IV.2010.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter, Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Wyler


Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanw?lte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1969 geborene X.___ arbeitete von September bis Dezember 1998 im Restaurant Y.___, Z?rich, als Hilfskoch (Arbeitgeberauskunft vom 17. November 1999, Urk. 7/3). Ab dem 1. Januar 1999 bezog er Arbeitslosenentsch?digung. Nachdem er am 14. Juni 1999 bei einem Verkehrsunfall multiple Verletzungen erlitten hatte, meldete er sich am 12. Oktober 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verf?gung vom 17. Juli 2003 (Urk. 7/99/144-147), best?tigt mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 (Urk. 7/99/109-116), gew?hrte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___ f?r die Folgen des Unfalls vom 14. Juni 1999 eine Invalidenrente von 20 % und eine Integrit?tsentsch?digung auf der Basis einer 16.66%igen Integrit?tseinbusse. Die Zusprache von Rente und Integrit?tsentsch?digung wurde vom hiesigen Gericht (Urteil vom 9. November 2005, Urk. 7/99/71-86) und vom Bundesgericht (Urteil vom 30. Mai 2007, Urk. 7/99/3-7) best?tigt. Mit Verf?gungen vom 19. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle bei einem Invalidit?tsgrad von 20 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/45). Die vom Versicherten am 21. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/48) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/67) ebenso ab wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. November 2005 (Urk. 7/73) und das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2007 (Urk. 7/84) die von X.___ erhobenen Beschwerden.
1.2???? Am 16. Juli 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/90). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 24. Juli 2007, Urk. 7/95) erstellen, holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Leitender Arzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes F.___ (Bericht vom 15. Juli 2007, Urk. 7/94), bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin (Bericht vom 23. Juli 2007, Urk. 7/96), und bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, (Bericht vom 6. August 2007, Urk. 7/98) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/97 und Urk. 7/99-101). Mit Vorbescheid vom 14. November 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/104). Nachdem X.___ am 17. Dezember 2007 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/110), gab die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2. Juni 2008 erstattete (Urk. 7/123). Der Versicherte nahm am 19. September 2008 zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 7/129). Gleichentags stellte er beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2007 (Urk. 7/148/2-8), welches mit Urteil vom 15. Dezember 2008 abgewiesen wurde (Urk. 7/135). Mit Verf?gung vom 18. Januar 2010 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).

2.???????? Hiergegen liess X.___ am 17. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2010 um Abweisung der Beschwere (Urk. 6). Am 13. April 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdef?hrer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.??????
1.1???? Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz ?ber die Schaffung und die ?nderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 18. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies f?llt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2???????? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz erg?nzt wurde, gem?ss welchem f?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen sind und eine Erwerbsunf?higkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist.).
1.3???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 (ab 1. Januar 2008: Abs. 2) IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder der Hilflosigkeit oder die H?he des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125? V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.??????
2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2???? Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23. M?rz 2006 beim Beschwerdef?hrer (1) posttraumatisch freie Gelenkk?rper des linken Sprunggelenks, (2) eine posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks nach luxierter Weber-C-Fraktur links, (3) eine Begleitsynovitis des oberen Sprunggelenks, (4) eine Aussenrotation und Verk?rzung des linken Femurs bei Status nach offener Oberschenkelfraktur und Gammamarknagelung und (5) einen Status nach Osteosynthese der Malleolarfraktur links. Die subjektiven Beschwerden des Beschwerdef?hrers seien glaubhaft und stimmten eindeutig mit den klinischen Untersuchungsbefunden ?berein. Die Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks seien mechanischer Natur. Sie seien durch die Verletzung und die daraus entstandenen freien Gelenkk?rper zwischen Fibula und Talus verursacht (Urk. 7/97/29-30). Am 18. April 2006 entfernte Dr. B.___ dem Beschwerdef?hrer operativ zwei grosse Fragmente am distalen Fibulaende extra- und intraartikul?r. Das Sprunggelenk zeigte eine deutliche Knorpeldegeneration. Der Eingriff verlief komplikationslos (Urk. 7/99/44). Am 8. Mai 2006 teilte Dr. B.___ mit, der bisherige Verlauf spreche f?r eine Besserung des Gesundheitszustandes. Die subjektiven Angaben seien weniger dramatisch und der jetzige Schmerz sei ertr?glich, bei Belastung kaum st?rend. Die Wundheilung ben?tige allerdings noch weitere vier bis sechs Wochen. Sobald die Schwellung zur?ckgehe, sei mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen. Die lang anhaltenden Schmerzen und die Ungewissheit ?ber die Ursache h?tten wahrscheinlich den Beschwerdef?hrer teilweise auch psychisch belastet. Es sei nicht zu vergessen, dass der linke Fuss aufgrund des Unfallereignisses einen schweren Schaden erlitten habe und die Fusswurzelgelenke massiv in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Diese Ver?nderungen, die als posttraumatische Arthrose zu bezeichnen seien, seien durch die Massschuhversorgung optimal versorgt (Urk. 7/99/36-37). In seinem Bericht vom 6. August 2007 hielt Dr. B.___ fest, in der bisherigen Arbeitst?tigkeit k?nne der Beschwerdef?hrer 20 Stunden pro Woche arbeiten. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit hingegen ab sofort 30 bis 35 Stunden pro Woche (Urk. 7/98).
2.3???????? Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, hielt am 16. Februar 2007 fest, die SUVA habe bei unbestrittener Unfallkausalit?t die operative Entfernung der posttraumatischen Ossifikationen im Bereich der Fibulaspitze im Sinne eines R?ckfalls anerkannt. Erhebliche neue Erkenntnisse l?gen jedoch nicht vor. Die Operations-Indikation sei zwar nachvollziehbar, trotzdem sei es nicht wahrscheinlich, dass dadurch die Sprunggelenks-Beschwerden erheblich gebessert w?rden, denn die im Vordergrund stehende? Arthrose sei irreparabel. Allerdings sei die OSG-Beweglichkeit noch ziemlich gut. Es k?nne keine Rede davon sein, dass der Kreisarzt etwas Wesentliches ?bersehen h?tte. Bei einer OSG-Beweglichkeit von 10-0-30?, also ohne Anhaltspunkte f?r eine Gelenkblockierung, habe auch in Kenntnis der Ossifikationen an der Fibulaspitze (h?ufig nach Malleolarfrakturen) damals sicher keine zwingende Operations-Indikation, speziell auch angesichts der psychiatrischen Problematik, bestanden. Eine relevante mechanische St?rung im Gelenk selber habe sich auch bei der Operation vom 18. April 2006 nicht gezeigt. Diese Ossifikationen k?nnten nur einen geringen Anteil der Beschwerden erkl?ren. Jedenfalls ?nderten diese Nebenbefunde aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auch retrospektiv nichts an der Beurteilung von Zumutbarkeit und Integrit?tsschaden (Urk. 7/99/11-12).
2.4???? Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. Juli 2007 aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive St?rung bei gegenw?rtig leichter Episode. Der Beschwerdef?hrer habe 1999 einen Autounfall erlitten, der einen komplizierten Heilungsverlauf zur Folge gehabt habe. F?r die anhaltenden Fussschmerzen k?nne von Seiten der SUVA keine gen?gende Erkl?rung gefunden werden. Der Beschwerdef?hrer sei sekund?r zunehmend depressiv geworden, zun?chst im Rahmen einer Anpassungsst?rung. Im Verlauf sei er st?rker und anhaltend depressiv geworden, weshalb nosologisch eine rezidivierende depressive St?rung vorliege. Aus rein psychiatrischer Sicht habe aufgrund der depressiven Entwicklung nach dem Unfall eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit vorgelegen, heute bestehe noch eine 20%ige Arbeitsunf?higkeit. Es sei auf l?ngere Sicht keine wesentliche ?nderung zu erwarten. Eine T?tigkeit im Sitzen oder mit kurzen Steh- und Gehzeiten sei im Rahmen von 80 % zumutbar (Urk. 7/94/8-11). Am 18. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ beim Beschwerdef?hrer neben der rezidivierenden depressiven St?rung eine somatoforme Schmerzst?rung. Die Arbeitsf?higkeit legte er nun unter Ber?cksichtigung der Schmerzproblematik f?r eine leichte T?tigkeit auf 60 % fest (Urk. 7/118).
2.5???? Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 23. Juli 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit einen Status nach Polytrauma am 14. September 1999 (richtig: 14. Juni 1999) mit lateraler Schenkelhalsfraktur links, Rippenserienfraktur links, Schambeinastfraktur links, luxierter Weber-C-Fraktur links, offener Knieverletzung links und einer Crush-Niere fest. Aktuell leide der Beschwerdef?hrer an Restbeschwerden wegen einer posttraumatischen Arthrose des oberen und des unteren Sprunggelenks links und lumbovertebralen Beschwerden. Er sei zudem wegen einer depressiven St?rung in psychiatrischer Behandlung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit f?hrte er eine Akne conglobata am R?cken und im Ges?ssbereich sowie ein hyperkeratotisches Handekzem an. Die Prognose bez?glich der vollen Erwerbsf?higkeit scheine weiterhin ung?nstig zu sein (Urk. 7/96/15-16).
2.6???? Dr. C.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/123) eine posttraumatische Belastungsst?rung (PTBS; ICD-10 F43.1) bei Status nach Verkehrsunfall im Juni 1999 und im Juni 2005 mit redivierenden ?ngstlich-depressiven Syndromen und anamnestisch Konsum von Kokain, Ecstasy, Gammahydroxybutters?ure, psychotropen Pilzen und Amphetaminen in den Jahren 2003 und 2004 (ICD-10 Z72.2) (S. 15). In der aktuellen Wertung sch?tze er die PTBS als leicht ausgepr?gt ein. F?r die (k?rperlich angemessene) angestammte T?tigkeiten und f?r Verweist?tigkeiten bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 30 % (von 100 %). Zu somatischen Befunden, Untersuchungen, Diagnosen und Therapien k?nne er aus fach?rztlich-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen (S. 21).
2.7???? Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regional?rztlichen Dienstes (RAD), untersuchte den Beschwerdef?hrer am 6. November 2008. Er diagnostizierte dabei einen Status nach Anpassungsst?rung (ICD-F43.2), welcher bei andauernder Belastung heute unter ICD-10 Z60.2 und Z60.0 falle, eine leichte posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) mit Hyperarousal (physiologische Reaktionen), erh?hter Gereiztheit, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, noch beherrschter, aber erh?hter emotioneller Aggressivit?t, emotionaler Taubheit im Sinne von Anhedonie und negativer Zukunftsperspektive, keinen eindeutigen Intrusionen (Flashbacks, Belastung bei Konfrontationen mit dem Strassenverkehr) und einer leichten, nicht ausgewiesenen Konstriktion. Es k?nne zudem eine leichtgradige Depression (ICD-10 F32.0) festgestellt werden (Urk. 7/134).

3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdef?hrer in behinderungsangepasster T?tigkeit noch zu 70 % arbeitsf?hig. In psychiatrischer Hinsicht st?tzte sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. C.___.
3.2
3.2.1?? Dr. C.___ begr?ndet die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers von 30 % mit der leicht ausgepr?gten PTBS (Urk. 7/123). Der Beschwerdef?hrer zeigte sich bei der Begutachtung durch Dr. C.___ im Gespr?chsverhalten aggressiv, reizbar und dysphorisch. Er wirkte auf Dr. C.___ angespannt und ablehnend und auch nur bedingt kooperativ. Im Bewusstsein war er wach und allseits orientiert. Im formalen Denken zeigte er sich wach und allseits orientiert. Er berichtete fl?ssig. Es bestanden keine Hinweise auf inhaltliche Denkst?rungen (Wahn, Zwang). Intelligenz, Auffassung, Merkf?higkeit und Konzentration waren unauff?llig, das Ged?chtnis intakt. Im Affekt war er angespannt, ablehnend, aggressiv, reizbar, dysphorisch und unkooperativ. Er war jedoch gut moduliert und konnte sich im Verlaufe des Gespr?chs deutlich beruhigen. Ein affektiver Rapport kam gut zustande. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-St?rungen fanden sich keine. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik waren unauff?llig. In der ?Symptom-Checkliste 90 revidiert? erreichte der Beschwerdef?hrer bei einer Bewertung von ??berhaupt nicht? (0) bis ?sehr stark? (4) auf den Subskalen ?Unsicherheit im Sozialenkontakt?, ?Depressivit?t? und ?Aggressivit?t/Feindseligkeit? Werte von 3.2. Die Werte der Subskalen ?Somatisierung?, ?Zwanghaftigkeit?, ??ngstlichkeit? und ?paranoides Denken? lagen zwischen 2.6 und 3.0. Auf der Skala ?phobische Angst? erreichte er den Wert 2.1 und auf der Skala ?Psychotizismus? 2.3. Der Beschwerdef?hrer gab zudem jeweils mit dem Wert 4 zus?tzlich Fressattacken und Schuldgef?hle sowie jeweils mit dem Wert 3 Gedanken an Tod und Streben sowie Schlafst?rungen an. Die subjektiv empfundene Beeintr?chtigung durch k?rperliche und psychische Symptome war im April 2008 beim Beschwerdef?hrer ?ziemlich? bis ?stark?. In der ?Montgomery and Asberg Depression Rating Scale? erreichte er einen Summenwert von 14 Punkten, wobei ein Summenwert ?ber 15 Punkte einer leichten Depression entsprechen w?rde. Bei der Testung der Angst steht beim Beschwerdef?hrer die Angst vor Kontrollverlust und vor k?rperlichen Symptomen im Vordergrund. Der Beschwerdef?hrer zeigte hierbei sehr deutlich erh?hte Werte im Vergleich zu Kontrollpersonen ohne psychische St?rungen und ?normale? Werte im Vergleich zu Betroffenen mit einer Panikst?rung (?Kranke?). Bei der Testung (?Screening f?r somatoforme St?rungen?) liess sich kein somatoformes Syndrom feststellen. Die Kriterien einer Pers?nlichkeitsst?rung erf?llte der Beschwerdef?hrer ebenfalls nicht (S. 12-15). Es ist nachvollziehbar, dass Dr. C.___ anhand dieser Befunde und Testergebnisse eine posttraumatische Belastungsst?rung diagnostizierte. Dr. C.___ erkl?rt seine Diagnose eingehend. So f?hrt er als m?glichen Ausl?ser f?r die PTBS den vom Beschwerdef?hrer im Juni 1999 erlittenen Autounfall an. Beim Beschwerdef?hrer liegen gem?ss Dr. C.___ als pr?disponierende Faktoren Hinweise f?r selbstunsichere und passiv-aggressive Pers?nlichkeitsanteile vor. Auch die beim Beschwerdef?hrer bereits w?hrend oder kurz nach dem Unfall vorhandenen Gef?hle der Wut (auf den Verursacher), die Ehekonflikte sowie die Gef?hle der Schuld und Scham (wegen einer allf?lligen Mitverursachung) k?nnen die Entwicklung einer PTBS gef?rdert haben (S. 17-18). Dr. C.___ legt zudem dar, weshalb seiner Ansicht nach weder eine eigenst?ndige depressive St?rung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung vorliege. Die depressiven Symptome seien n?mlich hinreichend durch die PTBS erkl?rbar, und die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung seien nicht erf?llt. Das Gutachten von Dr. C.___ ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind ber?cksichtigt. Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdef?hrer selber, lieferte eine eigene Einsch?tzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten zeigt nachvollziehbar und umfassend begr?ndet auf, weshalb der Beschwerdef?hrer in behinderungsangepasster T?tigkeit zu 70 % arbeitsf?hig ist. Damit erf?llt das Gutachten s?mtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu gen?gen hat. Es ist daher eine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage.
3.2.2?? Dr. Z.___ hielt aus psychiatrischer Sicht zun?chst aufgrund der rezidivierenden depressiven St?rung eine 20%ige Arbeitsunf?higkeit fest, bevor er am 18. Dezember 2007 aufgrund der zus?tzlich diagnostizierten somatoformen Schmerzst?rung eine 40%ige Arbeitsunf?higkeit attestierte (Erw. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung, setzt zun?chst eine fach?rztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeintr?chtigung begr?ndet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, wie chronische k?rperliche Begleiterkrankungen, ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung, ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunf?higkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunf?higkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Wie Dr. C.___ in seinem Gutachten zutreffend ausf?hrt, widmet sich Dr. Z.___ im Bericht vom 18. Dezember 2007 nur der Nennung der Kriterien f?r die Zumutbarkeit einer Schmerz?berwindung und nicht den Befunden zur Diagnostizierung einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung. Die bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung vorherrschende Beschwerde eines andauernden, schweren und qu?lenden Schmerzes liegt beim Beschwerdef?hrer n?mlich nicht vor (Urk. 7/123/19). Die von Dr. Z.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzst?rung ist daher nicht nachvollziehbar. W?hrend Dr. C.___ die depressiven Symptome als im Rahmen der PTBS erkl?rbar erachtete, diagnostizierte Dr. Z.___ eine eigenst?ndige rezidivierende depressive St?rung. Es kann offen bleiben, ob eine selbst?ndige depressive St?rung vorliegt oder ob diese im Rahmen des PTBS zu erkl?ren ist. Denn Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdef?hrer - ohne Ber?cksichtigung der nicht nachvollziehbarer somatoformen Schmerzst?rung - durch die depressive Symptomatik nicht weiter in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt, als dies Dr. C.___ aufgrund der PTBS machte. Nach dem Gesagten wird das Gutachten von Dr. C.___ durch die Einsch?tzung von Dr. Z.___ nicht in Frage gestellt.
3.2.3???????? W?hrend sich Dr. E.___ im Bezug auf die Arbeitsf?higkeit ausdr?cklich der Einsch?tzung von Dr. C.___ anschloss (Feststellungsblatt, Urk. 7/153/4), und sich Dr. D.___ (Erw. 2.3) und Dr. B.___ (Erw. 2.2) lediglich zu den somatischen Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers ?usserten, machte Dr. A.___ keine Angaben zur Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers (Erw. 2.5). Die Berichte von Dr. E.___, Dr. D.___, Dr. B.___ und Dr. A.___ stehen somit nicht im Widerspruch zum Gutachten von Dr. C.___.
3.2.4?? Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ?bereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht von einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 30 % ausging.
3.3
3.3.1?? Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 9. November 2005 festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer aus somatischer Sicht in einer leichten T?tigkeit ganzt?gig arbeitsf?hig ist (Urk. 7/73). Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht am 30. Mai 2007 best?tigt (Urk. 7/84).
Kreisarzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2007 in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus medizinischer Sicht im Vergleich zur urspr?nglichen Rentenzusprache keine neuen Tatsachen vorliegen (Erw. 2.3). Es kann daher wie bei der urspr?nglichen Rentenzusprache aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ausgegangen werden.
3.3.2 Dr. B.___ attestierte in seinem Bericht vom 6. August 2007 dem Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zwar lediglich eine Arbeitsf?higkeit von 30 bis 35 Stunden pro Woche, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes f?hrte er in seinen Berichten aber nicht an. Im Gegenteil hielt er fest, dass der die Operation begr?ndende Befund bereits im Jahr 2005 vorlag und nun durch die Operation eine Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden konnte (Erw. 2.2). Bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Haus?rzte und behandelnde Spezial?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3.4 W?hrend sich Dr. A.___ nicht zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ?ussert, nehmen Dr. Z.___ und Dr. E.___ lediglich zu den psychischen Einschr?nkungen Stellung. Es kann daher in ?bereinstimmung mit Dr. D.___ und Dr. B.___ aus rein somatischer Sicht von einem zumindest nicht verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers ausgegangen werden.
3.4???? Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer somatischerseits in einer leichten Arbeitst?tigkeit weiterhin als zu 100 % arbeitsf?hig erachtet und daher in ?bereinstimmung mit Dr. C.___ von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ausgegangen ist.

4.??????
4.1???? Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Einkommensvergleich gem?ss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Sch?tzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernm?ssigen Festlegung von Ann?herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen gen?gen. Das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Der Beschwerdef?hrer ist ohne berufliche Ausbildung, (Urk. 7/1/4), war im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. Juni 1999 arbeitslos und ging seither keiner Besch?ftigung mehr nach. Validen- und Invalideneinkommen sind daher grunds?tzlich anhand von Tabellenl?hnen festzulegen. Da Validen- und Invalideneinkommen bei Hilfsarbeitern auf derselben Grundlage basieren, kann jedoch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Das Valideneinkommen ist dabei auf 100 % festzusetzen.
4.2???? Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist von einer 70%igen Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auszugehen. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert jedoch allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Beschwerdef?hrer kann lediglich noch im Umfang eines 70%-Pensums arbeiten, und zwar in einer leichten T?tigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat den Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung getragen. Dies scheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Das Erwerbseinkommen des Beschwerdef?hrers reduziert sich folglich um 10 %, so dass sich das Invalideneinkommen auf 63 % des Valideneinkommens bel?uft (70 % x 0.9).
4.3???? Bei einem Invalideneinkommen in der H?he von 63 % des Valideneinkommens resultiert eine Einkommenseinbusse von 37 % und ein Invalidit?tsgrad in? derselben H?he

5.???????? Zusammenfassend besteht beim Beschwerdef?hrer ein Invalidit?tsgrad von 37 %, womit er keinen Rentenanspruch hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

6.??????
6.1???? Mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 beantragte der Beschwerdef?hrer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung zu gew?hren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Acocella ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1).
6.2???? Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdef?hrer bed?rftig ist (Budget ab Januar 2010 der Gemeindeverwaltung Horgen, Urk. 3/6), ist ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Vorliegend sind beim Beschwerdef?hrer zudem die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht erf?llt, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Acocella ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.3???????? Rechtsanwalt Dr. Acocella machte mit seiner Honorarnote einen Aufwand von 12.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 145.-- geltend (Urk. 10). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Prozesses und im Vergleich zu gleichgelagerten F?llen als angemessen. Die Entsch?digung ist bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 2'792.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
7.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:


???????? In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Februar 2010 wird dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, als unentgeltliche Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt,



und erkennt:


1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 92 ZPO hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, wird mit Fr. 2'792.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 92 ZPO hingewiesen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).