Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00179
[8C_617/2011]
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IV.2010.00179
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 7. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, ist gelernte Verkäuferin und arbeitete zuletzt in einem 50%-Pensum als Lageristin bei der Y.___ AG (Urk. 8/9). Sie verstauchte sich während der Arbeit am 27. September 2001 den rechten Fuss, gab darauf ihre berufliche Tätigkeit auf und ersuchte am 18. Mai 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von starken Schmerzen im rechten Fuss um die Zusprache einer Rente (Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle verschiedene beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getroffen hatte (Urk. 8/5; Urk. 8/6; Urk. 8/8; Urk. 8/9; Urk. 8/10; Urk. 8/11; Urk. 8/14; Urk. 8/15; Urk. 8/17; Urk. 8/22; Urk. 8/24; Urk. 8/28; Urk. 8/34; Urk. 8/37; Urk. 8/40), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2006 insbesondere aufgrund einer im Rahmen der Abklärungen festgestellten psychiatrischen Erkrankung (Urk. 8/28) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. September 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/58) und bestätigte dies nach erfolgter Einsprache (Urk. 8/60) mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006 (Urk. 8/72).
1.2 Aufgrund des von der Versicherten eingereichten Gesuchs um Arbeitsvermittlung vom 28. März 2008 (Urk. 8/78) wurde ihre laufende Rente revisionsweise überprüft. In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische Abklärungen (Urk. 8/79; Urk. 8/91) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2008 die Herabsetzung ihrer Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/96). Nachdem die Versicherte dagegen am 6. Januar 2009 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/100), liess sie die IV-Stelle durch Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ und Dr. med. A.___, psychiatrische Institution B.___, psychiatrisch begutachten (Expertise vom 27. Mai 2009, Urk. 8/117) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/119) mit, dass sie gestützt auf die Abklärungsergebnisse beabsichtige, die laufende Rente ganz einzustellen. Nach erfolgtem Einwand vom 27. August 2009 (Urk. 8/125) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Stellungnahmen ein (Urk. 8/128; Urk. 8/129; Urk. 8/130) und bestätigte mit Verfügung vom 25. Januar 2010 die vorbeschiedene Einstellung der Rente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 17. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 %, eventualiter die Rückweisung der Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin. Ferner stellte sie den Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Letzteren zog sie mit Mitteilung vom 13. Mai 2011 (Urk. 16) zurück. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Darauf reichte die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2010 die Replik ein (Urk. 11), währenddem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2010 (Urk. 14) auf eine Duplik verzichtete, was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen (d.h. medizinischen und/oder erwerblichen) Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
1.2 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
2.1 Im Rahmen der Erstanmeldung hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mutmasslich zu 50 % im Haushalt tätig wäre und zu 50 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. In Anwendung der gemischten Methode hat sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/28) für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 50 % ermittelt. Dr. C.___ hatte ein mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.11/32.2) nach Distorsionstrauma am Fuss vom 27. September 2001 festgestellt. Sie beurteilte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt als zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittels psychiatrischer Behandlung möglich. Der Abklärungsbericht im Haushalt ergab ferner, dass die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Mithilfe von Ehemann und Sohn bei körperlich schweren Arbeiten wie Wäschetragen - eine Einschränkung von 21 % gewärtigen musste, woraus ein gewichteter Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von (gerundet) 11 % resultierte. Gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 61 % hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2006 (Urk. 8/58) eine halbe bzw. ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen, den Beginn der Auszahlung nach Ablauf der Wartezeit (27. September 2002) auf 1. September 2002 festgesetzt und mit unangefochten gebliebenem Einsprachentscheid vom 14. Juni 2006 (Urk. 8/72) bestätigt.
2.2
2.2.1 Aus der Aktenlage geht hervor und wird auch von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor mutmasslich 50 % im Haushalt tätig wäre und zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachginge. Zum massgeblichen Beurteilungszeitpunkt übte sie keine Erwerbstätigkeit aus, so dass sich die erwerblichen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht nicht geändert haben. Zu prüfen ist somit, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2010 eine anspruchserhebliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen vorliegt, so dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf die laufende Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise eingestellt hat.
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid damit begründet, dass ihre medizinischen Abklärungen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Rentenzusprache (Urk. 8/72) ergeben hätten. Es bestehe zwar noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode; in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aber zu 60 % arbeitsfähig. Mit der neu abgeklärten Einschränkung im Haushalt von 20 % liege deshalb bei gleichbleibender Gewichtung der beiden Bereiche nach der gemischten Methode im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 3 %, im Haushalt ein solcher von 10 % vor, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von lediglich 13 % resultiere (Urk. 2; Urk. 7).
2.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie sowohl aus somatischen als aus psychischen Gründen im erwerblichen Bereich vollständig arbeitsunfähig sei und auch im Rahmen der Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von mindestens 50 % vorliege, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von mindestens 75 % ergebe (Urk. 1). In ihrer Replik weist sie ferner darauf hin, dass sich die seit jeher mittelgradige bis schwere depressive Episode bis zuletzt zu einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.11) und zu einer Agoraphobie sowie weiteren spezifischen Phobien (ICD10: F40.0) entwickelt habe. Die Folgen der Verletzung am rechten Fuss am 27. September 2001 seien zwar weitgehend unverändert geblieben, indessen leide sie bis heute an einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma mit chronischem zervikozephalem Syndrom infolge eines Auffahrunfalls am 25. Februar 2005. Seither würden nicht allein die somatischen Beschwerden, sondern auch die verstärkte psychische Erkrankung die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Urk. 11).
3.
3.1 In seinem Schreiben vom 29. Februar 2008 zuhanden von Rechtsanwalt Massimo Aliotta berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Innere Medizin, der Gesundheitszustand sei seit seinem letzten Bericht vom 13. Juli 2007 weitgehend unverändert. Noch immer stehe die Beschwerdeführerin wegen Angststörung und Depression in psychiatrischer Behandlung. Sie leide an Schwindel bei Kopfreklination, Gefühlsstörungen am Ring- und Kleinfinger rechts sowie an Schulter-, Arm- und Nackenschmerzen, die verstärkt bei Überkopfarbeiten wie Wäsche-Aufhängen oder Vorhänge-Abnehmen auftreten würden. Auch lägen Schlaf- und Konzentrationsstörungen vor. Insgesamt sei der psychische und körperliche Zustand schwer handicapiert (Urk. 8/91).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 in psychotherapeutischer Behandlung steht, gab am 5. Mai 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass diese an den folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide: (1) Distorsionstrauma des oberen Sprungelenks rechts mit multiplen Folgekomplikationen (Lungenembolie im Oktober 2001; posttraumatisches Stresssyndrom [gemäss ICD-10: F43.1] verursacht durch Mehrfachtraumatisierung in der Kindheit und durch die genannte Lungenembolie mit Todesängsten; Status nach mittelschwerer bis schwerer Depression [gemäss ICD-10: F32.11/32.2] seit Oktober 2001, aktuell deutlich gebessert); (2) leichte Panikstörung (gemäss ICD-10: F41.0) bei Agoraphobie, Angst beim Automitfahren, bei Atemschwierigkeiten (seit 2001), Tierphobien, Höhenangst (seit vielen Jahren). Bis Ende 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit 1. Januar 2008 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vor. Zum Psychostatus führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch zugewandt, oft von unstillbarem Rededrang. Sie könne sich schlecht an Jahreszahlen erinnern, die Konzentration sei an schmerzfreien Tagen unauffällig. Affektiv sei die Grundstimmung ausgeglichen, jedoch leicht erschütterbar. Sie beschreibe affektive Einbrüche nach Schreckerlebnissen oder nach Konfrontation mit erlebter Ungerechtigkeit. Ferner bekunde die Beschwerdeführerin, an mehrminütigen bis mehrstündigen Panikattacken mit Atemnot, Schweissausbrüchen und Derealisationsgefühlen zwei bis drei Mal pro Monat zu leiden. Auch habe sie mehrmals pro Monat Alpträume, zum Beispiel nachdem sie das Tsunami-Ereignis im Fernsehen verfolgt hatte. Medikamentös werde sie mit verschiedenen Psychopharmaka (Antidepressiva, Benzodiazepine, Buspar) und verschiedenen Analgetika behandelt (Urk. 8/79/1-9).
3.3 Im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens, bei welchem die Herabsetzung der laufenden Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde (vgl. Vorbescheid vom 4. Dezember 2008, Urk. 8/96), teilte Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2008 mit, dass sie die vorliegende Angststörung sowie die weiteren psychischen Störungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in ihrem Bericht vom 5. Mai 2008 (vgl. Erw. 3.2 hiervor) als zu mild beurteilt habe. Das Leistungsvermögen und die Durchhaltefähigkeit seien so reduziert, dass eine regelmässige Arbeitstätigkeit nicht in Frage komme. Schon die Aufnahme einer halbtägigen Arbeit in geschütztem Rahmen liege bis auf Weiteres ausserhalb der Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Zur Zeit könne sie dreimal pro Woche während je etwa 30 bis 60 Minuten in einem Fitnesszentrum trainieren, mehr Tagesstruktur sei ihr aber derzeit nicht zuzumuten (Urk. 8/97).
3.4 Dr. Z.___ und Dr. A.___ erfassten im Rahmen ihrer psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 7. und 21. April 2009 (Expertise vom 27. Mai 2009, Urk. 8/117) zunächst deren Angaben zu ihrem Lebenslauf, zu ihrer Person, zur bisherigen Arbeit, zu den Unfällen und Krankheiten, zu ihrer aktuellen sozialen Situation und zum Tagesablauf. Zum Letzteren habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass sie jeweils etwa um 8 Uhr aufwache und danach zusammen mit ihrem Ehemann das gemeinsam zubereitete Frühstück zu sich nehmen würde. Nach leichten Hausarbeiten mache sie mit ihrem Ehemann einen kürzeren Spaziergang und lege sich nach einem unkomplizierten Mittagessen für etwa eine Stunde hin. Den Nachmittag verbringe sie zum Beispiel auf dem Balkon mit Lesen. Abends bereite sie mit ihrem Mann eine warme Mahlzeit zu; anschliessend würden sie gemeinsam die Nachrichten sehen, was sie je nach berichteten Ereignissen manchmal über viele Tage belasten würde. Für die Zukunft habe sie keine konkreten Pläne, es sei aber ihr Wunsch wieder gesund zu werden; dann würde sie am liebsten wieder arbeiten.
Im Rahmen der Befunderhebung führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin leicht vorgealtert wirke, mit unsicherem, aber zügigem Gangbild. Im Gesprächsverlauf gebe sie bereitwillig Auskunft und rede auch über emotional belastete Ereignisse (z.B. schwere Kindheit). Der Redefluss sei eher verlangsamt, im Affekt schwingungsfähig. Sie habe von Angst in Menschenmengen (z.B. beim Busfahren oder Einkaufen) sowie von gelegentlichen Panikattacken und von Durchschlafstörungen berichtet. Es seien keine Bewusstseins- und Orientierungsstörungen vorhanden, jedoch eine leichte Konzentrationsstörung feststellbar. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt und manchmal leicht umständlich. Hinweise auf Zwänge, Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien keine ersichtlich. Stimmungsmässig wirke sie mittelgradig deprimiert, leichtgradig hoffnungslos und ängstlich mit Insuffizienzgefühlen, Interesseverlust und Freudlosigkeit. Der Antrieb sei vermindert.
In ihrer Beurteilung gaben die Gutachter an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend trotz der schweren Erlebnisse (sexuelle und körperliche Misshandlungen) psychiatrisch unauffällig gewesen sei. Auch im sozialen Bereich zeige sie ein unauffälliges Bild, pflege Freundschaften über viele Jahre, habe eine gute Beziehung zu Ehemann und Sohn und habe nach ihrer Ausbildung über dreissig Jahre im Berufsleben bestehen können. Das Distorsionstrauma am Fuss im Jahr 2001 stelle einen deutlichen Knick in ihrem Lebenslauf dar, besonders auch durch die darauf folgenden Ereignisse wie anhaltende Schmerzen, Lungenembolie, chronische Verstopfung, mehrere Operationen wegen Analfisteln.
In diesem Zusammenhang habe sich eine depressive Symptomatik herausgebildet mit schwankendem Grad der diagnostischen Einschätzung. Die depressive Symptomatik habe sich unter Psychotherapie sowie medikamentöser Therapie mit Antidepressiva gebessert, so dass zum Untersuchungszeitpunkt lediglich noch Symptome vorlägen, die einer leichtgradigen Depression entsprächen.
Neben der Depression habe sich bei der Beschwerdeführerin eine Angsterkrankung entwickelt mit leichten Panikattacken und agoraphobischen Zügen. Die Angsstörung sei zwar rein diagnostisch eine separate Störung, hier stehe sie aber von ihrer Entwicklung her in engem Zusammenhang mit der depressiven Entwicklung (Komorbidität). Die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die durch Dr. E.___ im Mai 2008 (Erw. 3.2) gestellt worden war, seien nicht gegeben. Zum einen sei die Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die Lungenembolie als Primärtrauma unwahrscheinlich. Ferner könne diese Diagnose nur dann gestellt werden, wenn die Symptome sechs Monate nach der Traumatisierung begonnen haben. Die Alpträume und die erhöhte psychische Sensitivität, die mit der gegenwärtigen psychotherapeutischen Aufarbeitung von Kindheitstraumata aufgetaucht sind, könnten nicht im Zusammenhang mit dem 2001 erfolgten Unfall und der sich daran anschliessenden Entwicklung gesehen werden. Ferner könne die von Dr. E.___ attestierte Diagnose einer leichten Panikstörung nicht nachvollzogen werden, weil Panikattacken häufig im Zusammenhang mit depressiven Störungen auftreten können. Die Symptome würden zudem eindeutig in phobischen Situationen auftreten, weshalb die Voraussetzung für eine gesondert diagnostizierte Panikstörung (ICD-10: F41.0) nicht gegeben sei. Aber auch die Diagnosekriterien einer phobischen Störung (ICD-10: F40.0) seien nicht ausreichend erfüllt, weil die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Angst zu überwinden und dennoch Bus zu fahren oder einkaufen zu gehen. Da somit zwar die Symptome einer Agoraphobie mit Panikstörung vorlägen, diese aber das Leben der Beschwerdeführerin nicht massgeblich beeinflussten, seien die Voraussetzung für eine eigenständige psychiatrische Diagnose nicht gegeben.
Aufgrund der zu stellenden Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung müsse aber neben der eher gering ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik die körperliche Problematik (Schmerzen des rechten Fusses, des Knies, der Schultern und Arme, Kopfschmerzen) berücksichtigt werden. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre eine Tätigkeit im Sitzen in einem Pensum von 60 % zumutbar.
3.5 Anlässlich des von der Beschwerdegegnerin zugestellten Vorbescheids vom 25. Juni 2009, mit welchem sie die Einstellung der laufenden Rente in Aussicht gestellt hatte, berichtete Dr. E.___ am 12. August 2009 (Urk. 8/122), dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin bereits seit Januar 2009 wieder verschlechtert habe, weil sie sich an den jahrelangen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater erinnert und unter Alpträumen sowie depressiven Symptomen gelitten habe, weshalb es sie erstaune, dass die Gutachter der psychiatrischen Institution B.___ im April lediglich eine leichte bis mittelgradige depressive Störung diagnostiziert hätten. Am 10. Juni 2007 habe die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Test 25 Punkte auf der Hamilton Depressionsskala erreicht, was einer zwischen 20 bis 26 Punkten zu diagnostizierenden mittelschweren Depression entspreche. Ferner habe die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit angegeben, sie komme immer wieder auf den Gedanken, dass die Behörden und insbesondere die Beschwerdegegnerin etwas gegen sie haben könnten und dass die verstorbenen Eltern sie plagen könnten, weil sie über den Missbrauch erzählt habe. Solche psychotischen Symptome könnten gemäss ICD-10-Kodierung als Symptom einer schweren depressiven Episode gewertet werden.
Ferner gab Dr. E.___ an, dass eine posttraumatische Belastungsstörung entgegen der Auffassung der B.___-Gutachter gestellt werden könne; und zwar nicht gestützt auf die ICD-10-Kodierung, weil diese in der Tat einen Symptombeginn innerhalb von sechs Monaten nach der Traumatisierung voraussetze, sondern aufgrund des weltweit eingesetzten Diagnosemanuals DSM-IV, das auch eine Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung mit verzögertem Beginn“ enthalte. Die Panikstörung habe sie in ihrem Bericht vom 5. Mai 2008 (Erw. 3.2) falsch kodiert; es handle sich vielmehr um eine phobische Störung. Schon vor der Traumatisierung 2001 mit nachfolgender Depression und Intensivierung der posttraumatischen Belastungsstörung habe die Beschwerdeführerin unter Ängsten gelitten wie zum Beispiel an einer langjährigen Würmer- und Spinnenphobie, unter Ängsten beim Autofahren (Einspuren) und Skifahren (Bremsen) oder an intermittierenden Angstanfällen, so beim erstmaligen Fliegen. Die Angstsymptomatik sei also schon früher vorhanden gewesen, habe aber durch Bewältigungsstrategien in Schach gehalten werden können. Heute fahre sie jedoch zum Beispiel nur noch mit dem Bus, wenn dieser nicht zu voll sei, und könne samstags nicht einkaufen, weil es dann zu viele Leute habe.
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf einer Gesundheitsstörung, die durch mehrere teils mittelschwere bis schwere psychiatrische Störungen (mit-)verursacht sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen des fehlenden Durchhaltevermögens sowie der eingeschränkten Selbstbehauptungs- und Entscheidungsfähigkeit nicht arbeitsfähig; sie habe ein dysfunktionales Krankheitskonzept und schiebe die Hauptverantwortung für die genannten Störungen auf ihre Unfälle, vor allem auf die Fussgelenksstauchung im Jahr 2001. Insgesamt erlaube der Gesundheitszustand keine Arbeitsaufnahme, weshalb durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei.
3.6
3.6.1 Auf Zuweisung von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, der die Beschwerdeführerin rheumatologisch wegen multipler Gelenksschmerzen beraten hatte, wurden im Kantonsspital G.___, Institut für Radiologie, am 8. Juli 2009 eine Ganzkörpersekelettszintigraphie mit Früh- und Spätaufnahmen und eine Skelettszintigraphie der Hände und Füsse durchgeführt. In seiner Beurteilung des Untersuchungsbefunds gab Dr. med. H.___ an, dass er eine ganz leichte degenerative Gelenksveränderung feststellen könne, im Vordergrund stehe dabei der degenerative Umbau am Fersenhöcker links dorsal und plantar. Es bestehe eine deutliche Beschwerdediskrepanz (Urk. 8/130/11).
3.6.2 Dr. F.___ selber berichtete der Beschwerdegegnerin am 26. November 2009, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung mit Somatisierung im Vordergrund stehen dürfte. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar und mit gutem Einarbeiten und Rekonditionierung auf über 80 % steigerbar (Urk. 8/128/6).
3.7 Am 29. Dezember 2009 gab Dr. D.___ in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass es laut Dr. E.___ seit Sommer 2009 wieder zu einer mittelschweren Depression gekommen sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten auch wegen der multiplen Gelenksschmerzen zusätzlich verschlechtert. Obwohl sie gerne wieder arbeiten möchte, sei aufgrund der multiplen Erkrankungen des Bewegungsapparates und der Depression weiterhin von einer unveränderten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, von der in Zukunft keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (Urk. 8/130/6-7).
4.
4.1
4.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich nach der Aktenlage der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht geändert hat. Wie aus den für den Beurteilungszeitpunkt massgeblichen ärztlichen Stellungnahmen hervorgeht, vermochte - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere der Auffahrunfall im Februar 2005 keine langfristigen Folgen auf den Bewegungsapparat und damit auf die körperliche Leistungsfähigkeit zeitigen. So berichtete der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___ am 26. November 2009, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe und aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit nach einer Einarbeitung und Rekonditionierung in einem Pensum von über 80 % zumutbar sei (Erw. 3.6.2). Auch Dr. H.___, welcher den Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2009 diagnostisch umfassend untersucht hat, gab an, dass er nur ganz leichte Gelenksveränderungen feststellen könne und eine deutliche Beschwerdediskrepanz bestehe (Erw. 3.6.1). Zwar hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, mehrfach festgehalten, dass sie sich in einem körperlich schwer handicapierten Zustand befinde (vgl. Erw. 3.1 und Erw. 3.7); diese Beurteilung stützt sich aber einzig auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, ohne dass diese durch fachärztlich feststellbare Befunde hinreichend erklärt würden, womit der für die Begründung eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs erforderliche Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erbracht ist (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2). Ferner geht auch aus dem Abklärungsbericht im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2008 (Urk. 8/90) hervor, dass sich der körperliche Zustand auch nach ihren eigenen Angaben in den letzten Jahren nicht verändert hat. Die Arbeitsanamnese im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten selbständig auszuführen, während sie für schwerere Tätigkeiten Hilfe benötigt; dementsprechend wurde ein praktisch unveränderter gewichteter Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt. Dass eine leichte körperliche Betätigung nach wie vor möglich ist, geht auch aus den von der Beschwerdeführerin geschilderten Alltagaktivitäten hervor (regelmässiges Fitnesstraining, Spaziergänge und Einkäufe, vgl. Erw. 3.3; Erw. 3.4; Erw. 3.5). Der von der Beschwerdegegnerin im Aufgabenbereich ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % erweist sich somit als richtig.
4.1.2 Weil der Beschwerdeführerin wie schon bei der erstmaligen Rentenzusprache somit körperlich leichte Arbeiten sowohl im erwerblichen wie auch im Haushaltsbereich in unveränderter Weise zumutbar sind, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.
4.2
4.2.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der massgeblich war für die festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache, liegen für den Beurteilungszeitpunkt sowohl in Bezug auf die Diagnostik wie auch auf die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit zwei verschiedene ärztliche Stellungnahmen vor. Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ diagnostizierte eine mittelschwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und phobische Störungen. In ihrem Bericht vom 12. August 2009 gab sie an, dass bei der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Diagnosen durchgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Erw. 3.5). Demgegenüber stellten Dr. Z.___ und Dr. A.___ im Rahmen ihrer Begutachtung fest, dass im Zeitpunkt der Beurteilung eine depressive Störung von leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) vorliege und aus psychiatrischer Sicht eine dem körperlichen Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar sei (Erw. 3.4).
4.2.2 Zwar hat Dr. E.___ aufgrund der langjährigen Betreuung einen engen Kontakt zur Beschwerdeführerin und kennt diese zweifelsohne besser als die begutachtenden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___. Aus der unterschiedlichen diagnostischen Bewertung der mit Letzteren im Wesentlichen übereinstimmend erhobenen Befunde sowie aufgrund der von ihr attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit zeigt sich aber, dass die Aussagen von Dr. E.___ in den Kontext ihres Behandlungsauftrages gesetzt werden müssen und von einer vorliegend erforderlichen Einschätzung der versicherungsmedizinischen Situation aus gutachterlicher Optik abweichen. Die einzelnen, von ihr gestellten Diagnosen bilden Ansatzpunkte gezielter psychotherapeutischer Behandlung (Bewältigung und Strukturierung des Alltags, Aufarbeitung von Kindheitstraumata). Dr. Z.___ und Dr. A.___ haben aber nachvollziehbar dargelegt, dass die bestehenden Symptome einer Agoraphobie mit Panikstörung, auch wenn sie aus therapeutischer Sicht einer separaten Behandlung bedürfen, in Verbindung mit der vorhandenen depressiven Störung diagnostiziert werden müssen, und dass ferner die belastende Aufarbeitung der Kindheitstraumata als weiterer Gegenstand psychotherapeutischer Massnahmen die Diagnosekriterien eines eigenständigen psychiatrischen Krankheitsbildes im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Versicherungsmedizinisch muss die psychiatrische Diagnosestellung dazu dienen, für den Rechtsanwender nachvollziehbar zu machen, ob und in welchem Ausmass eine versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung - und unbesehen von deren Entstehung und diagnostischen Benennung - in der Lage ist, eine Arbeit zu verrichten. Vor diesem Hintergrund haben die Gutachter plausibel aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Angesichts dieser Diagnose - und auch unter Berücksichtigung der agoraphobischen Symptome sowie der belastenden Aufarbeitung der Kindheitstraumata - ist aber mit den B.___-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Ressourcenprofil verfügt, welches den Anforderungen an die ihr aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten offen stehenden beruflichen Tätigkeiten genügt und ihr die Ausübung einer entsprechenden erwerblichen Tätigkeit trotz ihrer psychischen Beeinträchtigungen zumindest in einem Pensum von 60 % erlaubt.
4.3. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin somit aus somatischer Hinsicht in körperlich leichten Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähig, woraus für den Aufgabenbereich ein praktisch unveränderter Invaliditätsgrad von 10 % resultiert. Ferner hat sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht nachweislich erheblich verbessert.
5.
5.1 Es bleibt daher zu prüfen, wie sich diese Verbesserung des Gesundheitszustands auf den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich auswirkt.
5.2
5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, weil vermutungsweise ohne entgegenstehende Anhaltspunkte die bisherige berufliche Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weitergeführt worden wäre. Das so ermittelte Einkommen ist sodann an die Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses anzupassen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
5.2.2 Weil die Beschwerdeführerin vorliegend keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist das von ihr zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen mittels Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Gegebenfalls ist den lohnmindernden persönlichen und beruflichen Umständen im Einzelfall mittels eines prozentualen Abzugs von höchstens 25 % vom an sich massgebenden Durchschnittslohn Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 ff.).
5.2.3 Bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode sind für den erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen praxisgemäss im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.1).
5.3
5.3.1 Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 24'435.80 kann vorliegend nicht nachvollzogen werden. Dem Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ist für das Jahr 2001 für ihre Tätigkeit als Lageristin in einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 8/9) ein Einkommen von Fr. 22’527.- zu entnehmen (Urk. 8/11). Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der aktuellsten Statistik zur Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2009 (2000: 2190 Punkte; 2009: 2552 Punkte, Die Volkswirtschaft 3-2011 Tab. 10.3 S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 26’250.65.
5.3.2 Gemäss TA1 der LSE 2008 (S. 26) erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'116.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2009 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 3-2011 Tab. 92 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2009 zu berücksichtigen (2008: 2499 Punkte; 2009: 2552 Punkte). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'381.95 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 52'583.40 pro Jahr. Berücksichtigt man den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen - maximal möglichen - Abzug von 25 %, ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 39'437.55. Weil praxisgemäss das Invalideneinkommen bei der gemischten Methode nicht nach dem an sich zumutbaren, sondern nach dem ohne Gesundheitsschaden mutmasslich ausgeübten Pensum festzusetzen ist, falls dieses dem medizinisch-theoretisch Zumutbaren entspricht, muss das Invalideneinkommen vorliegend - entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin - für einen Beschäftigungsgrad von 50 % errechnet werden, was einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 19'718.80 entspricht.
5.3.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 26’250.65) und Invalideneinkommen (Fr. 19'718.80) resultiert eine Einbusse von Fr. 6'531.85 und damit unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemässen Rundungsregel (BGE 131 V 121 Erw. 3) ein Invaliditätsgrad von 25 %. Dies entspricht im Erwerbsbereich einem gewichteten Invaliditätsgrad von 12,5 %.
5.3.4 Die Addition der für den Aufgabenbereich und für den Erwerbsbereich ermittelten Invaliditätsgrade von 10 und 12,5 % ergibt damit lediglich einen Gesamtinvaliditätsgrad von 22,5 %, so dass kein Rentenanspruch mehr besteht (Erw. 1.4).
6. Zusammengefasst hat die ausgewiesene Verbesserung des Gesundheitszustands somit zu einer anspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads geführt. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente eingestellt hat, erweist sich damit als rechtens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.- der unterliegendenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).