IV.2010.00198

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene X.___, war vom 26. Juli 1980 bis 27. Oktober 1987 als landwirtschaftliche Mitarbeiterin bei Y.___ angestellt (Urk. 7/3). Am 1. Dezember 1988 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zweck insbesondere die Akten des Unfallversicherers ein. Gestützt darauf sprach die Verwaltung X.___ am 13. Dezember 1989 mit Wirkung ab 1. Oktober 1988 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/7). Gestützt auf eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 11. März 1993, Urk. 7/12) und auf eine neurologische Beurteilung vom 19. Juli 1993 bestätigte die IV-Stelle am 12. März 1993 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/17). Die in der Folge durchgeführten Revisionen stellten keine Veränderungen fest. Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) M.___ vom 26. März 2008 (Urk. 7/56) sowie eines Verlaufsgutachtens der M.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/70) reduzierte die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren, mit Verfügung vom 25. Januar die ursprüngliche Rente revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. Februar 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.               
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.      
2.1         Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die verfügte Herabsetzung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenreduktion rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund.
2.2     Die letzte Rentenrevision basierend auf einer detaillierten medizinischen Abklärung mündete in ein „Feststellungsblatt für den Beschluss“ vom 12. März 1993 mit welchem der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestätigt wurde (Urk. 7/17). In medizinischer Hinsicht beruhte dieser Entscheid im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 11. März 1993 (Urk. 7/12) von Prof. Dr. med. Z.___, Psychiatrische Poliklinik, Spitals U.___, und dem neurologischen Gutachten vom 19. Juli 1993 von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH (Urk. 7/13). Der Psychiater diagnostizierte eine leichtgradige prätraumatische Intelligenzschwäche sowie posttraumatisch eine psychogene Entwicklung einer selbstunsicheren abhängigen Persönlichkeitsstörung, was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, während der Neurologe ein kausalgiformes Schmerzsyndrom festhielt, was ebenfalls zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bedinge.
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 25. Januar 2010 aufgrund der Beurteilung im Medas-Gutachten vom 2. Juni 2009 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige Tätigkeit liege aus rheumatologischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.
3.1         Nachdem die Versicherte ein erstes Mal an der Medas M.___ im November 2007 begutachtet wurde, da sie am 13. Juni 2007 einen Unfall erlitten hatte, zu diesem Zeitpunkt jedoch keine abschliessende rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden konnte, erfolgte das zweite Gutachten an der Medas M.___ (Gutachten vom 2. Juni 2009, 7/70). Darin hielt der Facharzt für Innere Medizin Dr. med. B.___ bezüglich seiner allgemeinen Untersuchung fest, dass eine deutliche Diskrepanz, sogar Aggravation, zwischen den Bewegungen ausserhalb und während den Untersuchungen bestünden. Im rheumatologischen Teilgutachten bestätigte Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, die erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz während der Untersuchung. Gestützt auf die Diagnose eines chronischen thorako- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms und einer initialen OSG-Arthrose rechts sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfs-Pferdepflegerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit, ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne Gehen auf unebenen, glatten und/oder abschüssigen Böden sei eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) bei Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) fest, was zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Der Gutachter führte sodann an, dass bereits Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 11. März 1993 die Intelligenzminderung festgestellt habe. Die daraus resultierende Anpassungs- und Bewältigungsunfähigkeit stelle einen wichtigen Aspekt dar, warum die Versicherte den Unfall aus dem Jahr 1989 als existenzbedrohend und den Unfall aus dem Jahr 2007 als über dramatisch empfand. Dies habe den Krankheitsverlauf stark beeinflusst. Die Extrembelastung der Unfälle sei lediglich durch die Intelligenzschwäche der Versicherten nachvollziehbar, jedoch seien diese fehlenden Ressourcen Bedingung um adäquat mit der tatsächlichen Situation umzugehen. Die dadurch entstandene Persönlichkeitsänderung sei ebenfalls bereits durch Prof. Dr. Z.___ diagnostiziert worden. Ferner seien Symptome erkennbar, die auf eine Erkrankung aus dem Symptomkomplex der somatoformen Störungen hinwiesen. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2009 führte der Chefarzt der Medas M.___, Dr. med. B.___, bezüglich der psychiatrischen Begutachtung aus, dass die Beurteilung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Prof. Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar sei. Es sei davon auszugehen, dass sich im Verlauf der Jahre eine Anpassung bzw. eine Angewöhnung der Versicherten an ihre Beschwerden ergeben habe (Urk. 7/74).
3.2         Gestützt auf das Gutachten und die Stellungnahme des Dr. B.___ wird deutlich, dass eine Verbesserung des Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen ist. Sowohl der begutachtende Psychiater wie auch der Chefarzt äusserten sich dahingehend, dass die ursprünglich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu grosszügig gewesen sei. Eine Veränderung lässt sich sodann aus dem direkten Vergleich der Gutachten nicht erkennen. Nicht nur stimmen die Diagnosen überein auch die Schilderungen über die Versicherte und ihre Beschwerden zeichnen ein sehr ähnliches Bild. Daran vermag denn auch die Stellungnahme vom 20. Juli 2009 nichts zu ändern, aus welcher im Wesentlichen Vermutungen herauszulesen sind, jedoch keine Veränderung des Gesundheitszustands, sondern lediglich, dass sich die Versicherte an ihr Beschwerdebild gewöhnt habe. Dabei bleibt unbehelflich, dass die jetzige Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit richtig sein mag. Insgesamt ist demnach lediglich eine Veränderung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegeben, was im Revisionsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 Erw. 3.2 [9C_733/2007]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann sodann die Frage offen gelassen werden, ob anlässlich der interdisziplinären Begutachtung der Versicherten nicht auch eine neurologische Begutachtung notwendig gewesen wäre.

4.      
4.1         Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3         Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2010 aufgehoben, soweit die Rente ab 1. März 2010 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).