IV.2010.00196
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozailversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 10. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwalt Urs Moser
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___, Kroatin und Mutter von drei Kindern mit den Jahrgängen 1979, 1982 und 1986, reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein (Urk. 7/6) und war seit 26. November 2001 in der Y.___ AG als Textilverkäuferin tätig (Urk. 7/21/1), als sie am 1. September 2005 in der Badewanne ausrutschte und sich beim Sturz eine Fraktur des Prozessus transversus L1 rechts sowie weitere multiple Prellungen zuzog (Urk. 7/23/123). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Taggelder und Heilbehandlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2006 (Urk. 7/21). Am 19. September 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer depressiven Störung und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/12).
In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/16), diverse Arztberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/31, Urk. 7/47 und Urk. 7/48), einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/21), die Akten der Kranken- (Urk. 7/22) sowie der Unfallversicherung (Urk. 7/23) bei und holte das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/41) ein.
1.2 Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/52) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. März 2007, einer ganzen Invalidenrente vom 1. September bis 31. Dezember 2008 und wiederum einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2009 in Aussicht. Nachdem X.___, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, hiergegen am 15. April 2009 Einwand (Urk. 7/61) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 25. Januar 2010 wie angekündigt (Urk. 2= Urk. 7/79).
2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 (Urk. 1) erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage inbesondere einer Stellungnahme des A.___ vom 12. Juni 2009 (Urk. 3/4), die Verfügung vom 25. Januar 2010 sei betreffend die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 aufzuheben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2010 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie jegliche angepasste Tätigkeit noch im Rahmen eines 50%-Pensums zumutbar. Ab September 2008 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, und es sei ihr vom 1. September bis 31. Dezember 2008 keine Tätigkeit zumutbar gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne - gestützt auf die Berichte von Fachärzten - die im Einwand aufgeführte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet werden, da die aus psychiatrischer Sicht begründeten Einschränkungen zusammen mit subjektiv geäusserten Schmerzen nicht zwangsläufig eine Summation der Arbeitsunfähigkeit begründeten. Unter regelmässig durchgeführter fachpsychiatrischer Behandlung könne für eine angepasste Tätigkeit, für welche keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht durch die MEDAS beurteilt worden sei, von einer durch die Beschwerdeführerin umsetzbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ab 1. März 2007 habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2008 auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2009 wiederum auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Begründung nicht dargetan, auf welche Arztberichte sie sich stütze. Die Anwendbarkeit des Z.___-Gutachtens werde ebenfalls bestritten; gemäss A.___-Gutachten vom 12. Juni 2009 leide dieses an erheblichen Mängeln. In Bezug auf die somatischen Beschwerden seien vom Z.___ die bereits 2006 und heute immer noch vorhandenen Schwindelanfälle nicht untersucht worden. Diese Schwindelanfälle beeinträchtigten sie jedoch erheblich und müssten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im somatischen Bereich berücksichtigt werden. Die Einschätzungen des Z.___-Gutachtens, wonach sie aus rheumatologischer Sicht in ihrer angestammten Berufstätigkeit als Textilverkäuferin 100 % arbeitsfähig sei, seien auch falsch. Wie dem A.___-Gutachten zu entnehmen sei (Urk. 3/4 S. 6), seien die rheumatologischen Beschwerden derart, dass nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Zudem sei dem Bericht der Klinik B.___ zu entnehmen, dass sie rein stehende Tätigkeiten nicht mehr ausüben und keine Arbeiten erledigen könne, die ein Bücken, Kauern oder Knien erforderten; dies seien alles Tätigkeiten, die typisch für den Beruf einer Verkäuferin seien. Weder dem Bericht der Klinik B.___ vom 18. Dezember 2008 noch dem Z.___-Gutachten könne weiter entnommen werden, warum sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei, obwohl sie an einer ausgesprochen schweren Depression leide, sich ein längerer, mindestens achtwöchiger Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik aufdränge und die ambulant-psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien (Z.___-Gutachten, Urk. 7/41 S. 32). Gemäss A.___-Gutachten wäre aufgrund des Schweregrads des psychiatrischen Beschwerdebilds eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit einleuchtend. Ihr müsse auch in Bezug auf den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugesprochen werden, da sie sich in dieser Zeit in einem äusserst schlechten Gesundheitszustand befunden habe. Sollte ihren Argumenten nicht gefolgt werden können, sei bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads aufgrund der erheblichen Einschränkungen auch in einer angepassten Tätigkeit das zumutbare Erwerbseinkommen mit Behinderung entsprechend herabzusetzen (Urk. 1 S. 3-7).
2.3 Zu prüfen ist damit die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Frage, ob sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % oder zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist weiter, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung ihres Leistungsgesuchs bieten.
3.
3.1 Aus den Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/23) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2005 bei einem Sturz in der Badewanne einen Unfall erlitten und sich dabei eine Fraktur des Prozessus transversus L1 rechts zugezogen hat. Vom 1. bis 8. September 2005 war sie im Stadtspital Triemli hospitalisiert, deren Ärzte zusätzlich eine Schulter- und Beckenkontusion rechts, eine transiente Mikrohämaturie, eine Spondylolyse mit Anterolisthesis auf Höhe L5/S1 Meyerding Grad I sowie eine mediane Diskushernie L4/5 diagnostizierten und als Therapie eine Mobilisation unter Analgesie durchführten (Urk. 7/23/123).
PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 2. November 2005 keine namhaften Unfallfolgen skelettär fassbar. Die Spondylolisthesis sei erwiesenermassen vorbestehend und hauptsächlich Ursache für die geltend gemachten Beschwerden. Durch das Unfallereignis sei eine gewisse muskuläre Dekonditionierung eingetreten. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht wäre ein Arbeitsversuch mit 50 % ab 16. November 2005 gerechtfertigt. Bezüglich des geklagten Schwindels verwies er auf spezialärztliche Abklärungen (Urk. 7/23/120-122).
Eine Magnetresonanztomographie (MRT) der L.___klinik vom 28. September 2005 (Urk. 7/23/63) ergab keine Kompression neurogener Strukturen.
Aus dem Neuro-Otologie-Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Neurologischen Klinik des D.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7/23/60-62) gehen als Diagnosen ein unklarer Schwankschwindel nach Sturz am 1. September 2005, differentialdiagnostisch vestibuläre Migräne, beidseitige Otosklerose mit gemischter Schwerhörigkeit und ein Status nach Stapesplastik rechts seit 1998 hervor (Urk. 7/23/60). Bezüglich des Schwindels seien zur weiteren Abklärung noch eine Elektroneurographie (ENG) und ein Kopfimpulstest angeordnet worden (Urk. 7/23/62).
Gemäss Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, vom 13. Januar 2006 (Urk. 7/23/56) seien die Symptome bei der Beschwerdeführerin ganz massiv auf eine unzureichende psychische Kompensation ihrer somatischen Probleme zurückzuführen; sie habe diesbezüglich bereits eine Therapie bei einem Psychologen begonnen.
Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Neurologischen Klinik des D.___, vom 19. Januar 2006 (Urk. 7/23/41) wurde festgehalten, die Beschwerden seien am ehesten mit der bereits bekannten Otosklerose vereinbar. Die leichtgradige, periphere vestibuläre Unterfunktion links erkläre die bis zu 10 Minuten dauernden, rezidivierenden Drehschwindelattacken nicht. Zur Zeit werde die Symptomatik von einer eindeutigen psychophysischen Komponente überlagert, sodass sie die Beschwerdeführerin mit der Frage nach Verhaltenstherapie an ihrem interdisziplinären Schwindelkolloqium vorstellen würden; gleichzeitig werde sie für ein vestibuläres Training angemeldet.
Am 3. Februar 2006 (Urk. 7/23/45) berichtete Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, dass er die Beschwerdeführerin erstmals am 23. September 2005 gesehen und sie über einen Sturz aus der Badewanne geklagt habe. Neurologisch finde er nichts. Radiologisch finde er eine Lyse L5. Im Vordergrund ständen die starken Schmerzen. Er habe die Beschwerdeführerin ab dem 3. Oktober 2005 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Am 1. November 2005 habe er sie erneut gesehen und sie ab dem 7. November 2005 aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Sie sei dann am 31. Januar 2006 nochmals in seine Sprechstunde gekommen und habe diese Arbeitsfähigkeit diskutieren wollen. Er habe jedoch keinen Grund gesehen, das zu revidieren, und habe den Fall definitiv am 31. Januar 2006 abgeschlossen.
SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2006 Urk. 7/23/15-19) fest, dass die Situation kompensiert und die unfallbedingte Behandlung deswegen schon längst abgeschlossen sei; die Beschwerdeführerin gelte deswegen seit langem wieder als voll arbeitsfähig. Ihre Probleme seien damit aber nicht erschöpft, es bestehe eine Otosklerose, die eine Versorgung mit Gehörapparaten nötig mache; die episodisch auftretenden Schwindel würden ebenfalls in diesem Zusammenhang erklärt und seien somit klar unfallfremd. Im Weiteren habe in der ersten Hälfte des Jahres 2006 eine starke depressive Verstimmung bestanden, die eine stationäre Behandlung nötig gemacht habe. Diese habe sich jetzt wieder etwas aufgehellt, die Beschwerdeführerin stehe aber nach wie vor in psychiatrischer Betreuung und gelte aus psychiatrischer Sicht als arbeitsunfähig (Urk. 7/23/18 f.).
3.2 Den Akten sind sodann folgenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung vom 19. September 2006 (Urk. 7/12) stehen:
3.2.1 In den Berichten der Klinik B.___ vom 20. Juli 2006 und 25. Oktober 2006 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2) seit Frühling 2005 sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) seit Frühjahr 2005 gestellt (Urk. 7/17/4 und Urk. 7/17/8) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. März bis 7. Juli 2006 angegeben (Urk. 7/17/8). Zur Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin wurde festgehalten (Urk. 7/17/2), dass Heben und Tragen von Lasten über 25 kg nicht, von 10 bis 25 kg selten und bis 9 kg manchmal zumutbar sowie die Fortbewegung - ausser Treppen steigen und Leitern besteigen - uneingeschränkt seien. Weiter seien das Gleichgewicht/Balancieren sowie das Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze eingeschränkt, es lägen eine Hörbehinderung (Otosklerose, Hörgerät) sowie eine Sehbehinderung (Brille) vor und die psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien vermindert. In der bisherigen Berufstätigkeit sei jedoch eine Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 7/17/2-3).
3.2.2 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 20. Januar 2008 (Urk. 7/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Remission einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2) und eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) auf. Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit machte er keine Angaben, sondern wies auf die IV-Akten hin (Urk. 7/31/1). Angezeigt seien ferner eine Einzelpsychotherapie in der Muttersprache sowie Psychopharmaka (Urk. 7/31/4).
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein interdisziplinäres (internistisches rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten beim Z.___, welches am 3. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 7/41). Dr. med. I.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. April 2008 (Urk. 7/41/20-26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei skoliotischer Fehlstatik, myostatischer Insuffizienz, erstgradiger Spondylolisthesis LWK5 auf SWK1, Osteochondrose LWK5/SWK1 und einen Verdacht auf Facettensyndrom LWK5/SWK1 (Urk. 7/41/20). Während der Anamneseerhebung sitze die Beschwerdeführerin entspannt auf einem Stuhl; Schonhaltungen würden nicht eingenommen. Das Aufstehen bzw. Absitzen sei zügig und ohne Schmerzäusserungen möglich, das An- und Auskleiden habe sich flüssig und ohne Durchführung von Ausweichbewegungen oder Einnehmen von Zwangshaltungen gestaltet. Der freie Gang im Zimmer mit und ohne Schuhe sei flüssig (Urk. 7/41/22). Die rheumatologisch-orientierte neurologische Untersuchung ergebe keine Paresen, keine Koordinationsstörung, keine segmentbezogenen Muskelatrophien und keine dermatombezogenen Hypästhesien oder Hypalgesien (Urk. 7/41/24). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule formulieren. Für mittelschwere, schwere und sehr schwere Tätigkeiten lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren; ebenso nicht für rein statische Tätigkeiten oder solche unter ständiger Einnehmung einer Fixhaltung. Unter Berücksichtigung des vorgenannten positiven/negativen Belastungsprofils und ohne das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilverkäuferin bei Y.___ sowie in allen behinderungsangepassten leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/41/26).
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. April 2008 (Urk. 7/41/27-32) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2) an (Urk. 7/41/32). Im Rahmen der Exploration habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine ausgesprochen depressive Beschwerdeführerin gezeigt, eigenanamnestisch mit Hinweisen auf eine Affektinkontinenz, bei verbal- und tätlich aggressivem Verhalten gegenüber den Familienangehörigen und mit Angabe von Lebensüberdrussgedanken und bei Status nach Suizidversuch im September 2005. Weiter bestanden gravierende psychosoziale Belastungsfaktoren bei fehlenden finanziellen Einkünften seit Februar 2008, Trennung vom Ehemann, Arbeitslosigkeit und massiver Enttäuschung sowie Kränkung durch die Kündigung des Arbeitgebers, mit nachfolgend aufgetretener Selbstwertproblematik. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge hätten sich nicht gefunden, insbesondere hätten sich anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse keine paranoiden Anteile - wie im Austrittsbericht und weiteren Arztberichten der Klinik B.___ vom 20. Juli 2006 und 25. Oktober 2006 beschrieben - eruieren lassen (Urk. 7/41/31). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilverkäuferin und Schneiderin sowie für jegliche Verweistätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Prognostisch sei unter Nutzung einer erneuten, abhängig vom Verlauf auch längeren (mindestens 8-wöchigen), stationär psychiatrischen Behandlung, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die ambulant-psychiatrischen, insbesondere die psychopharmakologischen Behandlungsoptionen, seien derzeit ausgeschöpft (Urk. 7/41/32).
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 7/41/33-42) führte Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zunächst aus, dass die Schlussfolgerungen gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden seien; diese hätten sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt (Urk. 7/41/33). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aktuell aufgrund der psychiatrischen Problematik sowohl in der zuletzt ausgeführten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die rheumatologische Problematik bedinge eine qualitative Einschränkung des Belastungsprofils. Weder in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lasse sich aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten, der anamnestischen Angaben und der aktuellen Begutachtung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Anfang März 2006 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Textilverkäuferin sei die Beschwerdeführerin global gesehen zu 50 % arbeitsfähig. In einer Verweisungstätigkeit bestehe aktuell aus polydisziplinärer Sicht ebenfalls eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/41/38).
3.2.4 Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 18. Dezember 2008 (Urk. 7/48) ergeben sich eine stationäre Behandlung vom 8. September bis 10. Dezember 2008 (Urk. 7/48/2) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 8. September bis 10. Dezember 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 7/48/4). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.2) seit Frühjahr 2005, eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) und ein Status nach Ohrenoperation, Otosklerose (Hörgerät) seit 2001 gestellt (Urk. 7/48/2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ab sofort zu 50 % (1/2 Tag) zumutbar. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen vermindern (regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung), und diese Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit teilweise verbessern (Urk. 7/48/4).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Beurteilungen des Z.___ und der Klinik B.___ ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin in den früheren Berichten des D.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7/23/60) und vom 19. Januar 2006 (Urk. 7/23/41) noch ein unklarer Schwankschwindel nach dem Sturz vom 1. September 2005 attestiert wurde, ist entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 4) und der Kritik in der A.___-Stellungnahme (Urk. 3/4 S. 4) nicht geeignet, eine höhere Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, zumal sich aus den späteren Berichten weder subjektiv geklagte Beschwerden noch objektivierbare Befunde diesbezüglich ergeben. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Z.___-Gutachten den beschriebenen Schwindel in der Anamnese (vgl. Urk. 7/41/6-7) erwähnt, jedoch keine weiteren Ausführungen darüber macht. Für den Schwankschwindel hätten sich dabei auch gemäss vorerwähnten Berichten des D.___ keine Ursache finden lassen.
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch begutachtet. Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende interdisziplinäre Z.___-Gutachten vom 3. Juli 2008 erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung zu den anderen Arztberichten und Einschätzungen der Klinik B.___ (Urk. 7/41/31 und Urk. 7/41/40), von Dr. H.___ (Urk. 7/41/40 und Urk. 7/41/42) sowie denjenigen von Dr. F.___ (Urk. 7/41/42). Weiter stimmen die von den Z.___-Gutachtern gestellten Diagnosen und die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit mit der Beurteilung der Klinik B.___ (Urk. 7/17/3 und Urk. 7/48/4) sowie von Dr. F.___ (Urk. 7/41/42) überein. Die in der A.___-Stellungnahme erwähnte 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die angeblichen Diskrepanzen (Urk. 3/4 S. 7) zwischen dem Z.___-Gutachten und der Klinik B.___ sowie dem behandelnden Psychiater lassen sich aufgrund der Aktenlage nicht bestätigen. Im Bericht der Klinik B.___ vom 18. Dezember 2008 (Urk. 7/48) wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der stationären Behandlung vom 8. September bis 10. Dezember 2008 (Urk. 7/48/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum attestiert (Urk. 7/48/4), was in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 2 S. 3) berücksichtigt wurde. Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ machte in seinen Berichten vom 20. Januar 2008 (Urk. 7/31) und vom 16. November 2008 (Urk. 7/41/47) keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Damit liegen keine Diskrepanzen in diesen ärztlichen Beurteilungen vor. Aus dem Z.___-Gutachten geht zudem hervor (Urk. 7/41/41), dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird.
Die im Z.___-Gutachten (Urk. 7/41/26, Urk. 7/41/37, Urk. 7/41/39) umschriebenen Anpassungen und zumutbaren Tätigkeiten ohne das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen auch den Ausführungen der Klinik B.___ vom 18. Dezember 2008 (Urk. 7/48/5) sowie den früheren Berichten (Urk. 7/17/2 und Urk. 7/48/5). Damit steht einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit nichts entgegen.
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachtens sprächen, liegen auch nicht vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Familien- oder eine Fremdanamnese fehlen (vgl. Urk. 7/41/27 und Urk. 7/41/12 ff.) oder die Untersuchung unvollständig war. Das Z.___-Gutachten beruht vielmehr auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 7/41/1-10) und setzt sich mit den geklagten Beschwerden (Urk. 7/41/16 f. und Urk. 7/41/29 f.) und den objektiven Befunden auseinander; es leuchtet auch in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der Beurteilung durch Z.___ vom 3. Juli 2008 abzuweichen. Die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Untersuchung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Zusammen mit den übrigen Verfahrensakten ergibt sich vielmehr ein umfassendes Bild, das durchaus eine zuverlässige Beurteilung des für den streitigen Rentenanspruch massgeblichen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ermöglicht. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
4.2 Streitig ist ferner das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 7).
4.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin übt keine ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit aus, weshalb für die Feststellung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind. Mit Blick auf den frühestmöglichen, für die Invaliditätsbemessung massgebenden Rentenbeginn im Jahr 2007 (Beginn Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: März 2006) rechtfertigt es sich, auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 abzustellen.
Gemäss TA1 der LSE 2006 (S. 25) erzielten die im privaten Sektor beschäftigten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten, total im Jahr 2006 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'019.-- (Zentralwert), welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2007 gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zu berücksichtigen (Nominallohnindex, Frauen, 2002-2010, T.1.2.93, Total, 2006 = 119.4, 2007 = 121.2). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'036.-- pro Jahr (Fr. 4'019.-- x 12 : 40 x 41,7 : 119.4 x 121.2), welches bei einem 50%igen Pensum Fr. 25'518.-- beträgt.
Die Beschwerdeführerin kann nur noch leichte Tätigkeiten ohne das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg ausüben (Erw. 3.3). Ihr ist ebenfalls nur noch eine teilzeitliche Tätigkeit von 50% zumutbar. Diesen Einschränkungen ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 22'966.-- führt.
4.3 Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 10. November 2006 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 monatlich Fr. 3'976.-- verdient (Urk. 7/21/2 Ziff. 16). Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 (Nominallohnindex, Frauen, 2002-2010, T.1.2.93, Abschnitt G, H [Handel; Reparatur; Gastgewerbe], 2006 = 118.8 2007 = 120.6) ein Valideneinkommen von Fr. 48'435.--.
4.4 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'469.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 53 % (Fr. 25'469.-- : Fr. 48'435.--). Die Aufrechnung beider Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2010) entsprechend der Nominallohnentwicklung würde zum gleichen Ergebnis führen.
Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).