Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00199
IV.2010.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
c/o Z.___
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vormund Y.___
Amtsvormundschaft der Stadt Zürich, Sozialzentrum Selnau QT Uto
Selnaustrasse 17, 8026 Zürich

dieser vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1971, leidet seit der Geburt an Beschwerden im Zusammenhang mit einem Leistenbruch rechts (Urk. 8/1/5; Urk. 8/7/5-6) sowie an Autismus infantum Kanner (vgl. Urk. 8/7/3; Urk. 8/20/2; Urk. 8/63/2) und schwerer geistiger Behinderung / Geistesschwäche (vgl. Urk. 8/9/2; Urk. 8/76/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die zur Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (vgl. Urk. 8/4/1-2; Urk. 8/67/1) und gewährte verschiedene weitere Leistungen, wie Massnahmen für besondere Schulung (vgl. Urk. 8/5/1-2). Ein Begehren um Beteiligung an Zahnarzt- und Narkosekosten wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 1998 ab (Urk. 8/116). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 1999 (Prozess Nr. IV.1998.00216) ab (Urk. 8/124).
1.2     Da der Versicherte vollständig erwerbsunfähig und hilflos ist, bezieht er eine Hilflosenentschädigung und seit Vollendung des 18. Altersjahres eine Invalidenrente (Urk. 8/95; Urk. 8/104; Urk. 8/111; Urk. 8/124/1; Urk. 8/145; Urk. 8/154/1) sowie Zusatzleistungen der AHV/IV (Urk. 8/114/1; Urk. 8/124/1). Eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades sprach die IV-Stelle erstmals mit Verfügung vom 21. Februar 1979 zu (vgl. Urk. 8/49/1) und bestätigte sie danach bei mehreren Revisionen (vgl. Urk. 8/104-105; Urk. 8/111).
1.3     Im Rahmen einer amtlichen Revision der Hilflosenentschädigung holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, je einen Arztbericht ein (Bericht von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2008, Urk. 8/139; Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2009, Urk. 8/143, und Beiblatt vom 6. Mai 2009, Urk. 8/146). Ferner klärte die delegierte IV-Stelle Bern die Hilfsbedürftigkeit des Versicherten an Ort und Stelle ab (Bericht vom 9. September 2009, Urk. 8/151). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2009 mit, er habe bloss noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 reduzierte die IV-Stelle wie angekündigt die bisherige Hilflosenentschädigung per Ende Februar 2010 (Urk. 2).

2.          Hiergegen liess X.___ durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Petra Kern, am 24. Februar 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.  Die Verfügung vom 25. Januar 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer bzw. allenfalls wegen mittelschwerer Hilflosigkeit auszurichten.
2.  Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen neu verfüge.
3.       Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 11. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist der Schweregrad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte den blossen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim damit begründet, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei, womit die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit nicht mehr erfüllt seien (Urk. 2 S. 4). Die direkte Bezugsperson des Beschwerdeführers im Wohnheim Z.___ könne sicherlich die genaueren Angaben zur effektiven Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers machen als der Vormund, weshalb den Aussagen dieser direkten Bezugsperson eine höhere Aussagekraft beizumessen sei als denjenigen des Vormunds. Auch bei grundsätzlich unverändertem Gesundheitszustand könne sich eine Verbesserung der Hilfsbedürftigkeit ergeben (Urk. 7 S. 1).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Überprüfung seiner Hilflosigkeit nicht derart stark verändert. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“ und „Verrichten der Notdurft“ weiterhin regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Zudem benötige er eine dauernde persönliche Überwachung. Zwar sei er in gewissen Bereichen selbständiger geworden, bei den genannten alltäglichen Lebensverrichtungen benötige er aber weiterhin direkte oder indirekte Hilfe einer Drittperson. Es sei aktenkundig, dass er auch mit Erreichen des 18. Altersjahres in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen sei und überdies der dauernden Überwachung bedurft habe. Der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern habe die Ausführungen der Betreuungsperson laut deren Aussagen nicht hinreichend wiedergegeben. Es sei auf die Ergänzungen der Betreuungsperson Z.___ und die Stellungnahme der Hausärztin Dr. B.___ abzustellen (Urk. 1 S. 3; Urk. 12 S. 2 ff.).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2        Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.3     Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.3.1   Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.3.2   Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2)
2.3.3   Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.3.4   Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Praxisgemäss muss der Versicherte regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedürfen (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Februar 2010, Rz. 8009). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist jedoch nicht verlangt, dass der Versicherte bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 Erw. 2). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie der Versicherte täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (ZAK 1986 S. 484; KSIH Rz. 8025). Die Hilfe ist gemäss KSIH Rz. 8026 erheblich, wenn der Versicherte mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung
- nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (ZAK 1981 S. 387) selbst ausüben kann oder wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde;
- selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für ihn keinen Sinn hat.
2.4
2.4.1   Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich der Versicherte aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob er allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand des Versicherten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2008 in Sachen L., 9C_608/2007, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V Erw. 2; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. M. vom 24. November 1999, H 374/98).
2.4.2         Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche der Versicherte unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, dürfen nur einmal berücksichtigt werden (ZAK 1983 S. 72). Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung zur Notdurftverrichtung. Danach gehören zu den Teilfunktionen dieser Lebensverrichtung auch das Ordnen der Kleider und die Begleitung (Gang) zur Toilette sowie die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen (AHI-Praxis 1996 S. 170).
2.4.3   Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 49 Erw. 6b, 107 V 150 Erw. 1d, 106 V 158, 105 V 56 Erw. 4b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit übernommen werden, soweit bei diesen beiden Graden in Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) bzw. wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV.
2.4.4   Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn der Versicherte die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann (KSIH Rz. 8028). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn der Versicherte die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (ZAK 1984 S. 354, 1980 S. 66). Diese Form der Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und den Versicherten insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, ihn zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihn nach Bedarf hilft (KSIH Rz. 8030). Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung benötigte Hilfe kann daher auch bloss in der Form einer Überwachung des Versicherten bei der Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 436). Hauptbeispiel indirekter Dritthilfe ist die Aufforderung einer Drittperson an den Versicherten, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (BGE 107 V 138 Erw. 1b und 149 Erw. 1c). Die indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, da sich letztere nicht auf die täglichen Lebensverrichtungen bezieht (ZAK 1984 S. 354 Erw. 2c).
2.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
2.6     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).

3.      
3.1     Die bisherige Zusprache der Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades basierte auf dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 18. April 1990 (Urk. 8/101-102).
         Dieser Abklärungsbericht vom 18. April 1990 legt dar, beim Beschwerdeführer handle es sich unterdessen um einen grossgewachsenen jungen Mann, der sich wie ein Kleinkind verhalte. Er renne und hüpfe durch die Wohnung, springe auf die Stühle und Fauteuils, stelle dauernd das Licht an und aus, mache den Besuch durch Körperkontakt auf sich aufmerksam etc. Die Kleider müssten in der richtigen Reihenfolge bereitgelegt werden, worauf man den Beschwerdeführer wiederholt zum Anziehen auffordern müsse. Ohne dauernde Überwachung und Aufforderung ziehe er sich nicht vollständig, verkehrt oder in einer falschen Reihenfolge an. Er könne zwar selber aufstehen, absitzen und abliegen, doch tue er dies zu Unzeiten oder nicht sinnvoll. Nachts müsse er immer wieder ins Bett gebracht werden. Der Beschwerdeführer könne alleine essen, doch unterbreche er seine Mahlzeit unzählige Male und müsse dann immer wieder zum Absitzen und Weiteressen ermahnt werden. Auch störe er regelmässig die anderen. Damit er auf einigermassen zumutbare Weise esse, müsse er dauernd ermahnt und aufgefordert werden. Die Körperpflege müsse vollständig durch die Betreuungspersonen vorgenommen werden. Er gehe selbständig zur Toilette und putze sich im Wesentlichen auch selber. Es müsse aber nach jedem seiner WC-Besuche der Boden gereinigt werden (Urk. 8/101/1). Innerhalb des Hauses bewege er sich selbständig fort. Alleine könne der Beschwerdeführer nicht rausgehen, da er sich nicht orientieren könne und die Gefahren der Strasse nicht sehe. Aber auch in Begleitung sei es ein Risiko, mit ihm auszugehen, da er oft das Bedürfnis habe, mit Passanten mittels Anfassen Kontakt aufzunehmen. Wenn die Leute mit Widerwillen oder Abwehr reagierten, gerate der Beschwerdeführer ausser sich, werde aufgeregt, aggressiv und sei dann nicht mehr zu beruhigen. Es sei in einem solchen Moment schwierig, ihn wieder heimzubringen (Urk. 8/101/1; Urk. 8/102). Pflege sei nicht erforderlich. Überwachung sei hingegen Tag und Nacht nötig, damit er nicht sich selber oder andere gefährde. Der Beschwerdeführer sei nunmehr gross und stark, habe aber kein Verhältnis zu seiner Kraft und könne diese nicht einschätzen. Wenn er ausser sich gerate, was oft aus scheinbar nichtigen Anlässen geschehe, bestehe deshalb immer eine potentielle Gefährdung Dritter. Es handle sich bei ihm zweifelsohne um einen sehr schweren und belastenden Pflegefall, der die dauernde Präsenz seiner engsten Bezugspersonen fordere (Urk. 8/102).
3.2     Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende Berichte ein:
3.2.1   Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2008 (Urk. 8/139/9) fest, es handle sich um einen schwer autistischen Mann, der kaum sprechen könne und zeitweise auch zu Selbst- und Fremdaggressionen neige. Eine berufliche Integration sei für immer völlig undenkbar. Es bestehe eine ausgeprägte Betreuungsbedürftigkeit. Wie weit die einzelnen erforderlichen Hilfeleistungen aktuell gingen, könne er nicht beurteilen, da er den Beschwerdeführer seit ungefähr anderthalb Jahren nicht mehr gesehen habe.
3.2.2   Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. April 2009 als Diagnose Autismus und tiefgründige Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie (Urk. 8/143/2; Urk. 8/143/6). Zu den erforderlichen Hilfeleistungen äusserte sich Dr. B.___ im Beiblatt zum Arztbericht vom 4. Mai 2009 (Urk. 8/146). Laut diesem bedürfe der Beschwerdeführer keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe bei folgenden Verrichtungen:
- Ankleiden / Auskleiden;
- Aufstehen / Absitzen / Abliegen;
- Essen / Nahrung aus medizinischen Gründen ans Bett bringen;
- Nahrung zerkleinern;
- Nahrung zum Mund führen;
- Spezialnahrung;
- Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit;
- unübliche Art der Verrichtung;
- Fortbewegung in der Wohnung.
         Demgegenüber sei der Beschwerdeführer bei folgenden Verrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen:
- Waschen;
- Kämmen;
- Rasieren;
- Baden / Duschen;
- Verrichten der Notdurft / Ordnen der Kleider;
- Fortbewegung im Freien;
- Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
         Der Beschwerdeführer bedürfe dauernder Pflege und dauernder persönlicher Überwachung.
3.2.3   Der Abklärungsbericht bezüglich Hilflosenentschädigung der IV-Stelle Bern vom 9. September 2009 hält fest, das typisch Unruhige des Autisten sei noch vorhanden, es wirke sich aber nicht negativ auf den Alltag aus. Seit er in C.___ lebe, sei er sehr friedlich. Im letzten Jahr habe er nur drei aggressive Ausbrüche gehabt, welche indes gewaltig gewesen seien. Das Unberechenbare mache es sehr schwierig. Er sei sukzessive in den Alltag eingebunden worden, und so habe er sich in den Tagesablauf integriert. Er helfe im Haushalt mit. Er trage z.B. den Waschkorb, decke den Tisch oder räume nach dem Essen das Geschirr ab und räume die Geschirrwaschmaschine ein. Man könne ihm Aufgaben auftragen, aber er müsse dazu aufgefordert werden. Mit Training habe man erreicht, dass er den Staubsauger hole. Er müsse zu allen Aktivitäten angeleitet und aufgefordert werden, selber könne er nicht agieren. Er sei ein kräftiger Mann, der ohne Medikamente lebe (Urk. 8/151/1). Er lebe seit dem 1. Oktober 2008 im Wohnheim Z.___ in C.___ und bedürfe tagsüber einer dauernden Pflege. Dazu gehörten Zahnbehandlungen, die unter Narkose stattfänden, Arztbesuche und therapeutische Beschäftigungen im Haus. Die Pflegebedürftigkeit in diesem Ausmass bestehe seit jeher. Einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe der Beschwerdeführer nicht. Er könne im Garten oder im Haus alleine gelassen werden (Urk. 8/151/2). Die Kleider müssten ihm gerichtet werden. Motorisch könne er sich selbst an- und ausziehen. Das Vorne und Hinten müsse kontrolliert werden. Die Witterung könne er nicht einschätzen. Motorisch könne er sich gut bewegen. Abends müsse er ins Bett geschickt werden. Er gehe dann in sein Zimmer, ziehe sich aus und lege sich ins Bett, worauf er warte, bis man ihm gute Nacht wünsche. Am Morgen komme er nicht aus dem Zimmer, wenn man ihn nicht abhole. Der Beschwerdeführer könne mit Gabel und Messer selbständig essen. Er zerkleinere die Nahrung selbst. Zur Körperpflege müsse er jedes Mal aufgefordert und angeleitet werden. Er könne zwar den Lappen führen, man müsse ihn aber anleiten. Er bade und dusche gerne. Die Nägel schneiden, rasieren und kämmen mache er hingegen nicht selbst (Urk. 8/151/3). Zuhause suche der Beschwerdeführer alleine die Toilette auf. Er reinige sich auch selbst, wobei man ihm manchmal sagen müsse, dass er es wieder besser machen solle. Er habe es gerne sauber. Die Kleider könne er selber ordnen. Auswärts melde er die Notdurft nicht an. Da müsse man ihn beobachten und bei feststellbarer Not auffordern, zur Toilette zu gehen. Ausserhalb des Hauses und des Gartens könne er nur in Begleitung unterwegs sein, da er sich nicht orientieren könne. Für die täglichen Spaziergänge werde er zum eigenen Schutz begleitet. Den gesellschaftlichen Kontakt könne er nicht selbst pflegen. Der Beschwerdeführer sei in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 8/151/4).

4.
4.1
4.1.1   Wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann, liegt eine Hilflosigkeit vor  (KSIH, Rz. 8015). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen ist indessen nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Aufstehen“ (ZAK 1987 S. 247).
4.1.2   Laut dem als Vergleich zum heutigen Zustand hinzuzuziehende Abklärungsbericht vom 18. April 1990 kann der Beschwerdeführer zwar selber aufstehen, absitzen und abliegen, doch tue er dies zu Unzeiten oder nicht sinnvoll. Nachts müsse er immer wieder ins Bett gebracht werden (Erw. 3.1). Auch der aktuelle Abklärungsbericht vom 9. September 2009 hält fest, abends müsse der Beschwerdeführer ins Bett geschickt werden. Er gehe dann in sein Zimmer, ziehe sich aus und lege sich ins Bett, worauf er warte, bis man ihm gute Nacht wünsche. Am Morgen komme er nicht aus dem Zimmer, wenn man ihn nicht abhole (Erw. 3.2.3). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er sei zwar aus rein motorischer Sicht in der Lage, selbständig aufzustehen und abzuliegen, benötige aber auch hier die klaren und regelmässigen Anweisungen einer Drittperson. Sofern er morgens nicht von seiner Betreuungsperson aus dem Bett geholt werde, bleibe er den ganzen Tag im Bett liegen und realisiere nicht, dass es Zeit zum Aufstehen sei. Abends realisiere er nicht, dass er müde sei und es Nacht werde und er deshalb zu Bett gehen sollte. Er sei somit auf Anweisungen und Anleitungen seiner Betreuungsperson angewiesen und benötige auch im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ regelmässig und in erheblicher Weise Dritthilfe (Urk. 12 S. 3). Diese Hinweise des Beschwerdeführers stützen sich auf eine gemeinsame Stellungnahme der Betreuungsperson und von Dr. B.___ (Urk. 13/4).
4.1.3   Der Beschwerdeführer kann mithin zwar aus motorischer Sicht selbständig aufstehen und abliegen, benötigt indes klare und regelmässige Anweisungen und Anleitungen einer Drittperson. Er bedarf konkret eines Ins-Bett-Schickens und eines Gutnacht-Wunsches am Abend sowie des Weckens und Abholens am Morgen. Im Vergleich mit dem im Jahre 1990 festgehaltenen Zustand muss der Beschwerdeführer heutzutage nachts nicht mehr immer wieder ins Bett gebracht werden (vgl. Erw. 4.1.2). Zwar ist diese heute noch notwendige indirekte Dritthilfe (vgl. Erw. 2.4.4) ohne Weiteres als regelmässig erforderlich anzusehen, braucht sie der Beschwerdeführer doch täglich und dauerhaft. Sie kann jedoch nicht als erheblich angesehen werden, zumal nicht einmal die Anwesenheit einer Person beim Aufstehen und Abliegen erforderlich ist. Das blosse Bedürfnis an Anweisungen und Anleitungen durch eine Drittperson fällt vielmehr vollständig unter den Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (vgl. Erw. 4.5.1). Die notwendige erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ ist damit nicht mehr ausgewiesen.
4.2    
4.2.1   Wenn der Versicherte ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, liegt Hilflosigkeit vor. Hilflosigkeit liegt ferner vor, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann (ZAK 1981 S. 387). Schliesslich liegt Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes - objektiv betrachtet - eine der drei Hauptmahlzeiten ans Bett gebracht werden muss (ZAK 1985 S. 401).
4.2.2   Laut dem als Vergleich hinzuzuziehenden Abklärungsbericht vom 18. April 1990 kann der Beschwerdeführer alleine essen, doch unterbreche er seine Mahlzeit unzählige Male und müsse dann immer wieder zum Absitzen und Weiteressen ermahnt werden. Auch störe er regelmässig die anderen. Damit er auf einigermassen zumutbare Weise esse, müsse er dauernd ermahnt und aufgefordert werden (Erw. 3.1). Gemäss dem aktuellen Abklärungsbericht vom 9. September 2009 kann der Beschwerdeführer mit Gabel und Messer selbständig essen. Er zerkleinere die Nahrung selbst (Erw. 3.2.3). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, zwar könne er selbständig mit Messer und Gabel umgehen und sich die Nahrung wenn nötig selbst zerkleinern, er sei aber weiterhin auf die Anweisungen und Anleitungen seiner Betreuungsperson angewiesen, ansonsten würde er entweder stundenlang vor dem vollen Teller sitzen oder aber das ganze Essen innert weniger Minuten hinunterschlingen. Er besitze weiterhin keinerlei Gefühl für das angemessene Tempo bei der Nahrungsaufnahme und sei daher regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 12 S. 4). Diese Hinweise des Beschwerdeführers stützen sich auf eine gemeinsame Stellungnahme der Betreuungsperson und von Dr. B.___ (Urk. 13/4).
4.2.3   Der Beschwerdeführer kann selbständig mit Gabel und Messer essen, insbesondere selbst die Nahrung zerkleinern. Er ist allerdings auf Anweisungen und Anleitungen seiner Betreuungsperson angewiesen, weil er nach wie vor keinerlei Gefühl für das angemessene Tempo bei der Nahrungsaufnahme hat. Im Vergleich mit dem im Jahre 1990 festgestellten Zustand unterbricht der Beschwerdeführer heutzutage seine Mahlzeiten aber nicht mehr unzählige Male, steht er nicht mehr auf und stört er auch die anderen nicht mehr (vgl. Erw. 4.2.2). Der Beschwerdeführer bedarf damit heutzutage nach wie vor der indirekten Dritthilfe (vgl. Erw. 2.4.4) bei der Nahrungsaufnahme, und zwar täglich und damit regelmässig. Sie ist jedoch nicht erheblich, da der Beschwerdeführer blossen Aufforderungen in zeitlicher Hinsicht bedarf. Das Bedürfnis an lediglich solchen Aufforderungen fällt ebenfalls vollständig unter den Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (vgl. Erw. 4.5.1). Auch die notwendige erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung „Essen“ ist damit nicht mehr ausgewiesen.
4.3
4.3.1   Wenn der Versicherte für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit oder für das Ordnen der Kleider der Hilfe Dritter bedarf, liegt Hilflosigkeit vor. Hilflosigkeit ist ferner beim Erfordernis einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (AHI-Praxis 1996 S. 170).
4.3.2   Laut dem Abklärungsbericht vom 18. April 1990 geht der Beschwerdeführer selbständig zur Toilette und putzt sich im Wesentlichen auch selber. Es müsse aber nach jedem seiner WC-Besuche der Boden gereinigt werden (Erw. 3.1). Der neuerliche Abklärungsbericht vom 9. September 2009 erwähnt, dass der Beschwerdeführer zuhause die Toilette alleine aufsuche. Er reinige sich auch selbst, wobei man ihm manchmal sagen müsse, dass er es wieder besser machen solle. Er habe es gerne sauber. Die Kleider könne er selber ordnen. Auswärts hingegen melde er die Notdurft nicht an. Da müsse man ihn beobachten und bei feststellbarer Not auffordern, zur Toilette zu gehen (Erw. 3.2.3). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, im Bereich „Verrichten der Notdurft“ bestehe in keiner Art und Weise Selbständigkeit. Zwar suche er zu Hause selbständig die Toilette auf, auswärts müsse er aber dazu aufgefordert werden. Beim Urinieren und beim Stuhlgang müsse zudem auch zu Hause jeweils eine Betreuungsperson in seiner Nähe sein, weil er zum Händewaschen aufgefordert und seine Kleidung kontrolliert werden müsse. Nach dem Stuhlgang müsse zudem jeweils kontrolliert werden, ob er sich genügend gereinigt habe. Auch im Bereich „Verrichten der Notdurft“ sei er daher regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 12 S. 4). Diese Hinweise des Beschwerdeführers stützen sich auf eine gemeinsame Stellungnahme der Betreuungsperson und von Dr. B.___ (Urk. 13/4).
4.3.3   Der Beschwerdeführer bedarf zu Hause nur insofern der Dritthilfe, als er jeweils zum Händewaschen aufgefordert und seine Kleidung, nach dem Stuhlgang auch die genügende Selbstreinigung, kontrolliert werden muss. Auswärts meldet er hingegen die Notdurft nicht an, so dass Dritte ihn auffordern müssen, zur Toilette zu gehen (Erw. 4.3.2). Die Dritthilfe, derer der Beschwerdeführer zu Hause täglich und damit regelmässig bedarf, ist somit ebenfalls nur eine indirekte (vgl.  Erw. 2.4.4). Auch sie ist nicht erheblich, da sie sich auf blosse Aufforderungen und Kontrollen in Bezug auf die Reinlichkeit beschränkt, was ebenfalls vollständig unter den Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung fällt (vgl. Erw. 4.5.1). Auswärts ist der Beschwerdeführer hingegen in erheblichem Masse und regelmässig auf indirekte Dritthilfe (vgl. Erw. 2.4.4) ausgewiesen, verrichtet er doch seine Notdurft nur auf Aufforderung hin. Aufgrund dessen ist vorliegend die notwendige erhebliche und regelmässige Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung „Verrichtung der Notdurft“ nach wie vor als ausgewiesen zu erachten.
4.4     Die notwendige erhebliche und regelmässige Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Körperpflege“ sowie „Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ ist von der Beschwerdegegnerin zutreffend als ausgewiesen betrachtet worden (vgl. Erw. 1.1).
4.5
4.5.1   Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist z.B. dann erforderlich, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen), oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen beim Versicherten anwesend sein muss, da er nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3b, 1980 S. 68 Erw. 4b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass der Versicherte in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer generellen Beaufsichtigung durch diese steht. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn der Versicherte ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035). Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer - im Gegensatz zu „vorübergehend“ - notwendig ist (KSIH Rz. 8036).
         Bei der schweren Hilflosigkeit ist der dauernden persönlichen Überwachung ein nur minimales Gewicht beizumessen, da dort gleichzeitig vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ein grösseres Gewicht ist der dauernden persönlichen Überwachung hingegen bei der mittelschweren und leichten Hilflosigkeit beizumessen, weil die Voraussetzungen der Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen bei der mittelschweren Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV weit weniger umfassend bzw. bei der leichten Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV überhaupt nicht gefordert sind (ZAK 1982 S. 131). Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies z.B. in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (ZAK 1986 S. 484, 1970 S. 301). Braucht jedoch ein Wohn- oder Pflegeheimbewohner dauernd eine individuelle Überwachung, muss diese berücksichtigt werden (KSIH Rz. 8038).
4.5.2   Gemäss Dr. A.___ besteht vorliegend eine ausgeprägte Betreuungsbedürftigkeit, der Beschwerdeführer neige zeitweise zu Selbst- und Fremdaggressionen (Erw. 3.2.1). Laut Dr. B.___ bedarf er dauernder persönlicher Überwachung (Erw. 3.2.2). Der zum Vergleich hinzuzuziehende Abklärungsbericht vom 18. April 1990 erwähnt, dass der Beschwerdeführer einer dauernden Überwachung bedürfe, damit er nicht sich selber oder andere gefährde. Er habe kein Verhältnis zu seiner Kraft und könne diese nicht einschätzen. Wenn er ausser sich gerate, was oft aus scheinbar nichtigen Anlässen geschehe, bestehe deshalb immer eine potentielle Gefährdung Dritter (Erw. 3.1). Der neuerliche Abklärungsbericht vom 9. September 2009 erwähnt drei aggressive Ausbrüche innert Jahresfrist, die gewaltig gewesen seien. Einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe der Beschwerdeführer jedoch nicht (Erw. 3.2.3). Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich darauf hin, laut der Betreuungsperson im Wohnheim Z.___ könne er weder im Garten noch im Haus wirklich allein gelassen werden. Werde nicht in regelmässigen und kurzen Abständen jeweils ein Kontakt zu ihm hergestellt, werde er aggressiv, laut und gerate ausser sich. Halte er sich tagsüber in seinem Zimmer auf, müsse er zudem jeweils aufgefordert werden, das Zimmer zu verlassen. Ohne Aufforderung durch die Betreuungspersonen würde er den ganzen Tag in seinem Zimmer verbringen. Damit könne nicht die Rede davon sein, dass er im Garten und im Haus alleine gelassen werden könne. Er sei daher weiterhin auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen (Urk. 12 S. 3). Diese Hinweise des Beschwerdeführers stützen sich auf eine gemeinsame Stellungnahme der Betreuungsperson und von Dr. B.___ (Urk. 13/4).
4.5.3   Der Beschwerdeführer neigt nach wie vor zeitweise zu erheblichen Selbst- und Fremdaggressionen. Anlass für Aggression stellt bereits das Fehlen regelmässiger Kontaktaufnahmen seitens der Betreuungspersonen dar. Hält sich der Beschwerdeführer tagsüber in seinem Zimmer auf, muss er zum Verlassen des Zimmers aufgefordert werden. Er kann deshalb weder im Haus noch im Garten effektiv allein gelassen werden. Zudem bedarf der Beschwerdeführer Anweisungen und Anleitungen in Bezug auf das abendliche Zu-Bett-Gehen und das morgendliche Aufstehen in Form eines Gutnacht-Wunsches bzw. des Weckens und Abholens am Morgen (vgl. Erw. 3.2; Erw. 4.1.2). Bei der Nahrungsaufnahme braucht der Beschwerdeführer jeweils Aufforderungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. Erw. 3.2; Erw. 4.2.2), und bei der Verrichtung der Notdurft zu Hause benötigt er jeweils Aufforderungen und Kontrollen in Bezug auf die Reinlichkeit (vgl. Erw. 3.2; Erw. 4.3.2). Diese Hilfeleistungen sind infolge des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dauerhaft notwendig. Da er wie oben erwähnt ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde, ist vorliegend nach wie vor eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen.
4.6     Damit ist nach wie vor eine notwendige erhebliche und regelmässige Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Körperpflege“, „Verrichtung der Notdurft“ sowie „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“, den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen also, erforderlich und bedarf der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. Demgemäss ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades ausgewiesen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Vormund des Beschwerdeführers hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Mai 2007 i.S. T., I 284/06).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2010 insoweit abgeändert wird, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).