Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ war ursprünglich gelernter Maurer. Aufgrund chronischer Rückenbeschwerden ist er seit März 2002 in seinem angestammten Beruf arbeitsunfähig (Urk. 7/29/7). Am 11. September 2002 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte unter anderem Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste berufliche Abklärungen und übernahm in der Folge die Kosten für die Umschulung an einer Handelsschule. Die Ausbildung umfasste einen Vorkurs von 11 Wochen (vgl. Urk. 7/49; 26. April bis 9. Juli 2004, Kostengutsprache vom 11. Februar 2004, Urk. 7/53), ein erstes Kursjahr zur Erlangung des Bürofachdiploms VSH (vgl. Urk. 7/49 und Urk. 7/109; Kostengutsprache für das 1. Semester vom 16. August 2004 bis 4. Februar 2005 vom 23. Juni 2004, Urk. 7/64 und für das 2. Semester vom 21. Februar bis 15. Juli 2005 vom 15. Dezember 2004, Urk. 7/77) sowie drei weitere Semester zur Erlangung des Handelsdiploms VSH (Kostengutsprache für das 3. und 4. Semester vom 22. August 2005 bis 31. Juli 2006, Urk. 7/114; Kostengutsprache für das 5. Semester vom 13. September 2006, Urk. 7/143). Ein Anspruch auf eine Weiterführung der Umschulung bis zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 7/152) seitens der IV-Stelle verneint.
Vom 20. Oktober 2003 bis und mit dem 26. Februar 2007 richtete die IV-Stelle Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 7/209/2). Während der Umschulung führten die bereits bekannten psychischen Probleme (phobische Störung mit Anteilen einer Agoraphobie ohne Panikstörung, ICD10 F40.00, und soziale Phobie, ICD-10 F40.1, gemäss Bericht der Z.___ vom 27. Januar 2003, Urk. 7/29/3 f.) zu Schwierigkeiten (Urk. 7/81) und schliesslich zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % (Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2007, Urk. 7/164).
Nach der erfolgreichen Beendigung der Umschulung (Handelsdiplom VHS vom 23. Februar 2007, Urk. 7/166) arbeitete der Versicherte in dem Baubetrieb, in welchem er seine Praktikumszeit (27. Februar 2006 bis 26. Februar 2007, Urk. 7/136) im Anschluss an die Handelsschule absolviert hatte. Ab dem 19. Juli 2007 wurde er vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ zu 100 % krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Juli 2007, Urk. 7/184). Per Ende Dezember 2007 wurde ihm die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Kündigung vom 18. Oktober 2007, Urk. 7/215).
Seit dem 1. Februar 2007 bezieht X.___ eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 69 % (Verfügung vom 21. November 2007, Urk. 7/209 und Urk. 7/210).
Am 21. Juli 2008 (Urk. 7/216 und Urk. 7/217) meldete er sich erneut bei der IV-Stelle und beantragte eine Rentenerhöhung. Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens bei der MEDAS B.___, welches am 4. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 7/236).
Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2009 (Urk. 7/241) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 30. Juni 2009 vorsorglich (Urk. 7/245) und am 30. September 2009 begründeten Einwand (Urk. 7/252) erheben. Am 14. Januar 2010 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 16. Februar 2010 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 14. Januar 2010 aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Gesuchs um Rentenerhöhung damit, gemäss den medizinischen Abklärungen könne von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden.
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der behandelnde Psychiater Dr. A.___ komme zum Schluss, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter sei zu hoch gegriffen, es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30-40 %. Dr. A.___ könne ihn nach einer Behandlungsdauer von sechseinhalb Jahren besser einschätzen, dagegen stelle das MEDAS-Gutachten lediglich eine Momentaufnahme dar.
3.
3.1 Bei der erstmaligen Rentenzusprache im November 2007 (Urk. 7/209 und 7/210) wurde in rheumatologischer Hinsicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für schwere Arbeiten nicht mehr eingesetzt werden könne (Bericht von Dr. med. C.___ vom 10. Januar 2007, Urk. 7/163). In psychischer Hinsicht wurde auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 24. Mai 2007 (Urk. 7/180) abgestellt, welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in der (umgeschulten) Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, gültig ab dem 1. Februar 2007, zugestand (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/187). In seinem Bericht hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einer phobischen Störung (Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01) sowie unter einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) bei ängstlichen und vermeidenden Persönlichkeitszügen und einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom.
Nach Abschluss der Umschulung habe der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % im selben Betrieb weitergearbeitet, wo er sein Praktikum absolviert habe. Dabei habe er sich gestresst und dauerüberlastet gefühlt. Ab 15 Uhr sei er nicht mehr leistungsfähig gewesen. Sein körperliches Befinden habe sich verschlechtert und er habe mehrfach eigentliche Panikattacken, begleitet von Lähmungserscheinungen an den Beinen, Beinschwächen sowie Gefühlsstörungen auch im kleinen Finger, erlebt. Auch hätten die Ängste massiv zugenommen. Ängstliche und vermeidende Persönlichkeitszüge trügen zu einer Chronifizierung der Beschwerden bei.
Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erachtete diese Einschätzung als nachvollziehbar (Feststellungsblatt, Urk. 7/187/7).
3.2 Zu erwähnen ist, dass noch vor Erlass der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 21. November 2007, Urk. 7/209 und 7/210) ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis, datiert vom 18. Juli 2007 (Urk. 7/184), von Dr. A.___ zu den Akten gegeben worden war, welches dem Beschwerdeführer nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Juli 2007 bis auf Weiteres attestierte. Obwohl der Beschwerdeführer im Dezember 2007 seine Stelle wegen der nach wie vor anhaltenden Arbeitsunfähigkeit verlor (Kündigung vom 18. Oktober 2007, Urk. 7/215), blieb dieser Umstand bei der erstmaligen Rentenzusprache unberücksichtigt.
4.
4.1 Aufgrund des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008 (Urk. 7/216 und Urk. 7/217) holte die IV-Stelle erneut einen Bericht bei Dr. A.___ ein, den dieser am 28. August 2008 erstattete. Darin hielt er fest, dass die Belastbarkeit durch die Erkrankung der Ehefrau dauerhaft massiv verringert sei, und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bestehend seit dem 19. Juli 2007.
4.2 Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein MEDAS-Gutachten. Nach Untersuchungen vom 12. Januar und 29. März 2009, wurde dieses am 4. Mai 2009 erstattet (Urk. 7/236). In rheumatologischer Hinsicht wurde darin ebenfalls vertreten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objektiv erhobenen Befunde am Achsenskelett und im Bereich der Gelenke eine körperlich schwer belastende Arbeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokaufmann sei jedoch wechselbelastend und könne ohne Zwangshaltungen ausgeübt werden. In diesem Beruf sei er aus rheumatologischer Sicht voll einsatzfähig, eine Leistungsminderung bestehe nicht (Urk. 7/236/41).
In psychischer Hinsicht erfülle der Beschwerdeführer die diagnostischen Kriterien für eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und für eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Der Schweregrad wurde als leicht bis mittelgradig eingeschätzt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erachtete der Gutachter den Beschwerdeführer für die ursprüngliche Tätigkeit als Maurer als zu 30 % eingeschränkt aufgrund der Agoraphobie, der Höhenangst sowie der Panikattacken. In der Tätigkeit einer kaufmännischen Anstellung erachtete er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19. Juli 2007 und man gehe von einem möglichen Arbeitspensum von acht Stunden täglich mit einer Leistungseinschränkung von 50 % aus. Ungünstig für den Versicherten sei, dass er sich aufgrund seiner persönlichen Konstitution für diesen Fachbereich nicht eigne. In einer angepassten Referenztätigkeit liege die Arbeitsunfähigkeit im Bereich von 30 %. Diesbezüglich äusserte sich der Gutachter auf Nachfrage der IV-Stelle dahingehend, eine angepasste Verweistätigkeit wäre beispielsweise eine solche als Bauzeichner, wofür der Beschwerdeführer jedoch nicht umgeschult worden sei (Schreiben vom 28. Mai 2009, Urk. 7/238).
Eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik durch die Krebserkrankung der Ehefrau liege darüber hinaus vor. Dabei handle es sich um eine zum Untersuchungszeitpunkt bestehende depressive Symptomatik, welche im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen sei. Diese wurde als invaliditätsfremd bezeichnet.
5.
5.1 Damit zeigt sich, dass zwar die Hauptdiagnosen in psychischer Hinsicht gleich geblieben sind, bezüglich Belastungssituation des Beschwerdeführers jedoch zusätzlich eine depressive Symptomatik aufgrund einer Anpassungsstörung in Bezug auf die Krebserkrankung der Ehefrau vorlag, welche gemäss einheitlicher Einschätzung des behandelnden wie auch des begutachtenden Psychiaters eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bewirkt hatte. Während der behandelnde Psychiater, auf dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sich die IV-Stelle bei der ersten Rentenzusprache gestützt hatte, dem Beschwerdeführer ab dem 19. Juli 2007 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, kam der MEDAS-Gutachter zum Schluss, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der kaufmännischen Tätigkeit, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Seine Angaben und Ausführungen erweisen sich jedoch als widersprüchlich und sind nicht in allen Teilen nachvollziehbar.
5.2 Zum Einen hielt er fest, die kaufmännische Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Konstitution ungeeignet, weshalb dort die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei 50 % liege, während er in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erzielen vermöchte. Anstatt jedoch - wie allgemein üblich - näher zu erläutern, worin er in medizinischer Hinsicht die notwendigen Voraussetzungen für ein ideales Arbeitsumfeld für den Beschwerdeführer sehen würde, bezog er sich bei dieser Schätzung auf einen komplett anderen Beruf (Hochbauzeichner), wofür der Beschwerdeführer die notwendigen Voraussetzungen ohnehin nicht mitbringt.
5.3 Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass der MEDAS-Gutachter von einer achtstündigen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer 50%igen Leistungseinschränkung ausging, dies wiederum ergibt bei exakter Berechnung (gestützt auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in kaufmännischen Tätigkeiten im Jahr 2007 von 41,7 Stunden pro Woche) jedoch eine Einsatzfähigkeit von lediglich 95,9 %. Bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % resultiert daraus eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 48 %.
5.4 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der MEDAS-Gutachter ebenfalls festhielt, die psychische Symptomatik des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der durch die Krebserkrankung der Frau ausgelösten Belastungssituation verschlechtert. Diese Verschlechterung hat er jedoch in der Folge weder quantifiziert noch genau definiert, ab welchem Zeitpunkt sie sich manifestierte, da sie offenbar als invaliditätsfremd angesehen wurde (vgl. Urk. 7/236).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG kann eine Erwerbsunfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der körperlichen geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht werden. Darüber hinaus ist die Genese des Gesundheitsschadens, auch die eines psychischen Leidens, unerheblich (vgl. dazu Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 27; BGE 127 V 294 E. 4b/cc). Führte also die Reaktion auf die Krebserkrankung der Ehefrau zu einer Verschlechterung des bereits bestehenden psychischen Leidens mit Krankheitswert und dadurch zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der Folge einer grösseren Erwerbseinbusse, weil der Beschwerdeführer über keine genügenden Ressourcen verfügt, um mit dieser ausserordentlichen Belastungssituation umzugehen respektive diese zu überwinden, so kann die zusätzliche Beeinträchtigung nicht als invaliditätsfremd bezeichnet werden. Demzufolge wäre der Gutachter gehalten gewesen, die diesbezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu quantifizieren und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
5.5 Folglich erweist sich der psychiatrische Teil des MEDAS-Gutachtens nicht als umfassend und schlüssig, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese Feststellungen darüber treffen kann, inwieweit sich die anerkannte Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
6.
6.1 In erwerblicher Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass bereits bei einem Abstellen auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit, auf die der Beschwerdeführer umgeschult wurde (wovon auch die IV-Stelle ausgegangen ist, vgl. Urk. 7/186, Urk. 7/204 und Urk. 7/239), ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer als Maurer tätig und erzielte in den Jahren 1999 bis 2001 ein schwankendes Einkommen, weshalb die IV-Stelle zu Recht von einem Durchschnittswert ausgegangen ist. Diese Beträge sind auf das Jahr 2008, den Zeitpunkt der Revision, aufzurechnen mit dem Nominallohnindex Männer, T1.1.93_I, Abschnitt F Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, BFM, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar]). Gestützt auf die Lohnausweise aus den Jahren 1999 bis 2001 (Urk. 7/11/4 ff.) kann auf die folgenden Einkommen abgestellt werden.
Einkommen Index Wert im Jahr 2008 (Index 119.5)
1999: Fr. 93'023.-- 104.5 Fr. 106'376.--
2000: Fr. 91'239.-- 106.5 Fr. 102'376.--
2001 Fr. 108'907.-- 109.4 Fr. 118'961.--
Total (Wert im Jahr 2008) Fr. 327'713.-- Ø = Fr. 109'238.--
Damit ist im Jahr 2008 für die revisionsweise Berechnung des Rentenanspruchs auf ein Valideneinkommen von Fr. 109'238.-- abzustellen.
6.3
6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht und damit gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, solange sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2008 nicht mehr, da ihm die Stelle bei der E.___ per Dezember 2007 gekündigt worden war. Dort hatte er ein Jahressalär von Fr. 42900.-- bei einem 80-%-Pensum (Fr. 3'300.-- x 13, vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/177/4, Eintrag vom 2. Mai 2007 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2007, Urk. 7/172) erzielt, was auf Nachfrage der IV-Stelle damit begründet wurde, dass er extrem verlangsamt sei und eine Sekretärin die Arbeit drei Mal schneller verrichte (Urk. 7/177/2). Ebenfalls zu beachten ist, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer erscheine für die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht geeignet. Weiter zeigt sich aus den Schreiben des Beschwerdeführers, die sich bei den Akten befinden, dass diese aussergewöhnlich viele Rechtschreibefehler aufweisen, was in einer kaufmännischen Position kaum eine lohnfördernde Referenz darstellt.
6.3.2 Unter diesen Umständen wie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Abstellen auf die unverbindlichen Salärempfehlungen des KV zur Ermittlung des Invalideneinkommens lediglich in Ausnahmefällen zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 4.1) kann man höchstens auf das tiefste Einkommen der KV-Salärempfehlung (Salärempfehlungen 2008 des Kaufmännischen Verbands Schweiz) für das Jahr 2008 für einen 54 Jahre alten kaufmännischen Angestellten von Fr. 66'633.-- (und damit auf einen immer noch erheblich höheren Betrag als der üblicherweise zu verwendende Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung 2008 von Fr. 59'979.--) abstellen. Dies zumal die Empfehlung einerseits auf Stufe C, das heisst auf das Absolvieren einer dreijährigen KV-Lehre, abstellt und anderseits die Berufserfahrung in die Funktionsstufe integriert ist (vgl. S. 5 der Salärempfehlung), der Beschwerdeführer jedoch als Absolvent einer privaten Handelsschule weder über eine dreijährige KV-Lehre mit eidgenössischem Abschluss noch über Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich verfügte. Bei Berücksichtigung dieser Umstände errechnet sich ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Fr. 66'633.-- [Minimalansatz KV-Salärempfehlungen 2008] x 0,5 [50%ige Arbeitsfähigkeit] x 0,9 [10 % Leidensabzug] = Fr. 29'985.--; Invaliditätsgrad gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 109'238.--: 73 %).
6.3.3 Würde man die vom MEDAS-Gutachter genannten Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit exakt und damit einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 48 % berücksichtigen [vgl. E. 5.3], läge der Invaliditätsgrad noch um ein Prozent höher.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass ein Leidensabzug von lediglich 10 % in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, das heisst der relativ spät erfolgten Umschulung und dem Ergreifen einer neuen Tätigkeit mit über 50, in Verbindung mit der physischen und psychischen Belastungssituation sowie der erheblichen Leistungseinschränkung und der mangelnden Eignung gerade beim Abstellen auf die KV-Salärempfehlungen, selbst bei Anwendung des Minimalsalärs, tief angesetzt ist und ein Leidensabzug von 20 % eher angemessen erschiene.
7.
7.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).