Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00197[9C_319/2011]
IV.2010.00197

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, verheiratet und Vater dreier Kinder, war als Bauarbeiter und Gerüstmonteur tätig (Urk. 7/3 Ziff. 5.3.1; Urk. 7/74/2). Am 26. Januar 1995 meldete er sich wegen den Folgen eines (Berufs-)Unfalles am 31. Juli 1992 (vgl. 7/74/2-3) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 1. Februar bis 30. April 1996 eine berufliche Abklärung bei der Stiftung Y.___ gewährt hatte (Urk. 7/16), verneinte sie mit Verfügung vom 12. September 1996 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/20). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrerseits erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/25/1-2). Nach zwei weiteren (Berufs-)Unfällen am 10. Februar und 25. August 2001 (Urk. 7/32/50; Urk. 7/32/58) gewährte die SUVA wiederum die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/25/1-2; Urk. 7/32; Urk. 7/35-40; Urk. 7/44; Urk. 7/50; Urk. 7/72-73; Urk. 7/79), hob aber mit Verfügung vom 14. August 2002 die damals laufende Invalidenrente auf (Urk. 7/25/1-2). Am 12. Juli 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 29. November 2005 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 (Urk. 7/49) sowie mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (Urk. 7/68) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die SUVA wies mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 die gegen die Verfügung vom 29. November 2005 erhobene Einsprache ab (Urk. 7/72).
1.2     Sowohl gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. Mai 2006 als auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Januar 2007 liess der Versicherte Beschwerde am hiesigen Gericht erheben (Urk. 7/74/5; Urk. 7/79/19). Mit Urteil vom 3. September 2007 (Prozess Nr. IV.2006.00557) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 7/74). Mit gleichentags ergangenem Urteil (Prozess Nr. UV.2007.00071) wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Januar 2007 ab (Urk. 7/79/14-35). Am 8. November 2007 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle zusätzlich um Einleitung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/75). Die IV-Stelle holte in Bezug auf das pendente Rentenbegehren einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/81) und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 10. Juli 2008, Urk. 7/88).
1.3     Mit Vorbescheid vom 20. August 2008 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/94). Obwohl der Versicherte dagegen Einwände erhob (Urk. 7/97; Urk. 7/115), verfügte die IV-Stelle am 27. Januar 2010 wie angekündigt (Urk. 2). Ein Tag zuvor, am 26. Januar 2010, hatte die IV-Stelle bereits den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 7/118).

2.       Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 27. Januar 2010 liess X.___ am 23. Februar 2010 durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti, Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es sei die Verfügung vom 27. Januar 2010 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen;
2.   eventuell: Es sei die Verfügung vom 27. Januar 2010 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere fachärztliches Gutachten zur Frage der Pathologie des Schlafes, psychiatrisches Gutachten und Abklärung der Leistungsfähigkeit beim Y.___) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3.  alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. August 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).

3.
3.1     Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. Juli 2003 (Urk. 7/27) holte die Beschwerdegegnerin insbesondere folgende Arztberichte ein:
3.1.1   Nach der letzten Knieoperation vom 2. März 2005 (vordere Kreuzband-Ersatzplastik mit vierfach Semitendinosus-/Grazilis-Transplantat rechts, Rigid-Fix) an der Klinik A.___ berichtete der Operateur Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie, am 8. Juli 2005 (Urk. 7/66/17-18) über einen frustranen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe eine Knietestung vor einem Monat wegen Schwäche und Schmerzen nicht durchführen können. Der Beschwerdeführer gebe an, dass eine bloss 15- bis 20-minütige schmerzlose Gehfähigkeit vorhanden sei. Dann komme eine ausgeprägte Müdigkeit beider unteren Extremitäten. Auch habe er das Gefühl, die Beine schliefen ein. Mühsam sei vor allem die Nacht, während der er wegen der diffusen Beinschmerzen beidseits kaum schlafen könne. Angegeben würden auch diffuse Knieschmerzen rechts mehr als links. Dr. B.___ führte aus, falls überhaupt an eine Reintegration in eine Arbeitstätigkeit gedacht werde, sei von einer körperlich belastenden Arbeit in Anbetracht des Verlaufs und auch der Problematik abzusehen. Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.2         Anlässlich des Aufenthalts in der Klinik C.___ vom 22. August bis 14. September 2005 klagte der Beschwerdeführer über deutlich geringere Schmerzen im Bereich der Tuberositas tibiae seit der letzten Operation vor fünfeinhalb Monaten. Beide Knie würden aber oft schmerzen, es entstehe ein Hitzegefühl, ohne dass das äusserlich spürbar wäre, welches von den Kniekehlen bis ins Gesäss hinauf ziehe. Diese Beschwerden seien nach Aufenthalten am Meer jeweils etwas geringer. Zudem fühle er sich in den Beinen kraftlos. Schmerzfreiheit erreiche er mit der Hochlagerung der Beine. Nach Anlaufschmerzen morgens (30 bis 60 Minuten) könne er für 20 bis 25 Minuten gehen. Dann nähmen Schmerzen, Müdigkeit und Hitzegefühl wieder zu. Treppensteigen sei nur schlecht möglich. Die Beschwerden im linken Knie seien seit 13 Jahren gleich. Zeitweise habe er ein Gefühl des Ameisenlaufens im Bereich des Nervus peronaeus superior rechts (Urk. 7/66/34). Beim Eintritt waren weder links noch rechts eine Überwärmung, Rötung oder ein Erguss festzustellen. Beim Austritt fand sich ein Kniegelenkserguss beidseits. Auf den neu angefertigten Röntgenbildern waren eine leichte Gonarthrose beidseits, links vor allem femoropatellär, sowie eine Unschärfe der Eminentia tibiae rechts zu sehen. Eine Progredienz des Befundes seit den Aufnahmen im Jahr 2003 wurde verneint (Urk. 7/66/35). Klinisch erkannten die Ärzte eine Laxizität in beiden Knien, jedoch ein beidseitiger satter Anschlag beim Lachmann-Test, eine Schublade links von 6 mm und rechts von 10 mm (Urk. 7/66/29).
         Die Ärzte der Klinik C.___ diagnostizierten (1) eine Laxizität im rechten Knie mit beginnender medialer und femoropatellärer Arthrose bei Status nach vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts, Ruptur des vorderen Anteils des medialen Kollateralbandes, Status nach Teilruptur des lateralen Kollateralbandes sowie Riss im lateralen Drittel des Hinterhorns des lateralen Meniskus, (2) einen Status nach partieller, später vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie im Rahmen eines Sturzes 1992 sowie eines erneuten Knietraumas 1993 bei Status nach verschiedenen Operationen und (3) eine Dysthymie bei andauernd gedrückter Stimmungslage, von Nervosität und innerer Unruhe begleitet, bei chronischem Schmerzsyndrom (Urk. 7/66/28). Die Ärzte befanden eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag als ganztags zumutbar (Urk. 7/66/29).
3.1.3   Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin FMH, verwies in seinem Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 7/57) auf die Einschätzung der Klinik C.___ und regte an, zu Beginn nicht eine ganztägige Arbeit auszuführen, sondern bloss eine halbtägige mit sukzessiver Steigerung.
3.1.4   Am 24. November 2005 (Urk. 7/58) berichtete Dr. D.___ über eine am 23. September 2005 festgestellte leichte Überwärmung (37.5° und 37° C) insbesondere des rechten Kniegelenks sowie einen leichten Erguss und führte aus, der Beschwerdeführer klage weiterhin über ein sehr unangenehmes Hitzegefühl. Auch bei der Konsultation vom 17. Oktober 2005 habe er eine leichte Schwellung der Kniegelenke festgestellt. Am 21. Oktober 2005 seien bei einem deutlichen Erguss im rechten Kniegelenk 36 ml abpunktiert und am 22. November 2005 erneut ein leichter Erguss beidseits festgestellt worden.
3.1.5   Am 15. Juni 2006 (Urk. 7/70/24) hielt Dr. D.___ sodann fest, subjektiv bestehe eine grössere Schwäche im rechten Bein, im linken hingegen grössere Schmerzen und Instabilität im Knie. Ebenfalls persistierten die bekannten Beschwerden mit Hitzegefühl und konsekutiver Schlafstörung. Aktuell bestünden keine sicheren Hinweise für einen Kniegelenkserguss. Die Umfangsmessungen an den Oberschenkeln ergäben rechts 51.5 cm und links 52 cm. Aus den Testergebnissen der Klinik A.___ vom 20. März 2006 (Urk. 7/70/25-29) seien ein deutliches Kraftdefizit auf der rechten Seite von ca. 50 % sowie eine allgemein sehr geringe Beinkraft zu entnehmen.
3.2     Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. September 2007 (Urk. 7/74) holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren medizinischen Bericht sowie ein medizinisches Gutachten ein:
3.2.1   Das Zentrum E.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 7/81) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/81/8):
- rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F33.1) bei chronischem somatischem Leiden an beiden Knien nach Arbeitsunfällen 1992 und 2001 mit:
- dysphorischen Stimmungszuständen und aggressiven Impulsdurchbrüchen und
- schweren chronischen Schlafstörungen.
         Er sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Berufstätigkeit seit Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen zu 20 %, mit einer sukzessiven Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 50 %. Durch eine den psychopathologischen Symptomen angepasste leichte körperliche Tätigkeit könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Als Beginn einer Arbeitsintegration sei ungefähr der 1. März 2008 möglich (Urk. 7/81/9-10).
         Der Beschwerdeführer fühle sich oft niedergeschlagen, deprimiert, überempfindlich, gereizt, emotional wenig belastbar und sei freudlos und interesselos. Tendenziell ziehe er sich sozial zurück. Er habe schwere Durchschlafstörungen und werde dauernd wegen Hitzegefühlen geweckt, beginnend in den Knien. Er schlafe selten mehr als zwei Stunden ununterbrochen, oft wache er auch häufiger auf. Gegenüber Geräuschen sei er überempfindlich. Er sei schreckhaft. Unkontrollierte aggressive Reaktionen seien selten. Der beidseitige Tinnitus sei rechts stärker als links (Urk. 7/81/13). Die therapeutischen und psychopharmakologischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft. Günstig wäre eine teilweise Wiedereingliederung in eine regelmässige Beschäftigung, allenfalls an einem geschützten Arbeitsplatz, mit körperlich und psychisch wenig belastender Tätigkeit (Urk. 7/81/12).
3.2.2   Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/88) folgende Diagnosen fest (S. 9):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00);
- chronisches Schmerzsyndrom beider Kniegelenke;
- Restless legs - Syndrom;
- Tinnitus.
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die depressive Episode für seine angestammte Tätigkeit zu 30 % gemindert. Es beständen geringe, durch eine eigenständige Depression begründbare Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit (S. 13 und S. 17). Für angepasste Tätigkeiten und für Arbeiten im Haushalt beständen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht hingegen keine Einschränkungen (S. 13 f. und S. 18).
         Die aktuell leichte, im Verlauf auch mittelschwere, depressive Episode sei aus fachärztlicher Sicht nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, solange kein Settingwechsel stattgefunden habe und die psychopharmakologische Therapie der Depression nicht evaluiert worden sei. Eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zumutbar und würde das Wohlbefinden des Beschwerdeführers innerhalb von drei bis sechs Monaten heben. Mögliche Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Überwindung der bekannten körperlichen Schmerzen, des Tinnitus und des Restless legs - Syndroms lägen zurzeit nicht vor (S. 17). Der Erfolg therapeutischer Interventionen hänge davon ab, inwieweit es gelinge, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam ein Krankheitsmodell zu entwickeln. Er halte sich für aufgrund der körperlichen Beschwerden vollständig arbeitsunfähig und berechtigt, soziale finanzielle Unterstützung zu erhalten (S. 18). In somatischer Hinsicht könne im Gutachten nicht abschliessend Stellung genommen werden (S. 18 f.). Prognostisch gehe er bei intensivierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung von einer Besserung bzw. Remission des depressiven Zustandsbildes aus (S. 22).
3.2.3   In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 hielt Dr. Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sollten Veränderungen der Tätigkeit langsam, häufiger und mit grösserer Fehlertoleranz nahe gebracht werden. Er sollte vermehrte Ruhepausen - z.B. alle zwei Stunden jeweils 15 Minuten - einlegen können. An Tagen, an denen die psychische Befindlichkeit besonders niedergestimmt sei, sollte es möglich sein, die Tagesarbeit verspätet beginnen oder früher beenden zu können (Urk. 7/100/2-3). Auch im Rahmen einer Arbeit als Magaziner/Lagerarbeiter und Ähnliches seien anspruchsvollere und weniger anspruchsvolle Aufträge durch Führungspersonen zu vergeben. Dem Beschwerdeführer sollten bevorzugt und flexibel Aufgaben zugeteilt werden, die seiner wechselnden psychischen Befindlichkeit entsprächen. In psychischer Hinsicht sei unter Berücksichtigung der genannten Aspekte, deren Liste nicht abschliessend sei, zeitlich wie leistungsmässig eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Zur allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch Schlafmangel müsse eine spezialisierte ärztliche Fachperson Stellung nehmen. Psychiatrisch-psychotherapeutische Defizite, die objektiv einem tatsächlich krankhaften Schlafdauermangel hätten zugeordnet werden können, seien nicht gefunden worden (Urk. 7/100/3). Aus medizinisch-theoretischer Sicht könnten die subjektiv genannten Symptome weder als von langer stabiler Dauer noch grundsätzlich als aussergewöhnlich schwerwiegend bezeichnet werden (Urk. 7/100/4). Die Frage nach der Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung könne definitiv beantwortet werden. Mögliche Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung lägen in psychischer Hinsicht nicht vor (Urk. 7/100/5).
3.2.4   Gemäss den Stellungnahmen des zuständigen RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Oktober 2008 und vom 24. Juli 2009 stellt die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 6. Oktober 2008 (Erw. 3.3.3) eine erschöpfende Beantwortung der Fragen seitens des Beschwerdeführers dar. Es könne vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Juli 2008 abgestellt werden (Urk. 7/117/3-4).
3.3     Dr. med. G.___, Co-Chefarzt Pneumologie, Rehabilitationszentrum der Klinik H.___, stellte in seinem Bericht vom 27. Februar 2008 die Diagnose eines Restless legs - Syndroms. In der durchgeführten Polysomnografie hätten sich deutlich vermehrte periodische Beinbewegungen gezeigt, welche zu Arousels geführt hätten (Urk. 7/87/1).
3.4     Dr. med. I.___, Facharzt FMH Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, diagnostizierte einen rechtsbetonten Tinnitus bei asymmetrischer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts. Dieser bestehe seit rund drei Jahren und verstärke sich jeweils gegen Abend. Ebenso lasse sich linksseitig ein phasenweiser leichter Tinnitus empfinden. Auffallend sei ein deutlich undulierender Verlauf und der recht akute Beginn vor über drei Jahren. Anamnestisch sei der Tinnitus kein sicherer Grund für die Durchschlafstörung. Palpabel beständen sehr kleine anguläre Lymphknoten. Bei dem lang anhaltenden, aber recht akut begonnenen rechtsseitigen Tinnitus finde sich derzeit eine relevante Hochtoninnenohrschwerhörigkeit auf dem rechten Ohr, so dass eine Innenohrpathologie als Ursache des Tinnitus vorliege. Differentialdiagnostisch sei ein initiales Hörsturzereignis nicht ausgeschlossen (Urk. 7/87/28-29).

4.       Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und Gerüstmonteur bzw. Magaziner/Lagerarbeiter sowie seine Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.1     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen ist, als von der versicherten Person - nach einer gewissen Übergangsfrist - nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Bei langer Dauer ist aufgrund von Art. 6 ATSG, Satz 2, auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (BGE 130 V 345 Erw. 3.1).
4.2     Der Beschwerdeführer erklärte Dr. Z.___, aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr arbeiten zu können (Erw. 3.2.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
4.3    
4.3.1   Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner beiden Stürze derart eingeschränkt ist, dass er seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter und Gerüstmonteur nicht mehr ausüben kann. Anlässlich des Arthro-MRI des linken und des rechten Knies vom 13. Juli 2005 wurden folgende Befunde erhoben: links ein ausgedünntes elongiertes vorderes Kreuzbandtransplantat mit geringen narbigen Veränderungen sowie ein verkürzter medialer Meniskus und rechts ein hypertropher vorderer Kreuzbandersatz mit Umgebungsveränderungen narbiger Art sowie ein verkürzter medialer Meniskus (vgl. Urk. 7/66/33-34). Angesichts dieser Befunde und dem über Jahre dauernden Heilungsverlauf sind sich die Ärzte einig, dass bloss noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist.
4.3.2   Der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7/66/28-36) entspricht in Bezug auf die somatische Problematik den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung. So sind die Antworten für die zentrale Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit umfassend. In der Klinik wurden sodann allseitige Untersuchungen durchgeführt und der Beschwerdeführer wurde - neben einer neurologischen und neuropsychologischen Abklärung - anlässlich seines dreieinhalbwöchigen Aufenthalts verschiedenen praktischen Tests unterzogen. Die Ärzte berücksichtigten weiter die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigten diese entsprechend. Den Ärzten waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Die Einschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdeführer keiner schweren oder kniebelastenden Tätigkeit mehr nachgehen kann, in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag jedoch ganztags arbeitsfähig ist.
4.3.3   Der Operateur Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/66/17-18) einzig auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, schloss aber immerhin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht aus. In seinem Bericht vom 9. Februar 2007 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ fest, anlässlich der beidseits durchgeführten arthroskopischen Evaluation der Kniegelenke hätten sich beidseits beginnende Arthrosen gezeigt. In Anbetracht der Befunde scheine eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % durchaus vertretbar zu sein (Urk. 7/74/16).
         Dr. D.___ bestätigte implizit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht der Klinik C.___ mit dem Hinweis, dass vorerst ein halbtägiger Einsatz mit sukzessiver Steigerung stattfinden sollte. In der Folge musste Dr. D.___ einmalig am 21. Oktober 2005 einen Erguss abpunktieren (Urk. 7/58). Indessen ist auch aus der dokumentierten verminderten Kraft in den Beinen (Urk. 7/70/25-29) nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu schliessen, da diese ja gerade auf die Kniebeschwerden Rücksicht zu nehmen hat und entsprechend ausgestaltet sein muss.
4.3.4   Die Berichte von Dr. G.___ und Dr. I.___ (Erw. 3.3 f.) stellen lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an einem Restless legs - Syndrom und an einem beidseitigen Tinnitus leidet. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sie sich nicht.
4.3.5         Demgemäss ergibt sich in Würdigung der medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht insbesondere an einem ausgedünnten elongierten vorderen Kreuzbandtransplantat links mit geringen narbigen Veränderungen sowie einem verkürzten medialen Meniskus links und an einem hypertrophen vorderen Kreuzbandersatz rechts mit Umgebungsveränderungen narbiger Art sowie an einem verkürzten medialen Meniskus rechts leidet (vgl. Erw. 4.3.1-4). Seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. September 2007 hat sich der somatische Gesundheitszustand in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert (vgl. Erw. 4.3.4), etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Dem Beschwerdeführer sind entsprechend nach wie vor leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ganztags zumutbar (vgl. Erw. 4.3.1-4). Damit ist dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit und mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag eine 100%ige Erwerbstätigkeit möglich.
4.4    
4.4.1   Was die psychischen Störungen betrifft, gingen die Ärzte der Klinik C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymie leidet, diese indes ohne wesentliche Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit bleibt. Im psychosozialen Konsilium wurde hierzu festgehalten, dass sich eine deutliche Schmerzfixierung feststellen lasse. Dabei bestünden Stimmungsschwankungen, eine erhöhte Reizbarkeit, Nervosität, eine innere Unruhe sowie ein erhöhter Arousal (Grad der Aktivierung des zentralen Nervensystems). Dies im Zusammenhang mit den andauernden quälenden Schmerzen. Der Beschwerdeführer zeige unter multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (anhaltender Schmerz, Arbeitsverlust, Verlust des mühsam erarbeiteten Hauses in der Heimat durch den Krieg) einen psychischen Leidensdruck im Rahmen einer dysthymen Stimmungslage, welche durch ungerichtete aggressive Impulse (Reizbarkeit/Rückzug) in Erscheinung trete und einzelne depressive Symptome aufweise (Störung der Vitalgefühle, Anhedonie, Antriebsreduktion, Schlafstörungen). Eine somatoforme Komponente erscheine wahrscheinlich im Zusammenhang mit Überforderungs- und Überlastungsgefühlen sowie mit existentiellen Fragen. Es habe sich eine passiv-abwartende Haltung eingestellt (Urk. 7/66/29-30).
         Die Ärzte des Zentrums E.___ diagnostizierten im Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 7/66/5-7) demgegenüber eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode, und schlossen das Vorliegen einer somatoformen Störung aus. Die Ärzte sahen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den körperlichen Unfallfolgen (chronische Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Arbeitsunfähigkeit) und dem aktuellen psychopathologischen Zustandsbild bei Fehlen einer vorbestehenden psychopathologischen Symptomatik oder psychischen Störungen. Die Prognose sei ungünstig. Bestenfalls könne eine Stabilisierung des jetzigen Zustandsbildes aufrecht erhalten werden. Weitere, auch psychopharmakologische Therapiemöglichkeiten und damit Aussichten auf eine wesentliche Besserung des Befindens bestünden jedoch nicht. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
         Auch diese Einschätzungen erachtete das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 3. September 2007 (Urteil-Nr. IV.2006.00557) als ungenügend in Bezug auf die Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung (vgl. Urk. 7/74/11-13).
4.4.2   Der danach eingeholte Bericht des Zentrums E.___ vom 14. Januar 2008 (Erw. 3.2.1) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung ebenfalls nicht. Es wurden zwar allseitige Untersuchungen durchgeführt, der Beschwerdeführer ist dort seit dem 9. Februar 2005 in regelmässiger Behandlung (vgl. Urk. 7/81/14). Die Ärzte berücksichtigten auch die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigten diese entsprechend. Den Ärzten waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird aber unklar beantwortet: In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit geht das Zentrum E.___ einerseits von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % mit einer sukzessiven Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 50 % aus, hält aber gleichzeitig fest, durch eine den psychopathologischen Symptomen angepasste leichte körperliche Tätigkeit könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (vgl. Erw. 3.2.1).
4.4.3   Das Gutachten vom 10. Juli 2008 (Erw. 3.2.2) und die Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 (Erw. 3.2.3) von Dr. Z.___ entsprechen in Bezug auf die psychische Problematik den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung. Die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird umfassend beantwortet. Dr. Z.___ hat allseitige Untersuchungen durchgeführt, insbesondere wurde der Beschwerdeführer mehreren psychiatrischen Tests unterzogen (Urk. 7/89). Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Was die vom Beschwerdeführer monierte kurze Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 1) anbelangt, ist gemäss Bundesgericht der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2007 in Sachen L., I 1094/06, Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Er beantwortete auch die Fragen nach der Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung, nach der Art der angepassten Tätigkeit und nach den Betätigungseinschränkungen hinreichend (vgl. Erw. 3.2.2 f.). Die Einschätzung von Dr. Z.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne kann darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer seinem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, wenn er zusätzliche Pausen von insgesamt rund einer Stunde pro Tag einlegen kann. Die von Dr. Z.___ erst mit der Stellungnahme vom 11. Oktober 2008 zusätzlich postulierte Bedingung an eine angepasste Tätigkeit, wonach es dem Beschwerdeführer an Tagen, an denen die naturgemäss Schwankungen unterliegende psychische Befindlichkeit besonders niedergestimmt sei, möglich sein sollte, die Tagesarbeit verspätet beginnen oder früher enden zu können, ist ausschliesslich im Rahmen des Leidensabzugs zu berücksichtigen. Stimmungsschwankungen haben in sozialversicherungrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als überwindbar zu gelten.
4.4.4   Aus psychiatrischer Sicht ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, die weitgehend leicht, im Verlauf aber auch mittelschwer ist, leidet. Dabei wird die psychische Überwindung der körperlichen Schmerzen aus psychiatrischer Hinsicht als zumutbar erachtet. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehen aus psychiatrischer Sicht denn auch keine Einschränkungen, ausser dass der Beschwerdeführer vermehrte Ruhepausen im Umfang von rund einer Stunde täglich einlegen können sollte (vgl. Erw. 3.2.2 f.). Damit ist dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit und mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag eine 100%ige Erwerbstätigkeit möglich.
4.5          Zusammenfassend ist somit - gestützt auf den Bericht der Klinik C.___ vom 5. Oktober 2005 (Erw. 3.1.2) sowie das Gutachten vom 10. Juli 2008 von Dr. Z.___ (Erw. 3.2.2) und dessen Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 (Erw. 3.2.3) - festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht bei zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, wobei mit Blick auf vergleichbare Fälle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der sowohl von somatischer als auch von psychischer Seite ausgewiesene Pausenbedarf von je einer Stunde nicht additiv verhält.
         Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auf die beantragte Abklärung der Schlafstörungen verzichtet werden kann, nachdem die Klinik H.___ den Schlaf des Beschwerdeführers bereits vom 14. bis 28. November 2007 sowie am 25. Februar 2008 klinisch untersucht und einzig ein von Dr. Z.___ berücksichtigtes Restless legs-Syndrom diagnostiziert hat (Urk. 7/87) und Letzterer keine psychiatrisch-psychotherapeutischen Defizite hat finden können, die objektiv einem tatsächlichen krankhaften Mangel der Schlafdauer hätten zugeordnet werden können (Urk. 7/100/3).

5.       Damit kann nun geprüft werden, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht beziehungsweise auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
5.1
5.1.1   Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
5.1.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 2 S. 2), geht doch der Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2003 keiner Arbeit mehr nach (vgl. Urk. 7/74).
5.1.3   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 36 %, indem sie das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2003 in Höhe von Fr. 71'500.-- der Lohnentwicklung anpasste und einem - gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes und einem Leidensabzug von 20 % errechneten - Invalideneinkommen gegenüberstellte (Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 20. August 2008, Urk. 7/92). Diese Vorgehensweise ist methodisch richtig. Auch das Ergebnis, mithin die Ermessensausübung, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sowohl die Unfall- als auch die Invalidenversicherung gehen vom selben Invaliditätsbegriff nach Art. 8 ATSG aus. Nun hat die psychiatrische Begutachtung keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu Tage gebracht, als sie bereits aufgrund somatischer Leiden bestehen (Erw. 4.5). Sämtliche somatische Leiden wiederum sind unfallbedingt und im durch die SUVA errechneten Invaliditätsgrad von 36 % berücksichtigt worden (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. September 2007 in Sachen der Parteien, Prozess Nr. IV.2006.00557, Urk. 7/74 Erw 3.2), welcher mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. September 2007 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA bestätigt wurde (Prozess Nr. UV.2007.00071, Urk. 7/79). Mithin sind vorliegend die Voraussetzungen, die es der Invalidenversicherung nicht erlauben, ohne triftigen Gründe von der Invaliditätsbemessung durch die Unfallversicherung abzuweichen, erfüllt (BGE 126 V 294 Erw. 2d).

6.       Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als im Ergebnis rechtens. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).