IV.2010.00187
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 14. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 23. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 6. März 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab November 1999 zu (Urk. 9/16).
Gestützt auf ein am 31. Mai 2004 erstattetes Gutachten (Urk. 9/48) setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 9/55) und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 9/74) mit Wirkung ab Oktober 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab. Das daran anschliessend angehobene Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 9/78) wurde vom hiesigen Gericht am 25. Oktober 2005 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 9/101).
1.2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 (Urk. 9/113) und unter Hinweis auf Arztberichte (Urk. 9/112) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Die IV-Stelle holte ein weiteres Gutachten ein, das am 24. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 9/122).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/125, Urk. 9/129) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2010 eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 9/139 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Februar 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1); eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue Begutachtung anzuordnen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 (Urk. 8/1) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2010 wurden - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) - die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2) hängt der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin eine entsprechende nachgewiesene Fachkenntnis des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Voraussetzung für die Beweiskraft einer Beurteilung (Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss dem von ihr eingeholten Gutachten bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit (Urk. 2 S. 2 oben), die Verfasser des Gutachtens seien dafür hinreichend qualifizierte Fachärzte (Urk. 2 S. 2), und die vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte seien im Gutachten gewürdigt worden (Urk. 2 S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten weise - einzeln genannte - formelle (S. 5 f. Ziff. 3) und materielle (S. 6 f. Ziff. 4) Mängel auf.
3.
3.1 Am 31. Mai 2004 erstatteten PD Dr. med. Z.___ und Dr. A.___, Zentrum Y.___ (Y.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/48). Der Gutachter und die Gutachterin stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 f.) und die von ihnen am 10., 16. und 18. März 2004 erhobenen Befunde (S. 5 ff.) sowie ein rheumatologisches (S. 9 ff.; Urk. 9/48/18-20) und ein psychiatrisches (S. 11 ff.; Urk. 9/48/21-23) Konsilium.
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 14 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Konfliktsituation mit depressiver Entwicklung (ICD-10: F45.4)
- beginnender Morbus DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose) im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS)
Als Beurteilung hielten sie fest, es bestehe aus rheumatologischer Sicht für körperlich stark belastende Tätigkeiten (wie bei der Kehrrichttour) keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht jedoch uneingeschränkt möglich. Wegen der psychischen Erkrankung bestehe jetzt aber eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Diese bezifferten sie als gegenwärtig 50 % betragend für alle in Frage kommenden Tätigkeiten (S. 16 Mitte).
3.2 Am 4. Januar 2008 berichtete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (dies laut Ärzte-Index; laut Briefkopf auch für „Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie“), an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 9/112/3-4).
Er nannte folgende Diagnosen:
- Panvertebralsyndrom (bei/mit?) cervical- und lumbalbetont degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS)
- linksbetonte leichtgradige Coxarthrose beidseits
- beginnende Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) bei Status nach Distorsion des OSG im Jahr 1991
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittelgradig depressive Episode
- Nikotinabusus
Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, keine Überkopfarbeit und keine Arbeit in vornübergeneigter Haltung zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2).
3.3 Am 30. Juni 2008 berichteten med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mag. psych. D.___ und Dr. phil. J. Siegfried, klinischer Psychologe und Supervisor, Zentrum F.___, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 9/112/1-2).
Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei bei ihnen seit dem 3. April 2007 in Behandlung, vom 7. Mai bis 2. Juli 2007 zusätzlich in einem tagesklinischen Programm (S. 1).
Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und LWS-Schmerzen (S. 1 Ziff. 1).
In seinem angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2). Seine Depression sei so dominant, dass es keine Möglichkeit gebe, ihn in angepassten Tätigkeiten zu beschäftigen; somit sei er auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3).
3.4 Am 24. Februar 2009 erstatteten Dr. med. G.___, Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, Center J.___ (J.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (J.___, Urk. 9/122/1-17). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff.), die von ihnen am 3. Februar 2009 erhobenen Befunde (S. 7 ff.) und ein am 21. Januar 2009 erstattetes psychiatrisches Teilgutachten (S. 11 Ziff. 2.1; Urk. 9/122/18-24).
Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 lit. E.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 12 Ziff. 2):
- subjektiv mitgeteiltes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne korrelierende pathomorphologische Befunde im Bereich des Bewegungsapparates
- Status nach 1990 erlittenem Distorsionstrauma des rechten Fusses ohne Folgen
- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Stadtarbeiter (im Bereich der Abfallentsorgung) noch 50 %. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche komplexe Problemlösungen erforderten und unter Zeitdruck zu verrichten seien, ebenso wenig Tätigkeiten mit Verantwortungsdruck, hoher Arbeitsdichte und Erfolgsdruck. Bei voller Präsenzzeit sei die Leistungsfähigkeit psychiatrisch zu 50 % gemindert. Diese Grössenordnung gelte auch nach abgeschlossener bidisziplinärer orthopädischer und psychiatrischer Abklärung, und sie gelte auch für alternative angepasste Tätigkeiten, als welche vom Psychiater beispielsweise Arbeiten in einem Lager oder Botengänge benannt worden seien (S. 13 Mitte).
Die in früheren Berichten - so etwa von Dr. B.___ im November (richtig: Januar) 2008 - angegebenen rheumatologisch-chirurgischen Befunde könnten aktuell orthopädisch-gutachterlich allesamt nicht bestätigt werden. Es fänden sich im Bereich des Bewegungsapparates keinerlei von der altersüblichen Norm abweichenden pathologischen Befunde und insbesondere keine nachvollziehbaren organ-pathologischen Veränderungen im Bereich der Sprunggelenke und Füsse, welche ein Schonhinken begründen würden (S. 13 unten).
Die vom Psychiater im Juni 2008 getroffene Feststellung einer schweren Depression mit 100%iger Arbeitsfähigkeit sei aktuell psychiatrisch-gutachterlich nicht nachvollziehbar (S. 13 f.). Die im Y.___-Gutachten 2004 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hingegen entspreche auch dem Fazit der aktuellen psychiatrischen gutachterlichen Abklärung (S. 14 oben).
3.5 Am 4. Januar 2010 nahmen med. pract. C.___ und Dr. phil. Siegfried zum psychiatrischen Teil des J.___-Gutachtens Stellung (Urk. 3).
Sie führten aus, Einigkeit bestehe in der Diagnosestellung betreffend die rezidivierenden depressiven Episoden. Die im Gutachten als narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostizierte übertriebene Selbstbezogenheit sei als anekdotische Beobachtung auch aus ihrer Sicht zutreffend, aber nicht als Diagnose, da die Störung nicht seit Kindheit oder Adoleszenz bestehe (S. 1 Ziff. 1).
Differenzen bestünden in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnosen. Subjektiv sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig. Wenn der Beschwerdeführer auch bei der Müllabfuhr selbstbestimmt immer wieder liegen könnte, dann wäre eine 50%ige Arbeitstätigkeit wohl möglich. Da dies nicht der Fall sei und der Beschwerdeführer den Alltag nur mit Mühe alleine bewältigen könne, sei er ihres Erachtens auch für angepasste Tätigkeiten als 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (S. 2 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer habe eine psychische Störung von Krankheitswert, eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten liege nicht vor. Er sei wegen der diagnostizierten Depression arbeitsunfähig und nicht primär und schon gar nicht ausschliesslich wegen Aggravation (S. 2 Ziff. 3).
Eine willentliche Überwindung der Beeinträchtigung sowohl betreffend Erwerbsarbeit wie auch im Haushalt sei nicht mehr möglich und die Prognose daher schlecht (S. 2 f. Ziff. 4).
4.
4.1 In der Beschwerde (Urk. 1) wurden zur Beweistauglichkeit des J.___-Gutachtens Vorbehalte angebracht, auf welche vorab einzugehen ist.
Die Namen der Gutachter wurden zwar dem Beschwerdeführer selber (vgl. Urk. 9/121) mitgeteilt, nicht jedoch dessen Rechtsvertreterin. Soweit diese Feststellung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 3) als Verfahrensrüge zu verstehen ist, erweist sie sich als verspätet, wurde sie doch - trotz seit August 2004 bestehendem Vertretungsverhältnis (Urk. 9/120) und im Januar 2009 erfolgter Begutachtung - erstmals am 19. Juni 2009 im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/129 S. 2 Ziff. 2.1) erhoben. Auch inhaltlich kann ihr nichts abgewonnen werden: In Kenntnis der Personen der Gutachter wäre, so die Darstellung in der Beschwerde, eingewendet worden, dass ihnen (mangels FMH-Titulatur) die erforderliche Kompetenz fehle. Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch gerade nicht um eine im Rahmen von Art. 44 ATSG vorweg zu prüfende, eine allfällige Befangenheit des Gutachters betreffende Rüge, sondern einen Kritikpunkt, der (erst) im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist (vgl. BGE 132 V 109). Diesen Einwand konnte der Beschwerdeführer also durchaus rechtzeitig, nämlich im vorliegenden Verfahren, erheben.
Der Einwand, den Gutachtern fehle die erforderliche Kompetenz, da sie nicht über den entsprechenden FMH-Facharzttitel verfügten (S. 5 Ziff. 3), hält vor der einschlägigen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.4) nicht stand.
Dass die Gutachter hauptberuflich in Deutschland tätig seien, mag zutreffen. Inwiefern ihnen deswegen die „für die Begutachtung für eine schweizerische Sozialversicherung erforderlichen, spezifischen versicherungsmedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen (S. 5 f.) fehlen sollten, ist hingegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es denn auch bei der blossen diesbezüglichen Behauptung bewenden lassen, ohne dafür konkretere Hinweise zu geben. Dies ist zur Kenntnis zu nehmen.
Zusammenfassend erweisen sich die gegenüber dem J.___-Gutachten erhobenen formellen Einwände als nicht stichhaltig.
Das J.___-Gutachten erfüllt sodann die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die Rentenzusprache im Jahr 2004 stützte sich auf das damals eingeholte Y.___-Gutachten, die vorliegend strittige Verfügung auf das J.___-Gutachten.
Der Vergleich der beiden Gutachten zeigt, dass in somatischer Hinsicht (Rücken- und Fussleiden) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Die J.___-Gutachter postulierten diesbezüglich sogar eine Verbesserung und erachteten auch in der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers im Abfallwesen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, wobei sie diese Beurteilung immerhin - nebst den erhobenen klinischen Befunden - auf ihre eigene Analyse der vorhandenen bildgebenden Befunde stützten (Urk. 9/122 S. 9). Ob sich der Unterschied daraus ergibt, dass die J.___-Gutachter die angestammte Tätigkeit als weniger belastend erachteten als die Y.___-Gutachter, oder ob es sich dabei lediglich um eine andere Einschätzung eines an sich unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt, oder ob sich tatsächlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechend verändert hat, kann dahingestellt bleiben, ist vorliegend doch einzig zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes medizinisch belegt ist oder nicht.
4.3 In psychiatrischer Hinsicht kamen die Gutachter sowohl 2004 als auch 2009 zu vergleichbaren Erkenntnissen. Diagnostiziert wurde damals eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, aktuell eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde übereinstimmend mit 50 % quantifiziert.
Auch in psychiatrischer Hinsicht ist somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen.
4.4 Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Berichten der behandelnden Ärzte lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen.
Dr. B.___ (vorstehend Erw. 3.2) beschrieb in seiner kurzen Stellungnahme keine neuen, von den im Y.___-Gutachten erhobenen abweichenden Befunde, sondern er beurteilte lediglich die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit etwas zurückhaltender als die Y.___-Gutachter (und die J.___-Gutachter). Dies ist im Hinblick auf seine Vertrauensstellung als behandelnder Arzt zwar verständlich, aber praxisgemäss nicht ausreichend, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Der behandelnde Psychiater schliesslich stimmte bezüglich der für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnose den Feststellungen im J.___-Gutachten ausdrücklich zu (vorstehend Erw. 3.5) und gab lediglich bezüglich der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit eine von derjenigen in beiden Gutachten enthaltenen abweichende Beurteilung ab, was aus den gleichen Gründen wie bei derjenigen von Dr. B.___ nicht ausschlaggebend zu sein vermag.
Eine weitere Differenz machte der behandelnde Psychiater insbesondere betreffend die im J.___-Gutachten diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung geltend, wobei er den zugrundeliegenden Befund als solchen bestätigte. Dies ist, da aus der gestellten Diagnose keine die Arbeitsfähigkeit betreffenden Schlussfolgerungen gezogen wurden, insgesamt nicht ergebnisrelevant. Gleiches gilt für die Ausführungen im J.___-Gutachten hinsichtlich allfälliger Aggravationstendenzen.
4.5 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass in medizinischer Hinsicht auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen im J.___-Gutachten abzustellen ist.
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer).
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 27. Mai 2011 einen Aufwand von 4.33 Stunden und Barauslagen von Fr. 21.50 geltend gemacht (Urk. 15/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 971.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 971.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).