IV.2010.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 4. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ ist seit dem 1. Dezember 1982 im Spital Y.___ als Spitalangestellte/Hilfspflegerin angestellt (Urk. 7/9/2, 7/29 S. 2). Sie meldete sich am 31. Oktober 2007 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), namentlich Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7), den Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/9) und die vorhandenen Arztberichte bei (Urk. 7/17/1-13, 7/19, 7/21, 7/26-27, 7/31, 7/33-34). Mit Vorbescheiden vom 29. September 2009 hielt die IV-Stelle fest, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen nötig seien und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/37-38). Auf die dagegen erhobenen Einwände der Versicherten vom 23. November 2009 (Urk. 7/43) hin wurde am 20. Januar 2010 eine Eingliederungsberatung durchgeführt (Urk. 7/48). Am 25. und 26. Januar 2010 ergingen die angekündigten Verfügungen, mit denen berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, und eine Invalidenrente abgelehnt wurden (Urk. 7/50-52).

2.       Gegen den Rentenentscheid vom 26. Januar 2010 (Urk. 2) erhob der Rechtsanwalt der Versicherten am 17. Februar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in einem Gutachten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin prüfe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2010 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 2. Juli 2010 an ihrem Rechtsbegehren festgehalten hatte (Urk. 12), teilte die IV-Stelle am 11. August 2010 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 15). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 16).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.       Die IV-Stelle entnimmt den beigezogenen Arztberichten, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin seit September 2006 eingeschränkt ist und aktuell eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit geht sie indes von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Das dabei zumutbarerweise erzielbare Einkommen von Fr. 51'979.- führe im Vergleich zum Lohn einer Pflegehelferin von Fr. 65'426.- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2).
         Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Arbeitsfähigkeit werde von den Ärzten unterschiedlich beurteilt. Diese sei daher mittels Gutachten endgültig zu bestimmen (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Der von der Pensionskasse Z.___ zunächst mit der Abklärung der Berufsinvalidität betraute Vertrauensarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 30. November 2006 fest, dass die Versicherte seit Mitte August 2006 unter Schmerzen im Bereich beider Fussgelenke, rechts mehr als links, leide. Diese hätten sich im September nach den Ferien intensiviert, und es seien beidseits Schwellungen aufgetreten. Seit dem 26. September 20006 bestehe daher eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Unter relativ hoher Dosis von Analgetica verspüre die Beschwerdeführerin zur Zeit keine Schmerzen, ausser bei starker Belastung der Füsse wie beim Schieben von schweren Betten. Ferner verwies Dr. A.___  auf Herzrhythmusstörungen im Jahr 2001 und eine Elektroablationstherapie im Jahr 2004 (Urk. 7/19/7-12).
         Laut Dr. A.___s Bericht vom 23. August 2007 treten unter Belastung immer wieder dieselben Beschwerden im Bereich des rechten Fusses auf. Neu seien in den letzten Wochen noch Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels und des rechten Oberarmes sowie im Supraspinatusbereich rechts aufgetreten. Auf die Dauer sei an der jetzigen Stelle keine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, da die körperliche Belastung zu gross sei. Dr. A.___ empfahl daher eine Reduktion des jetzigen Stellenpensums auf 70 bis 80 % oder eine neue Stelle mit weniger körperlicher Belastung (Urk. 7/19/1-6).
3.2     Die rheumatologische Untersuchung im Spital Y.___ vom Sommer 2007 ergab laut Bericht vom 4. September 2007 die Diagnosen lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei muskulärer Dekonditionierung und diskreter ventraler Spondylose L3-5, myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken rechts und Hohlfussdeformität beidseits mit rezidivierender Überlastungssymptomatik im Mittelfussbereich. Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit als Pflegehilfe bemassen die Ärzte die Arbeitsfähigkeit mit 75 %. Für eine angepasste und wechselbelastende Tätigkeit sahen sie keine Einschränkung vor (Urk. 7/17/9-11).
3.3     Die behandelnde Ärztin, med. prakt. FMH B.___, führte im Bericht vom 8. März 2008 gestützt auf die Untersuchung vom 12. Dezember 2007 als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Gesundheitsstörung eine rezidivierende Tendovaginitis im rechten Fuss an. Den übrigen Diagnosen, einem 2006 abgetragenen tubulären Zökumadenom, einer Polypennachsorge nach Koloskopie von 2001 und einem Status nach Ablation der RVOT-Tachykardie im Jahr 2003, erkannte sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie erklärte, wegen Schmerzen nach Belastung im rechten Fussgelenk könne die Versicherte als Lingerie-Angestellte trotz Medikamenten höchstens 75 % arbeiten. Hinsichtlich der verbleibenden Ressourcen und der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwies Dr. B.___ auf den Spezialarzt (Urk. 7/17/2-6).
3.4     Der nunmehrige Vertrauensarzt der Pensionskasse Z.___, Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte im Bericht vom 18. März 2008 die Diagnosen unklare Rückfussschmerzen rechts bei Spreiz-/und leichter Hohlfussdeformität, MR-dokumentiertem Knochenmarksödem medial in der Talusrolle mit beginnenden linksseitigen Rückfussschmerzen sowie Adipositas. Im Juli 2007 sei eine Periarthropathie der rechten Schulter aufgetreten. Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen und Ruheschmerzen im Rückfuss/Knöchel des rechten Fusses. Neu seien auch im linken Rist/Knöchel Beschwerden aufgetreten. Die Ursache der rechtsseitigen Fussschmerzen sei noch nicht klar. Seit Mitte September sei die Versicherte als Pflegehelferin zu 25 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19/13-17 = Urk. 7/26).
3.5     Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ vom 5. Mai 2008 wurden als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Gesundheitsstörungen belastungsabhängige Fussschmerzen rechts bei Knochenmarksödem medial in der Talusrolle mit zystoider Umwandlung und leicht verschmälertem darüber liegendem Gelenkknorpel angeführt und die Differentialdiagnose "im Rahmen einer lokalen mechanischen Überlastung bei Hohlfussdeformität, reaktives Knochenödem bei leichten degenerativen Veränderungen OSG [oberes Sprunggelenk] rechts, (transiente Osteopenie)" gestellt. Ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei muskulärer Dekonditonierung und diskreter ventraler Spondylose L3-5 sowie eine RVOT-Tachykaridie bei Status nach erfolgreicher Ablation am 18. Juli 2003 wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die somatischen Befunde würden sicherlich einen Teil der Beschwerden erklären. Therapeutisch bestünden aktuell keine weiteren Möglichkeiten, und man schlage der Versicherten eine Therapiepause vor. Weiterhin liege die Arbeitsunfähigkeit bei 25 %. Es scheine eine gewisse Arbeitsplatzproblematik zu bestehen, welche die Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung negativ beeinflusse. Prinzipiell sollte jedoch bei den eher leichtgradigen Veränderungen im weiteren Verlauf wieder eine volle Belastbarkeit möglich sein, wobei eine orthopädische Beurteilung in der Klinik D.___ vorgesehen sei. Prinzipiell wäre eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit günstiger, da die Patientin nur bei stehender und gehender Tätigkeit eine Einschränkung angebe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/21 = Urk. 8/23).
3.6     Dr. C.___ verwies in seinem Verlaufsbericht vom 19. November 2008 auf eine in der Klinik D.___ im August und November 2008 erfolgte Ruhigstellung des Rückfusses rechts im Gips. Seit dem 11. November 2008 arbeite die Versicherte wieder zu 50 % als Pflegeassistentin auf der Intensivstation des Spitals Y.___. Nach längerem Gehen und Stehen klage sie über Schmerzen im Bereich des Fussristes/rechten OSG. Eine berufliche Umorientierung auf eine Tätigkeit mit weniger Lauf-/Stehbelastung sei sinnvoll. Früher habe die Patientin in der Wäscherei unter anderem als Näherin gearbeitet. In einer Tätigkeit mit weniger Steh- und Laufbelastung bestehe sicher eine höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich 75 bis 100 % (Urk. 7/27).
3.7     Die Ärzte der Klinik D.___ berichteten am 25. Februar 2009 von einer durch die Gipsbehandlung bewirkten deutlichen Beschwerdelinderung während drei Wochen. Danach hätten die Beschwerden wieder zugenommen. Das Arbeiten zu 50 % als Schwesternhilfe auf der Intensivstation sei der Versicherten nur noch unter Schmerzen möglich. Aufgrund der Beschwerdepersistenz habe die Arbeitsfähigkeit keinesfalls gesteigert werden können. Einerseits bestehe ein osteochondraler Defekt am medialen Talus, andererseits eine Tenosynovitis der Tibialis posterior Sehne. Die Beschwerden würden sehr gut mit diesen Befunden korrelieren. Beide Probleme könnten an sich getrennt voneinander operativ angegangen werden. Da der Operationserfolg nicht sicher sei, sei bei der derzeitigen Beschwerdesituation und einer verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit für einen stehenden Beruf die Fortsetzung der konservativen Therapie mittels Einlagen und Belastung nach Massgabe der Beschwerden zu empfehlen. Bei Persistenz der derzeitigen Situation betrage die Arbeitsunfähigkeit für stehende Berufe bis auf Weiteres 50 % (Urk. 7/31/6-7).
         An dieser Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik D.___ im Bericht vom 9. Juni 2009 fest. Sie wiesen darauf hin, dass eine Osteonekrose des Talus bekanntlich sehr starke Schmerzen verursachen könne. Der Umstand, dass die gute Beweglichkeit des OSG lange erhalten bleiben könne, erwecke den falschen Eindruck, dass das Leiden nicht ernsthafter Natur sei (Urk. 7/33). Im Bericht vom 13. Juli 2009 hielten sie fest, eine Verschlechterung des Zustandes sei in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Es hänge vom Leidensdruck ab, ob eine operative Therapie durchgeführt werden solle oder nicht. Dieser sei zwar momentan recht gross. Doch sei die Patientin noch unschlüssig. Dass sie mehrheitlich in stehender Position arbeite, sei ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit sollte jedoch so lange als möglich aufrecht erhalten bleiben, weshalb kein Zeugnis ausgestellt werde. Aus medizinischer Sicht sei jedoch bei zunehmenden Beschwerden mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angezeigt (Urk. 7/34).
         Am 1. Februar 2010 berichteten die Ärzte der Klinik D.___ über einen im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderten Befund. Eine osteochondrale Läsion im Bereich der medialen Talusschulter sei wahrscheinlich auch die Ursuche der nun im linken Fuss ebenfalls aufgetretenen Symptomatik. Da die Patientin nach wie vor konservativ weiterfahren und versuchen möchte, das Arbeitspensum von 50 % aufrecht zu erhalten, seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 7/53).
3.8     Die Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, kam aufgrund dieser medizinischen Unterlagen am 4. Januar 2010 zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht optimal angepasste Tätigkeiten weiterhin bis "vollschichtig" zumutbar seien (Urk. 7/49 S. 2). Am 10. März 2009 beziehungsweise 5. November 2008 hatte sie die bisherige, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit der Versicherten als nicht mehr "vollschichtig" zumutbar bezeichnet und eine angepasste Tätigkeit im Hinblick auf die in den Arztberichten mitunter erwähnten Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen dahingehend umschrieben, dass diese wechselbelastend ausführbar sein sollte, mit überwiegend auch sitzenden Anteilen, ohne schulterbelastende oder die Schulterhorizontale übersteigende Verrichtungen (Urk. 7/35 S. 3 f.).

4.
4.1     Diese medizinischen Akten bilden eine ausreichende Grundlage, um den Invaliditätsgrad der Versicherten bestimmen zu können. Abgesehen davon, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht (Bundesgerichtsurteil 8C_59/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465), sind die verschiedenen ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit plausibel und miteinander vereinbar.
4.2     So steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fussprobleme in ihrer bisherigen, vorwiegend stehenden oder gehenden Tätigkeit als Pflegehilfe seit September 2006 eingeschränkt ist. Dabei bewegte sich die Arbeitsunfähigkeit ab August 2007 zunächst zwischen 20 und 30 %. Laut Beurteilung Dr. C.___s besteht seit dem 11. November 2008 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/27).
         Da sich die Fussbeschwerden vor allem in der mit Gehen und Stehen verbundenen aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin behindernd auswirken, stellt sich die Frage, ob und inwieweit sie in einer leidensangepassten Tätigkeit ebenfalls beeinträchtigt beziehungsweise es ihr zumutbar wäre, ihre Restarbeitsfähigkeit anderweitig zu verwerten.
4.3         Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Arbeit leuchtet das Anforderungsprofil von RAD-Ärztin Dr. E.___ im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden Fussbeschwerden und die ebenfalls vorhandene Schulter-, Rücken- und Nackenproblematik ohne Weiteres ein. Die von ihr und den Ärzten des Spitals Y.___ angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wird durch den aktuellsten Bericht von Dr. C.___ vom 19. November 2008 nicht direkt in Frage gestellt, sondern insofern relativiert, als darin zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine Bandbreite von 75 % bis 100 % angegeben wird (Urk. 7/27). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, die nicht mehrheitlich gehend und stehend verrichtet werden muss, durch die Fussbeschwerden beeinträchtigt sein könnte, zumal mit dem von der RAD-Ärztin beschriebenen Anforderungsprofil auch der übrigen körperlichen Problematik Rechnung getragen wird. Auch wenn die Ärzte der Klinik D.___ sich nicht speziell zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussern, so geht aus ihren Berichten doch klar hervor, dass sie nur hinsichtlich eines stehenden Berufs eine Einschränkung erblicken.
         Demnach kann bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Selbst wenn man aber auf Dr. C.___s Beurteilung abstellen und der Beschwerdeführerin für eine dem Anforderungsprofil Dr. E.___s entsprechende Tätigkeit eine innerhalb der Bandbreite von 0 % und 25 % liegende Einschränkung von 15 % zugestehen und mit einem behinderungsbedingten Abzug im Sinne des berechtigten Vorbringens in der Replik (Urk. 12 S. 2) den vorhandenen körperlichen Einschränkungen Rechnung tragen würde, würde sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben.
4.4         Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt ist des allfälligen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Dieser richtete sich nach dem bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 arbeitsunfähig wurde, sind die Vergleichseinkommen daher per 2007 zu ermitteln und nicht - entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle (Urk. 7/7/35 S. 5) - per 2008.
         Aufgrund des effektiven AHV-beitragspflichtigen Jahreseinkommens des Jahrs 2006 von Fr. 63'133.- (Urk. 7/1/3) ergibt sich für 2007 unter Berücksichtigung der bei den Frauenlöhnen seit 2006 eingetretenen allgemeinen Nominallohnentwicklung von 1,5 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.2.05) ein Valideneinkommen von Fr. 64'080.-. Soweit die Beschwerdegegnerin auf den in der Tabelle T1.93 erhobenen allgemeinen Nominallohnindex von 1,6 % abstellt und per 2007 ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'143.- errechnet, so scheint ihr auch in dieser Hinsicht bisher entgangen zu sein, dass gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis bei der Anpassung der Vergleichseinkommen an die Nominallohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2).
         Aufgrund der in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2006 für Frauen des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche und 13. Monatslohn ermittelten Zentralwerts von Fr. 4'019.-, der genannten Nominallohnentwicklung von 1,5 % und einer im Jahr 2007 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich für 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 51'031.85. Davon ist ein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75  vorzunehmen, der unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten lohnmässigen Benachteiligung auf dem allgemeinen Stellenmarkt und der langjährigen Betriebszugehörigkeit der Beschwerdeführerin mit 10 % und nicht, wie beantragt, mit 15 % (Urk. 12 S. 2) zu bemessen ist. Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45'929.- beziehungsweise - nach zusätzlicher Berücksichtigung einer 15%igen Einschränkung im Sinne obiger Erwägung 4.3 Abs. 2 - von rund Fr. 39'039.-. Stellt man dieses dem Valideneinkommen von Fr. 64'080.- gegenüber, so führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 28 % beziehungsweise rund 39 %.
         Der ablehnende Rentenentscheid ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Kosten auf Fr. 800.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen mit dem Hinweis auf Erwägung 4.4
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).