IV.2010.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1948 geborene X.___ meldete sich am 27. Dezember 2004 - unter Hinweis auf eine im Januar 2003 erlittene rechtsseitige Handverletzung - zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche (Urk. 7/5, Urk. 7/8) sowie medizinische (Urk. 7/6, Urk. 7/9-10) Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/1, Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/12 = Urk. 7/14) wies sie das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte nicht in rentenbegründender Weise in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt sei. Daran hielt die IV-Stelle - auf Einsprache der Versicherten (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/28) hin und nach weiteren Abklärungen betreffend die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Bericht vom 29. November 2005, Urk. 7/20) - mit Entscheid vom 6. April 2006 (Urk. 7/31) fest.
         Die SUVA, die für die Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Januar 2003 aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, hatte ihre Leistungen - unter Hinweis darauf, dass das festgestellte Karpaltunnelsyndrom krankhafter Natur sei und die psychisch bedingten Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stünden - per 28. Februar 2004 eingestellt (vgl. Verfügung vom 6. Mai 2004, Urk. 7/7 S. 65 f.; Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005, Urk. 7/7 S. 6-14).
1.2     Am 1. Februar 2007 stellte X.___ erneut ein Rentengesuch (Urk. 7/32). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/48) - mit Verfügung vom 12. September 2007 (Urk. 7/49) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein.
1.3     Mit der nämlichen Begründung trat die IV-Stelle in der Folge auch auf das von der Versicherten am 4. Dezember 2007 gestellte Rentenbegehren (Urk. 7/52) nicht ein (vgl. Vorbescheid vom 18. Januar 2008, Urk. 7/57; Verfügung vom 3. März 2008, Urk. 7/59).
1.4         Nachdem die Versicherte am 26. Oktober (Urk. 7/60) beziehungsweise 4. November 2008 (Urk. 7/62) abermals ein Rentengesuch gestellt hatte, liess die IV-Stelle sie am 23. Februar 2009 von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 1. April 2009, Urk. 7/68). Daraufhin teilte sie ihr mit Vorbescheid vom 30. April 2009 (Urk. 7/71) mit, dass angesichts des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades kein Rentenanspruch bestehe. Auf X.___s hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 7/74, Urk. 7/81) hin traf die IV-Stelle weitere Statusabklärungen (Urk. 7/83, Urk. 7/85) und verfügte dann - nun unter Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und unter Hinweis auf einen 25%igen Invaliditätsgrad - am 15. Januar 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 = Urk. 7/87).

2.         Hiergegen liess die Versicherte am 17. Februar 2010 mit folgenden Begehren und Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):
"1.        Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente, eventuell eine höhere Rente, ab März 2009 zuzusprechen.
2.        Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
         Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 15. März 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf Erstattung einer Replik (Urk. 8-12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 E. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 E. 2 vom 23. März 2009).
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a, mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 E. 2.1 vom 3. November 2008).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten (d.h. Versicherten, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitliche Erwerbstätigkeit nachgehen würden) ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die - aus physischer Sicht nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkte (Urk. 6) - Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der psychischen Symptomatik sowohl als Reinigungsmitarbeiterin als auch in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 75 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen als Reinigungsmitarbeiterin gänzlich arbeitsunfähig; eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr nur mehr in zeitlich eingeschränktem Ausmass zumutbar (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1
3.1.1   Ihre Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/12) respektive ihren - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Einspracheentscheid vom 6. April 2006 (Urk. 7/31) hatte die IV-Stelle im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Sachverhalt abgestützt:
         Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte am 28. Januar 2005 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6 S. 5):
- Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (Differentialdiagnose: residuell) nach CTS-Operation am 11. März 2004
- Status nach Beugesehnen-Synovektomie und Ringbandspaltung A1 Daumen rechts am 15. September 2003
- Oligosymptomatische Rhizarthrose rechts
- Status nach Beugesehnen-Synovektomie etc. im Januar 2003
- Subjektiv Parästhesien und Kraftlosigkeit Hand rechts
         Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem überdies bestehenden chronisch-rezidivierenden Zervikovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und der arteriellen Hypertonie. In der angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2003 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/6 S. 5); eine manuell leichte Tätigkeit ohne monotone Arbeiten sei ihr im bisherigen Pensum von 16,5 Stunden pro Woche zumutbar. Zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei eine spezialisierte Untersuchung angezeigt (Urk. 7/6 S. 6).
3.1.2   Dr. med. A.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner am 18. Mai 2005 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme fest, während in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, in uneingeschränktem Umfang einer der Erkrankung des Bewegungsapparates angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/11 S. 3).
3.2
3.2.1   Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Akten:
         Die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, stellten am 18. April 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/63 S. 1):
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit Brachialgie rechts
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Migräne
- Status nach CTS-Operation rechts (2004)
- Adipositas
- Arterielle Hypertonie
         Die Patientin klage weiterhin über die bekannte rechtsseitige Zervikobrachialgie und über belastungs- und bewegungsabhängige Lumbalgien (Urk. 7/63 S. 1). Eine Behandlung der - möglicherweise mit der bestehenden degenerativen Veränderung zu erklärenden - Lumbalgien mittels Facetteninfiltration lehne die Patientin ab. Demnach falle nur die Fortsetzung der Physio- beziehungsweise Schmerztherapie in Betracht. Die Zervikobrachialgie, die teilweise auf die rechtsseitige Diskushernie C5/6 zurückzuführen sei, werde, da die Beschwerdeführerin sich keinem operativen Eingriff unterziehen wolle, weiterhin konservativ behandelt. Es seien physikalische Massnahmen verordnet worden; eine Wiedervorstellung sei nicht geplant (Urk. 7/63 S. 2)
3.2.2         Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 17. bis 18. Juli 2008 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Spitals C.___, Chirurgische Klinik, im Austrittsbericht vom 21. Juli 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/63 S. 3):
- Muskelfaserriss Musculus biceps femoris rechts mit 3 cm x 5 cm Hämatom
- Handgelenkskontusion rechts
- Arterielle Hypertonie
         Die Patientin, die infolge eines am 17. Juli 2008 erlittenen Sturzes über Schmerzen am rechten Oberschenkel geklagt habe, sei am folgenden Tag - nach stationärer Überwachung mit komplikationslosem Verlauf - in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 7/63 S. 3).
3.2.3   Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 26. Oktober 2008 über multiple Probleme betreffend den orthopädischen Apparat und eine Verschlimmerung der Schmerz-Situation. Dem 'Ärztetourismus' der Beschwerdeführerin könne nur ein Ende bereitet werden, indem die IV-Stelle diese von einer MEDAS-Stelle umfassend begutachten lasse (Urk. 7/60 S. 1).
3.2.4   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Delegierte Psychotherapie (FMPP), diagnostizierte in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2008 an Dr. D.___ eine - dauerhaft eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigende - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1). Mittels medikamentöser Behandlung habe bis anhin lediglich eine leichte Besserung der Symptomatik erzielt werden können (Urk. 7/63 S. 6). Da die Ursache der depressiven Entwicklung, die Probleme mit der rechten Hand, nicht psychologischer Art sei, sei eine Psychotherapie nicht indiziert (Urk. 7/63 S. 7).
3.2.5   Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2009 von Dr. Y.___ psychiatrisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 1. April 2009 stellte die genannte Ärztin folgende Diagnosen (Urk. 7/68 S. 5):
- Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2
- Chronifizierte Schmerzen
         Bei der Explorandin, die sich als schwer krank und invalid empfinde, habe sich wohl nach einer durch Schmerzen, unbefriedigende Therapien und Fehlverarbeitungen ausgelösten Anpassungsstörung eine leichtgradige affektive Symptomatik herausgebildet. Die diesbezüglichen Therapiemöglichkeiten seien bis anhin nicht ausgeschöpft worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vorübergehende - zur Hälfte durch ungünstige psychosoziale Faktoren bedingte (Urk. 7/68 S. 7) - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25 %, die sich durch eine fachärztliche Behandlung (psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, antidepressiv-schmerzmodulierende Therapie) verbessern lasse; berufliche Massnahmen erschienen nicht als angezeigt (Urk. 7/68 S. 6).
3.2.6   In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 28. April 2009 (Urk. 7/69 S. 3) gelangte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, zum Schluss, unter Berücksichtigung der physischen und der - seit 2008 bestehenden - psychischen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin seit August 2008 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 25 % arbeitsunfähig. Im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht sei sie anzuhalten, sich ab sofort und für mindestens sechs bis neun Monate einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und antidepressiv-schmerzmodulierenden Therapie zu unterziehen. An dieser Einschätzung hielt Dr. F.___ am 13. November 2009 fest (Urk. 7/86 S. 2 f.).
3.2.7         Ebenfalls aufgrund der Akten befand RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 23. Dezember 2009, bei der Diagnose nach ICD-10 F41.2 handle es sich um eine verhältnismässig milde Angst- und depressive Symptomatik, die - unter Berücksichtigung auch der von der Gutachterin konstatierten Aggravation - nicht auf eine Unüberwindbarkeit der chronischen Schmerzen schliessen lasse (Urk. 7/86 S. 3).

4.
4.1     Nach Lage der Akten kam es seit Erlass der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/12) beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 6. April 2006 (Urk. 7/31) betreffend die rechtsseitige Handsymptomatik zu keiner wesentlichen Verschlechterung (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 28. Januar 2005, Urk. 7/6 S. 5; Bericht Universitätsklinik B.___ vom 18. April 2008, Urk. 7/63 S. 1). Sofern und soweit es sich bei den von den Orthopäden der Universitätsklinik B.___ am 18. April 2008 diagnostizierten Beeinträchtigungen im Bereich der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule beziehungsweise den von Dr. D.___ am 26. Oktober 2008 erwähnten multiplen Problemen betreffend den orthopädischen Apparat (Urk. 7/60 S. 1) um im Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung des Rentengesuchs noch nicht bestandene Beschwerden handelt, ist aufgrund der erwähnten medizinischen Berichte und der Natur der fraglichen Störungen davon auszugehen, dass - jedenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit - keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Nämliches gilt hinsichtlich der von den Ärzten der Universitätsklinik B.___ festgestellten Migräne und der Adipositas (vgl. Bericht vom 18. April 2008, Urk. 7/63 S. 1).
4.2         Nachdem die Beschwerdeführerin bei Erlass des Einspracheentscheides vom 6. April 2006 (Urk. 7/31) aktenkundig ausschliesslich unter physisch bedingten Beeinträchtigungen gelitten hat, weist sie mittlerweile auch einen psychischen Gesundheitsschaden auf. Dass es sich dabei - wie von Dr. E.___ attestiert (vgl. Bericht vom 30. Oktober 2008, Urk. 7/63 S. 5-7) - um eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1) handle, deretwegen dauerhaft eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere, ist nicht nachvollziehbar. So vermag diese Einschätzung schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die bescheinigte massive psychische Störung, deren Ursache Dr. E.___ in der - entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführerin aktenkundig wenig erheblichen rechtsseitigen Handsymptomatik - sah, nicht vereinbaren lässt mit dem Umstand, dass der genannte Psychiater lediglich ein Johanniskrautpräparat (Solevita forte; Urk. 7/63 S. 6) verordnete und eine Psychotherapie für nicht indiziert erachtete (Urk. 7/63 S. 7). Vielmehr ist gestützt auf die - auf einer fundierten Untersuchung (Urk. 7/68 S. 3 ff.) beruhende und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 7/68 S. 3 f.) sowie in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/68 S. 2 f.) erstattete, sich eingehend mit der vorhandenen psychischen Störung und deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auseinander setzende - Beurteilung der Gutachterin Dr. Y.___ vom 1. April 2009 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) leidet (Urk. 7/68 S. 5). Die attestierte 25%-ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründete die genannte Psychiaterin überzeugend damit, dass die Beschwerdeführerin, bei der sich anlässlich der Begutachtung weder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen noch eine Antriebsstörung feststellen liessen (Urk. 7/68 S. 5), nach einer wohl anfänglich bestandenen Anpassungsstörung eine leichtgradige affektive Symptomatik ausgebildet habe, welche sich bei adäquater Behandlung voraussichtlich bessern werde (Urk. 7/68 S. 6).
4.3     Ob der - von der IV-Stelle nach Lage der Akten (Urk. 7/85 S. 3) zu Recht als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifizierten (Urk. 2 S. 2) - Beschwerdeführerin aus physischen Gründen lediglich noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist (Urk. 7/6 S. 6, Urk. 7/11 S. 3), kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die psychische Beeinträchtigung sich nicht bei zumutbarer Willensanstrengung überwinden liesse beziehungsweise tatsächlich dauerhaft (bis zu einer mittels adäquater Behandlung bewirkten erwaigen Verbesserung) eine 25%ig respektive - unter Ausserachtlassung der durch psychosoziale Faktoren bedingten Leistungseinbusse (Urk. 7/68 S. 7) - 12,5%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Selbst wenn man nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich von einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % in einer körperlich leichten Tätigkeit ausginge, ergäbe sich keine seit dem Erlass des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 6. April 2006 (Urk. 7/31) eingetretene rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades. So ist für das vorliegend relevante Jahr 2008 - ausgehend von dem für das Jahr 2005 arbeitgeberseits bestätigten Stundenlohn von Fr. 18.62 (Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 16) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung (Wirtschaftssektor III: Noga-Abschnitte G-O; Index 1993 = 100 Pkte.; 2005: 117.6 Pkte; 2008: 123.0 Pkte.; vgl. Nominallohnindex, Frauen, 1993-2010, unter http://www.bfs.admin.ch) sowie aufgerechnet auf ein 100%iges Jahresarbeitspensum (vgl. Anhang 2 zur Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) - von einem Valideneinkommen von Fr. 45'572.-- pro Jahr auszugehen (Fr. 18.62 : 117.6 x 123.0 x 45 x 52).
         Bei Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt sich - gestützt auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in allen Wirtschaftszweigen von Fr. 4'116.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, S. 26 Tabelle TA1) und unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90 Tabelle B9.2) sowie unter Gewährung eines angesichts der Zumutbarkeit lediglich leichter manueller Tätigkeiten und des fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1948) als angemessen erscheinenden leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 32'747.--.
4.4     Stellt man das Invalideneinkommen von Fr. 32'747.-- dem Validenlohn von Fr. 45'572.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 28 %. Unter - hier nicht gerechtfertigter - Zubilligung eines behinderungsbedingten Maximalabzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) würde sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'895.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.75 x 0.75) respektive ein nicht schwellenwertiger Invaliditätsgrad von rund 37 % ergeben. Und auch die Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 322 E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2 vom 8. Mai 2009) führt zu keinem anderen Ergebnis, da der arbeitgeberseits bestätigte Stundenlohn von Fr. 18.62 (Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 16) zwar um Fr. 2.79 beziehungsweise (erhebliche) 13 % unter dem im Jahr 2005 im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene für Frauen üblichen Ansatz von Fr. 21.41 (Fr. 3'680.-- : 21.7 : 8 [= 40 : 5] + 1 %; vgl. LSE 2004 S. 61 Tabelle TA7 Ziff. 35; Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]; Nominallohnindex, Frauen, 1993-2010, Veränderung in % gegenüber Vorjahr, Wirtschaftssektor III/Noga-Abschnitte G-O, unter http://www.bfs.admin.ch) gelegen hatte und die entsprechende Herabsetzung des statistischen Invalideneinkommens (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 454/05 E. 6.3.3 vom 6. September 2006, mit Hinweisen; BGE 134 V 322 E. 4.1, mit Hinweisen) wohl bestenfalls eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'433.-- (Fr. 45'572.-- - Fr. 28'895.-- x 0.87) beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von rund 45 % zur Folge hätte, für die Zubilligung des behinderungsbedingten Höchstabzugs von 25 % aber jedenfalls die Grundlage fehlt; vielmehr beläuft sich ausgehend von einem bei Gewährung eines gerechtfertigten behinderungsbedingten Abzugs von 15 % und nach zusätzlicher 13%iger Herabsetzung (Parallelisierung) Fr. 28'490.-- betragenden Invalideneinkommen im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 45'572.-- die massgebende Einbusse auf Fr. 17'082.-- und beträgt der relevante Invaliditätsgrad mithin alles in allem rund 37 %. Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2010 (Urk. 2) erweist sich demnach - jedenfalls im Ergebnis - als rechtens.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).