IV.2010.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 29. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, war seit April 1989 bei der H.___ in I.___ als Hilfsarbeiter (Herstellung von Bodenbelägen) tätig. Ab dem 28. August 1992 war er arbeitsunfähig (Urk. 8/7). Am 30. November 1992 meldete er sich wegen Beschwerden der Wirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 8/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen die Beeinträchtigung der Gesundheit seit August 1992 bestehe und er am 28. November 1988 in die Schweiz eingereist sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht erfüllt seien, mit Verfügung vom 6. April 1993 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/11).

2.       Am 17. Februar 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, Schmerzen sowie eine Diskushernie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/21). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/22) und holte die Berichte der Hausärztin, Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/23/1-6, unter Beilage der Berichte des Röntgendiagnostischen Institutes E.___ vom 21. Januar 2003 und vom 30. September 1992, der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 25. September 2000, 3. November 2000 und 29. Januar 2001 sowie der ärztlichen Zeugnisse von Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 12. Dezember 1992 und 21. Mai 1993 [Urk. 8/23/7-18]) sowie der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 24. März 2003 (Urk. 8/25) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes (MD [Urk. 8/26/2]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Verfügung vom 1. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (Urk. 8/29). Die vom Versicherten dagegen am 29. Juli 2003 mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar 1998 erhobene Einsprache (Urk. 8/32) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. August 2003 ab (Urk. 8/40).

3.       Im Zuge der im Januar 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle den „Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ ein (Urk. 8/42), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/43) und zog den Bericht von Y.___ vom 5. Februar 2005 (Urk. 44/1-2, unter Beilage der Berichte des Spitals F.___ vom 6. Dezember 2004 und 14. Mai 2003 sowie von C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 10. September 2003 [Urk. 8/44/3-8]) bei. Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 15. Februar 2005 mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Invaliditätsgrad 100 %) bestehe (Urk. 8/46).

4.       Im Rahmen der im Februar 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision zog die IV-Stelle erneut den „Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ bei (Urk. 8/48), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/49) und holte den Bericht von Y.___ vom 1. April 2008 ein (Urk. 8/50/2-4, unter Beilage diverser Arztberichte sowie ihres Schreibens an die Kantonspolizei I.___ vom 4. März 2006 [Urk. 8/50/1 und Urk. 8/50/5-8]). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/56/2]) gab die IV-Stelle beim Institut G.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 13. Januar 2009 erstattet (Urk. 8/53) und dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt wurde (Urk. 8/56/3). Die IV-Stelle zog daraufhin die ergänzende Stellungnahme des G.___ vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/55) und eine erneute Stellungnahme des RAD bei (Urk. 8/56/4). Nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (Urk. 8/56/4-5) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/57-60) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2009 die Verfügung vom 1. Juli 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8/61 = Urk. 2).

5.         Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2010 bei der IV-Stelle „Rekurs“ mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/66). Am 15. Februar 2010 teilte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, der IV-Stelle auf deren Nachfrage hin (Urk. 8/67 und Urk. 8/74) innert erstreckter Frist mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 8/77). Gleichentags reichte er durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 um Abweisung der Beschwerde sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer am 26. März 2010 die mit Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 5) einverlangten Belege zur prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte (Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11), wurde ihm mit Verfügung vom 31. März 2010 Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 12). Am 11. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein, wobei er an den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 21. Juni 2010 den Verzicht auf eine Duplik (Urk. 16), wovon dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 17).

6.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.5     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.6         Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 70 Erw. 2 mit Hinweisen). Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie oder er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.8     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aufgrund der aktuellen Revision und der damit verbundenen medizinischen Abklärung habe sie festgestellt, dass die Rentenzusprache mit Verfügung vom 1. Juli 2003 nicht korrekt gewesen sei. Sie sei aufgrund von unvollständigen und zum Teil widersprüchlichen medizinischen Akten ergangen. Sie habe (damals) auf weitere Abklärungen diesbezüglich verzichtet. Die Zusprache einer ganzen Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, sei deshalb als qualifiziert unrichtig und rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen Sinne anzusehen (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert. Damit sei - auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/26 [richtig: 8/56] Seite 4) - die Revisionsvoraussetzung nach Art. 17 ATSG nicht gegeben (Urk. 14 Seite 2). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Es liege keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vor. Im damaligen Zeitpunkt sei es im Gegensatz zu heute üblich und zulässig gewesen, dass Renten wegen somatoformer Schmerzstörungen (oder anderer gesundheitlicher Probleme) zugesprochen worden seien, ohne dass polydisziplinäre Abklärungen durchgeführt worden seien (Urk. 14 Seiten 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Sachverhalt entgegen ihrer heutigen Auffassung nicht unvollständig abgeklärt. Ob die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Y.___ und das Spital F.___ tatsächlich widersprüchlich seien, lasse sich zudem aus heutiger Sicht nicht mehr beurteilen (Urk. 14 Seite 4). Eine Aufhebung der Rente scheitere sodann auch am Vertrauensschutz (Urk. 14 Seite 5). Schliesslich sei das G.___-Gutachten vom 20. (richtig: 13.) Januar 2009 aufgrund von diversen Mängeln nicht verwertbar (Urk. 14 Seiten 5 und 6).

3.
3.1    
3.1.1   Im Zeitpunkt des - die ursprüngliche Rentenverfügung vom 1. Juli 2003 (Urk. 8/29) - bestätigenden Einspracheentscheides vom 27. August 2003 (Urk. 8/40) lagen im Wesentlichen die je an die Beschwerdegegnerin gerichteten Berichte der Hausärztin, Y.___, vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/23/1-6) sowie der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 24. März 2003 (Urk. 8/25) vor.
         Y.___ führte im genannten Bericht vom 27. Februar 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes muskuläres Schmerzsyndrom des ganzen Rückens bei/mit aktuell im Vordergrund stehendem cervico-brachialem Syndrom beidseits sowie Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1, bestehend seit 1992, sowie eine Depression (Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung) und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Wirbelsäulenfehlhaltung, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Rhinitis bei Schimmelbefall der Wohnung an (Urk. 8/23/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (Urk. 8/23/2). In der angestammten Tätigkeit als Bodenleger sei er seit August 1998 zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 8/23/1). Es sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/23/4).
         Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals F.___ erhoben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2003 unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ ein Panvertebralsyndrom bei/mit lumbospondylogenem Syndrom beidseits, Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1, cervicocephalem Syndrom beidseits sowie Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform mit degenerativen Veränderungen, (2) eine bilaterale Coxarthrose sowie (3) eine Commotio cerebri am 11. September 2000 nach Sturz unklarer Ätiologie (Urk. 8/25/5). Der Beschwerdeführer sei vom 27. Oktober 2000 bis 22. Januar 2001 in der Rheumaklinik des Spitals F.___ behandelt worden. Sein Gesundheitszustand sei stationär (gewesen). Der Beschwerdeführer habe zuletzt 1997 als Küchenhilfe gearbeitet. Durch die Rheumaklinik des Spitals F.___ sei ihm vom 27. Oktober bis 8. Dezember 2000 eine 100%ige und vom 11. Dezember bis wahrscheinlich 22. Januar 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/25/5). Bei letztem Kontakt mit  dem Beschwerdeführer vor über zwei Jahren sei eine sinnvolle Beantwortung der zusätzlichen Fragen der Beschwerdegegnerin nicht möglich (Urk. 8/25/7).
3.1.2         Anlässlich der - mit der Mitteilung vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/46) abgeschlossenen - Rentenrevision zog die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen den Bericht von Y.___ vom 5. Februar 2005 bei. Sie erhob darin die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie im Bericht vom 27. Februar 2003. Als zusätzliche Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Verdacht auf eine Leistenhernie rechts an. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. Die seit August 1998 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dauere an (Urk. 8/44/1-2).
3.1.3   Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Y.___ vom 1. April 2008 (Urk. 8/50) sowie das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 13. Januar 2009 (Urk. 8/53) samt ergänzender Stellungnahme vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/55) ein.
         Y.___ stellte in ihrem Bericht vom 1. April 2008 die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2003 und vom 5. Februar 2005. Als zusätzliche Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie eine Leistenhernie (operiert 2005 [Urk. 8/50/2]). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/50/3). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit August 1998 halte an (Urk. 8/50/2).
         Dr. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom G.___ führten in ihrem Gutachten vom 13. Januar 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) bei/mit myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, klinisch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik sowie radiologisch altersentsprechendem Befund und (2) ein chronisches rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits (ICD-10 M53.1) bei/mit Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik sowie radiologisch beginnender Osteochondrose C5 bis C7 und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) an (Urk. 8/53/16-17). Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Herstellung von Bodenbelägen nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53/17-18). Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit im dargelegten Ausmass für nicht adaptierte Tätigkeiten seit August 1992 bestehe. Es gebe retrospektiv keine Evidenz, dass die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten über längere Zeit relevant eingeschränkt gewesen sei. Mit Sicherheit könne dies ab Dezember 2008 bestätigt werden (Urk. 8/53/18).
         In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2009 führten die Gutachter des G.___ an, sie hätten im Gutachten dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen bisher noch nie fachärztliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden seien, auf welche abgestützt werden könnte. Mit anderen Worten könne auch nicht retrospektiv eine klare Veränderung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werden, da dieser gar nie korrekt beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer offensichtlich falschen Einschätzung damals berentet worden (Urk. 8/55).
3.2
3.2.1   Das G.___-Gutachten vom 13. Januar 2009 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem G.___-Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.8).
3.2.2   Die Gutachter haben nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So zeigte sich anlässlich der von A.___ am 1. Dezember 2008 durchgeführten internistischen/allgemeinmedizinischen Untersuchung ein unauffälliger Befund (Urk. 8/53/9). Im Rahmen der von dieser Ärztin gleichentags vorgenommenen rheumatologischen Untersuchung fand sich eine deutliche myostatische Insuffizienz mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und konsekutiver Protraktion des Kopfes mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln hätten sich weder im Zervikal- noch im Lumbalbereich ergeben. Auf den im G.___ durchgeführten Röntgenaufnahmen habe sich die Lendenwirbelsäule altersentsprechend dargestellt. Im Zervikalbereich fänden sich degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C5 bis C7, die die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers zumindest zum Teil erklärten. Wegen einer leichten Einschränkung der Innenrotation im Bereich beider Hüften sei noch eine Beckenübersichtsaufnahme durchgeführt worden, welche indessen unauffällig gewesen sei. Die Einschränkung sei deshalb am ehesten muskulär bedingt. Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im linken Daumengrund- und Sattelgelenk lasse sich bei der klinischen Untersuchung kein entsprechendes morphologischen Korrelat finden (Urk. 8/53/15). Zusammenfassend finde sich für die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Wirbelsäulenbereich und in der linken Hand nur zum Teil ein entsprechendes Korrelat (Urk. 8/53/16).
         Diese Feststellungen von A.___ stehen mit den von ihr erhobenen detaillierten rheumatologischen und kursorischen neurologischen Befunden (Urk. 8/53/14) sowie den Ergebnissen der im G.___ erstellten Röntgenaufnahmen (Urk. 8/53/14-15) in Einklang. Gleiches gilt für ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Herstellung von Bodenbelägen nicht mehr, in leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen sowie ohne häufige Überkopfarbeiten, hingegen vollschichtig einsetzbar ist (Urk. 8/53/16). Sie erscheint deshalb überzeugend und wurde denn im Rahmen des Gesamtgutachtens auch übernommen.
3.2.3   Die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht basiert auf den Erhebungen von B.___ anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 8/53/7-12). Er stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) vorliege. Er leide nicht unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren, so dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Möglicher Hintergrund der Schmerzverarbeitungsstörung sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz körperlich schwer habe arbeiten müssen, wohingegen er in Libyen eine leitende Position innegehabt habe. Er könne sich auch nicht vorstellen, trotz allfälliger Restbeschwerden einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch dies könne zur Symptomerhaltung beitragen. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe einen guten Kontakt zu seiner Frau und seinen vier Kindern. Er sei ein sehr kommunikativer Mensch, pflege zahlreiche Bekanntschaften in seinem Quartier und in E.___. Täglich unternehme er Spaziergänge, mehrmals wöchentlich gehe er schwimmen. Nachts leide er gelegentlich unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Wenn er Zeit habe, lese er oder sehe fern. Im März 2008 habe er sich während eines Monats in Pakistan aufgehalten. Er habe auch Kontakt zu den in Europa lebenden Geschwistern. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53/11).
         Bei den Störungen gemäss ICD-10 F50-59 handelt es sich um Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren. Die Kategorie 54 beinhaltet psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 17. September 2009 in Sachen K., 8C_567/2009, Erw. 5, mit Hinweis; Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Kodifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 5. Auflage, Bern 2005, Seite 219).
         B.___ hat nachvollziehbar begründet, weshalb er nur eine Schmerzverarbeitungsstörung nach ICD-10 F54, mithin eine Verhaltensauffälligkeit und nicht ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, diagnostiziert hat. Mit Blick auf die von ihm unter den Titeln "aktuelle Angaben" und "persönliche Anamnese" gemachten Ausführungen (Urk. 8/53/9-10) sowie auf den von ihm erhobenen - unauffälligen - Psychostatus (Urk. 8/53/10-11) ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 Seite 6) - nicht ersichtlich, weshalb er aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns, einer Persönlichkeitsstörung oder einer Angststörung vor.
3.2.4   Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 E. 4.a) die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben noch nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung (Urk. 8/53/9). Laut den Ausführungen von Y.___ in ihrem Bericht vom 1. April 2008 fanden (seltene) hausärztliche Konsultationen sowie einzelne Physiotherapiesitzungen statt; zum Teil habe der Beschwerdeführer verordnete Physiotherapiesitzungen verpasst. Im Weiteren habe er intermittierend Medikamente (gegen Schmerzen und gegen Magensäure) eingenommen (Urk. 8/50/3). Damit hat der Beschwerdeführer aber die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht voll ausgeschöpft.
3.2.5   Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/50/1-8) enthalten keine Angaben, welche die gutachterliche Beurteilung zu widerlegen vermöchten. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht von Y.___ vom 1. April 2008 (Urk. 8/50/2-4). Aufgrund der darin gemachten, sehr spärlichen objektiv-eigenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sein sollte, ganztags einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
3.3         Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung (Dezember 2008) bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten war, vollzeitlich einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeiten nachzugehen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich seither bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 26. November 2009 (Urk. 2) der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert haben könnten, liegen nicht vor.

4.      
4.1     Zur Frage, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ist Folgendes zu bemerken:
4.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist im Weiteren zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (BGE 126 V 75; Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 10. Februar 2011 in Sachen S., 9C_617/2010, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3    
4.3.1   Der Beschwerdeführer war, wie erwähnt, seit April 1989 bei der H.___ als Hilfsarbeiter angestellt, wobei er ab August 1992 zu 100 % arbeitsunfähig war. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der H.___ auf den Zeitpunkt der Beendigung der Taggeldleistungen des Krankenversicherers hin (per August 1994) aufgelöst (Urk. 8/7 und Urk. 8/16). Gemäss den Angaben der H.___ hätte der Beschwerdeführer dort im Jahr 1993 Fr. 3'900.-- pro Monat erzielt, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'700.-- (= Fr. 3'900.-- x 13) entsprochen hätte (Urk. 8/7/2).
         Dieses Einkommen kann nicht zur Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden. Zum einen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht krank geworden wäre, nahezu 20 Jahre später immer noch in dieser Firma arbeiten würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Urk. 8/50/3), wohingegen dies damals noch nicht der Fall war. Dies dürfte sich aber auf die Lohnhöhe ausgewirkt haben. Nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 4.2) rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen aufgrund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2003 in Sachen M., I 1/03, Erwägungen 4.3 und 5.1, mit Hinweisen; vgl. Erwägung 5.3).
4.3.2   Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit - mehr - aufgenommen hat, mit welcher er seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, sind für die Festsetzung des Invalideneinkommens ebenfalls statistische Lohnangaben heranzuziehen.
4.3.3   Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2008 zu bemessen, wobei angesichts der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Schweiz versehenen Hilfsarbeitertätigkeit Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Tabelle TA1, Seite 26) bildet.
         Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/06, Erwägung 3, mit Hinweis).
         Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % würde somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein Rentenanspruch ist deshalb zu verneinen.

5.
5.1     Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1. Juli 2003 nicht verbessert hat und deshalb die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG (vgl. Erwägung 1.4) nicht erfüllt sind (Urk. 8/56/4, Urk. 14 Seite 2).
         Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, besteht nämlich in der Tat Anlass für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.
5.2
5.2.1   Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteile der I. resp. II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 27. Januar 2011 in Sachen E., 8C_752/2010, E. 2, und vom 7. Februar 2010 in Sachen F., 9C_928/2010, 3.4.1, mit Hinweisen). Betrifft der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht (auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen), und erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzung vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. Oktober 2010 in Sachen A., 9C_587/2010, E. 3.3.1, mit Hinweisen).
5.2.2   Im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 135 V 201 hat das Bundesgericht mitunter erwogen, das Urteil BGE 130 V 352 (vgl. vorstehende Erwägung 1.1) habe die Rechtslage nicht in dem Sinne verändert, dass vorher bei diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung ohne Weiteres eine Rente zugesprochen worden sei, während dies nunmehr ausgeschlossen wäre. Vielmehr habe die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor wie auch nach dem Urteil BGE 130 V 352 sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung eines Rentenanspruches führen können. Frühere Rentenzusprechungen erschienen daher aus der heutigen Perspektive nicht ohne Weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar (BGE 135 V 201 S. 214, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Unter anderem deshalb kam das Bundesgericht in der Folge zum Schluss, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass bildet, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 125 V 210 E. 7.3 Seite 214).
5.2.3   Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Verschärfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Abklärungspflicht nicht dazu führen darf, dass allenfalls aus heutiger Sicht ungenügende (jedoch durchaus dem früher üblichen Umfang der medizinischen Entscheidungsgrundlagen entsprechende) Abklärungen - stets - als qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erachtet werden (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. Oktober 2010 in Sachen A., 9C_587/2010, E.3.3.1).
         Die in BGE 130 V 352 geänderte resp. präzisierte (vgl. Regeste zu BGE 130 V 352) Rechtsprechung spielt indessen bei der Beurteilung der Frage, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 1. Juli 2003 offensichtlich unrichtig war, gar keine Rolle.
5.2.4   Dem dieser Verfügung zugrundeliegenden „Feststellungsblatt für den Beschluss“ vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/26) ist zu entnehmen, dass die Zusprache der ganzen Rente ausschliesslich aufgrund der in den Berichten von Y.___ vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/23) und der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 24. März 2003 (Urk. 8/25) gemachten Feststellungen erfolgt war. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin auch bei ihrem Medizinischen Dienst eine Stellungnahme eingeholt, jedoch ausschliesslich zur Frage des Beginns der Wartezeit (Urk. 8/26/2).
         Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2009 zu Recht bemerkte (Urk. 8/56/4), erweisen sich die genannten Berichte als teilweise widersprüchlich und unvollständig. So attestierte Y.___ dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit seit August 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23/1). Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals F.___ bescheinigten ihm demgegenüber ab dem 11. Dezember 2001 nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25/5). Im Weiteren gab Y.___ zwar an, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/23/4). Gemäss der von ihr vorgenommenen Beurteilung der physischen Funktionen konnte der Beschwerdeführer aber damals immerhin körperlich sehr leichte, sitzende, feinmotorische Tätigkeiten „manchmal“ (bis zu 33 %) ausüben (Urk. 8/23/3). Zudem hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer dringend eine „behinderungsangepasste“ Tagesstruktur benötige (Urk. 8/23/2). Die Ärzte der Rheumaklinik haben sich zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht geäussert. Ihre Feststellungen bezogen sich sodann ausschliesslich auf die Zeit der Behandlung in der Rheumaklinik (27. Oktober 2000 bis 22. Januar 2001), weshalb es diesen auch an der erforderlichen Aktualität fehlte. Die einzige echtzeitliche ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stammte somit von der Hausärztin des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hatte aber bereits in BGE 125 V 353 E. 3a/cc festgehalten, in Bezug auf die Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 17. Februar 2011 in Sachen M., 8C_1065/2010, E. 4.1, mit Hinweisen). Entscheidend hinzu kommt, dass Y.___ im genannten Bericht darauf hingewiesen hatte, dass die psychischen Funktionen ihres Erachtens weiter abgeklärt werden sollten (Urk. 8/23/2 und Urk. 8/23/4). Sodann hatten auch die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals F.___ eine ergänzende medizinische Abklärung (Gutachten) für angezeigt gehalten (Urk. 8/25/5). Gemäss ausdrücklicher Feststellung der damals beigezogenen Ärzte und Ärztinnen war der medizinische Sachverhalt somit sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht ergänzungsbedürftig.
         Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin aber auch vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis unbedingt gehalten gewesen, sowohl zum physischen als auch zum psychischen Gesundheitszustand ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die ursprüngliche Rentenzusprache erging somit aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ist in diesem Sinne als offensichtlich unrichtig zu erachten.
5.2.5   Die Rentenverfügung erweist sich im Übrigen auch deshalb als offensichtlich unrichtig, weil mit Blick auf die damalige medizinische Aktenlage (Urk. 8/23 und Urk. 8/25) die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten schlechterdings nicht als vertretbar erscheint (vgl. Erwägung 5.2.1, e.c.). So lagen damals - wie heute - in somatischer Hinsicht keine objektiven Befunde vor, welche die Ausübung einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit unzumutbar erscheinen liessen. Namentlich hatten sich bei bekannten Bandscheibenprotrusionen L4/L5 und L5/S1 keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik gefunden (Urk. 8/23/12). Die im Januar 2003 vorgenommenen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule hatten sodann nur eine leichte initiale Spondylosis C5/C6, im Übrigen aber einen normalen Befund ergeben (Urk. 8/23/7). In psychischer Hinsicht hatte Y.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2003, wie erwähnt, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) erhoben, wobei sie dazu unter dem Titel "erhobene Befunde" festgehalten hatte: "Leise Stimme, wirkt resigniert, Mimik und Gestik reduziert, in der HAD-Skala (Hospital Anxiety and Depression Scale) vom 13. Februar 2003 leicht erhöhte Punkte für Depression und Angst" (Urk. 8/23/2). Diese Feststellungen deuten höchstens auf eine leichte depressive Symptomatik resp. Angstproblematik hin. Eine solche wurde aber bereits nach damaligem Verständnis in der Regel nicht als invalidisierend betrachtet (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.c, mit Hinweisen; vgl. vorstehende Erwägung 1.1). Der von Y.___ erhobene - blosse - Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung war und ist sodann von vornherein nicht geeignet, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Schliesslich galt seit jeher der Grundsatz der Selbsteingliederung (vgl. Erwägung 3.2.4). Gemäss den Angaben von Y.___ im genannten Bericht vom 27. Februar 2003 hatte sich der Beschwerdeführer aber bis dahin keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen.

6.
6.1     Wie erwähnt, machte der Beschwerdeführer geltend, eine Aufhebung der Rente scheitere im vorliegenden Fall - auch - am Vertrauensschutz (vgl. Erwägung 1.6).
6.2     Im Falle der Wiedererwägung stellt sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben in der Tat die Frage, wie damit umzugehen ist, dass anlässlich früherer Anspruchsprüfungen eine ersichtlich zweifellos unrichtige Leistungszusprechung unbeachtet geblieben ist. Im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 19. Februar 2010, IV.2008.567, E. 6.4, wurde ein der Wiedererwägung entgegenstehender Vertrauenstatbestand angenommen, nachdem die am Recht stehende Versicherte im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung, mit welcher eine ganze Rente zugesprochen und welche im Rahmen von fünf Revisionen bestätigt worden war, während über 20 Jahren nichts unternommen hatte, um ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren; die unterlassenen Dispositionen konnten nach Auffassung des Gerichts nicht mehr mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. Oktober 2010 in Sachen A., 9C_587/2010, E. 4). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist indessen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. So bezog der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009 die - ihm am 1. März 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 verfügungsweise zugesprochene und einmalig anlässlich der Revision anfangs 2005 bestätigte (Urk. 8/46) - ganze Rente seit erst knapp 8 Jahren. Sodann ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von seinem damaligen Hausarzt, Z.___, FMH Allgemeine Medizin, seit September 1992 zwar für die angestammte (körperlich schwere) Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Herstellung von Bodenbelägen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Den Rücken nicht belastende Tätigkeiten hatte dieser aber als uneingeschränkt zumutbar erachtet (Urk. 8/5/1-3; vgl. Urk. 8/23/16-17). Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten wurde dem Beschwerdeführer seitens Y.___ erst ab August 1998 bescheinigt (Urk. 8/23/1). Gleichwohl war der Beschwerdeführer nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die H.___ per Ende August 1994 bis Februar 1996 nicht und in der Folge bis April 1998 nur in einem beschränkten - den Lebensunterhalt offensichtlich nicht deckenden - Umfang erwerbstätig (Urk. 8/22). Obwohl er in dieser Zeit noch keine Rente erhalten hatte, unternahm er demnach nichts resp. nicht genügend, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft finanzieren zu können. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen er - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenverfügung vom 1. Juli 2003 - unterlassen haben soll, die nicht mehr mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können.
6.3     Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

7.         Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Verfügung vom 1. Juli 2003 als offensichtlich unrichtig erweist. Da mit dieser Verfügung zu Unrecht eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, ist deren Berichtigung fraglos von erheblicher Bedeutung (vgl. Erwägung 1.5). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und die Invalidenrente eingestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.      
8.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2     Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12). Der von dieser mit Eingabe vom 17. März 2011 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9,96 Stunden und Auslagen von 3 % des Honorars erscheint angemessen und führt, ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 2'216.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
         Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz ist deshalb für ihre anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 2'216.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, wird mit Fr. 2'216.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).