Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00195
IV.2010.00195

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1949 geborene X.___, ein im Y.___ ausgebildeter Ökonom (Urk. 9/8 S. 8), arbeitete bis zum Verkehrsunfall vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/17 S. 2), in dessen Folge ein Schock (Urk. 9/17 S. 57) und eine wahrscheinliche Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurden (Urk. 9/8 S. 3, Urk. 9/17 S. 56, Urk. 9/37 S. 27), in seinem in der Schweiz erlernten Zweitberuf als Pflegeassistent (Urk. 9/10 S. 1) im Pflegezentrum Z.___ (Urk. 9/18 S. 2 ff.). Nach einem Sturz am 10. April 2007 wurde eine Verletzung der Supraspinatussehne mit einer SLAP-(Superior Labrum Anterior Posterior)-Läsion Typ II an der rechten Schulter festgestellt (Urk. 9/8 S. 2 und S. 8, Urk. 9/34 S. 12). Am 9. Mai 2007 erlitt er einen Kleinhirninfarkt. Am 11. Juni 2007 kam es zu einer erneuten cerebralen Durchblutungsstörung (Urk. 9/8 S. 4, Urk. 9/34 S. 12). X.___ leidet insbesondere an Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 9/8 S. 5 f. und S. 17, Urk. 9/17 S. 23, Urk. 9/34 S. 12 und S. 15, Urk. 9/37 S. 14, S. 39 und S. 52 f.).
         Die Unfallversicherung A.___ erbrachte dem Versicherten nach dem Unfall vom 9. Januar 2007 Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Sie stelle diese per 9. Dezember 2008 ein und verzichtete auf die Rückforderung der danach erbrachten Leistungen. Die Einstellung ihrer Leistungen begründete sie mit dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Unfällen und den Beschwerden (Verfügung vom 26. Juni 2009, Urk. 9/40 S. 2 f.).
1.2     Mit Formular vom 6. November 2007 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 9/11 S. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab und holte die Unfallversicherungsakten ein, unter anderem das von der A.___ in Auftrag gegebene und von der IV-Stelle mit zusätzlichen Fragen ergänzte (Urk. 9/33) interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie (neurologisches Teilgutachten vom 9. Dezember 2008, Urk. 9/37 S. 2), Dr. med. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten vom 4. Dezember 2008, Urk. 9/37 S. 33), und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie (Teilgutachten vom 18. November 2008, Urk. 9/37 S. 48). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. Oktober 2009, Urk. 9/49; Einwand vom 12. November 2009, Urk. 9/52) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Januar 2010 zu überprüfen und es sei dabei von einem Invaliditätsgrad von mehr als 32 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 5. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2010 auf eine Duplik (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 19. Januar 2010 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.       Es ist unstrittig (Urk. 2 S. 1) und nach der insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Pflegeassistent seit dem Unfall vom 9. Januar 2007 (insbesondere aufgrund seiner somatischen Beschwerden; vgl. dazu Erwägung 4.3 nachfolgend) vollständig arbeitsunfähig ist (Rheumatologisches Teilgutachten von Dr. D.___ vom 18. November 2008, Urk. 9/37 S. 62; Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt der Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 8. April 2009, Urk. 9/47 S. 5, und von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD vom 29. April 2009, Urk. 9/47 S. 6).
         Zu prüfen ist im Folgenden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2008, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Der Beschwerdeführer klagte damals gemäss dem Bericht der G.___ vom 29. Februar 2008, wo er vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2008 stationär behandelt wurde, weiterhin über Müdigkeit, Schmerzen occipital links und in der HWS sowie in der rechten Schulter, über ein- bis zweimal täglich auftretende Schwindelattacken, assoziiert mit Nausea und Verschwommensehen sowie Angstgefühlen, über Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen. Auch sei er niedergeschlagen und leide an erhöhter Ängstlichkeit. Der stationäre Aufenthalt vermochte die Beschwerdesymptomatik trotz intensiver physiotherapeutischer Massnahmen nur geringfügig zu verbessern (Urk. 9/34 S. 13 f.). Es folgte die gutachterliche neurologische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung durch Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ (Gutachten vom 18. November, 4. und 9. Dezember 2008, Urk. 9/37 S. 2 ff.).

4.      
4.1     Wie sich aus dem Folgenden ergibt, stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/47 S. 5 f., Urk. 9/54 S. 1), wie sie die Gutachter Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 9/37 S. 2 ff.) vorgenommen haben und wonach sowohl aus neurologischer (Urk. 9/37 S. 31) als auch aus psychiatrischer Sicht (Urk. 9/37 S. 42 und S. 47) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht und aus rheumatologischer Sicht dem Beschwerdeführer eine 100%ige, den somatischen Leiden angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Urk. 9/37 S. 62), zumal das Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt.
4.2     Die psychiatrische Gutachterin Dr. C.___ stellte gemäss ihrem Teilgutachten vom 4. Dezember 2008 aufgrund der Untersuchung vom 14. November 2008 (Urk. 9/37 S. 36) in Bezug auf die psychischen Beschwerden dieselbe Diagnose wie der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2007 in Behandlung ist (Berichte von Dr. H.___ vom 31. Mai 2007, Urk. 9/17 S. 29, und vom 25. Mai 2008, Urk. 9/26 S. 3), und zwar die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; Urk. 9/37 S. 40, Urk. 9/17 S. 31). Die von Dr. H.___ zusätzlich gestellte Diagnose einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0, Urk. 9/17 S. 31, Urk. 9/26 S. 2) wurde von Dr. C.___ nicht mehr gestellt. Sie begründete dies nachvollziehbar damit, dass die während des Jahres 2007 störenden Durchschlafstörungen inzwischen teilweise gebessert hätten und nicht mehr regelmässig vorkämen. Diese seien gemäss den Angaben des Beschwerdeführers heute ohne Auswirkungen auf die Aktivitäten und die Stimmung für den folgenden Tag und würden keinen erheblichen Leidensdruck erzeugen (Urk. 9/37 S. 41). Was den von den Ärzten der Rehaklink G.___ erwähnten phobischen Schwankschwindel (Urk. 9/34 S. 12) anbelangt, so erkannten weder Dr. H.___ noch Dr. C.___ auf diese Diagnose. Gegenüber Dr. C.___ hatte der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der Untersuchung vom 14. November 2008 erklärt, er leide nicht mehr unter dem anfänglich sehr unangenehmen Schwindel (Urk. 9/37 S. 39). Auch bei der Untersuchung durch Dr. B.___ am 21. Oktober 2008 (Urk. 9/37 S. 6) hatte der Beschwerdeführer angegeben, den attackenartigen Schwindel seit zwei Monaten nicht mehr zu haben (Urk. 9/37 S. 14).
         Dr. C.___ erläuterte des Weiteren einleuchtend, weshalb die verbleibende psychische Störung mit keiner funktionellen Einschränkung einhergehe. Und zwar lägen keine namhafte depressive Symptomatik, welche die Fähigkeiten zur Motivation entscheidend einschränke, keine Antriebsstörung, keine objektivierbaren kognitiven Einschränkungen und keine Einschränkung der interaktiven Fähigkeiten vor (Urk. 9/37 S. 42).
         Diese Beurteilung wird durch die übrigen medizinischen Akten nicht in Frage gestellt. So ist den Berichten von Dr. H.___ gar keine genaue Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Im Bericht vom 31. Mai 2007 erklärte dieser Arzt lediglich, es sei aus psychiatrischer Sicht für die kommenden Wochen eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 9/17 S. 32). Im Bericht vom 25. Februar 2008 verwies er hierzu auf den Hausarzt und den RAD (Urk. 9/26 S. 3 und S. 7), stellte aber immerhin erste Fortschritte bezüglich Schlafqualität, sozialem Rückzug und Aktivitätenaufbau fest. Weiter führte er aus, eine zuverlässige Prognose sei unter anderem aufgrund des zirka zweimonatigen Therapieunterbruchs (zufolge der stationären Rehabilitation in der G.___, Urk. 9/34 S. 12 ff.) nicht möglich. Eine weitere Besserung sei aber wahrscheinlich (Urk. 9/26 S. 5). Die von den Ärzten der Rehaklink G.___ im Austrittsbericht vom 29. Februar 2008 schliesslich aus rheumatologischer, neurologischer und neuropsychologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sagt über die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ebenfalls nichts Abschliessendes aus, da diese unter dem Vorbehalt einer psychiatrischen Einschätzung abgegeben wurde (Urk. 9/34 S. 14). Bei dieser Aktenlage ist der Einschätzung von Dr. C.___, wonach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliege, zu folgen.
4.3     Betreffend die somatischen Beschwerden stellte der neurologische Gutachter Dr. B.___ in seinem Teilgutachten vom 9. Dezember 2008 eingängig begründet die Diagnosen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-II 8.2.3 = ICD-10 F55.2), Status nach ischämischem Kleinhirninfarkt rechts (Mai 2007) und lakunärem subkortikalem Infarkt präzentral links (unklarer zeitlicher Zuordnung), jeweils ohne klinisch relevante Residuen bei hypertensiver Herzkrankheit und Hyperlipidämie, sowie Verdacht auf inkonstante Meralgia paraesthetica rechts als Kompressionssymptomatik des Nervus cutaneus femoris lateralis, aktuell klinisch nicht relevant. Der klinisch-neurologische Befund sei unauffällig gewesen (Urk. 9/37 S. 23 und S. 25). Das aktuelle Beschwerdebild werde insgesamt vollumfänglich durch die unfallfremden Faktoren bestimmt. Beim Unfall vom 9. Januar 2007 sei es zu einer leichten HWS-Distorsion ohne nachweisbare strukturelle traumatische Veränderungen gekommen, wobei degenerative Veränderungen der HWS nachgewiesen worden seien, welche rheumatologisch zu beurteilen seien. Auch hinsichtlich der bereits zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vorhanden gewesenen lumbalen Rückenschmerzen hätten sich weder klinisch noch anhand der bildgebenden Befunde Hinweise für eine strukturelle Läsion neurogener Strukturen ergeben. Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. April 2007, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechten Schultergelenkes zugezogen habe, sei ebenfalls keine neurologische Beteiligung auszumachen (Urk. 9/37 S. 21, S. 23 und S. 27 f.). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und zwar auch in Bezug auf die unfallfremden Faktoren nicht. Die im Vordergrund stehende chronische Kopfschmerzproblematik sei ausserdem effizient behandelbar. Im Kontext der chronischen Schmerzen seien auch die vom Beschwerdeführer geklagten neuropsychologischen Beschwerden in Form von Konzentrations- und Gedächtnisproblemen zu interpretieren. Auf eine Schmerzinterferenz und auf Einflüsse einer psychischen Komorbidität sei denn auch bereits im Oktober 2007 bei der medizinischen Standortbestimmung in der J.___ hingewiesen worden (Urk. 9/37 S. 23, S. 29 und S. 31).
         Bei dieser von der A.___ in Auftrag gegebenen medizinischen Standortbestimmung der J.___ (Bericht vom 25. Oktober 2007, Urk. 9/8 S. 2 ff.) hatten in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde objektiviert werden können. Insbesondere habe sich kein cervico-radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom auf der rechten Seite gezeigt und habe die von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, (gemäss Bericht vom 15. Februar 2007, Urk. 9/17 S. 54 ff.) verifizierte (richtig: als Verdachtsdiagnose aufgrund einer Gefühlsstörung im Dermatom C6 rechts bei unauffälligem EMG festgehaltene; Urk. 9/17 S. 56) Wurzelläsion C6 rechts nicht mehr festgestellt werden können. Betreffend die von Dr. I.___ festgestellten Meralgia parasthetica rechts könne keine Alteration der Sensibilität im Ausbreitungsbereich des Nervus cutaneus femoris lateralis festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anamnese auch nicht über derartige Beschwerden geklagt. Es lägen keine Zeichen für eine cervicale Myelopathie vor. Die geklagten Kopfschmerzen würden als solche dem Spannungstyp zugeordnet. Bezüglich des im Mai 2007 erlittenen cerebro-vaskulären Insults hätten klinisch-neurologisch keine residuellen Zeichen mehr festgestellt werden können. Es lägen diesbezüglich keine Augensymptome und keine vertikalen Doppelbilder mehr vor. Auch die neuropsychologische Untersuchung habe bis auf eine isolierte Einzelschwierigkeit in der Kategorisierungsfähigkeit durchschnittliche und altersgemässe Befunde gezeigt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten im Alltag seien im Rahmen des Schmerzgeschehens sowie vor dem Hintergrund der psychischen Symptomatik zu interpretieren (Urk. 9/8 S. 17 f.).
         Auch anlässlich der stationären Rehabilitation in der G.___ vom 3. Januar bis 7. Februar 2008 wurde ein neurologisch unauffälliger Status festgestellt (Austrittsbericht vom 29. Februar 2008 Urk. 9/34 S. 13). Die craniale Computertomographie (CCT) des Schädels vom 15. Januar 2007 im Anschluss an den Unfall vom 9. Januar 2007 hatte ebenfalls keinen Befund ergeben (Bericht vom 19. Februar 2007, Urk. 9/17 S. 43).
         Die Beurteilung von Dr. B.___ ist damit in neurologischer Hinsicht mit der übrigen Aktenlage vereinbar, so dass auch insofern die von diesem Gutachter bescheinigte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestellt wird.
4.4     Die verbleibenden Schulter-, Nacken- und HWS-Beschwerden wurden von Dr. D.___ im Teilgutachten vom 18. November 2008 (Urk. 9/37 S. 48 ff.) unter Berücksichtigung der Vorakten, der Aussagen und des Verhaltens des Beschwerdeführers mit nachvollziehbarer Begründung beurteilt. Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. D.___ an, er habe noch zirka zwei Mal wöchentlich Nacken- und Kopfschmerzen, welche nachmittags oder abends beginnen würden. Er nehme dann Dafalgan, liege ruhig und schlafe dann irgendwann ein. Gelegentlich würden Kopfschmerzen bis zur Stirn beidseits für drei Tage anhalten. Seit dem Unfall (vom 9. Januar 2007) hätten sich auch die schon vorher bekannten gelegentlichen (lumbalen) Rückenschmerzen verstärkt. Diese würden nun zirka einmal monatlich für mehrere Tage auftreten und in den linken Hüftbereich ausstrahlen. In Rückenlage verspüre er eine Gefühllosigkeit im rechten Oberschenkel. In der rechten Schulter und im Oberarm würden Schmerzen bei Bewegungen des Armes und beim Tragen auftreten. Die Schmerzen würden ihn nicht sehr stark stören. Schlimmer seien die Vergesslichkeit, die Wortfindungsstörungen und die allgemeine Freudlosigkeit (Urk. 9/37 S. 52).
         Dr. D.___ trug den geklagten Beschwerden und den klinisch und bildgebend erhobenen Befunden (Urk. 9/37 S. 54 f.) in rheumatologischer Hinsicht mit den Diagnosen eines chronischen Zervikalsyndroms mit Fehlhaltung und beginnender segmentaler Degeneration C4-7, eines rezidivierenden lumbovertebralen beziehungsweise lumbospondylogenen Syndroms links bei Chondrosen L4/5, L5/S1 und Spondylarthrosen L3-S1 links sowie eines Impingement-Syndroms der rechten Schulter bei AC-Gelenksarthrose und Partialruptur der Supraspinatussehne/SLAP II-Läsion Rechnung (Urk. 9/37 S. 56). Für die Nackenschmerzen überwiegend wahrscheinlich verantwortlich sei die Fehlhaltung mit den daraus resultierenden muskulären Verkürzungen der Schultergürtelmuskulatur. Radiologisch würden sich nur sehr diskrete Degenerationen von C4-7 finden, welche längerandauernde Nackenschmerzen nicht erklären könnten. Für die rezidivierenden Lumbalgien seien in erster Linie die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) verantwortlich (Urk. 9/37 S. 59). Die Schulterbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich der AC-Arthrose zuzuschreiben und die Partialruptur der Supraspinatussehne sowie die SLAP-Läsion dürften aufgrund der klinischen Untersuchung bei der aktuellen Symptomatik keine Rolle spielen (Urk. 9/37 S. 58 und S. 61).
         Die Schlussfolgerung von Dr. D.___, dass auch aus rheumatologischer Sicht keine (zeitliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen sei (Urk. 9/37 S. 62), ist angesichts der sporadischen und den Alltag nicht umfassend einschränkenden rheumatologischen Beschwerden am oberen Bewegungsapparat einleuchtend. Dies insbesondere angesichts des von Dr. D.___ detailliert formulierten und hier zu berücksichtigenden Leistungsprofils, das nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten vorsieht, und zwar bezüglich des rechten Arms ohne grössere Bewegungsausschläge, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Rotationsbewegungen in abduzierter Stellung, ohne Heben, Ziehen, Stossen und Tragen von Lasten, sowie bezüglich der Wirbelsäule ohne längeres Stehen, ohne Sitzen in vornüber gebeugter Haltung (zum Beispiel längeres Arbeiten am Computer), ohne Zwangshaltung der HWS und der LWS, ohne repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm und mit gelegentlichem Heben von Lasten bis maximal 15 Kilogramm links (Urk. 9/37 S. 62). 
4.5     Die Einschätzung der Ärzte der G.___ einer 50%igen Arbeits(un)fähigkeit aus rheumatologischer, neurologischer und neuropsychologsicher Sicht gemäss Austrittsbericht vom 29. Februar 2008 (Urk. 9/34 S. 14), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1, Urk. 3/5) und aufgrund derer weiterhin Unfalltaggeld ausgerichtet worden war (Urk. 9/34 S. 3, 9/51 S. 3), vermag das Gesamtergebnis der interdisziplinären Beurteilung von Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___, wonach dem Beschwerdeführer eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist, die das von Dr. D.___ formulierte Leistungsprofil erfüllt, nicht in Zweifel zu ziehen. Denn aus der Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der G.___ geht nicht hervor, ob diese sich auf die angestammte Tätigkeit eines Pflegeassistenten oder eine den somatischen Beschwerden besser angepasste Tätigkeit bezieht. Ausserdem wird die 50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich sehr allgemein mit einer verminderten psycho-physischen Belastbarkeit begründet (Urk. 9/34 S. 13 f.), was angesichts der kaum objektivierbaren Symptomatik in psychischer und neurologischer Hinsicht im Einzelnen nicht nachvollziehbar ist.
4.6     In zeitlicher Hinsicht ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer mindestens noch bis zum Austritt aus dem stationären Aufenthalt in der G.___ am 7. Februar 2008 (Urk. 9/34 S. 12) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, dann aber ist insbesondere bezüglich der psychischen Beschwerden gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 9/26 S. 5) von einer Besserung auszugehen. Etwas anderes kann auch nicht dem von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten, namentlich in psychischer Hinsicht keineswegs aussagekräftigen Observationsmaterial (DVD mit Observationsbericht vom 14. Dezember 2007 betreffend die Zeit vom 18. Oktober bis 5. November 2007, Urk. 9/59 S. 1 und Urk. 10) entnommen werden. Es rechtfertigt sich daher, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2008 auszugehen, zumal nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer HWS-Distorsion ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, einer Diagnose, die nach dem Unfall vom 9. Januar 2007 auch beim Beschwerdeführer gestellt worden war (vgl. etwa den Bericht der J.___ vom 25. Oktober 2007, Urk. 9/8 S. 18), sinngemäss die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen anwendbar ist, wonach nur in Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess anzunehmen ist (BGE 136 V 279 E. 3.2).
        
5.
5.1     Der Beschwerdeführer hat damit ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Denn zur Bestimmung des Invaliditätsgrades unmittelbar nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs.1 lit. b IVG am 8. Januar 2008 (zur übergangsrechtlichen Problematik vgl. Rundschreiben Nr. 253 des Bundesrates für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007) ist von der Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad von 100 % zu schliessen (Methode des Prozentvergleichs; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit per 1. März 2008 ist eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Einkommensverhältnisse eingetreten, die gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Mai 2008 zu berücksichtigen ist. Es ist ein Einkommensvergleich auf dieser zeitidentischen Grundlage (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2) durchzuführen.
         Zur Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Arbeitgeberbericht des Pflegezentrums Z.___ vom 21. November 2007 erzielte der Versicherte im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 77'921.30 (Urk. 9/18 S. 4). Das Einkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hätte demnach im massgeblichen Zeitpunkt des Einkommensvergleichs im Jahr 2008 unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung der Jahre 2007 und 2008 Fr. 81'222.05 betragen (Fr. 77'921.30 x 1,012 [2007], x 1,03 [2008]; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2005 = 100; im Internet abrufbar, Nominallohnindex Männer [T1.1.05]; Abschnitt MNO: Unterrichtswesen, Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche  Dienstleistungen, persönliche Dienstleistungen; 2005: 100, 2006: 101,4, 2007: 102,7, 208: 105,7).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 1. März 2008 ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Der durchschnittliche Tabellenlohn im Jahr 2008 betrug für Männer bei einer 40-Stundenwoche Fr. 57'672.- (12 x Fr. 4'806.-; LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, Tabelle 1, S. 25, Total, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2011, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), resultiert ein Einkommen von Fr. 59'978.90 (Fr. 57'672.- : 40, x 41,6). Von diesem statistischen Durchschnittswert ist mit Rücksicht auf die hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere wegen der gesundheitsbedingt reduzierten Erwerbsmöglichkeiten ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung generell auf 25 % beschränkt ist, nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und der sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen hat (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im angefochtenen Entscheid einen Abzug von 10 %. Angemessener ist angesichts der vielfältigen körperlichen Einschränkungen und dem detaillierten Leistungsprofil von Dr. D.___ (Urk. 9/37 S. 62) ein Abzug von 15 %. Ein höherer Abzug als 15 % ist nicht gerechtfertigt, da sich keine weiteren Faktoren negativ auf den Einkommenserfolg auswirken. Damit ist das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 auf Fr. 50'982.05 (Fr. 59'978.90 - 15 %) festzusetzen, was gemessen am Valideneinkommen von Fr. 81'222.05 einen Invaliditätsgrad von gerundet 37 % (Fr. 81'222.05 - Fr. 50'982.05 = Fr. 30'240.--; x 100 : Fr. 81'222.05) ergibt, der keinen Rentenanspruch begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die ab 1. Januar 2008 auszurichtende ganze Rente ist daher (unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV) per 1. Juni 2008 zu befristen (vgl. BGE 109 V 125 E. 4).
5.3      Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2010 (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

6.       Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2008 hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).