Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, begann im Juli 1996 eine Ausbildung zum Gipser, welche er jedoch im Dezember 1997 abbrach (Urk. 8/1 Ziff. 6.2). Am 27. April 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine langjährige Suchterkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2 und 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 8/15) und Einspracheentscheid vom 6. September 2005 (Urk. 8/23) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Am 22. Juni 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 24. November 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wiederum ab (Urk. 8/46). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.00013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/56 S. 8 f. Erw. 4).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten, worauf am 16. April 2009 das Gutachten erging (Urk. 8/63). Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Schadenminderungspflicht hin (Urk. 8/71 = Urk. 8/75) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab Juni 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/85 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer höheren Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 20. Mai 2010 ging die Replik des Versicherten ein (Urk. 11), worauf die IV-Stelle mit Duplik vom 14. Juni 2010 an der angefochtenen Verfügung festhielt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 wurde dem Versicherten antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Duplik zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 2 S. 3 f.). Daran hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 fest (Urk. 7).
In der Duplik vom 14. Juni 2010 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss dem Arztbericht des Zentrums Y.___ bewirke die Epilepsie in einer angepassten Tätigkeit keine quantitativen Einschränkungen. Den attestierten qualitativen Einschränkungen des Tätigkeitsspektrums werde mit einem Leidensabzug von 10 % Rechnung getragen (Urk. 15 S. 1 f.). Der Zunahmebefund der Anfallsfrequenz beruhe auf rein anamnestischen Angaben, wobei für eine Besserung oder Einstellung der Anfallsfrequenz eine totale Alkoholabstinenz Grundvoraussetzung sei. Es würden sodann keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der psychische Zustand innerhalb des letzten Jahres verändert habe (Urk. 15 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er leide an Schulterproblemen, Epilepsie sowie einer langjährigen chronisch-paranoiden Schizophrenie. Insbesondere von Sommer 2008 bis Sommer 2009 habe er mehrere starke Epilepsieanfälle erlitten und hospitalisiert werden müssen. Seit Anfang 2010 sei es erneut zu starken Epilepsieanfällen gekommen. Aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen sei er keinesfalls in der Lage, im Umfang von 60 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3).
In der Replik vom 20. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, trotz regelmässiger und exakter Einnahme der verschriebenen Medikamente und Verzicht auf Alkohol und Kokain habe er seit Anfang des Jahres 2010 einmal pro Woche starke Epilepsieanfälle erlitten. Daraufhin sei eine ergänzende Medikation verschrieben worden. Die Ärzte des Zentrums Y.___ hätten sodann festgehalten, dass in Bezug auf die Beurteilung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit eine aktuelle psychiatrische Evaluation angezeigt sei (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3). Damit liege eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor und es seien aktuelle medizinische (epileptologische und psychiatrische) sowie berufliche Abklärungen dringend angezeigt (Urk. 11 S. 3 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann, oder ob ergänzende Abklärungen notwendig sind.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2008 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 8/56
Nach dem Bericht von Dr. Z.___ vom September 2006 ist dem Beschwerdeführer trotz der Beschwerden an der rechten Schulter eine körperlich leichte Arbeit uneingeschränkt zumutbar (...). Damit bleibt zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt (Erw. 4.1).
Nach Dr. A.___ und Dr. B.___ leidet der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ vom September 2006 ab.
Im Gutachten vom 27. August 2007 stellte Dr. C.___ die Diagnose einer langjährigen chronisch-paranoiden Schizophrenie nach ICD-10: F 20.01 (...). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bemerkte der Gutachter, der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor in einem Beschäftigungsprogramm in der Werkstatt D.___ (...). Ein solcher Arbeitsplatz sei derzeit am besten auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnitten (...). In Anbetracht des neu eingereichten Gutachtens von Dr. C.___ ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Da Dr. A.___ und Dr. B.___ einerseits und Dr. C.___ andererseits in ihrer fachärztlichen Einschätzung wesentlich voneinander abweichen, ist eine abschliessende Beurteilung zum Zustand des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abkläre.
Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin in erster Linie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung (...) neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben (Erw. 4.2).
3.2 Am 5. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 16. April 2009 (Urk. 8/63) nannte Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4):
- dissoziale Persönlichkeitsstörung seit Kindheit/Adoleszenz
- Abhängigkeitssyndrom von Tabak
- schädlicher Gebrauch von Kokain
- bei anamnestisch bekannter Grand mal-Epilepsie
Die leichte Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, habe einen relevanten, krankheitsbedingten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % Minderung (S. 9). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass der Gebrauch psychotroper Substanzen ein Aspekt der Persönlichkeitsstörung sei. Das Suchtverhalten müsse somit aus versicherungsmedizinischer Sicht als sekundär zur Persönlichkeitsstörung beurteilt werden und führe zu einer zusätzlichen Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Eine schizophrene Störung jedoch könne zurzeit ausgeschlossen werden, die von Dr. C.___ geäusserte Verdachtsdiagnose lasse sich nicht begründen (S. 10).
Gesamthaft bestehe eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 11 Ziff. 6). Eine vollständige Abstinenz von illegalen Drogen sowie von allen Substanzen, welche die Epilepsie negativ beeinflussen könnten, eine regelmässige Einnahme der ärztlich verordneten antiepileptischen Therapie, eine langfristige regelmässige psychiatrische Betreuung sowie der allfällige Einsatz von Psychopharmaka könnten die Arbeitsfähigkeit fördern. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung aber oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie chronisch stabil (S. 11 Ziff. 7).
3.3 In ihrem Bericht vom 14. Mai 2010 nannten Prof. Dr. med. F.___, Leitender Arzt, sowie Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Zentrum Y.___, folgende Diagnosen (Urk. 12 S. 1):
- wahrscheinlich fokale symptomatische Epilepsie mit vorwiegend schlafgebundenen generalisiert tonisch-klonischen Anfällen unklarer Ätiologie
- Polytoxikomanie (Alkohol und Kokain)
- Verdacht auf Status nach drogeninduzierter Psychose
- psychiatrische Vordiagnose: Schizophrenie
Unter einer gemäss vorliegenden Unterlagen seit Februar 2005 bestehenden Monotherapie mit Carbamazepin habe bis 2008 offenbar eine Anfallsfreiheit bestanden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Medikament selbständig abgesetzt, worauf wiederum einige generalisierte Anfälle aufgetreten seien. Nach Wiedereindosieren von Carbamazepin im Mai 2008 habe zunächst erneut Anfallsfreiheit bestanden. Im Verlauf sei es gemäss Aktenlage wiederum zu Unregelmässigkeiten bei der Medikamenteneinnahme gekommen, woraufhin erneut mehrere generalisierte Anfälle aufgetreten seien. Im Rahmen der letzten Untersuchung sei zunächst eine Fortsetzung der Therapie mit Carbamazepin vereinbart worden. Hierunter sei es gemäss anamnestischen Angaben zu einer Zunahme der Anfallsfrequenz gekommen, wobei der Beschwerdeführer diesmal eine regelmässige Medikamenteneinnahme in der verordneten Dosierung angegeben hatte. Aktuell sei deshalb vereinbart worden, die bestehende Therapie um Levetiracetam zu ergänzen. Dabei sei der Beschwerdeführer erneut auf die Wichtigkeit einer regelmässigen und zuverlässigen Medikamenteneinnahme hingewiesen worden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden bei aktuell nicht gesicherter Anfallsfreiheit qualitative Einschränkungen bezüglich Arbeiten in ungesicherter Höhe, an gefährlichen Maschinen sowie im Umgang mit Schutzbefohlenen bestehen. Quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden aus rein epileptologischer Sicht nicht bestehen, könnten sich jedoch aus den bestehenden psychiatrischen Komorbiditäten ergeben, welche psychiatrischerseits beurteilt werden müssten (Urk. 12 S. 2).
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht trotz der Beschwerden an der rechten Schulter eine körperlich leichte Arbeit uneingeschränkt zumutbar ist. Dies wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2008 festgehalten (Urk. 8/56 S. 8 Erw. 4.1) und es liegen keine Hinweise vor, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen wäre.
4.2 Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 von Dr. E.___ untersucht. Das daraufhin erstattete Gutachten vom 16. April 2009 erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, was auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). Dieser machte jedoch geltend, es sei seither zu einer klaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass aktuelle epileptologische sowie psychiatrische Abklärungen notwendig seien (Urk. 11 S. 3 Ziff. 4).
Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus dem Bericht des Zentrums Y.___ vom 14. Mai 2010 keine Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben. Prof. Dr. F.___ sowie Dr. G.___ führten vielmehr lediglich aus, dass sich aufgrund der bestehenden psychiatrischen Komorbiditäten eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben könnte, eine solche jedoch durch einen Psychiater beurteilt werden müsste (Urk. 12 S. 2). Es erscheint fraglich, ob die Ärzte überhaupt Kenntnis vom Gutachten von Dr. E.___ hatten, nachdem sie entgegen der Beurteilung durch Dr. E.___ von der Vordiagnose einer Schizophrenie ausgingen (Urk. 12 S. 1) und auch ansonsten mit keinem Wort auf die erfolgte Begutachtung Bezug nahmen. Ebenso liegen aufgrund des Berichts des Zentrums Y.___ keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer selber gegenüber Prof. Dr. F.___ oder Dr. G.___ über eine Verschlechterung seines psychiatrischen Gesundheitszustandes geklagt hatte.
Insgesamt liegen damit, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte vor, welche eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. E.___ am 5. Februar 2009 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Weitere aktuelle Abklärungen erweisen sich damit als nicht notwendig und es kann auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung durch Dr. E.___ abgestellt werden.
Gestützt auf das Gutachten vom 16. April 2009 ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt ist.
4.3 Was sodann die epileptologische Beurteilung des Gesundheitszustandes betrifft, ergibt sich aus dem Bericht des Zentrums Y.___ vom 14. Mai 2010, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell nicht gesicherten Anfallsfreiheit Arbeiten in ungesicherter Höhe, an gefährlichen Maschinen sowie im Umgang mit Schutzbefohlenen nicht zugemutet werden können. Die Ärzte hielten jedoch ausdrücklich fest, in quantitativer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 12 S. 2). Selbst wenn es demnach seit dem Jahre 2008 aus epileptologischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist beziehungsweise die medikamentöse Behandlung neu eingestellt werden muss, ist bezüglich des Arbeitspensums nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen.
4.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zugemutet werden kann. Aufgrund der somatischen sowie epileptologischen Beschwerden ist er jedoch in einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne Arbeiten in ungesicherter Höhe, an gefährlichen Maschinen oder im Umgang mit Schutzbefohlenen) vollständig arbeitsfähig. Hingegen besteht aufgrund der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2 Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2005, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Der Beschwerdeführer begann zwar im Juli 1996 eine Ausbildung zum Gipser, schloss diese jedoch nicht ab (Urk. 8/1 Ziff. 6.2), und ging in der Folge nur unregelmässig einer Arbeitstätigkeit nach. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto war der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 1999 berufstätig (Urk. 8/7). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, in den Jahren 2004 und 2005 von 41.6 Stunden sowie seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2010 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2004 erzielten Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten, im Jahre 2004 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1 Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 11-2010, Tab B10.2) resultiert damit für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'819.25 (Fr. 4'588.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin Fr. 57'831.-- pro Jahr (Fr. 4'819.25 x 12).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2005 auf monatlich insgesamt Fr. 4'819.25 (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Bei dem dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 60 % ist demnach von einem Invalideneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 2'891.55 (Fr. 4'819.25 x 0.6), mithin Fr. 34'698.60 (Fr. 2'891.55 x 12) pro Jahr auszugehen.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Aufgrund der bestehenden Grand mal-Epilepsie sowie der nicht gesicherten Anfallsfreiheit können dem Beschwerdeführer Arbeiten in ungesicherter Höhe, an gefährlichen Maschinen sowie im Umgang mit Schutzbefohlenen nicht zugemutet werden. Er ist daher selbst in einer körperlich leichten Hilfsarbeit zusätzlich eingeschränkt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
5.5 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 31'229.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 34'698.60 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) resultiert somit eine Einkommensbusse von Fr. 26'602.--, was einem Invaliditätsgrad von 46 % entspricht und einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juni 2005 begründet.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2010 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 18) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).