IV.2010.00182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1952 geborenen X.___ eine vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2009 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.         Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17. Februar 2010, mit welcher der Versicherte beantragen lässt, es sei ihm ab Dezember 2007 eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter sei die ihm zuzusprechende Dreiviertelsrente per April 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 9. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest und liess einen Bericht seiner Hausärztin vom 15. März 2010 (Urk. 13) auflegen (Urk. 12). Am 10. Juni 2010 wurde das Doppel der Replik samt einer Kopie des aufgelegten Arztberichtes der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 31. August 2010 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt für Angiologie und Innere Medizin FMH vom 4. August 2010 (Urk. 16/1) sowie des Spitals A.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 16/2) auflegen (Urk. 15). Am 1. September 2010 wurden der Beschwerdegegnerin Kopien dieser Eingabe sowie der aufgelegten medizinischen Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt dafür, dass der Beschwerdeführer seit 16. Dezember 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer sowie jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm aus ärztlicher Sicht mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit einer solchen ihm trotz Gesundheitsschaden zumutbaren Tätigkeit könne er ein Einkommen in Höhe der Hälfte des Valideneinkommens erzielen, weshalb ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Weiter hielt die IV-Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verbessert habe. Ab Januar 2009 sei ihm aus medizinischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Mit einer solcherart zumutbaren Tätigkeit könne er ein Einkommen in Höhe von 70 % des Valideneinkommens erzielen; der Invaliditätsgrad betrage daher ab jenem Zeitpunkt nur noch 30 %. Entsprechend bestehe ab Ende März 2009 kein Rentenanspruch mehr. Die im Anschluss an das Stenting vom 15. Juni 2009 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei vorübergehender Natur gewesen, weshalb der Rentenanspruch nicht wieder habe aufleben können (Urk. 1).
2.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, der Bericht des Spitals B.___, auf welchen sich die IV-Stelle bei ihrer Beurteilung gestützt habe, sei nicht beweiskräftig, da die Gutachter ohne Rücksprache mit der behandelnden Hausärztin von deren Einschätzung abgewichen seien. Da sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sei auf die Einschätzung der Hausärztin abzustellen, wonach die Restarbeitsfähigkeit nach wie vor 50 % betrage. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle sei nicht korrekt erfolgt. Im Jahr 1995 habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 73'600.-- erzielt, was einem der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 84'833.-- im Jahr 2007 entsprechen würde. Daher sei von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. Da der Beschwerdeführer seit August 2007 mit seiner Tätigkeit für die C.___ AG ein Jahreseinkommen von bloss Fr. 26'650.-- erziele, resultiere ein Invaliditätsgrad von 69 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe (Urk. 1 und 12).

3.
3.1
3.1.1   Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 16. April 2007, der Gesundheitszustand des Patienten habe sich verschlechtert. Zusätzlich sei ein Schlafapnoesyndrom mit einem Index von 25 Atemstillständen pro Stunde Schlaf sowie ein periodic limb movement diagnostiziert worden. Im November 2006 sei es zu einer kleinen Myokardnekrose gekommen, worauf sie dem Patienten ab 16. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert habe. Der Patient sei aufgrund der Schlafstörungen in seiner körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/126 S. 3 f.).
         Gestützt auf diesen Bericht hielt der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 27. April 2007 dafür, es seien nun Befunde erhoben worden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Dezember 2006 ausgewiesen sei. Das diagnostizierte Schlafapnoesyndrom sei mit einer CPAP-Therapie und das auch periodic limb-Syndrom genannte restless leg-Syndrom sei medikamentös behandelbar, weshalb die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach rund sechs bis zwölf Monaten rückläufig sein sollten (Urk. 8/127 S. 2).
3.1.2   Die an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals B.___ tätigen Ärzte führten in ihrem Gutachten vom 27. April 2009 aus, der 56jährige Explorand leide seit Anfang der 90iger Jahre an einer koronaren Herzkrankheit, welche sich 1992 durch einen ersten Myorkardinfarkt manifestiert habe. Bis heute habe er ingesamt vier derartige Ereignisse erlitten. Aktuell berichte der Explorand über eine Anstrengungsdyspnoe beim Treppensteigen mit intermittierenden Thoraxschmerzen und eine Zunahme der Symptomatik in Stresssituationen. Eine Myokardszintigraphie von Januar 2009 habe eine narbige Hypokinese inferior und eine knapp normale Auswurftraktion gezeigt. Zeichen einer aktuellen Ischämie seien keine festzustellen gewesen. Weiter bestehe eine beidseitige Coxarthrose, welche 1996 links und 2003 rechts operativ behandelt worden sei. In seiner Tätigkeit als Verkäufer und Berater bei der C.___ AG müsse der Explorand die meiste Zeit stehen, was nachvollziehbar im Laufe des Tages schmerzbedingt Probleme bereiten könne. Bei der bestehenden peripher-arteriellen Verschlusskrankheit könne längeres Stehen in der derzeitigen Tätigkeit ebenfalls Probleme bereiten. Diesbezüglich würden therapeutische Optionen bestehen, so dass die Durchblutungsproblematik nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Gemäss dem behandelnden Angiologen Dr. Z.___ sei eine Rekanalisierung der Gefässe des linken Beins indiziert, rechts sei aktuell bei nur geringfügigen Stenosen keine Rekanalisierung notwendig. Die begutachtenden Ärzte hielten sodann fest, dass sich das obstruktive Schlafapnoesyndrom bei CPAP-Therapie seit 2007 auf die Arbeitsfähigkeit im aktuellen Zeitpunkt nicht auswirke. Aus internistischer und kardiologischer Sicht seien dem Exploranden alle körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten zu 70 % zumutbar, was einem Beschäftigungsumfang von 5 ¾ Stunden pro Tag entspreche. Dies gelte auch für die erlernte Tätigkeit als kaufmännisch Angestellter (Urk. 8/150).
3.2
3.2.1         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten vom 27. April 2009 zu überzeugen, da es auf allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/150 S. 3 f.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 8/150 S. 3), in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 8/150 S. 1 ff.), die Beurteilung nachvollzogen werden kann und daher schlüssig erscheint.
3.2.2   Da den Gutachtern die Berichte der Hausärztin Dr. D.___ vom 2. August 2002, vom 28. Januar 2004, vom 6. Februar 2006, vom 16. Januar 2007, vom 16. April 2007, vom 12. April 2008 und vom 28. Juli 2008 vorgelegen hatten (Urk. 8/150 S. 2 f.) ist nicht ersichtlich, weshalb eine Rücksprache mit ihr erforderlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist ausserdem daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf ihre der - vorliegend gemachten - medizinischen Erfahrung widersprechende Einschätzung, dass die seit April 2007 eingeleiteten Therapien keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, und die verhaltene Prognose, bestenfalls könne die momentane Erwerbstätigkeit zu 50 % erhalten werden (Urk. 8/141 S. 8 f.), kann daher nicht abgestellt werden.
3.3
3.3.1   Die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des Dr. med. Z.___ vom 4. August 2010 (Urk. 16/1) sowie des Spitals A.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 16/2) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Spätere Entwicklungen dagegen sind für die Beurteilung unbeachtlich. Da sich die eingereichten Berichte im wesentlichen mit Untersuchungen hinsichtlich des Verlaufs der bekannten und von den begutachtenden Ärzten berücksichtigten peripheren Verschlusskrankheit befassen, sind sie von vornherein nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Im übrigen geht aus dem Bericht des Dr. Z.___ hervor, dass die Kontrolluntersuchungen beidseits ein gutes Interventionsresultat mit normalisierter peripherer Ruhedurchblutung gezeigt haben. Eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann daher mit den neu aufgelegten Berichten nicht begründet werden.
3.3.2   Der mit der Replik eingereichte Bericht der Hausärztin Dr. D.___ vom 15. März 2010 (Urk. 13) vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht zu genügen. Sie tut - abgesehen von der Tagesschläfrigkeit - nicht dar, inwiefern objektivierbare, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde vorliegen ("seitens der vielen wiederkehrenden Gefässverschlüsse besteht in Theorie aktuell keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit"), sondern sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, eine nicht näher quantifizierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren und Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne eines möglichst stressfreien Arbeitsumfeldes zu formulieren. Ihr Bericht vermag daher die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht zu entkräften.
3.4         Zusammenfassend ist aufgrund des in Erwägung 3.1.1 zitierten Berichtes von Dr. D.___ vom 16. April 2007, der ebenfalls dort zitierten Stellungnahme des RAD vom 27. April 2007 sowie des Gutachtens des Spitals B.___ vom 27. April 2009 (vorne Erw. 3.1.2) mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Aufnahme der CPAP-Therapie gebessert hat, was sich auch in einer Reduktion seiner Arbeitsunfähigkeit niederschlug. Während ihm von Dezember 2006 bis Dezember 2008 seine angestammte Tätigkeit als kaufmännisch Angestellter bloss mit einem Pensum von 50 % zumutbar war, sind ihm seit Januar 2009 trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeiten, worunter auch die angestammte Tätigkeit als kaufmännisch Angestellter fällt, mit einem Pensum von 70 % zumutbar.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1   Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Arbeitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch besteht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre - beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/06, Erw. 3 und in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3).
4.2.2   Der Beschwerdeführer gab seine seit August 1982 innegehabte Anstellung bei der E.___ AG im Januar 1998 auf, um auf den Phillippinen eine Schnapsbrennerei aufzubauen; da dies nicht gelang, kehrte er am 11. Juli 2000 in die Schweiz zurück und bezog in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/1 S. 3 f., 8/2, 8/106 S. 6 f., 8/110 S. 3, 8/136). Da die Anstellung bei der E.___ AG aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden war, kann das damals erzielte Salär bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wieder in seinem angestammten Beruf als kaufmännisch Angestellter tätig. Da Stellen für kaufmännisch Angestellte mit Berufs- und Fachkenntnissen in sämtlichen Branchen angeboten werden, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 5'608.-- (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2014 Punkten im Jahr 2006 auf 2049 Punkte im Jahr 2007 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein dem Valideneinkommen entsprechendes Jahreseinkommen von Fr. 71'375.--.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.2   Am 1. August 2007 trat der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Verkaufsmitarbeiter bei der C.___ AG an (Urk. 8/133). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, welche keine kaufmännische Ausbildung voraussetzt. Da dem Beschwerdeführer die angestammte kaufmännische Tätigkeit aus medizinischer Sicht mit einem Pensum von 50 % und seit Januar 2009 mit einem Pensum von 70 % zumutbar gewesen wäre, hat er seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, auch wenn einzuräumen ist, dass es für den Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen schwierig sein dürfte, eine Anstellung zu erhalten, welche seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht. Da er mit seiner Tätigkeit für die C.___ AG seine Restarbeitsfähigkeit somit nicht ausschöpft, ist auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn heranzuziehen. Auszugehen ist - wie bei der Bestimmung des Valideneinkommens - vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr. 5'608.-- im Jahr 2006 (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2014 Punkten im Jahr 2006 auf 2049 Punkte im Jahr 2007 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 71'375.-- für ein Pensum von 100 %, von Fr. 49'963.-- für ein Pensum von 70 % und von Fr. 35'688.-- für ein Pensum von 50 %.
         Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniveaus 3 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % ein um 5,45 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftige erleiden (LSE 2006, S. 16, Tabelle T2*) und sich auch die geringe Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das fortgeschrittene Alter auf die Lohnhöhe auswirkt, ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen.
4.4     Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 32'119.-- (Fr. 35'688.-- ./. 10 %); im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'375.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'256.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Bei einem zumutbaren Pensum von 70 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 44'967.-- (Fr. 49'963.-- ./. 10 %); im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'375.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'408.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht.
         Die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer eine vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2009 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
5.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2     Mit seiner Beschwerde vom 17. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Februar 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).