Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00189
[8C_823/2010]
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IV.2010.00189
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1969, war nach abgeschlossener Ausbildung im Jahre 1989 (Urk. 21/3 Ziff. 5.2) bis zum April 1994 bei der B.___ AG, Z.___, als Typograph tätig und war anschliessend arbeitslos (Urk. 21/4). Am 28. April 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, medizinische Massnahmen, Rente; Urk. 21/3 Ziff. 6.8) an. Mit Verfügung vom 4. April 2001 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 50 % fest und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente (Urk. 21/37/1-2) und mit einer separaten Verfügung eine Kinderrente (Urk. 21/37/3-4) zu.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 stellte die IV-Stelle fest, dass eine von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe, und dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 21/71). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 8. April 2003 (Prozess Nr. IV.2003.00102; Urk. 21/77) nicht ein und überwies die Sache an die IV-Stelle zur Behandlung als Einsprache, worauf die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 21/81) die Einsprache abwies. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 21/83) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00231; Urk. 21/99) ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Entscheid vom 30. Juli 2004 (Prozess Nr. I 231/04; Urk. 21/103) nicht ein.
Am 27. Januar 2005 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und ersuchte um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 21/113), worauf die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eintrat und dem Versicherten am 6. Juni 2006 im formlosen Verfahren mitteilte, dass die Rentenrevision keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe, und dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 21/121).
1.2 Am 16. Februar 2009 stellte der Versicherte ein erneutes Gesuch um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 21/123). In der Folge trat die IV-Stelle auf das Rentenrevisionsgesuch ein und teilte dem Versicherten am 11. Mai 2009 mit, dass eine medizinische Abklärung bei der Abklärungsstelle C.___, D.___ (C.___), vorgesehen sei (Urk. 21/130), worauf der Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Mai 2009 mitteilte, dass ihm eine Begutachtung in D.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei (Urk. 21/131-132). Am 8. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung am E.___, Z.___ (E.___), vorgesehen sei (Urk. 21/133), worauf der Versicherte am 16. Juni 2009 Einwände gegen eine Begutachtung durch Ärzte des E.___ erhob (Urk. 21/134). Am 23. Juni 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, seine Bereitschaft zu erklären, sich einer Begutachtung durch die Ärzte des E.___ zu unterziehen (Urk. 21/136), worauf sich der Versicherte am 20. Juli 2009 mit einer Begutachtung durch die Ärzte des E.___ grundsätzlich einverstanden erklärte (Urk. 21/137) und die IV-Stelle seinerseits aufforderte, ihm den Begutachtungstermin mitzuteilen und ihm gegenüber zu bestätigen, dass das E.___ alle Unterlagen erhalten werde und ausreichend kompetente Ärzte mit der Begutachtung beauftragen werde (Urk. 21/139). Am 12. August 2009 (Urk. 21/140) und am 15. Oktober 2009 (Urk. 21/144) forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf, sich mit einer Begutachtung am E.___ einverstanden zu erklären.
Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 21/147) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2010 fest, dass wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten auf Grund der Akten entschieden werde, und stellte dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 21/148 = Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten Rente beziehungsweise die Ausrichtung einer revisionsweise erhöhten Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 (Urk. 19) beantragte die IV-Stelle, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 19). Mit der Beschwerdeantwort reichte die IV-Stelle eine Wiedererwägungsverfügung gleichen Datums ein (Urk. 20/1), worin sie die Verfügung vom 29. Januar 2010 wiedererwägungsweise aufhob und feststellte, dass nach Durchführung ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärungen über das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Rente neu verfügt werde. Dazu sowie zur Beschwerdeantwort nahm der Versicherte am 14. Mai 2010 Stellung (Urk. 26-27).
2.2 Auf die vom Versicherten am 27. April 2010 gegen die pendente lite ergangene Wiedererwägungsverfügung vom 13. April 2010 (Urk. 20/1) am 19. Februar 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2010.00379) trat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 4. Mai 2010 (Prozess Nr. IV.2010.00379) wegen Rechtshängigkeit nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen sei, weshalb auf Grund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 2). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 (Urk. 19) und in der gleichentags erlassenen Wiedererwägungsverfügung (Urk. 20/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, und dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht bis anhin nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen sinngemäss vor, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ausgewiesen, und dass ein Entscheid auf Grund der Akten nicht gerechtfertigt gewesen sei und beantragt die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten beziehungsweise die Ausrichtung einer revisionsweise erhöhten Rente (Urk. 1). In seinem Schreiben vom 14. Mai 2010 erklärt sich der Beschwerdeführer sodann grundsätzlich mit einer Begutachtung durch die Ärzte des E.___ einverstanden (Urk. 27 S. 2).
1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger im Beschwerdeverfahren eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Nach dieser Rechtsprechung beendet die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit und lässt ihn dementsprechend gegenstandslos werden, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden versicherten Person entsprochen wird (BGE 127 V 233 Erw. 2b/bb mit Hinweis).
1.4 Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 13. April 2010 (Urk. 20/1) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass mangels einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten ein Entscheid auf Grund der Akten nicht gerechtfertigt gewesen sei, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und anschliessend über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden sei (Urk. 20/1). Damit entsprach die Beschwerdegegnerin indes den Anträgen des Beschwerdeführers nicht. Sodann gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Erlass einer rein kassatorischen Wiedererwägungsverfügung unzulässig ist (vgl. BGE 131 V 407, Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 15. Juni 2007, I 115/06, Erw. 2). Das vorliegende Verfahren kann daher nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
1.5 Insoweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Durchführung einer „Untersuchung“ gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin wegen Erpressung, Nötigung, Vortäuschung falscher Tatsachen (Urk. 1 S. 4) oder Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (Urk. 1 S. 5) beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn dabei handelt es sich weder um den Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffende Fragen noch um solche, über welche die Beschwerdegegnerin hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 3. Januar 2008, 9C_766/2007, Erw. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen; er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Art. 43 ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden.
2.4 Nach der Rechtsprechung liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist, weshalb dieser die Ernennung eines bestimmten Gutachters nicht näher begründen muss. Der versicherten Person sind jedoch die aus Art. 44 ATSG fliessenden Rechte zu gewähren. Dazu gehört, dass der Versicherungsträger der versicherten Person den Namen des Gutachters und seine medizinische Fachrichtung (SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) bekannt gibt. Der versicherten Person obliegt es alsdann, gegebenenfalls gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substantiiert vorzutragen (vgl. BGE 132 V 376) und allenfalls Gegenvorschläge zu unterbreiten. Zu den Gegenvorschlägen hat der Versicherungsträger nur dann eingehend Stellung zu nehmen, wenn sich ergibt, dass mit Bezug auf den von ihm bestimmten medizinischen Sachverständigen berechtigte Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen. Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 28. März 2007, I 988/06, Erw. 4.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 N 44).
2.5 Wann die IV-Stelle im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Selbst bei passiver Haltung oder schuldhafter Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung der versicherten Person hat die Verwaltung die ohne Schwierigkeiten und besonderen Aufwand zu treffenden Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden (BGE 97 V 176 Erw. 3, 108 V 231 Erw. 2). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Sie muss somit schuldhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 30. Januar 2007, I 166/06, Erw. 5.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Entscheidung, eine Begutachtung anzuordnen, auf die Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 6. Mai 2009 (Urk. 21/152/3). Darin stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, fest, dass wegen des multimorbiden Gesundheitsschadens die medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit durch einen interdisziplinären Konsens im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens beurteilt werden müsse.
3.2 Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2009 eine chronische, langjährige, seit dem Jahre 2000 bestehende Schmerzperzeptionsstörung bei/mit einer medial betonten Gonarthrose, einer Femoropatellararthrose und einem zervikopanvertebralen Schmerzsyndrom. Seit dem Jahre 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Das Krankheitsbild sei chronifiziert und spreche nur schlecht auf Therapien an (Urk. 21/128/1-5).
3.3 Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 16. April 2009 die Diagnose einer seit Jahren bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 21/129/1). Der Beschwerdeführer leide in erster Linie unter körperlichen Schmerzen. Der Umgang mit den körperlichen Problemen werde durch die Persönlichkeitsstörung erschwert. Es sei von einer nicht wesentlich zu beeinflussenden Chronifizierung auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit müsse somatisch-medizinisch beurteilt werden (Urk. 21/129/3).
4.
4.1 Aufgrund der obenerwähnten medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung ohne Weiteres zuzumuten sind. Auch ist davon auszugehen, dass eine Reise nach D.___ zu einer Begutachtung dem Beschwerdeführer von seiner körperlichen und geistigen Verfassung grundsätzlich möglich und zumutbar wäre. Die Frage, ob eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich in D.___ begutachten zu lassen, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellte, kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn die Beschwerdegegnerin, welche ursprünglich eine Begutachtung in D.___ vorsah (vgl. Urk. 21/130), sah in der Folge von der Durchführung einer Begutachtung in D.___ ab und beauftragte eine in Z.___ gelegene Abklärungsstelle, das E.___, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 21/133).
4.2 In der Folge erklärte sich der Beschwerdeführer am 20. Juli 2009 denn auch mit einer Begutachtung durch die Ärzte des E.___ grundsätzlich einverstanden (Urk. 21/137) und ersuchte die Beschwerdegegnerin, ihm noch den Termin der Begutachtung bekannt zu geben sowie sicher zu stellen, dass das E.___ alle Unterlagen erhalte und dass genügend kompetente Ärzte die Begutachtung durchführten (Urk. 21/139). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Angaben offensichtlich das E.___ mit dem in D.___ gelegenen C.___ verwechselt und das C.___ hat sich mit dem Beschwerdeführer zwecks Terminvereinbarung in Verbindung gesetzt (Urk. 19 S. 3). Der Umstand, dass eine Begutachtung nicht hat durchgeführt werden können, ist daher durch ein Versehen der Beschwerdegegnerin verursacht worden. Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen nicht erstellt.
4.3 Mangels einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer war die Beschwerdegegenerin daher nicht berechtigt, nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen und einen Entscheid auf Grund der Akten zu fällen.
5.
5.1 Gemäss den obenerwähnten medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Gonarthrose, an einer Femoropatellararthrose, an einem zervikopanvertebralen Schmerzsyndrom, an einer Schmerzperzeptionsstör-ung (Urk. 21/128/1-5) sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 21/129/1). Gestützt darauf sowie auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___ vom 6. Mai 2009 (Urk. 21/152/3) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten und multimorbiden Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, und dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich ist.
5.2 In Bezug auf die Fragen nach dem Bestehen und dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten erweist sich der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungsstelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einholen und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen. Insofern ist den von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 (Urk. 19) gestellten Anträgen statt zu geben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Be-rücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2010 aufgehoben und die Sache in Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung vom 13 April 2010 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).