Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.00184


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. Juni 2011

in Sachen

X.___

z.Zt.: Kantonale Strafanstalt Y.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl

Lavaterstrasse 61, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, leidet an einer mittel- bis hochgradiger Hochtonschwerhörigkeit beidseits (vgl. Urk. 10/8/6). Er hält sich im Normalvollzug einer Strafanstalt auf (vgl. Replik, Urk. 17, S. 2 Ziff. 4). Mit Anmeldung vom 25. September 2008 ersuchte er die Eidgenössische Invalidenversicherung um Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung (Urk. 10/3). Nachdem die medizinischen Expertisen (Urk. 10/8 und Urk. 10/14) und Hörgeräteanpassung durchgeführt worden waren (Urk. 10/11), teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Vorbescheid vom 16. Juli 2009 mit, dass sie gedenke, die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten, Modell Phonak Audéo IX Yes gemäss Indikationsstufe 2 im Betrag von Fr. 3'604.60 sowie zwei Ohrpassstücke im Betrag von Fr. 301.30 zu übernehmen. Die Mehrkosten von Fr. 5'686.65 gingen zu seinen Lasten (Urk. 10/15). Daran hielt sie - nach Prüfung der Einwände des Versicherten vom 26. Juli 2009 (Urk. 10/17) - mit Verfügung vom 29. Januar 2010 fest (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die von ihm bezogenen Hörgeräte samt Fernsteuerung für die Lautstärkenregelung zu finanzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2010, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

    In der Folge beauftrage der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl mit der Wahrung seiner Interessen (vgl. Urk. 12 und Urk. 15) und liess mit Replik vom 15. Juni 2010 an seinem Antrag festhalten und nebst der unentgeltlichen Prozessführung um Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Juli 2010 auf Duplik (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 3 lit. d).

2.2    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

2.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Abs. 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4).

2.4    Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht der versicherten Person ein Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann.

2.5    Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Abschluss dieser Verträge hat der Bundesrat an das Bundesamt delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV).

    Ziffer 4.2 von Anhang 1 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit den Verbänden abgeschlossenen Tarif-Vertrages hält unter anderem fest, dass der Hörgerätetarif für die binaurale Versorgung bei der medizinischen Indikationsstufe 2 für das Hörgerät Fr. 1'600.-- und die für Anpassung erforderliche Fr. 1'700.--, insgesamt folglich Fr. 3'350.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, beträgt. Der Tarif für zwei Ohrpassstücke beträgt Fr. 280.-- zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.6    Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 163 mit Hinweisen) ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständigung führt, somit eine ausreichende Hörgeräteversorgung sicherstellt. Da allerdings letztlich stets das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person massgebend ist, bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise und mithin auch die abgestufte Vergütung gemäss Tarifvertrag dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben, z.B. bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld, das erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis stellt.


3.

3.1    Laut Expertise zur Hörgeräteabgabe der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Z.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 10/8/6-7) wurden in den audiologischen Kriterien 38 Punkte erreicht und das sozial-emotionale Handicap mit 17 Punkten bewertet, so dass sich ein Total von 55 Punkten ergab. Dies entspricht einer Indikationsstufe 2. Aufgrund des symmetrischen Hörverlusts sei eine binaurale Versorgung möglich.

3.2    Im Hörzentrum A.___ (vgl. Urk. 10/11) wurde dem Beschwerdeführer eine binaurale Hörgeräteversorgung der Marke Phonak Audéo IX Yes inklusive Fernbedienung angepasst und die für die Anpassung erforderliche Dienstleistung Stufe 3 verrechnet. Aufgrund der vergleichenden Anpassung hätten rechts und links zwei zusätzliche Ohrstücke hergestellt werden müssen. Insgesamt kostet die Hörgeräteversorgung Fr. 9'592.55 inklusive Mehrwertsteuer.

3.3    Gemäss ärztlichem Schlussbericht des Z.___ vom 23. Juni 2009 (Urk. 11/14) wurde die Schlussexpertise mit 20 von 20 Punkten bestanden. Der Beschwerdeführer sei mit den gewählten Hörgeräten sehr zufrieden und gebrauche diese sehr intensiv und regelmässig. Die vergleichende Anpassung mit Erprobung anderer Geräte im Alltag habe gezeigt, dass keines der übrigen Geräte die Verständlichkeit bei schwierigen akustischen Bedingungen (deutlicher Nachhall in leeren, gemauerten Gängen) verbessern könne. Da der Beschwerdeführer auch in der Werkstatt mit Maschinen zur Holz- und Metallverarbeitung mit entsprechendem Lärm arbeite, sei eine individuelle Lautstärkenregelung sowie eine unterschiedliche Programmwahl notwendig. Wie dem Bericht des Akustikers zu entnehmen sei, verfüge das gewählte Hörgerät als einziges über eine aktive Nachhallreduktion. Aufgrund der speziellen akustischen Bedingungen sei die Mehrkostenübernahme wohlwollend zu prüfen.


4.

4.1    Nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 2 hat. Streitig ist dagegen, ob beim Beschwerdeführer ein invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis vorliegt, welches eine über den Tarifbestimmungen liegende Hörgeräteversorgung notwendig macht.

4.2    Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, in einer Haftanstalt finde der soziale Austausch und Kontakt fast ausschliesslich auf den Korridoren, welche die Zellen miteinander verbinde, statt. Durch das massiv verbaute Eisen und den integrierten Beton entstehe ein Hall, der ihm durch die schwerwiegende Hörbehinderung jede Verständigung verunmögliche. Aus diesem Grund sei er auf Hörgeräte angewiesen, die über eine aktive Hallunterdrückung verfügten. Bei anderen Geräten verstärkten sich nicht nur die Geräusche und Stimmen, sondern zugleich die Reflektionen des Schalls. Dies bedeute, dass er alles lauter wahrnehme, die Verständlichkeit der gesprochenen Worte gehe jedoch im Schall unter. Zudem sei die ständige Möglichkeit der Lautstärkenregulierung bedingt durch die verschiedenen Schallzonen unverzichtbar (Urk. 1).

4.3    Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es liege beim Beschwerdeführer weder eine spezielle gesundheitliche Situation vor, noch gehe er einer Tätigkeit nach, welche ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis beziehungsweise eine tarifübersteigende Versorgung rechtfertige (Urk. 9).


5.

5.1    Ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extreme Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, beispielsweise bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 815/02 vom 18. Mai 2004, E. 4.3.4).

5.2    Beim Beschwerdeführer liegt keine spezielle gesundheitliche Situation vor, was von ihm auch nicht bestritten wird. Da er keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, liegt auch kein erwerblich bedingtes erhöhtes Eingliederungsbedürfnis vor. Die tatsächlichen Umstände des Beschwerdeführers sind dadurch gekennzeichnet, dass er als Insasse einer Strafanstalt bei der Kommunikation einem erhöhten Hall ausgesetzt und diese dadurch erschwert ist. Dies erscheint auch nachvollziehbar und glaubhaft, ist aber allein auf seine Situation in der Strafanstalt und damit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen.

5.3    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit die Übernahme der über den Tarifbestimmungen liegenden Kosten für die Hörgeräte des Beschwerdeführers zu Recht verweigert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

6.2    Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, so dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen ist.

6.3    In seiner Honorarnote (Urk. 18/4) macht Rechtsanwalt Luginbühl einen Aufwand von 3 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 43.50 geltend (Urk. 18/4). Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 782.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.4    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.5    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Der Einzelrichter verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Februar 2010 (Urk. 1) beziehungsweise 15. Juni 2010 (Urk. 17) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl, Zürich, wird mit Fr. 782.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu  enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen   Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




EnglerTiefenbacher