IV.2010.00173
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Mutzner
Obstgartenstrasse 16,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962 und Mutter zweier Kinder, ist gelernte Detailhandelsangestellte. Seit dem Jahr 1993 arbeitete sie im Restaurant ihres Ehegatten als Wirtin mit (Urk. 8/3 S. 5). Im Juli 2005 meldete sich A.___ unter Hinweis auf Polyarthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Erhebungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/6-7) und holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Bericht ein (Urk. 8/8-12). Ebenfalls führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 13. Dezember 2005; Urk. 8/14). Gestützt auf diese Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 45 % zu (zuzüglich Kinderrenten; Urk. 8/18 und Urk. 8/20).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/23) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert habe, sowie unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 3. Juli 2008 (Urk. 8/22) um Neufestsetzung der Invalidenrente. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente ausfüllen (Urk. 8/24) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/26). Ebenfalls holte sie bei Dr. B.___ ergänzende Angaben zur aktuellen Medikation ein (Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2008 veranlasste die IV-Stelle daraufhin die medizinische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen (Urk. 8/30). Gestützt auf deren Gutachten vom 13. Oktober 2009 (Urk. 8/36) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/39 ff.) mit Verfügung vom 13. Januar 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 8/47 = Urk. 2).
2. Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mutzner, hierorts mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine volle Invalidenrente zuzusprechen (1.), eventualiter seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2010 weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (2.), es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (3.), unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.) (vgl. Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 18. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 30. September 2010 liess die Versicherte, unter Hinweis auf ein Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Januar 2010, wie schon beschwerdeweise, die Beweiskraft des von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Gutachtens in Frage stellen (Urk. 15-16), wozu die IV-Stelle am 13. Oktober 2010 Stellung nahm (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Bereiche der Invalidenversicherung kann das Gericht eine Sache zurückweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 unter Hinweis auf Urteil 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151 E. 3.5, 9C_85/2009).
2.
2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss den getätigten Abklärungen, namentlich dem Gutachten von Dr. C.___, von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Da nach wie vor eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie - gestützt auf die im Jahre 2005 getätigten Abklärungen vor Ort, bezüglich welcher sich keine Veränderungen ergeben hätten - eine Einschränkung im Haushalt von 41.30 % vorliege, bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass das Gutachten von Dr. C.___ aus verschiedenen Gründen nicht beweiskräftig sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Infolge der Progredienz der Erkrankung seien zudem auch die Angaben im Haushaltabklärungsbericht des Jahres 2005 überholt, weshalb die diesbezügliche Einschränkung neu zu ermitteln sei (Urk. 1 und Urk. 15).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 13. Januar 2010, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, in einem Ausmass verschlechtert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine ganze Rechte besteht, oder ob, wovon die IV-Stelle ausgeht, ein unveränderter Gesundheitszustand besteht. Vergleichsbasis bilden dabei die Verhältnisse, wie sie der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Februar 2006 zugrunde lagen.
Beschwerdeweise nicht beanstandet wird hingegen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der gemischten Methode zu bemessen ist, wobei von einem Anteil Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % und Haushaltbereich von 60 % auszugehen ist.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht beruhte die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Februar 2006 auf dem ärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juli 2005. Darin hatte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer fortgeschrittenen, weitgehend unbehandelten rheumatoiden Arthritis, bestehend seit 1992, gestellt, und die Versicherte in ihrem Beruf als Wirtin seit 1. Juni 2004 als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 8/8; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/15 S. 2 und 3).
4.2 Im Revisionsverfahren wurden folgende medizinische Berichte ins Recht gelegt:
4.2.1 In seinem zuhanden der IV-Stelle verfassten und dem Revisionsgesuch der Versicherten beigelegten Bericht vom 3. Juli 2008 führte der behandelnde Arzt Dr. B.___ aus, die Versicherte sei am 1. Juli 2008 erneut in die Sprechstunde gekommen. Leider müsse er eine deutliche Verschlechterung der Situation feststellen. Die rheumatoide Arthritis sei nach wie vor aktiv mit Gelenkentzündungen in den Händen, Handgelenken, Sprunggelenken und Vorfüssen; die Vorfussveränderungen seien derart, dass die Versicherte nur noch kurze Strecken gehen könne. Ebenfalls seien die Handfunktionen deutlich eingeschränkt. Es sei zweifelsfrei eine deutliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Die Arbeitsunfähigkeit als Wirtin schätze er neu auf 100 %, diejenige als Hausfrau auf 33 % (Urk. 8/22).
In seinem Schreiben vom 18. September 2008 gab Dr. B.___ auf Nachfrage der IV-Stelle an, die Versicherte nehme aus eigenen Stücken Vitamin E Burgerstein, Vitamin B Komplexe und Magnesium Burgerstein sowie ein Calcium-Präparat und nach Bedarf 1-2 Voltaren dolo. Bemühungen früherer Kollegen aber auch seinerseits, die Versicherte mit adäquaten Dosen zum Beispiel eines nicht steroidalen Entzündungshemmers zu behandeln, seien regelmässig gescheitert; so habe sie zum Beispiel nach einem Dragée Voltaren rapid ein Herzrasen entwickelt (Urk. 8/27).
4.2.2 Dr. C.___ stellte in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 13. Oktober 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 8/36 S. 20):
- erosive rheumatoide Arthritis (Beginn 1992, ED 11/2003)
- seropositiv, Anticitrullin-positiv
- mit fortgeschrittenen entzündlichen Gelenksveränderungen
- vor allem beider Hände und Füsse
- mit deutlicher Verschlechterung in den Röntgenuntersuchungen seit der ED (Röntgen der Hände 09/2009 und der Füsse 07/2009)
- Einschränkungen auch der linken Schulter und
- akuter Kniegelenkserguss links (DD: Arthritis/traumatisch)
- bisher ohne adäquate Therapie auf Wunsch der Explorandin
- gegenwärtig wenig aktive Phase;
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostizierte sie einen Vitamin-D-Mangel (31 nmol/l).
Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, bei der Explorandin, welche im Jahre 1992 an einer erosiven rheumatischen Arthritis erkrankt sei, sei es im Verlauf der Jahre zu fortgeschrittenen Gelenkszerstörungen vor allem der Hände beidseits und der Füsse links mehr als rechts gekommen. Mitbetroffen seien jetzt auch das linke Schultergelenk und vermutlich das linke Kniegelenk. Gegenwärtig bestehe klinisch eine wenig aktive Phase der rheumatoiden Arthritis. Aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der Resultate der bildgebenden und Laborabklärung sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Wirtin und Hausfrau eingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/36 S. 21).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ im Wesentlichen aus, die Versicherte werde in ihren Tätigkeiten als Wirtin und Hausfrau durch die eingeschränkte Funktion der Hände und Füsse limitiert. Die Versicherte könne 5 kg heben oder tragen (sehr leichtes Belastungsniveau); Tätigkeiten, die eine gute Feinmotorik verlangten, könne sie nicht mehr ausüben. Es sei für sie nötig, dass sie vor allem sitzend arbeite. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Versicherte täglich sechs Stunden lang ausüben. Dies gelte für den Einsatz als Wirtin wie auch als Hausfrau. Die rheumatoide Arthritis habe typischerweise einen schubweisen Verlauf, es könnten Phasen eintreten, bei denen die Explorandin weniger arbeiten könne. Mit einer adäquaten medikamentösen Therapie würden derartige Schübe seltener und milder (Urk. 8/36 S. 22, Ziff. 7.1). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei gemäss Angaben von Dr. B.___ vom 22. Juli 2005 auf den 1. Juni 2004 anzusetzen (Urk. 8/36 S. 22, Ziff. 7.2). Die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten betrage sechs Stunden pro Tag entsprechend dem Profil in Ziffer 7.1 (Urk. 8/36 S. 22, Ziff. 7.3 und 7.4). Die Verrichtung einer angepassten Tätigkeit, wie sie in Ziffer 7.1 beschrieben sei, sei der Versicherten seit 1. Juni 2004 zumutbar (Urk. 8/36 S. 22, Ziff. 9).
4.2.3 In seinem an den Rechtsvertreter der Versicherten gerichteten und im Rahmen des Einwands gegen den Vorbescheid vom 20. November 2009 eingereichten Schreiben vom 9. Dezember 2009 führte Dr. B.___ unter Bezugnahme auf einzelne Aufgaben der Beschwerdeführerin als Wirtin (Urk. 8/44 S. 3) im Wesentlichen an, der überwiegende Teil dieser Aktivitäten sei im Stehen auszuführen und mit einem Kraftaufwand der Hände verbunden. In diesen Bereichen bestehe daher praktisch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Im Bereich der Buchhaltung und Zahlungen sollte eine gewisse Restarbeitsfähigkeit vorhanden sein, wobei die Versicherte mehr Zeit benötige als ohne Erkrankung. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seitens der Gutachterin, wonach der Versicherten täglich sechs Stunden Arbeitstätigkeit zuzumuten sei, teile er daher nicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Buchhaltungsarbeiten schätze er die Arbeitsfähigkeit auf zwei Stunden pro Tag (Urk. 8/44 S. 1).
4.2.4 In seinem Schreiben vom 10. Februar 2010 führte Dr. B.___ auf Fragen des Rechtsvertreters (vgl. Urk. 3/17) im Wesentlichen folgendes aus: Die rheumatoide Arthritis der Versicherten, welche er seit 2003 kenne, sei weiter fortgeschritten. Die Gelenkzerstörungen hätten zugenommen und somit auch die Funktionseinschränkungen, welche nicht nur Folge der entzündlichen Aktivität, sondern auch Folge der zerstörten Gelenke mit Fehlstellungen und sekundären Arthrosen seien. Die Gutachterin habe die Krankheits- und Beschwerdephasen zwar abgeklärt, die Schwere der Gelenkszerstörungen jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt. Namentlich würden die Einschränkungen der Tätigkeit als Wirtin kaum angesprochen. Viele Tätigkeiten seien nicht realistisch. Büroarbeiten seien möglich, wenn man auch davon ausgehen müsse, dass die Versicherte verlangsamt sei; zusätzlich habe sie auch Schwierigkeiten beim Sitzen wegen Hüft- und Knieschmerzen links. Wie schon im Schreiben vom 9. Dezember 2009 komme er zum Schluss, dass eine zweistündige Arbeitstätigkeit als Wirtin zumutbar sei und mehr nicht (Urk. 8/18).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin geht in medizinischer Hinsicht gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/36) sowie die Stellungnahme des RAD davon aus, dass der Gesundheitszustand der Versicherten im vorliegend massgebenden Zeitraum zumindest hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitgehend unverändert geblieben ist. Trotz ausführlicher Anamnese (Urk. 8/36 S. 9 ff.), einlässlicher klinischer (internistisch-rheumatologischer; Urk. 8/36 S. 14 ff.) und labormässiger (Urk. 8/36 S. 19 ff.) Untersuchung wird Dr. C.___s Gutachten und insbesondere die darin enthaltene Bescheinigung einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von den Berichten Dr. B.___s, die der Gutachterin offenbar nicht vorgelegt wurden (Urk. 36 S. 6), und insbesondere dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/44) mit der Auflistung der der Beschwerdeführerin als Wirtin obliegenden, mehrheitlich einen körperlichen Einsatz verlangenden und stehend zu verrichtenden Aufgaben jedoch in Frage gestellt. Dies umso mehr, als auch die Gutachterin bezüglich der Gelenksveränderungen in den Händen und Füssen von einer deutlichen Verschlechterung der Röntgenbefunde seit der Erstdiagnose im Jahr 2003 ausgeht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher der Gutachterin den genannten Bericht vorlegen und diese dazu befragen müssen, inwieweit die von Dr. B.___ beschriebene Tätigkeit als Wirtin mit dem im Gutachten enthaltenen Zumutbarkeitsprofil tatsächlich noch vereinbar sei, wonach nur noch Gewichte bis 5 kg gehoben oder getragen werden könnten und nur noch vor allem sitzend ausführbare Arbeiten in Betracht fielen (Urk. 8/36 Ziff. 7.1 S. 21). Auch wäre nachzufragen gewesen, welche Hausfrauentätigkeiten für die Beschwerdeführerin überhaupt noch in Betracht fallen und in welchem prozentualen Ausmass diesbezüglich eine Einschränkung bestehe.
Da die Krankheit der Beschwerdeführerin schubweise verläuft, wäre bei der Gutachterin des weiteren ergänzend nachzufragen gewesen, in welchen Abständen die aktiveren Phasen der rheumatoiden Arthritis auftreten und wie lange diese dauern. Auch wäre zu klären gewesen, ob sich die Einschätzung der zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit allein auf den Gesundheitszustand im Untersuchungszeitpunkt bezieht oder ob dabei auch der Umstand berücksichtigt wird, dass der Verlauf der Krankheit schubweise erfolgt.
Eine weitere Ergänzungsfrage hätte sich zu den Arbeitsunfähigkeitsangaben aufgedrängt. Es hätte nachgefragt werden müssen, in welchem (prozentualen) Umfang die Versicherte, unter Berücksichtigung der als Wirtin zu verrichtenden Tätigkeiten, in ihrer angestammten Tätigkeit, wie auch in leidensangepasster Tätigkeit noch arbeitsfähig ist.
5.2 Die Sache ist demnach zwecks Gutachtensergänzung und allfälligen weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach endgültiger medizinischer Beurteilung wird sie eine neue vollständige Abklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich einzuleiten haben. Hernach wird diese darüber zu entscheiden haben, ob und allenfalls in welchem Umfang die ausser Frage stehende Viertelsrente zu erhöhen ist oder nicht.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den eingeholten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über eine allfällige Rentenerhöhung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Mutzner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).