Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not
Eigerplatz 5, 3007 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, verfügt über eine 9-jährige Primar- und Sekundar- und eine 3-jährige Diplommittelschulausbildung sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kindergartenlehrperson. Nach mehrjähriger Kindergartentätigkeit (bis 1986) und einem anschliessenden Auslandaufenthalt (6-monatiger Bibelkurs in den USA; 1986/87) wirkte sie zunächst in der Administration eines auf kirchliche Kunst spezialisierten Verlags (1987-1989), widmete sich hernach als Selbständigerwerbende dem Aufbau und der Leitung einer privaten christlichen Kinderbetreuungsstätte (1989-1990) und war alsdann als Seniorenbetreuerin/-pflegerin in einem Privathaushalt (1990-1991; wobei sie 1991 einen Pflegekurs beim Schweizerischen Roten Kreuz [SRK] absolvierte) sowie im kaufmännischen Bereich einer Druckerei (1992-1993) tätig. Ihre Ende Dezember 1993 geschlossene Ehe, während der sie ihre zuletzt innegehabte Stelle Ende 1994/Anfang 1995 aufgab und hernach nurmehr geringgradig erwerbstätig war, wurde im Dezember 2007 geschieden (Rechtskraft der Scheidung: 19. Januar 2008), wobei der Gatte die elterliche Sorge über den älteren Sohn (Y.___, geb. 19. Dezember 1994) und X.___ selbst diejenige über den jüngeren Sohn (Z.___, geb. 27. August 1996) zugesprochen erhielten; in der Folge (Oktober 2009) wurde das Sorgerecht für den jüngeren Sohn auf den Kindsvater übertragen (vgl. Urk. 6/1-2, 6/3/1-11, 6/5, 6/7-8, 6/11, 6/17-18, 6/29, 6/40, 6/46, 6/48 und 11).
1.2 Im Mai 2008 meldete sich X.___ unter Berufung auf ein seit zirka 2003 bestehendes psychisches Leiden und mit dem Begehren um berufliche Massnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 6/6). Hierauf forderte die Verwaltung den IK-Auszug vom 11. Juni 2008 (Urk. 6/11) an und holte die Berichte der psychiatrischen Institution A.___ (Klinik B.___) vom 9. Mai 2008 (Dres. med. C.___ und D.___; Urk. 6/12), von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 30. Juni 2008 (Urk. 6/14) sowie der Dres. med. F.___ und G.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7./20 Januar 2009 (Urk. 6/20) ein, bevor sie am 18. Juni 2009 eine Haushaltsabklärung ankündigte (Urk. 6/26), an deren Durchführung sie auf Einwand der inzwischen nach Bern verzogenen Versicherten vom 20. Juni 2009 (Urk. 6/27; vgl. Urk. 6/40) festhielt (Urk. 6/31; vgl. Urk. 6/30). Am 23. September 2009 erfolgte die Berichterstattung durch den requisitorisch beigezogenen Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern (Urk. 6/38 und 6/39; vgl. Urk. 6/37). Bei diesem Aktenstand sowie nach ergänzender Einholung einer Stellungnahme der anstaltsinternen Berufsberatung (undatiert; Urk. 6/43) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2009 (Urk. 6/44-45) die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (s. Feststellungsblatt vom 30. Oktober 2009 [Urk. 6/42]). Nach ausgebliebenem Einwand erging am 21. Dezember 2009 eine rentenabweisende Verfügung (Urk. 2 = 6/50).
Auf Gesuch vom 22. Dezember 2009 (Urk. 6/51) leitete die Verwaltung die Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ein (vgl. Urk. 6/52-53; vgl. zum diesbezüglich Stand auch Urk. 13/1).
2.
2.1 Gegen die abschlägige Rentenverfügung liess die - durch Rechtsanwältin Culic von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vertretene (Vollmacht vom 12. Januar 2010 [Urk. 2/3]) - Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Urk. 2/1; samt Begleitschreiben [Urk. 2/4] und Beilage [Urk. 2/5]) Beschwerde erheben; dies mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch, eventuell gerichtliche Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente, sowie mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung; S. 2).
2.2 Mit Urteil vom 5. Februar 2010 (Urk. 1/1) erklärte sich das angerufene bernische Gericht für örtlich unzuständig und ordnete die Überweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an. Am 15. Februar 2010 erfolgte die Übermittlung der Verfahrensakten an das hiesige Gericht (Urk. 1/2).
2.3 Die mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 3) zur Vernehmlassung und Aktenauflage aufgeforderte SVA, IV-Stelle, schloss mit Schriftsatz vom 15. März 2010 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-60]) auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. März 2010 wurde das Armenrechtsgesuch bewilligt (Urk. 7). Mit Zuschrift vom 27. April 2010 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin einen Ausweis zum Beleg ihrer anhaltenden Mittellosigkeit einreichen (Urk. 11); sodann liess sie mit Schreiben vom 9. Juni 2010 (Urk. 12) zusätzliche Unterlagen zur Sache selbst auflegen (Urk. 13/1-2). Am 6. Juni 2011 reichte Rechtsanwältin Culic ihre Honorarnote ein, wobei sie ihren Zeitaufwand und ihre Auslagen auf 11.5 Stunden beziehungsweise Fr. 50.-- sowie die Höhe der beanspruchten Vergütung auf Fr. 2'534.-- bezifferte (inkl. 8 % Mehrwertsteuer [MWSt]; Urk. 15).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Die Beschwerdeantwort (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführerin pflichtgemäss zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Für gerichtliche Beweismassnahmen besteht kein Anlass, und es kann im Übrigen bei der Kenntnisgabe der von der Beschwerdeführerin zuletzt erstatteten Eingabe (Urk. 12) und nachgebrachten Unterlagen (Urk. 13/1-2) mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 2/1 und 5; vgl. Urk. 12) und die zu würdigenden Akten (Urk. 6/1-60; vgl. Urk. 13/1-2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Über die weder vom Anfechtungsgegenstand umfasste noch beschwerdeweise zum Streit verstellte Frage des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist nicht zu befinden.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei von Anfang Januar bis Ende August 2008 sowohl in ihrer früheren Tätigkeit als Kindergärtnerin als auch hinsichtlich jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Anfang September 2008 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert, so dass ihr die Ausübung der bisherigen wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 60 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig sein. Da wegen des langen Arbeitsunterbruchs ein Wiedereinstieg als Pädagogin auf Kindergartenstufe unrealistisch sei und die Beschwerdeführerin seit 1994 auch keine andere qualifizierte Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, würde sie als Gesunde einer Hilfsarbeiterinnentätigkeit nachgehen und dabei bezogen auf das Jahr 2008 im Rahmen eines 40%-Pensums ein Valideneinkommen von Fr. 20'791.60 erzielen. Trotz der gemessen am zumutbaren Restarbeitsvermögen (von 50 %) bestehenden 10%igen "Leistungsreserve" sei ihr ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % zuzubilligen, womit das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen Fr. 18'712.45 betrage. Während sich die Erwerbseinbusse folglich auf Fr. 2'079.15 und die Einschränkung im Erwerbsbereich mithin auf 10 % belaufe, sei die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Haushalt) nicht eingeschränkt (0 %), so dass ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 4 % resultiere (= 40 % x 10 % + 60 % x 0 %; Urk. 2 = 6/50). In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass bezogen auf das Jahr 2009 (hypothetischer Rentenbeginn) das Valideneinkommen Fr. 20'916.90 betragen hätte und sich das Invalideneinkommen auf Fr. 18'825.25 belaufen würde; dass die Beschwerdeführerin sich ohne Gesundheitsschaden pädagogisch weitergebildet und als vollzeitlich erwerbstätige Kindergärtnerin Fr. 74'496.-- verdient haben würde (per 2008), sei nicht hinreichend wahrscheinlich (Urk. 5).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, sie hätte sich im Gesundheitsfall anknüpfend an ihre Berufsausbildung und -tätigkeit als Kindergärtnerin laufend weitergebildet und wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Pädagogin vollerwerbstätig, wobei sie Fr. 74'496.-- verdienen würde (per 2008). Angesichts der in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit lückenhaften respektive widersprüchlichen ärztlichen Unterlagen sowie aufgrund der nicht tragfähigen RAD-ärztlichen Aktenwürdigung sei im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung eine vertiefte medizinische Abklärung notwendig. Eventuell sei von der von Dr. G.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, demzufolge resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %; gehe man stattdessen von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus (gemäss A.___-Beurteilung), betrage das zumutbarerweise erzielbare Einkommen Fr. 33'523.20 und der anspruchsbegründende Invaliditätsgrad 55 % (Urk. 2/1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vom 28. September 2007) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1 und 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
2.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Dezember 2009, und es ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der zeitlich im Wesentlichen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision (am 1. Januar 2008) anzusiedeln ist (Anmeldung zum Leistungsbezug: Mai 2008; frühestmögliche Entstehung des Rentenanspruchs bzw. frühestmöglicher Leistungsbeginn: 1. November 2008). Daher kommen entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zur Hauptsache die neuen Normen zur Anwendung (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Im Übrigen fällt die intertemporalrechtliche Abgrenzung materiellrechtlich ohnehin nicht entscheidend ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (gemäss 5. IV-Revision) zitiert.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2, mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker etwa psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des BGer vom 23. März 2009, 8C_730/2008, E. 2).
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen; Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 E. 3.3.1 und 104 V 136 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) bemessen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.4 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches (wie auch anlässlich einer späteren Rentenrevision: Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt (s. oben E. 3.3) -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3, am Ende; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3).
3.5 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums und so weiter kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 E. 5a; Urteil des EVG vom 22. Dezember 2004, I 307/04, E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden (bis 1998), 41.8 Stunden (1999-2000), 41.7 Stunden (2001-2003), 41.6 Stunden (2004-2005), 41.7 Stunden (2006-2007), 41.6 Stunden (2008) beziehungsweise 41.7 Stunden (seit 2009; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2 und 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2; vgl. BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 E. 3b/bb und 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 E. 4.2, am Ende, und 128 V 174; Urteil des EVG vom 26. Mai 2003, I 156/02).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (Haushalt) und legte dabei den graduellen Anteil der erwerblichen Betätigung auf 40 % und denjenigen der häuslichen Betätigung auf 60 % fest. Sie orientierte sich beim Statusentscheid schwergewichtig am 'Abklärungsbericht Haushalt' der IV-Stelle Bern vom 23. September 2009 (Urk. 6/38 und 6/39) über die am 22. September 2009 requisitorisch getätigte Vorortabklärung. Ihren Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin seit 1994 "vor allem" beziehungsweise "überwiegend" als Hausfrau tätig gewesen, wobei sie daneben während zirka 6 Jahren Hauswartungsarbeiten (Treppenhausreinigung, Gartenunterhalt) verrichtet habe (Pensum: ca. 3 Stunden pro Woche; Verdienst: ca. Fr. 300.-- pro Monat; S. 2 Ziff. 3.2-3). Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin gerne arbeiten, wobei sie mutmasslich mit einem 40%-Pensum starten würde; allerdings sei sie der Ansicht, nicht mehr als Kindergärtnerin tätig sein zu können, da sich in diesem Beruf zu viel geändert habe; stattdessen könne sie sich eine Tätigkeit in einem Alters- oder Pflegeheim vorstellen, zumal sie einen entsprechenden SRK-Kurs mit einschlägigem Praktikum absolviert habe; auch die Erledigung von Sekretariatsarbeiten würde ihr passend erscheinen (S. 3 Ziff. 3.5). Zur sozialen Situation wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei, wobei die beiden Söhne beim Vater wohnen würden (S. 2 Ziff. 2); die finanzielle Situation betreffend wurde auf den Umstand des Sozialhilfebezugs hingewiesen (S. 3 Ziff. 3.6).
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Aussagen gemäss Haushaltsabklärungsbericht würden ebenso falsch interpretiert wie der einschlägige Passus gemäss Arztbericht der Dres. F.___ und G.___ vom 7./20. Januar 2009 (Urk. 6/20): "Wäre Frau X.___ psychisch gesund, wäre sie als alleinerziehende Mutter ihres Sohnes Z.___, der an einer komplexen kinderpsychiatrischen Störung leidet und für den Frau X.___ das Sorgerecht hat, zu 40 % arbeitsfähig" (lit. D/7, am Ende); da sie geschieden sei und weder das Sorgerecht über die - im Übrigen schon 16- beziehungsweise 14-jährigen - Kinder noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten habe, wäre sie im Gesundheitsfall vollerwerbstätig, wobei der mehrfach kolportierte 40%-Wert subjektiv vor dem Hintergrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung genannt worden und sinngemäss dahingehend zu verstehen sei, dass sie sich eine Arbeits(wieder)aufnahme als Kranke in höchstens diesem Umfang zutrauen würde (Urk. 1 S. 8 f.).
4.3 Vorliegend kommt der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation entscheidmassgebliche Bedeutung zu. Denn eine Qualifizierung der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige - wie sie beschwerdeweise verlangt wird -, hätte bei sinngemässer Übernahme der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise vertretenen - und im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bekräftigten - medizinisch-theoretischen und beruflich-erwerblichen Modalitäten (50%iges Restarbeitsvermögen; Einkommensvergleich nach beidseitiger [Validen- wie Invalideneinkommen] Massgabe von LSE-Daten [Anforderungsniveau 4, Frauen]) einen schwellenwertigen und damit anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge (100 % : Fr. 51'367.70 [= Fr. 4'116.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte.] x Fr. 28'252.25 [= Fr. 51'367.70 - Fr. 23'115.45 {= Fr. 51'367.70 x 50 % x 90 %}] = 55 %; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 f. Tabellen B9.2 und B10.1).
Bei nichterwerbstätigen beziehungsweise im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind bei der Beurteilung der Statusfrage die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BG 125 V 150 E. 2c und 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 11. April 2006, I 266/05, E. 4.2; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). Was die Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage angeht, hat sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht etwa auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder (im Gegensatz etwa zur Bestimmung des Invalideneinkommens) statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (vgl. Urteil des BGer vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011, E. 3.4, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit für die Beantwortung der - hier entscheidenden - Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsache einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (vgl. Urteil des BGer vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011, E. 3.5).
Dass die vor der Heirat praktisch durchgehend erwerbstätig gewesene, zu Beginn der Ehe bis zur Geburt des ersten Sohnes erwerbstätig gebliebene und auch danach stets einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangene (Urk. 6/1-2, 6/11, 6/17-18 und 6/38-39) Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung erwerbstätig wäre, ist unbestritten. Die strittige und heikle (weil hypothetische) Frage, in welchem Umfang sie sich im Gesundheitsfall erwerblich betätigen würde, lässt sich weder gestützt auf die anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Angaben noch aufgrund der einschlägigen ärztlichen Ausführungen abschliessend beantworten. Obgleich im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (sog. "Aussagen der ersten Stunde"; vgl. BGE 121 V 47 E. 1a und 115 V 143 E. 8c, mit Hinweis), gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar einerseits verlauten liess, Schamgefühle gegenüber ihren Kindern zu verspüren und gerne für ihre Söhne da sein zu wollen (Urk. 6/38 und 6/39, je S. 1 Ziff. 1), und anderseits zum Ausdruck brachte, dass sie bei guter Gesundheit gerne arbeiten und dabei mit einem 40%-Pensum starten würde (S. 3 Ziff. 3.5), die prekäre finanzielle Situation jedoch die Notwendigkeit zur Ausübung einer höherpensigen Erwerbstätigkeit indizierte. Laut der mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts H.___ vom 11. Dezember 2007 (Urk. 6/5) gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die güter- und scheidungsrechtlichen Nebenfolgen hatte die Beschwerdeführerin anerkannt, dass der Gatte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, nebst dem Unterhalt für die Kinder ihr persönlich Unterhaltsbeiträge zu entrichten (Disp.-Ziff. 7b); die Unterhaltsverpflichtung des Gatten für den zunächst unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellten Sohn Z.___ (Disp.-Ziff. 3) war gerichtlich auf einen (indexierten) monatlichen Betrag von Fr. 600.-- (zuzügl. allfälliger Kinder- bzw. Betreuungszulagen) festgesetzt worden (Disp.-Ziff. 5). Der genehmigten Nebenfolgenvereinbarung lagen die folgenden Annahmen zu den finanziellen Verhältnissen zugrunde (Disp.-Ziff. 7c): Derweil hinsichtlich des Gatten von einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'955.-- (netto, inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Kinder- bzw. Betreuungszulagen) und einem Bedarf von Fr. 3'755.-- (inkl. des unter seine elterliche Sorge gestellten älteren Sohnes Y.___; Disp.-Ziff. 2) ausgegangen worden war, war bezüglich der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- beziehungsweise hypothetisch maximal Fr. 3'000.-- sowie ein Bedarf von Fr. 3'763.-- (inkl. Z.___) unterstellt worden. Im Sommer 2008, das heisst im Zuge einer zur Hospitalisation in der A.___-Klinik B.___ (für die Dauer von 14. Mai bis 22. Juli 2008) führenden psychischen Krisensituation, gab die Beschwerdeführerin den unter ihre elterliche Sorge gestellten, verhaltensauffälligen und unter einem Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; kongenitale Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz) leidenden Sohn Z.___ in die Obhut des Kindsvaters (vgl. Krankengeschichte und Sozialanamnese gemäss Bericht der Dres. F.___ und G.___ vom 7./20 Januar 2009 [Urk. 6/20, S. 2 f. lit. D/3]). In der Folge kamen die Beschwerdeführerin und der ex-Gatte überein, das Sorgerecht für den Sohn Z.___ von der Beschwerdeführerin auf den Kindsvater zu übertragen, und es wurde beim zuständigen Gericht um entsprechende Abänderung des Scheidungsurteils vom 11. Dezember 2007 und Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ersucht (Vereinbarung vom 21. Oktober 2009 [Urk. 6/46]). Vor dem Kreisgericht I.___ verpflichtete sich die Beschwerdeführerin mit Vereinbarung vom 19. April 2010 (Urk. 11) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids zur Zahlung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 100.-- (ab Mai 2010; Ziff. 2), wobei für den Fall der Erzielung eines monatlichen Einkommens von Fr. 3'000.-- netto oder mehr die Neufestsetzung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern Y.___ und Z.___ vorbehalten wurde (Ziff. 7). Trotz der Angabe der Dres. F.___ und G.___, wonach die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, als alleinerziehende Mutter des unter einer komplexen psychischen Störung leidenden - und dadurch mithin vermehrt betreuungsbedürftigen - Sohnes Z.___ zu 40 % "arbeitsfähig" wäre, ist unter den geschilderten persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Umständen nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seit Mitte 2008 zu schliessen, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird. Seit diesem Zeitpunkt lebt Sohn Z.___ nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, wobei diese als Geschiedene über keinerlei Unterhaltsanspruch (mehr) verfügt, so dass sie in dieser Situation hypothetisch einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen würde, um ihren rechtlichen und moralischen Verpflichtungen nachkommen und eine Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge vermeiden zu können. Die Möglichkeit, dass der auffällige Sohn Z.___ im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin vielleicht weiterhin bei ihr wohnen würde und von ihr betreut werden müsste, was wiederum womöglich bloss mit einer (40%igen) Teilerwerbstätigkeit vereinbar wäre, steht dem nicht entgegen. Massgebend sind die effektiven Gegebenheiten, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben und welche nach dem Gesagten (hypothetisch) alles in allem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die präsumtive Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit schliessen lassen.
5.
5.1 Im Bericht der A.___-Verantwortlichen vom 9. Juni 2008 (Urk. 6/12) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1 f. Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode; erste depressive Episode im Juni 2003; aktuelle Episode seit ca. 6 Monaten);
- Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS; während des aktuellen Klinikaufenthalts diagnostiziert; definitionsgemässe Entstehung während der Kindheit).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine substituierte Hypothyreose von unbekannter Dauer genannt (S. 2 Ziff. 2.2). Die Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung lautete dahin, dass der Beschwerdeführerin "aktuell", ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der stationären Behandlung (22. Juli 2008) respektive mit Wirkung ab September 2008, die Verrichtung der erlernten Berufstätigkeit (Kindergärtnerin) initial im Rahmen von 50 % zumutbar sei (bezogen auf ein 100%-Pensum); Voraussetzung sei dabei eine begleitende ambulante psychiatrische Behandlung und die unterstützende Versorgung und Erziehung des (bis dahin noch bei der Beschwerdeführerin lebenden) Sohnes (Z.___) durch ein gut organisiertes Helfernetz (S. 1 Ziff. 2.1 und S. 4 Ziff. 6.2-3). Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin als im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt beurteilt (S. 1 Ziff. 2.1). Bei als besserungsfähig bezeichnetem Gesundheitszustand (S. 3 Ziff. 5.1) wurde im Hinblick auf die prognostizierte Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Behandlung empfohlen (S. 3 f. Ziff. 5.2). Dabei wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihren psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) eingeschränkt und nicht abschätzbar sei, in welcher Ausprägung genau sich die kognitiven Einschränkungen und die verminderte Belastbarkeit bei Fortsetzung der stationär begonnenen medikamentösen ADHS-Behandlung und nach abgeklungener depressiver Episode letztlich darstellen würden (S. 4 Ziff. 6.1).
Die Allgemeinmedizinerin Dr. E.___ berichtete am 30. Juni 2008 über eine rezidivierende depressive Episode bei anhaltender familiärer Belastung und ein ADHS (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sowie darüber hinaus über eine Hypothyreose (substituiert), eine Dyslipidämie, Übergewicht (BMI 28), eine Rhinitis und ein Asthma bronchiale (beides chronisch und wahrscheinlich allergisch) sowie rezidivierende Lumbalgien (bei medialer Diskushernie L4/5 ohne Kompression im Jahr 1997; Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit verwies Dr. E.___ auf die Festlegungen der zuständigen Psychiater; darüber hinaus nannte sie die schwierige Familiensituation sowie den sehr anspruchsvollen Sohn (Z.___) als die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit sehr stark beeinflussende soziale (Belastungs-)Faktoren (Urk. 6/14).
Die mit der Behandlung der Beschwerdeführerin seit März 2006 befassten Dres. F.___ und G.___ stellten in ihrem am 7./20. Januar 2009 erstatteten Bericht (Urk. 6/20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- rezidivierende depressive Episoden (gegenwärtig mittelgradige Episode; ICD-10 F32.1);
- ADHS vom gemischten Typus (ICD-10 F90.0);
- sonstige näher bezeichnete Probleme bei der Erziehung (des jüngeren, unter einer sonstigen kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Depression, einem Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer Rechenstörung sowie einer umschriebenen Störung der motorischen Funktionen leidenden Sohnes; ICD-10 Z62.8);
- atypische familiäre Verhältnisse (geschieden, getrenntes Sorgerecht für die beiden Söhne; ICD-10 Z60.1);
- akzentuierte (abhängige) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
Des Weiteren wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose (substituiert; ICD-10 E03.8), ein Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) und eine Hypercholesterinanämie (ICD-10 E78.0) erwähnt (S. 1 lit. A). Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 16. März 2006 (wovon vom 14. Mai bis 22. Juli 2008 zufolge Aufenthalts in der Erwachsenenpsychiatrie der A.___-Klinik B.___) und bis auf weiteres attestiert (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand wurde als besserungsfähig eingeschätzt (S. 2 lit. C/1). Die am 8. Dezember 2008 durchgeführten Spezialuntersuchungen (Beck-Depressionsinventar [BDI], Hamilton-Depressionsskala, Montgomery-Asberg Depression Rating Scale [MADRS]) hätten auf eine "starke/schwere", "mittelschwere" beziehungsweise "mässiggradige" Depression hingewiesen (S. 3 lit. D/6). Eine im Herbst 2008 durchgeführte konsiliarische AD(H)S-Abklärung (mittels Anamnese [insbes. neuropsychologische A.___-Befunde] und Testbatterie [HASE mit Untertests WURS-K, ADHS-SB, ADHS-DC und WIR]) habe ergeben, dass von einer ADHS vom gemischten Typus (ICD-10 F90.0) auszugehen sei, wobei einzelne Symptome remittent beziehungsweise "zur Zeit" wenig relevant seien (Lebenssituation; S. 3 f. lit. D/6). Im Übrigen führten die Dres. F.___ und G.___ aus, dass vor dem Hintergrund der bisherigen Krankengeschichte und des bisherigen Verlaufes von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden müsse; die Komorbiditäten (d.h. das gemischte AD[H]S zusammen mit rezidivierenden depressiven Episoden auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie zusammen mit traumatischen Erfahrungen in der Ehe [Gewalt durch Ehemann]) bedeuteten eine ungünstige Kombination für den Genesungsverlauf, wobei sich die Beschwerdeführerin auffallenderweise auch mit Unterstützung schwer tue, ihre äusseren Umstände (Wohnen, Pflege eines sozialen Netzes, Erziehung besonders von Sohn Z.___ etc.) zu stabilisieren und sich damit die Grundlage für eine "innere Arbeit" im Sinne einer tiefergehenden Psychotherapie zu schaffen. Der weitere Verlauf nach dem Umzug nach Bern per Anfang April 2009 werde weisen, ob sich eine Änderung ergeben könne oder nicht; der Umzug bringe über längere Zeit jedenfalls wieder erhebliche Unruhe in die Lebensumstände, werde die Beschwerdeführerin doch gefordert sein, für sich und Sohn Z.___ ein neues Zuhause zu schaffen, ein neues soziales Netz aufzubauen, sich einen Therapieplatz zu suchen, sich eine Tagesstruktur zu geben und mit dem Ex-Mann die Besuchsrechtsmodalitäten der Kinder neu zu regeln. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. F.___ und Dr. G.___ - nebst der bereits erwähnten Umschreibung, wonach die Beschwerdeführerin als gesunde, alleinerziehende Mutter eines behinderten Kindes "zu 40 % arbeitsfähig" wäre (s. oben E. 4.2) - wie folgt: Bei ungünstiger Prognose könne nicht sicher gesagt werden, ob mit medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit substantiell und nachhaltig verbessert werden könne; ihren Haushalt könne die Beschwerdeführerin ohne weitere Unterstützung selbständig erledigen und auch ihre sonstigen administrativen Angelegenheiten könne sie selbständig besorgen (bzw. sich diesbezüglich wo nötig Unterstützung holen, z.B. im privaten Umfeld; S. 4 lit. D/7).
Über die angeblich ab April 2009 bei einem Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei einer lic. phil. K.___ ambulant durchgeführte psychiatrische sowie delegierte psychologische Behandlung (Urk. 1 S. 4) ist nichts aktenkundig. Der Bericht von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. April 2010 (Urk. 13/1) enthält keine abschliessende diagnostische Einschätzung; die die Beschwerdeführerin ab 3. Februar 2010 behandelnde Fachärztin vermutete Langzeitfolgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (mit evtl. generationenübergreifenden Wurzeln) und zog differentialdiagnostisch ein bipolar-affektives Störungsbild in Betracht. Betreffend Arbeitsvermögen wies sie auf ein angeblich mit Unterstützung der Invalidenversicherung beginnendes Arbeitstraining im Rahmen eines 50%igen Anfangspensums bei der N.___ (Stiftung für berufliche Integration) hin. Darüber hinaus bezeichnete sie die Lebenssituation als (nach wie vor) wenig stabil und die familiäre Situation als (weiterhin) schwierig. Wegen einer Erkrankung Dr. L.___s musste die Behandlung im Mai 2010 unterbrochen werden (Schreiben vom 27. Mai 2010 [Urk. 13/2]).
5.2 In seiner die Berichterstattungen der A.___-Verantwortlichen, von Dr. E.___ sowie der Dres. F.___ und G.___ betreffenden medizinischen Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2009 (Urk. 6/42/3) äusserte sich RAD-Arzt pract. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgendermassen:
Diagnostisch liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1), sowie ein AD(H)S (ICD-10 F90.0) vor. Neben depressiven Symptomen (wie eingeengter Gedankengang auf schwierige psychosoziale Situation, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühle, depressive Stimmungslage und reduzierter Antrieb) würden kognitive Einschränkungen beschrieben (insbes. in Form von Defiziten im Bereich der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, wobei aber auch eine leichte Konzentrationsstörung sowie eine Verlangsamung bestünden). Weiter würden deutliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (v.a. Probleme mit dem Sohn, welcher unter den Symptomen einer deutlichen Aufmerksamkeits-Defizit-Störung leide, aber auch finanzielle Sorgen) erwähnt. Die von den ambulant behandelnden Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder (Erwerbs-)Tätigkeit könne anhand des nur leicht bis allenfalls mittelgradig ausgeprägten depressiven Befindens nicht abschliessend nachvollzogen werden. Die geltend gemachte AD(H)S könne für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit auch nicht abschliessend erklären, da eine AD(H)S bei entsprechender Ausprägung bereits in der Kindheit und Jugend symptomatisch geworden wäre und nicht erst im Alter von über 50 Jahren Konsequenzen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Gemäss A.___-Bericht werde die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Depression und der begleitenden AD(H)S seit September 2008 auf 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Kindergärtnerin wie auch in jeder anderen Tätigkeit eingeschätzt, worauf abgestellt werden könne; in der Zeit ab zirka Januar 2008 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung des Arbeitsvermögens.
5.3 Beim A.___-Bericht vom 9. Juni 2008 (Urk. 6/12) handelt es sich deklariertermassen um eine vorläufige Einschätzung bei damals noch laufender stationärer Behandlung (S. 4 Ziff. 6.2), welche in der Folge noch bis 22. Juli 2008, mithin noch rund 1 1/2 Monate angedauert hatte (gemäss Anamneseangabe der Dres. F.___ und G.___; Urk. 6/20 S. 2 lit. D/3) und über deren Ausgang kein Abschlussbericht der Klinikverantwortlichen aktenkundig ist. Laut Angabe der mit der (Zwischen-)Berichterstattung befassten Dres. C.___ und D.___ gründet die Einschätzung schwergewichtig auf den im Rahmen der Eintrittsuntersuchung erhobenen Befunden (S. 2 Ziff. 4.2: "Letzte Untersuchung vom 14.05.08"). Über das Resultat der von den Dres. F.___ und G.___ erwähnten neuropsychologischen Abklärung und die diesbezügliche fachärztliche Auswertung findet sich im fraglichen Bericht kein Hinweis, da bis zur Berichterstattung am 9. Juni 2008 noch gar keine spezialärztlichen Untersuchungen durchgeführt worden waren (S. 3 Ziff. 4.6). Ob die A.___-Verantwortlichen am Ende des stationären Aufenthalts (22. Juli 2008) am einstweiligen Postulat einer 50%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit festgehalten haben, lässt sich nicht sagen; denkbar erscheint dabei im Lichte der einerseits zwar optimistischen Prognose (S. 3 f. Ziff. 5.1-2), anderseits aber relativierend angeführten Unwägbarkeiten in Bezug auf das Behandlungsergebnis (S. 4 Ziff. 6.1) sowohl eine höher- als auch eine mindergradige medizinisch-theoretische Festlegung. Die Berichterstattung von Dr. E.___ trägt nichts Erhellendes zur Klärung der vorherrschenden psychischen Problemsituation bei. Die Dres. F.___ und G.___ wiederum konstatierten im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der A.___-Klinik B.___ anstelle der dort erhobenen leichtgradigen eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode, was ihr Postulat einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit erklärt. Hingegen vermag ihr Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise 40%igen Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der insoweit berechtigten RAD-ärztlichen Kritik nicht zu überzeugen, zumal in Anbetracht der bezüglich Hausarbeiten negierten Beeinträchtigung (Urk. 1 S. 4 und Urk. 6/27; vgl. Urk. 6/38 und 6/39, je S. 4 Ziff. 5).
Alles in allem lässt die medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands sowie des Arbeits- und Leistungsvermögens zu. Auch die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten und zudem von nach dem Verfügungserlass (21. Dezember 2009) datierenden Unterlagen Dr. L.___s (Urk. 13/1-2) vermögen die zutage tretenden Unsicherheiten nicht zu beseitigen. Demnach bedarf es zur Beurteilung des Rentenanspruchs einer psychiatrischen Begutachtung. Im Hinblick darauf werden die Vorakten durch Beizug des Austrittsberichts der A.___-Klinik B.___ (inkl. neuropsychologischem Untersuchungsbericht), des von den Dres. F.___ und G.___ erwähnten AD(H)S-Konsiliarberichts sowie von Berichten der die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 behandelnden Fachleute (der heutigen Privatklinik P.___; vgl. Urk. 6/12 S. 3 Ziff. 4.7) sowie der sie seit dem Umzug in den Kanton Bern betreuenden Ärzte und Therapeuten zu vervollständigen sein. Im Zuge der Begutachtung werden nötigenfalls ergänzende neuropsychologische Untersuchungen durchzuführen und wird der integralen Entwicklung (Gesundheitszustand, Arbeits[un]fähigkeit) im Laufe der gesamten für die allfällige Anspruchsentstehung und den etwaigen Leistungsbeginn relevanten Zeitperiode nachzugehen sein. Ferner sollte Klarheit zwischen psychischen Leiden und psychosozialen Belastungsfaktoren geschaffen werden.
5.4 Was die Bemessung des Valideneinkommens angeht, ist zu beachten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die für einen beruflichen Wiedereinstieg als Kindergartenlehrperson nötige pädagogische Weiterbildung betrieben hätte. So war sie schon geraume Zeit vor der Eheschliessung nicht mehr als Kindergärtnerin tätig gewesen, ohne dass bis zur erstmaligen stationären psychiatrischen Behandlung (vom 23. Juni bis zum 11. August 2003 in der heutigen Privatklinik P.___; vgl. Urk. 6/12 S. 3 Ziff. 4.7) irgendwelche einschlägigen beruflichen Weiterbildungsbemühungen aktenkundig wären (vgl. Urk. 6/3/2). Im Lichte der ab 1987 verzeichneten IK-Einkommen von maximal rund Fr. 50'000.-- pro Jahr (Urk. 6/1-2, 6/11 und 6/17-18) erscheint das Abstellen auf statistische Lohndaten und diesbezüglich auf den geschlechtsspezifischen standardisierten Monatslohn (Anforderungsniveau 4) gerechtfertigt (Stand 2008: Fr. 51'367.70 = Fr. 4'116.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte.; Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 f. Tabellen B9.2 und B10.1).
6.
6.1 Zusammengefasst führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
6.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004, U 199/02, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung hat (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), welche zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung (Urk. 7) praxisgemäss direkt Rechtsanwältin Culic zuzusprechen ist (vgl. § 89 Abs. 1 des bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen zürcherischen Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]). Bei der Entschädigungsbemessung ist anstelle des beanspruchten Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde von dem für Juristen von Rechtsberatungsstellen üblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- auszugehen, was zu einer Gesamtentschädigung von Fr. 2'161.40 führt (11.5 h à Fr. 170.--, zuzügl. 8 % MWSt, plus Fr. 50.-- [als nicht MWSt-pflichtig deklarierte] Barauslagenpauschale).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'161.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).