bedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer ohnehin raren Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet. Die Restarbeitsfähigkeit ist unter diesen Umständen im betroffenen Betätigungsfeld nicht länger wirtschaftlich verwertbar (Plädoyer 2003/4 S. 74).
          In Anbetracht der hier vorhandenen Kumulation von limitierenden Faktoren (mangelhafte schulische Grundbildung, fehlende Fachausbildung im Pflegebereich, massive intellektuelle Defizite, reduzierter Beschäftigungsgrad) erscheint die Chance, eine leidensangepasste Einsatzmöglichkeit zu finden, äusserst gering. Denn die noch als zumutbar bescheinigte Tätigkeit kennt der heutige Arbeitsmarkt praktisch nicht oder ist nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausführbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2009 in Sachen R., 8C_315/2009, Erw. 5.3.2).
          Somit hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitskraft einzig noch im Rahmen von Pflegetätigkeiten bei gemeinnützigen Institutionen oder geschützten Werkstätten zu verwerten vermag.

6.
6.1     Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Verhältnisse.
          Die Beschwerdegegnerin sprach die Invalidenrente in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung mit Wirkung ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 2). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug am 20. Februar 2006 und somit unter der Herrschaft der seinerzeit geltenden Bestimmung betreffend Nachzahlung von Leistungen erfolgte (Urk. 8/2-3), gewährte die Beschwerdegegnerin die Rente infolge der verspäteten Anmeldung zu Recht während den vorangegangenen zwölf Monaten.
          Den Rentenbeginn hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet.
6.2     Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand von Tabellenlöhnen ein Valideneinkommen von Fr. 69'706.-- im Jahr 2008 (Urk. 8/54 S. 2), welches unbestritten blieb. Hiefür zog sie die LSE 2006 heran, welche in der Tabelle TA7 für medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten für Frauen im Durchschnitt aller Anforderungsniveaus einen Lohn von Fr. 5'572.-- ausweist. Unter Anrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ermittelte sie den Jahreslohn von Fr. 69'706.-- (Fr. 5'572.-- x 12 : 40 x 41,7; vgl. Urk. 8/54/2 oben).
          Allerdings ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in der jetzigen Tätigkeit im Pflegebereich keine Ausbildung besitzt, weshalb für sie lediglich einfache und repetitive Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 in Betracht fallen. Gemäss TA7 der LSE 2006 beträgt der entsprechende Lohn für Frauen Fr. 4'602.-- monatlich. Entgegen der Beschwerdegegnerin beträgt sodann die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2008 nicht 41,7, sondern 41,6 Wochenstunden (vgl. die Volkswirtschaft 4/2010 S. 90 Tab. B9.2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,6 % (2007) und 2,0 % (2008; vgl. die Volkswirtschaft 4/2010 S. 91 Tab. B10.2) ist das massgebende Valideneinkommen korrekterweise auf Fr. 59'519.-- (Fr. 4'602.-- x 12 : 40 x 41,6 x 1,016 x 1,02) festzusetzen.
          Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,2 % im Jahr 2006 resultiert davon ausgehend im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2005 bei unveränderten 41,6 betriebsüblichen Wochenstunden ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'744.-- (Fr. 4'602.-- x 12 : 40 x 41,6 x 0,988).
          Das von der Beschwerdeführerin zuletzt, mithin bis zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses per Ende Februar 2004 bei der H.___ bei einem Pensum von 60 % und einem Monatslohn von Fr. 2'652.-- brutto (Urk. 8/9/2 Ziff. 9 und Ziff. 20) erzielte effektive Einkommen betrug Fr. 34’476.-- (Fr. 2'652.-- x 13) jährlich (vgl. auch Urk. 8/25/3). Bei einem vollen Pensum würde das entsprechende Einkommen Fr. 57'460.-- (Fr. 34'476.-- : 6 x 10) betragen.
          Dieser Lohn liegt wenig über dem vorstehend errechneten Tabellenlohn. Es rechtfertigt sich daher, von diesem leicht höheren effektiven Einkommen auszugehen und das massgebende hypothetische Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 4/2010 S. 91 Tab. B10.2) auf Fr. 58'035.-- (Fr. 57'460.-- x 1,01) im Jahr 2005 festzusetzen. Der weiteren Nominallohnentwicklung von 1,2 % angepasst beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2006 schliesslich Fr. 58’731.-- (Fr. 57'460.-- x 1,01 x 1,012) .
6.3     In Bezug auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Februar 2005 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. August 2004 im Pflegeheim Y.___ arbeitete. Bei einem Pensum von 60 % verdiente sie dort Fr. 2'460.-- monatlich, das heisst Fr. 31'980.-- jährlich (Urk. 8/1/7-8). Dieser Vertrag wurde auf den 31. Mai 2005 aufgelöst (Urk. 8/1/9, Urk. 8/14).
          Während der Dauer dieser Anstellung erlitt die Beschwerdeführerin bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'035.-- im 2005 eine Erwerbseinbusse von Fr. 26’055.-- (Fr. 58’035.-- ./. Fr. 31'980.--), woraus sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 % ergibt. Dies begründet einen Anspruch auf eine Viertelsrente.
          Entgegen der angefochtenen Verfügung war somit im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches im Februar 2005 kein Anspruch auf eine halbe, sondern lediglich auf eine Viertelsrente ausgewiesen.
6.4     Nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses beim Pflegeheim Y.___ per 31. Mai 2005 (Urk. 8/1/9, Urk. 8/14) bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/12) und übte derweil Beschäftigungen im Zwischenverdienst aus. Dabei verdiente sie gemäss IK-Auszug wenige hundert Franken (vgl. Urk. 8/19 und Urk. 8/25/4).
          So lange die Beschwerdeführerin ohne feste Beschäftigung und ohne massgebliche Erwerbseinkommen blieb, beträgt der Invaliditätsgrad 100 %, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
          Diese revisionsrelevante Verschlechterung in erwerblicher Hinsicht ist zu beachten, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
          In Anbetracht der Auflösung des Arbeitsvertrages per 31. Mai 2005 hat die Beschwerdeführerin somit mit Wirkung ab 1. September 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidrente.
6.5     Seit 1. April 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - beim Z.___ (Urk. 8/18/10-11) und ab 15. November 2006 zudem bei der I.___ (Wohnheim A.___), zunächst bei einem Pensum von 15-20 % (Urk. 8/18/3).
          Aufgrund des vorstehend unter Erw. 5.3 Gesagten sind als relevantes Invalideneinkommen die bei diesen Arbeitgebern effektiv erzielten Einkommen einzusetzen, welche die Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 20'528.-- bezifferte (vgl. Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ihrerseits für die Jahre 2008 und 2009 nach Massgabe der eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 8/52-53) ein effektives durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 20'386.-- (Urk. 8/54/2).
          Davon ist auszugehen, zumal nach Einsicht in die aufgelegten Lohnabrechnungen der I.___ (Wohnheim A.___) und des Z.___ (Urk. 8/52) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses nicht zutreffend sein könnte.
          Bei der Gegenüberstellung dieses effektiven Invalideneinkommens und dem Valideneinkommen von Fr. 58’731.-- im Jahr 2006 (vgl. vorstehend Erw. 6.2) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 38’345.-- (Fr. 58’731.-- ./. Fr. 20'386.--), entsprechend einem Invaliditätsgrad von gerundet 65 %.
          Dies begründet nur noch einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
6.6     Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
          Angesichts der Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Wohnheim A.___ am 15. November 2006 ist die ganze Invalidenrente nach drei Monaten und somit mit Wirkung ab 1. März 2007 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.
6.7     Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2007 auf eine ganze Rente und ab 1. März 2007 auf eine Dreiviertelsrente hat.

7.
7.1     Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG).
          Das Gericht ändert den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2005 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab, indem die zugesprochene halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente reduziert wird. Hingegen hat das Gericht mit Wirkung ab Wirkung ab 1. September 2005 anstelle der von der Beschwerdegegnerin gewährten halben Invalidenrente eine höhere Rente zugesprochen.
          Damit stehen der Beschwerdeführerin insgesamt höhere Rentenleistungen zu, als ihr ursprünglich mit der angefochtenen Verfügung gewährt wurden. Der Abänderung des Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführerin steht eine weit gewichtigere Änderung zu ihren Gunsten entgegen, weshalb nicht von einer reformatio in peius gesprochen werden kann. Von einer Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass dieses Urteils kann diesfalls abgesehen werden (SVR 1997 IV Nr. 104).
7.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
          Sie sind hier auf Fr. 800.-- festzusetzen und der weitgehend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2007 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. März 2007 auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Rüti ZH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).