Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 18. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ verfügt über eine Primar- und Sekundarschul- sowie eine kaufmännische Berufsausbildung und arbeitete seit 1978 bei der Y.___ AG (Y.___) als Freelance Cabin Crew Member (Aushilfs Flight Attendant; Urk. 7/9/2), seit dem Jahr 1983 mit einem unregelmässigen 30%igen Pensum (Urk. 7/2/5). Überdies war sie von 2001 bis 2007 sporadisch für die Z.___ AG als Degustantin tätig (Urk. 7/2/6; Urk. 7/6). Sie ist verheiratet und hat drei Kinder mit den Jahrgängen 1982, 1986 und 1989 (Urk. 7/2/2). Im Oktober 2009 wurde das Arbeitsverhältnis von der Y.___ wegen Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen per Ende Januar 2010 aufgelöst (Urk. 3/4).
Am 20. November 2008 meldete X.___ sich unter Hinweis auf eine progrediente Multiple Sklerose (MS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung/Rente) an (Urk. 7/2). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/6-10) und führte verschiedene Standortgespräche mit der Versicherten (Urk. 7/16). Mit Vorbescheiden vom 24. Juli 2009 stellte sie ihr die Abweisung der Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen/Rente) in Aussicht (Urk. 7/20; Urk. 7/21). Nach Prüfung des Einwandes von X.___ vom 21. August 2009 (Urk. 7/22) und der Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 28. September 2009 (Urk. 7/25; vgl. Urk. 7/23) sowie nach Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 7/30; Urk. 7/36) verfügte die IV-Stelle am 5. Februar 2010 Abweisung sowohl des Begehrens um berufliche Massnahmen als auch des Rentenbegehrens (Urk. 2/1; Urk. 2/2; Urk. 7/38; Urk. 7/39).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, die beiden Verfügungen vom 5. Februar 2010 seien aufzuheben und die Sachlage sei neu zu prüfen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 24. März 2010 teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich Arbeitsvermittlung und im Übrigen Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. April 2010 replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 12; vgl. Urk. 15) und am 31. Mai 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG (vgl. oben Erw. 1.1) in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a, mit Hinweisen).
1.2.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).
1.2.4 Gemäss Art. 17 IVG (in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zur früheren Fassung dieser Bestimmung (sie lautete identisch mit dem Zusatz "... wesentlich verbessert ...") ergangenen, insoweit weiterhin massgebenden Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des EVG vom 22. März 2006, I 714/05, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen respektive eine Rente der IV.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen betreffend berufliche Massnahmen und betreffend Rente vom 5. Februar 2010 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin, die als zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren sei, sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wie beispielsweise eine Arbeit in der Administration, Büroarbeiten oder Betriebsarbeiten) zu 100 % zumutbar. Von einer Abklärung der Einschränkung im Haushalt sei abzusehen, da keine rententangierende Einschränkung zu erwarten sei. Es sei der Beschwerdeführerin auch mit der bestehenden Einschränkung möglich, ein mindestens gleich hohes Einkommen zu erzielen wie in ihrer angestammten Tätigkeit und sie habe keinen Anspruch auf Leistungen der IV (Urk. 2/1; Urk. 2/2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2010 hielt die IV-Stelle bezüglich Berufsberatung, Umschulung und Rente an der Anspruchsverneinung fest, bezüglich Arbeitsvermittlung stellte sie sich neu auf den Standpunkt, dass X.___ diesbezüglich anspruchsberechtigt sei, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Freelance Cabin Crew Member bei der Y.___ vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 6 S. 3).
2.3 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass sie einerseits auch in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt sei und andererseits die Ausübung einer Bürotätigkeit eine Umschulung, eine Ausbildung am Computer und in Maschinenschreiben sowie einen Arbeitgeber, der auch 54-jährige ohne Berufserfahrung beschäftige, voraussetzen würde (Urk. 1). Ferner sei sie mit zunehmendem Alter ihrer Kinder im Begriff gestanden, ihre berufliche Tätigkeit auszubauen, als die Behinderung begonnen habe, sich auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken (Urk. 12).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und seit 9. September 2008 Hausarzt der Versicherten, diagnostizierte am 17. Dezember 2008 zuhanden der IV-Stelle eine seit 2004 vorhandene, chronisch progrediente MS (Urk. 7/7/2). Aktuell leide die Patientin insbesondere unter Schwächezuständen im Bereich der linken Schulter und vor allem des linken Beines, wobei sie homöopathische Medikamente in Hochpotenz einnehme. Sie betätige sich zu 70 % als Hausfrau und Mutter und zu 30 % als Flight Attendant; hierbei sei sie seit dem 9. September 2008 zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/7/3). Eine sitzende Tätigkeit sei ihr uneingeschränkt zumutbar (Urk. 7/7/5).
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 behandelt (Urk. 7/10/2; Urk. 7/10/6), nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 10. Dezember 2008/7. Januar 2009 als Diagnosen ebenfalls eine chronisch progrediente MS (seit 2005; mit Schwäche des Fusshebers links und Verspannungen vor allem in den Adduktoren links) und zusätzlich ein lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom links (bei/mit Status nach möglichem lumboradikulärem Syndrom L5 links und kernspintomographisch degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, aber ohne eigentliche Nervenwurzelkompression L5 links; MRI vom 25. Februar 2008) und eine leichte PHS tendopathica links. Die Patientin arbeite seit 25 Jahren mit einem etwa 30%igen Pensum als Flight Attendant. Diese 30%ige Arbeit als Flight Attendant sei mit Einschränkungen möglich, indem die Patientin Länder weglasse, in denen eine Gelbfieberprophylaxe notwendig würde. Eine Umschulung scheine derzeit nicht sinnvoll, da die Tätigkeit als Flight Attendant durchaus geeignet sei. Eine volle Arbeitstätigkeit sei aus medizinischer Sicht allerdings nicht zumutbar (Urk. 7/10/6-7).
Der X.___ seit 23. März 2005 behandelnde Neurologe Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte am 30. Dezember 2008 zuhanden der IV-Stelle ebenfalls die Diagnose einer chronisch progredienten MS (Urk. 7/36/5; Urk. 7/8/6). Die Patientin sei deswegen seit 6. Juni 2008 als Flight Attendant zu 30 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung bestehe in einer linksbetonten paraspastischen Gangstörung; das Gehen sei erschwert und das Gleichgewicht gestört. Es sei leider mit einer schleichenden Progredienz der neurologischen Symptome zu rechnen (Urk. 7/8/7).
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, erklärte der IV-Stelle in ihrer Eigenschaft als Flugärztin des medizinischen Dienstes der Y.___ am 28. Oktober 2009, sie habe die Flugtauglichkeit von X.___ per 28. September 2009 verneint. Die Beschwerdeführerin werde nie mehr an ihrem angestammten Arbeitsplatz tätig sein können (Urk. 7/30/6; vgl. Urk. 3/3 und Urk. 7/23-24).
Dr. C.___ erachtete die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin demgegenüber mit Verlaufsbericht vom 5. Januar 2010 noch als zumutbar (Urk. 7/36/2). Seit seinem Bericht vom 30. Dezember 2008 sei eine schleichende Verschlechterung der Beinfunktion links eingetreten. Es bestehe ein zunehmender Kontrollverlust des linken Beines. Von 6. Juni 2008 bis 1. Juni 2009 sei die Patientin zu 30 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 2. Juni 2009 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Vermutlich sei die Leistungsfähigkeit dabei nicht zusätzlich vermindert. Als Hausfrau sei die Patientin hingegen immer noch voll einsatzfähig, und auch in einer reinen Bürotätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine solche angepasste Tätigkeit wäre ab Mitte 2008 zumutbar gewesen (Urk. 7/36/5-7).
3.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist erstellt, dass die Versicherte spätestens seit 28. September 2009 aufgrund der chronischen progredienten MS in ihrem angestammten Beruf als Freelance Cabin Crew Member (Aushilfs Flight Attendant) vollständig arbeitsunfähig ist. Zwar wird von Dr. C.___ weiterhin eine Teilarbeitsfähigkeit postuliert, doch kann die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit laut Dr. D.___ aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausüben (Fluguntauglichkeit; vgl. Urk. 3/4). Ferner sind sich die behandelnden Ärzte - soweit sie sich dazu äussern - einig, dass der Versicherten eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit vollem Pensum zumutbar ist (so Dr. A.___ am 17. Dezember 2008 sowie Dr. C.___ am 30. Dezember 2008 und am 5. Januar 2010). Demnach ist der Invaliditätsgradbemessung gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster (vorwiegend sitzender) Erwerbstätigkeit sowie eine medizinisch-theoretisch volle Einsatzfähigkeit im Haushaltsbereich zu Grunde zu legen. Ein weiterer diesbezüglicher Abklärungsbedarf ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 am Ende; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des EVG vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 30 % erwerbs- und zu 70 % im Haushalt tätig, da diese ihren Angaben zufolge von 1983 bis 2008, das heisst während 25 Jahren, mit einem 30%igen Pensum berufstätig gewesen sei (vgl. Urk. 7/2/5). Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Replik vom 30. April 2010 vorbringt, sie habe bei Eintritt ihres invalidisierenden Gesundheitsschadens im Begriff gestanden, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, vermag dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. oben Erw. 1.5) zu einem hypothetisch höheren Anteil an ausserhäuslichem Erwerb zu führen. Einerseits qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Versicherte bereits mit Vorbescheid vom 24. Juli 2009 zu 30 % als Erwerbstätige und zu 70 % als Hausfrau (Urk. 7/21/1), was zur Folge hat, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum zweiten Schriftenwechsel vor dem hiesigen Gericht nichts gegen diese Qualifikation eingewendet hat, im Sinne der Beweisregel, wonach sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis), zu werten ist. Ferner lässt die Tatsache, dass die Versicherte während 25 Jahren mit 30%igem Pensum tätig war, darauf schliessen, dass sie diesen Arbeitsumfang im Gesundheitsfalle weiterhin beibehalten hätte, zumal das jüngste ihrer drei Kinder zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits 19 Jahre alt war (bei der zivilrechtlichen Unterhaltsberechnung gilt beispielsweise als Richtlinie, dass von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010, 5A_177/2010, Erw. 8.2). Zwar ist IK-mässig für 2007 ein deutlich höheres Einkommen als in den Vorjahren zu verzeichnen (Urk. 7/6/1), doch lässt dies im Lichte der Angaben in der Leistungsanmeldung (Urk. 7/2/5) und der Arbeitgeberangaben (Urk. 7/9/2-3) noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen dauerhaft höheren Beschäftigungsgrad schliessen. Im Übrigen würde selbst eine Qualifikation als Vollerwerbstätige nicht zu einem schwellenwertigen Invaliditätsgrad führen (vgl. dazu unten Erw. 5.6), ist die Versicherte doch (wie oben in Erw. 3.2 ausgeführt) in angepasster (vorwiegend sitzender) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität undnach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
5.2
5.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222, mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2).
5.2.2 Die IV-Stelle ging in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten im Arbeitgeberfragebogen vom 6. Januar 2009 von einem Tageseinkommen von Fr. 157.75 (ohne Ferienentschädigung) aus (Urk. 7/9/3) und errechnete gestützt auf ein Monatspensum von 21.7 Tagen ein jährliches Einkommen von Fr. 44'501.-- bei einem 100%igen Pensum (= Fr. 157.75 x 21.7 x 13) und von Fr. 13'350.-- bei einem 30%igen Pensum (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort errechnete die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 12'304.50 (= Fr. 157.75 x 78 Tage pro Jahr [30 % der üblichen jährlichen Arbeitszeit]; vgl. Urk. 6 S. 3). Die Beschwerdeführerin moniert gestützt auf eine Stellungnahme ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, die Entlöhnung einer temporär angestellten Flight Attendant zum im Fragebogen erwähnten Tagessatz erfolge nicht nur für die Einsatztage, sondern auch für die rotationsbedingten Freitage. Ebenso würden die anteilsmässigen Ferientage zu diesem Satz entschädigt. Der 100%ige Lohn könne demzufolge mit 365 x Tagessatz berechnet werden, weswegen das Valideneinkommen Fr. 17'273.65 (365 x Fr. 157.75 x 30 %) betrage (Urk. 12 und Urk. 16). Dem ist zu folgen und das Valideneinkommen für das Jahr 2008 bei Fr. 17'273.65 und für das Jahr 2009 nominallohnentwicklungsbereinigt bei Fr. 17636.95 festzusetzen (= Fr. 17'273.65 : 2'499 x 2'552; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte allfällige Festanstellung (vgl. Urk. 12 S. 2) kann keine Berücksichtigung finden, handelte es sich dabei doch deklariertermassen um ein pauschales Angebot an eine Mehrzahl von Mitarbeiter/-innen und ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dieses Angebot tatsächlich angenommen hätte (vgl. oben Erw. 1.5 und Erw. 4.2). Ferner hat das Nebenerwerbseinkommen aus der Tätigkeit für die Z.___ AG unberücksichtigt zu bleiben, da diese Tätigkeit lediglich bis ins Jahr 2007 ausgeübt worden ist und keine gesundheitsbedingte Aufgabe geltend gemacht wird.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden (bis 1998), 41,8 Stunden (1999-2000), 41,7 Stunden (2001-2003), 41,6 Stunden (2004-2005), 41,7 Stunden (2006-2007), 41,6 Stunden (2008) beziehungsweise 41,7 Stunden (seit 2009; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; vgl. BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2).
5.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des EVG vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4; da der Beschwerdeführerin - wie von der Berufsberatung der IV-Stelle richtigerweise festgestellt - ihre in den Jahren 1973 bis 1976 ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte heute nicht mehr ohne weiteres angerechnet werden kann; Urk. 7/2/5) im privaten Sektor von Fr. 4'116.-- auszugehen (LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 51367.70 pro Jahr für ein Pensum von 100 % und von Fr. 15'410.30 für ein Pensum von 30 % im Jahr 2008; unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung resultieren für das Jahr 2009 Fr. 15737.15 (= Fr. 15'410.30 : 2'499 x 2'552; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3). Für die Zubilligung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 134 V 322 Erw. 5.2 und insbes. 126 V 75) besteht infolge Bezugnahme auf den Standardlohn des niedrigsten Anforderungsniveaus trotz des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin kein Anlass.
5.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 15737.15 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 17636.95 eine Erwerbseinbusse von Fr. 1899.80 was einem Teilinvaliditätsgrad (für den Erwerbsbereich) von rund 11 % entspricht (= 100 % : Fr. 17'636.95 x Fr. 1'899.80).
5.5 Der behandelnde Neurologe Dr. C.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2010 ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau noch voll einsatzfähig sei (vgl. oben Erw. 3.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Leistungsfähigkeit sei auch im Haushaltsbereich stark reduziert und genüge ihren Ansprüchen nicht mehr, vermag die medizinisch-theoretische Einschätzung nicht zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin keine konkreten Einschränkungen geltend macht. Im Übrigen ist auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen, die bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz ist und die bedeutet, dass einem Leistungsansprecher Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Ansprüche anpassen, ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht dabei erheblich weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 Erw. 4.2, mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
5.6 Ausgehend von einer im Gesundheitsfall 30%igen Erwerbs- und 70%igen Haushaltstätigkeit resultiert nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mithin ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 3 % (= 30 % x 11 % + 70 % x 0 %). Ginge man von einer Vollerwerbstätigkeit aus, würde der Invaliditätsgrad (ebenfalls rentenausschliessende) rund 12 % betragen; dies ausgehend von einem lohnstatistischen Valideneinkommen von Fr. 58'638.30 (= Fr. 4'601.-- : 40 x 41,6 x 12 : 2'499 x 2'552; LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1 Ziff. 62 "Luftfahrt" Anforderungsniveau 3; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3) und einem zumutbarerweise anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 51'367.70 (vgl. oben Erw. 5.3.2; 100 % : Fr. 58'638.30 x Fr. 7'270.60 [= Fr. 58'638.30 - Fr. 51'367.70] = 12.4 %).
6. Vorliegend zeigen also die Invaliditätsbemessung und insbesondere der Einkommensvergleich (vgl. soeben Erw. 5), dass die für einen Umschulungsanspruch erforderliche Erwerbseinbusse von 20 % deutlich unterschritten wird, noch deutlicher der für eine Rente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 %. Hingegen besteht, wie von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2010 eingeräumt, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung, da sie ihrer angestammten Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann (vgl. oben Erw. 3.2). Ferner besteht ein Anspruch auf Berufsberatung, da sie auch in ihrer Erwerbsfähigkeit invaliditätsbedingt eingeschränkt ist (vgl. oben Erw. 5.3-4). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und auf Berufsberatung gutzuheissen ist. Bezüglich Umschulung und Rentenleistungen ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
Was das Ersuchen der Beschwerdeführerin anbelangt, die Begründung mit der freiwilligen Berufsaufgabe in den angefochtenen Verfügungen sei zu streichen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in der Kompetenz des hiesigen Gerichts liegt, die einer Verfügung der Vorinstanz zu Grunde gelegte Begründung, sondern lediglich deren Dispositiv, zu überprüfen (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_8/2009), und es sich im Übrigen bei der von der Beschwerdeführerin bemängelten Begründung um jene dem Vorbescheid vom 24. Juli 2009 und nicht jene der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2010 zugrundegelegte handelt. Bei Durchsicht der gesamten Verfügung wird zudem ohne weiteres klar, dass die Beschwerdegegnerin letztlich von einer unfreiwilligen Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant ausgeht (vgl. Urk. 2/1; Urk. 2/2).
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheisung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend berufliche Massnahmen vom 5. Februar 2010 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).