Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war zuletzt seit 1991 als Gleisbauarbeiter bei der Y.___ AG, H.___, tätig (Urk. 7/11 Ziff. 3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) infolge einer beruflich bedingten Hörschädigung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/9/12-13). Nachdem der Versicherte seit Oktober 2005 krank geschrieben worden war (Urk. 7/3 Ziff. 6.6.1), meldete er sich am 28. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/6, Urk. 7/11) und medizinische (Urk. 7/16, Urk. 7/18) Abklärungen und zog Akten der SUVA (Urk. 7/9) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/13-14) bei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/20) und stellte ihm mit Vorbescheid vom gleichen Tag bei einem Invaliditätsgrad von 100 % die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 in Aussicht (Urk. 7/22).
1.2 Nachdem der Krankentaggeldversicherer der IV-Stelle ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten vom 6. Dezember 2006 hatte zukommen lassen (Urk. 7/29/6-19), stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 50 % die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 in Aussicht (Urk. 7/33), wogegen der Versicherte am 13. Februar 2007 Einwand erhob (Urk. 7/36). Mit Verfügungen vom 27. September und vom 29. November 2007 (Urk. 7/41, Urk. 7/46) verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 12. Januar 2007.
Seine dagegen am 26. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/44/3-5) zog der Versicherte anlässlich einer am 12. Februar 2008 durchgeführten Referentenaudienz zurück, woraufhin das hiesige Gericht den unter der Nummer IV.2007.01346 angelegten Prozess mit Verfügung vom 6. März 2008 als durch Rückzug erledigt abschrieb (Urk. 7/49).
1.3 Anlässlich einer im Juni 2008 eingeleiteten Revision befragte die IV-Stelle den Versicherten (Urk. 7/50/1-2) und tätigte erneut berufliche (Urk. 7/51) sowie medizinische (Urk. 7/52) Abklärungen. Zudem veranlasste sie ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 26. September 2009 erstattet wurde (Urk. 7/60).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/63, Urk. 7/70) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 die Rente des Versicherten auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/74 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei über den 1. März 2010 hinaus und weiterhin eine seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 wurde das Begehren des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) gutgeheissen und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, E. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, E. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 E. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, E. 3.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügungen vom 27. September und vom 29. November 2007 (Urk. 7/41, Urk. 7/46) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 2) zu beantworten (vgl. E. 1.4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gleisbauer seit 2004 nicht mehr arbeitsfähig, ihm aber eine leidensangepasste leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2 oben). Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 Mitte).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, vielmehr sei gar eher eine Verschlechterung auszumachen (Urk. 1 S. 4 oben, S. 6 Ziff. 5, S. 7 oben). Insbesondere bestritt er - unter näherer Darlegung der einzelnen Kritikpunkte (S. 4 ff.) - die Beweiswertigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachtens (S. 3 Ziff. 2).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente im Jahr 2007 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Am 9. Juni 2006 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ (Z.___, Urk. 7/16), wo der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 17. Mai 2006 stationär hospitalisiert war (S. 2 lit. D.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1),
- Verdacht auf Migräne ohne Aura
- Verdacht auf Medication overuse headache
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener Symptomatik
- Adipositas per magna
- abszedierender Sinus pilonidalis
- Tinnitus
- beidseitige 50%ige Hörminderung
Sie führten aus, die Chronizität der Rückenschmerzen sei durch die schwere körperliche Arbeit bedingt. Insgesamt sei von einer gegenseitigen Beeinflussung der durch die Arbeit bedingten körperlichen Schmerzen und der Entwicklung der Depression auszugehen. Gleichzeitig sei die depressive Symptomatik vor einem Migrationshintergrund und der Veränderung der sozialen Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen sich wandelnder Familienstrukturen und seiner Unfähigkeit, der gewohnten Arbeit nachgehen zu können, zu sehen. Unter einer längerfristigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik vorstellbar (S. 7 Mitte).
In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gleisarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 28. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei nicht denkbar. Im späteren Verlauf sei höchstens eine Teilzeitarbeit in geschütztem Rahmen möglich (S. 8 oben). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, eine Verweisungstätigkeit halbtags (S. 10 unten).
3.3 Am 10. August 2006 berichtete Dr. med. A.___ (Urk. 7/17), welcher den Beschwerdeführer seit Juli 2005 hausärztlich betreut (lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronisch depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenz (chronische Kopfschmerzen) sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, rezidivierend, beides bestehend seit Juli 2004 (lit. A). Er führte aus, als Gleisbaumonteur sei der Beschwerdeführer seit 28. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Eine Wiederaufnahme der Arbeit am alten Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer am gleichen Tag wieder abgebrochen. Insgesamt bestehe eine sehr ungünstige Entwicklung mit unveränderter Symptomatik trotz intensiver psychiatrischer Behandlung und ambulanter Nachbetreuung (lit. D).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut C.___ (C.___), erstattete am 6. Dezember 2006 ein Gutachten zu Handen des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers (C.___-Gutachten, Urk. 7/29/6-19). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Oktober 2005 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 9 Mitte). Er führte aus, mit einer mittelgradigen depressiven Episode, die der Beschwerdeführer mit einer gewissen Verdeutlichungstendenz darstelle, sei das Fortführen beruflicher und sozialer Aktivitäten erschwert, wie dies der vorliegende Fall auch zeige (S. 10 oben). Beim Beschwerdeführer seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Mit einer optimierten (antidepressiven) Medikation könne noch einiges ausgerichtet werden (S. 10 Mitte, S. 12 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Gleisbauarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit, bezogen auf einen 100%igen Beschäftigungsgrad, zu 50 % arbeitsfähig. Wegen der Depression wäre es ratsam, ihn einfachere wechselbelastende Tätigkeiten ausführen zu lassen, die es nicht erforderten, mit gefährlichen Werkzeugen oder Maschinen zu hantieren (S. 13 Ziff. 11).
3.5 Am 29. Oktober 2007 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 7/45/4-6), und nannte als Diagnosen ein chronisches, panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine depressive Entwicklung. Er führte aus, Hinweise für eine organ-neurologische Genese der Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich keine gefunden, die Untersuchung habe normale Befunde ergeben (S. 2 unten). Bei diesem ausgeprägten Beschwerdebild lasse sich jedoch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit realisieren, auch nicht in einer Verweisungstätigkeit (S. 3).
3.6 In ihren Verfügungen vom 27. September und vom 29. November 2007 (Urk. 7/41, Urk. 7/46) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei und somit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 50 % erleide (Urk. 7/41/7 unten). In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2006 (E. 3.4) ab (vgl. Urk. 7/35 unten).
Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin sind, nachdem der Beschwerdeführer seine dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte (Sachverhalt Ziffer 1.2), in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitpunkt dieser Verfügungen abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im September beziehungsweise November 2007 an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) litt und seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt war.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im Juni 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
4.2 Dr. A.___ berichtete am 24. September 2008 (Urk. 7/52/2-6) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Oktober 2005 bestehendes depressives Zustandsbild (Ziff.1.1). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein unverändertes Krankheitsbild unter antidepressiver Therapie (Ziff. 3.3). Sein Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1). Als Gleisarbeiter sei der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigung und auch wegen der Gefährlichkeit der Arbeit seit Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperliche Ressourcen wären sicher vorhanden, könnten aber nicht mobilisiert werden. Eine Verweisungstätigkeit wäre wünschenswert, könne aber vom Beschwerdeführer selber nicht realisiert werden (Ziff. 2, Ziff. 5.1-2).
4.3 Am 26. September 2009 erstatteten Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (I.___-Gutachten, Urk. 7/60/1-37).
Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 10 ff.), eine durch Dr. F.___ erfolgte internistische (S. 14 ff.), eine durch Dr. E.___ erfolgte rheumatologische (S. 17 ff.) sowie eine durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erfolgte psychiatrische (Urk. 7/60/38-44) Untersuchung.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 30 Ziff. 6.1):
- chronische Zervikozephalgie mit/bei:
- Fehlhaltung
- myostatischer Insuffizienz / muskulärer Dysbalance
- Osteochondrose Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mehr als HWK 6/7 mit ventralen und lateralen hypertrophen Spondylosen und Unkarthrose beidseits
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz / muskulärer Dysbalance
- initialer Osteochondrose Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 mehr als LWK 5/Sakralwirbelkörper (SWK) 1
Als ohne Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine morbide Adipositas, eine apparativ versorgte lärmbedingte Hochtonschwerhörigkeit beidseits sowie eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0).
In ihrer interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten sie aus, aus internistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gleismonteur noch in sonstigen alters- und habitusentsprechenden Verweistätigkeiten (S. 33 unten). Bei der rheumatologischen Untersuchung habe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen bestanden (S. 34 unten). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit der HWS und LWS für die bis 2004 ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauer mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern dauerhaft nicht mehr einsetzbar (S. 35 Ziff. 7.4, S. 36 Ziff. 7.6). In einer anderen leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne übermässige Lärmexposition, sei der Beschwerdeführer indes uneingeschränkt arbeitsfähig. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Unterhaltsarbeiten (vgl. S. 34 unten) sei als behinderungsangepasst zu beurteilen (S. 35 f. Ziff. 7.4, Ziff. 7.7). Aus psychiatrischer Sicht sei die depressive Symptomatik objektiv betrachtet in ihrer Ausprägung derzeit deutlich vermindert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell nicht mehr begründen (S. 35 oben, S. 35 unten).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, dass aufgrund der aktuell erhobenen psychopathologischen Befunde insofern von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen sei, als dass aktuell nur noch eine leichte depressive Episode vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab sofort nicht mehr einschränke (S. 36 Ziff. 7.5).
5.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingeholte I.___-Gutachten (E. 4.3) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch aus interdisziplinärer Sicht differenziert Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein (vgl. E. 1.6).
5.2 Die am I.___-Gutachten beteiligte Rheumatologin, Dr. E.___, gelangte gestützt auf die anlässlich ihrer Untersuchung sorgfältig erhobenen Befunde und gemachten Beobachtungen (Urk. 7/60 S. 19 ff.) sowie die Ergebnisse der Bildgebungen (Urk. 7/60 S. 21 f.) in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine angestammte, wirbelsäulenbelastende Tätigkeit als Gleisbauer nicht mehr ausüben könne, er jedoch in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines seiner HWS- und LWS-Hyperlordose Rechnung tragenden Belastungsprofils, uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 7/60 S. 24 Mitte). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner körperlichen Beschwerden gar nichts mehr machen könne (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), überzeugt nicht. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ trägt den objektivierbaren Pathologien im Bereich der Wirbelsäule des Beschwerdeführers angemessen Rechnung. Von einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit ist nicht auszugehen, dies insbesondere auch mit Blick auf die von Dr. E.___ in der Untersuchungssituation feststellbare deutlich ausgeprägte Selbstlimitation und Inkonsistenz (Urk. 7/60 S. 22 f.) sowie die insgesamt auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Schmerzen (Urk. 7/60 S. 24 Mitte). Wie Dr. E.___ sodann zutreffend ausführte, ist die allgemeine Dekonditionierung des Beschwerdeführers, in deren Zusammenhang sie einen Teil seiner Beschwerden sah, invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 7/60 S. 24 oben). Schliesslich fanden auch die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen, deren Genese Dr. E.___ als multifaktoriell (teilweise cervikogen, teilweise im Sinne eines Spannungskopfschmerzes) beurteilte, wobei sie differentialdiagnostisch auch einen Schmerzmittelübergebrauch in Erwägung zog (Urk. 7/60 S. 24 oben), Eingang in die rheumatologische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Damit ist festzuhalten, dass Dr. E.___ sämtliche relevanten Gegebenheiten und Befunde berücksichtigte. Ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, ist fundiert, nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3 Der am I.___-Gutachten beteiligte Psychiater, Dr. G.___, konnte keine sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkende psychiatrische Diagnose stellen. Er gelangte zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer liege lediglich noch eine leichte depressive Episode vor, welche seine Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Anhand der durch ihn erhobenen psychopathologischen Befunde legte er nachvollziehbar und begründet dar, weshalb er die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt als deutlich vermindert einstufte. Unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers zeigte er in überzeugender Weise auf, inwiefern sich die Symptome und die psychiatrischen Untersuchungsbefunde im Vergleich zu den von Dr. B.___ angegebenen Symptomen und erhobenen Vorbefunden verändert hatten (Urk. 7/60 S. 28 ff.).
Die Feststellung durch Dr. G.___, wonach der Beschwerdeführer wieder Freude empfinden könne, Interessen habe, sich sozial nicht mehr wie in den Vorberichten beschrieben zurückziehe und auch unter keinem erheblichen Antriebsverlust mehr leide, ist mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf mit regelmässigem aus dem Haus Gehen, Lesen der Zeitung, Ansehen von Sport- und Nachrichtensendungen, Treffen von Kollegen sowie Pflege von Kontakt zu Bruder, Kindern und Enkelkindern (Urk. 7/60 S. 11 Ziff. 3.1.4, Urk. 7/60 S. 26) durchwegs nachvollziehbar. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wie sie der Beschwerdeführer subjektiv berichtete (Urk. 7/60 S. 26), konnte Dr. G.___ anlässlich der Untersuchung nicht feststellen. Vielmehr hielt er fest, die Auffassung und Konzentration seien unauffällig gewesen und hätten während des ganzen Untersuchungsgesprächs nicht abgenommen. Der Beschwerdeführer habe Zusammenhänge klar und nachvollziehbar wiedergeben können. Er habe in den Antworten spontan, geistig flexibel gewirkt (Urk. 7/60 S. 27 unten). Dass auch diesbezüglich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2007 eine Verbesserung eingetreten ist, ist damit nicht in Abrede zu stellen, stellte doch Dr. B.___ im Dezember 2006 fest, in der Gesprächsweise des Beschwerdeführers habe sich bisweilen eine recht deutliche Störung der Aufmerksamkeit gezeigt und das formale Denken sei zeitweise auch deutlich verlangsamt gewesen (Urk. 7/26/13 Mitte).
Auf kognitiver Ebene konnte Dr. G.___ zwar feststellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht oder nur ungenügend an Daten erinnern könne, hielt in diesem Zusammenhang aber zugleich fest, dass sich der Versicherte in auffallender Weise keine grosse Mühe gegeben habe, sich zu erinnern, sondern einfach angegeben habe, er könne sich nicht daran erinnern. Insgesamt ist die Feststellung durch Dr. G.___, wonach beim Beschwerdeführer lediglich noch eine leichte depressive Symptomatik mit leichtem Antriebsverlust, Gedächtnisstörungen, leichter Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit in Bezug auf die Zukunft, innere Anspannung und leichte Erregbarkeit vorliege (Urk. 7/60 S. 30 oben), und damit auch seine Schlussfolgerung, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem von Dr. B.___ im Dezember 2006 beschriebenen Zustand verbessert habe, schlüssig begründet und überzeugend.
5.4 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.1-3) kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Schlussfolgerungen im I.___-Gutachtens nicht nachvollziehbar und unvollständig seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), nicht beigepflichtet werden. Das I.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen (vgl. E. 1.6) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Dass Dr. G.___ den durchgeführten Hamilton-Depressionstest seinem Gutachten nicht anhängte (vgl. Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 5 lit. c), ist dem Beweiswert des Gutachtens nicht abträglich. Auf die anhand der Psychopathologie gemachte diagnostische Einschätzung durch Dr. G.___ kann wie dargelegt abgestellt werden und es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Verifizierung mittels Hamilton-Depressionstest seine Einschätzung bestätigte.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die I.___-Gutachter beziehungsweise die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, zur Frage der willentlichen Überwindbarkeit seiner Schmerzproblematik Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 1 S. 5 lit. d, S. 7 oben), ist festzuhalten, dass sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Frage der willentlichen Überwindbarkeit dann stellt, wenn bei der versicherten Person ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2, BGE 130 V 353 f. E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Vorliegend konnte Dr. E.___ die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zumeist auf ein organisches Korrelat zurückführen, unter gleichzeitiger Feststellung, dass insgesamt eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Schmerzen bestehe (E. 5.2). Aus psychiatrischer Sicht nannte Dr. G.___ lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneinte er ausdrücklich und nachvollziehbar begründet, indem er ausführte, der Beschwerdeführer habe in seinen Angaben zur Schmerzsymptomatik sehr vage und in der Schmerzschilderung in keinster Weise gequält gewirkt. Die Schmerzen hätten nicht den Hauptfokus in seiner täglichen Aufmerksamkeit dargestellt. Auch hätten im Untersuchungsgespräch selbst nicht die Schmerzen, sondern die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden (Urk. 7/60 S. 35 unten). Damit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein krankheitswertiges psychisches Leiden aus dem Bereich der somatoformen Störungen vorlag, welches zur Prüfung der Frage der willentlichen Überwindbarkeit hätte führen müssen. Im Zusammenhang mit der von Dr. G.___ diagnostizierten leichten depressiven Episode gilt es sodann zu bemerken, dass nach Auffassung des Bundesgerichts ein leichtes depressives Leiden allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. Mai 2007 in Sachen M., I 905/06, E. 3.2 mit Hinweisen). Somit ist nicht zu beanstanden, dass das I.___-Gutachten beziehungsweise die Beschwerdegegnerin zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik keine Stellung nahm.
5.5 Der Bericht von Dr. A.___ vom 24. September 2008 (E. 4.2) vermag das I.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. A.___ stellte eine psychiatrische Diagnose und führte die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit vornehmlich auf die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zurück. Als Allgemeinmediziner ist Dr. A.___ allerdings nicht als kompetent zu erachten, verbindlich zum psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Seine Formulierung, wonach eine behinderungsangepasste Teiltätigkeit wünschenswert sei, vom Beschwerdeführer aber selber nicht realisiert werden könne, lässt sodann darauf schliessen, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht medizinisch-theoretisch beurteilte, sondern sich von dessen subjektiver Leistungseinschätzung leiten liess, was unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ abgestellt werden. Abgesehen davon überzeugt es mit Blick auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht, dass dieser jegliche Art von Tätigkeit nicht mehr ausüben können soll.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der Verbesserung der depressiven Symptomatik seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat, und ihm seit der Begutachtung durch die Ärzte des I.___ im Juli 2009 eine angepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar ist.
6.
6.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2 Mitte) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
6.2 Ausgehend vom letzten Lohn von monatlich Fr. 4'761.-- (Wert 2006, Urk. 7/11/2 unten) ergibt sich unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft, 5-2011, Tabelle B10.2) ein für das Jahr 2009 (massgebender Zeitpunkt der Rentenaufhebung) massgebendes Valideneinkommen von gerundet Fr. 65'488.-- (Fr. 4'761.-- x 13 x 1.017 x 1.02 x 1.02).
6.3 Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen keiner Arbeit mehr nachging (vgl. Urk. 7/60 S. 10 unten), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahr 2008 auf monatlich Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5-2011, Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in allen Wirtschaftszweigen ergibt dies im massgebenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 61'386.-- (4'806.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.021). Die Beschwerdegegnerin gewährte sodann einen nicht zu beanstandenden Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, womit ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 49'109.-- resultiert.
6.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 16'379.-- und demnach ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 25 %.
Damit erweist sich die angefochtene rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2010 (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
7.2 Mit Honorarnote vom 23. Juni 2011 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand von 6.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 34.90 geltend (Urk. 12/2), was als angemessen erscheint. Bei der praxisgemässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer ist sie deshalb mit Fr. 1'490.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'495.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).