IV.2010.00172
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den von X.___, geboren 1966, im März 2008 angemeldeten Invalidenrentenanspruch (Urk. 7/2) nach erfolgter Abklärung (Urk. 7/1, 7/3, 7/9-11, 7/15-16, 7/18 und 7/26) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29-30, 7/34-35 und 7/37-40) mit Verfügung vom 14. Januar 2010 (Urk. 2 = 7/44) abgewiesen hat;
nach Einsichtnahme in
die von der Versicherten - vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster (Urk. 3 = 7/32) - hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Urk. 1) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % basierenden Invalidenrente rückwirkend ab April 2008 (S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der Verwaltung vom 22. März 2010 (Urk. 6, insbes. S. 1 und 4; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-47]),
die Replik vom 9. September 2010 (Urk. 13; samt Beilage [Urk. 14/1-2]), worin die Beschwerdeführerin ihr eingangs gestelltes Begehren bekräftigen liess (S. 2),
die auf Verzicht auf Duplik lautende Zuschrift der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2010 (Urk. 14);
unter Hinweis darauf, dass
das Verzichtsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2010 (Urk. 14) der Beschwerdeführerin am 20. September 2010 Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18),
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2010 (Urk. 19) neue medizinische Unterlagen einreichen liess (Urk. 20/1-2), zu welchen sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 20. Januar 2011 (Urk. 24; samt Beilage [Urk. 25]) äussern konnte (Fristansetzung gemäss Gerichtsverfügung vom 11. November 2010 [Urk. 21]),
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Stand der Akten und ohne Weiterungen als spruchreif erweist, wobei ausgangsgemäss von der Beiladung der Y.___ als präsumtiv zuständigem Berufsvorsorgeversicherer (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ebenso abgesehen werden kann wie von der separaten Zustellung der jüngsten Eingaben und Unterlagen der Beschwerdegegnerin (Urk. 24-25) zuhanden der Beschwerdeführerin;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
die über eine Elementar- (d.h. Primar-) und Sekundarschulausbildung sowie eine Berufsausbildung als Dentalhygienikerin (SSO; Diplom vom 18. März 1988 [Urk. 7/1]) verfügende Beschwerdeführerin zuletzt von Juni 1998 bis Juni 2007 im Rahmen eines 50%-Pensums bei Z.___, eidg. dipl. Zahnarzt, '___', erwerbstätig war (Arbeitgeberkündigung vom 3. April 2007 per 30. Juni 2007 [Urk. 7/10/9]; letzter effektiver Arbeitstag: 4. April 2007 [Urk. 7/10/2 Ziff. 2.3, 2.7-8 und 2.14]; vgl. Urk. 7/1-2 und 7/9-10),
ihr von der A.___ mit Wirkung ab 5. April 2007 Leistungen aus einer privatrechtlichen Kollektiv-Taggeldversicherung nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erbracht wurden (Urk. 7/13),
das im März 2008 gestellte Invalidenrentenbegehren mit schweren psychischen Störungen und einem Reynand-Syndrom am Zeigefinger der rechten Hand begründet wurde (Urk. 7/2/6 Ziff. 7.2),
die Beschwerdegegnerin nach Erhebung des Arbeitgeberberichts vom 7. April 2008 (Urk. 7/10) und des IK-Auszugs vom 9. April 2008 (Urk. 7/9), nach Einholung der Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, '___', vom 18. April 2008 (Urk. 7/11) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, '___', vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/16) sowie nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, '___', vom 10. März 2008 (Urk. 7/15/2-6), der Berichte von Dr. dipl. psych. E.___, Psychotherapeutin SPV, '___', vom 17. Juli 2007 (Urk. 7/15/11-15) und 21. Dezember 2007 (Urk. 7/15/7-10) sowie der Berichte und Zeugnisse von Dr. B.___ vom 9. Mai 2007 (Urk. 7/15/21) und 16. Mai 2007 (Urk. 7/15/19-20) eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut G.___, veranlasste (Mitteilung vom 13. August 2008 [Urk. 7/18]) und gestützt auf dessen am 5. Mai 2009 erstattetes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten (Urk. 7/26/1-24; samt Beilagen [Urk. 7/26/25-33]) den angefochtenen Entscheid erliess (Urk. 2 = 7/44; Feststellungsblätter vom 2. Juni 2009 [Urk. 7/28], insbes. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 29. Mai 2009 [Urk. 7/28/4], und 13. Januar 2010 [Urk. 7/43], insbes. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, vom 25. November 2009 [Urk. 7/43/2-3]; vgl. auch die auf Verneinung der Möglichkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen lautende Mitteilung vom 14. August 2008 [Urk. 7/17]),
die Beschwerdegegnerin aus dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren neu aufgelegten Interdisziplinären Gutachten der Gutachterstelle J.___, '___', vom 4. November 2010 (gezeichnet: Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Facharzt für Magen- und Darmkrankheiten FMH; Urk. 20/1; samt Beilage [Urk. 20/2]) gestützt auf die Würdigung von RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Januar 2011 (Urk. 25) eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit April 2007 ableitete (Stellungnahme vom 20. Januar 2011 [Urk. 24]);
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG), wobei für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG),
Arbeitsunfähigkeit demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, bei deren langer Dauer sodann auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei ein psychischer Gesundheitsschaden allerdings nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen),
Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte haben, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind,
die massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG), wobei der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt) entsteht,
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), wobei der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen),
bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird und für den Fall, dass sie daneben auch im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) tätig waren, die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt wird, wobei diesfalls der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
im Rahmen der Anspruchsprüfung zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) zu ermitteln ist und sich die dabei stellende Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände beurteilt (so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse), wobei sich die Invalidität im Rahmen der gemischten Methode dadurch bestimmt, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen und hernach die Gesamtinvalidität durch Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten errechnet wird (BGE 130 V 393 Erw. 3.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9),
Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, was für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten, wobei hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a);
in weiterer Erwägung, dass
im interdisziplinären, die Fachgebiete der Psychiatrie und Inneren Medizin abdeckenden J.___-Gutachten vom 4. November 2010 (Urk. 20/1; samt internistischem Teilgutachten [Urk. 20/2]) eine anhaltende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen; ICD-10 F33.3), eine Agoraphobie (mit Panikstörung; ICD-10 F40.01), ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (mit ängstlich-vermeidenden und anankastischen Zügen; ICD-10 F60.6 bzw. F60.5), ein Status nach totaler Proktokolektomie (mit ileoanalem Pouch; vor 25 Jahren) bei therapiefraktärer Colitis ulcerosa sowie eine chronische Diarrhoe diagnostiziert (S. 29 Ziff. 8.4), der anhaltenden depressiven Störung und Agoraphobie ein hoher Krankheitswert beigemessen (S. 30 Ziff. 8.5.1), die willensmässige Überwindbarkeit des psychischen Leidens trotz geeigneter therapeutischer Behandlung verneint (S. 30 Ziff. 8.5.2), mögliche medizinische Massnahmen (wie etwa eine in Betracht fallende stationäre psychiatrisch-therapeutische Behandlung mit Optimierung der Medikation) aufgrund der Chronifizierung und der negativen Auswirkungen der psychischen Begleiterkrankung (Persönlichkeitsstörung) skeptisch beurteilt (S. 30 Ziff. 8.5.3), die Prognose aus somatischer Sicht (komorbides Rezidiv der chronisch entzündlichen Darmerkrankung) zwar als recht gut, aus psychiatrischer Sicht jedoch als schlecht eingestuft (S. 31 Ziff. 8.6.1-2) und der Beschwerdeführerin alles in allem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl hinsichtlich der angestammten Arbeit (Dentalhygienikerin) als auch bezüglich jeder anderen Erwerbstätigkeit attestiert wurde (S. 31 Ziff. 8.7a-b),
die fragliche Expertise RAD-ärztlich als umfassend und in allen Teilen überzeugend qualifiziert wurde (Urk. 25 S. 2),
RAD-Ärztin M.___ in ihrer Würdigung dartat, dass namentlich die diagnostischen Einordnungen und differentialdiagnostischen Überlegungen gutachterlich ausführlich und plausibel diskutiert und dabei auch Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen (insbes. derjenigen von Dr. F.___ vom 5. Mai 2009 [Urk. 7/26/1-24]) aufgezeigt und nachvollziehbar ausgeräumt wurden, so dass auf das J.___-Gutachten abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werde könne, wobei der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der übrigen ärztlichen Verlautbarungen (wie insbes. diejenigen von Dr. B.___ vom 9. Mai 2007 [Urk. 7/15/21], 16. Mai 2007 [Urk. 7/15/19-20] und 18. April 2008 [Urk. 7/11]) auf 5. April 2007 zu datieren sei,
aufgrund des die Beweistauglichkeitskriterien in den wesentlichen Zügen erfüllenden und RAD-ärztlich im Ergebnis bestätigten J.___-Gutachtens die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, "ob der psychische Gesundheitsschaden nicht als willentlich überwindbar im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gelten hat" (Urk. 24), hinlänglich beantwortet ist,
demgegenüber die für die Wahl der Bemessungsmethode relevante Statusfrage (sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung) nach Lage der Akten - und ungeachtet der im Feststellungsblatt vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/28) ohne Begründung getroffenen Qualifikation: "ET 50% HH 50%" (Urk. 7/28/5) - nicht hinreichend geklärt erscheint, zumal dazu im angefochtenen Entscheid keine Festlegungen getroffen wurden,
sich die J.___-Verantwortlichen zudem nur medizinisch-theoretisch zum (Rest-)Leistungsvermögen im Haushalt geäussert und dabei betont haben, dass die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit von den konkret zu bewältigenden Aufgaben abhänge (Urk. 20/1 S. 31 f. Ziff. 8.8a-e), wobei eine ins Gewicht fallende Betätigungsmöglichkeit beim derzeitigen Aktenstand nicht leichthin von der Hand zu weisen ist;
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache (in Anwendung von § 26 Abs. 1 GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese anknüpfend an das medizinische Abklärungsergebnis die Invaliditätsbemessung vornehme (mithin die Statusfrage kläre und im Erwerbsbereich einen Einkommensvergleich [Prozentvergleich] sowie im etwaigen Aufgabenbereich einen Betätigungsvergleich durchführe und sodann die [Gesamt-]Invalidität ermittle) und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist (vgl. BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 10. Februar 2004 [U 199/02] Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3) Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung hat (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann, unter Beilage der Doppel von Urk. 24 und 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).