IV.2010.00205

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Mai 1998 bis 31. Mai 1999 zu 100 % als Büglerin und in der Kundenbedienung bei der Y.___, angestellt (Urk. 11/1). Am 23. Mai 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf „diverse Verwachsungen im Körper“ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 eine ganze Rente ab 1. August 2002 zu (Urk. 11/73). Anlässlich eines Revisionsverfahrens im Jahr 2005 nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische Verlaufsberichte zu den Akten und bestätigte mit Mitteilung vom 22. November 2005 den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/78). Im Revisionsverfahren im Jahr 2008 holte die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 22. März 2009, Urk. 11/94). Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des Gutachters, Dr. med. Z.___, vom 18. Juli 2009 (Urk. 11/108) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 die ganze Rente per 1. März 2010 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Februar 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Schreiben vom 5. März 2010 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Hausarztes einreichen (Urk. 6, Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.      
2.1         Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinisch-psychischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht und demnach unbestritten ist, dass kein somatisches Leiden, das die Leistungsfähigkeit einschränkt, gegeben ist.
2.2     Die Verfügung vom 17. Oktober 2003 betreffend eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2002 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2003, worin PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine ängstlich depressive Entwicklung mittelschwer (ICD-10 F32.1), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie eine Neurasthenie schweren Grades (ICD-10 F48.0) diagnostizierte und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/54).
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2009 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, ein Pensum von 40 % auszuüben.

3.      
3.1     Im psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2009 schilderte Dr. Z.___ eine kooperative Versicherte, die ihre körperlichen Beschwerden in den Vordergrund stellte, dabei seien die Beschwerdedarstellungen demonstrativ und Aggravationstendenzen deutlich. Das Immediatgedächtnis sei ungestört, während Defizite beim Kurzzeitgedächtnis und Langzeitgedächtnis auffielen. Ferner leide sie an Schlafstörungen, Ängsten und Zwängen. Das Krankheitsbild sei primär somatisch bedingt und werde begleitet von einer Antriebshemmung und einem ausgeprägten sozialen Rückzug und Vermeidungsverhalten. Insgesamt sei von einer vulnerablen Persönlichkeitsstruktur auszugehen, welche sich durch psychosoziale Einflüsse zu einer akzentuierten Persönlichkeit nach ICD-10 Z73.1 mit ängstlich-dependenten und depressiven Verhaltensweisen entwickelt habe. In Verbindung mit dysfunktionalen Lernprozessen und körperlichen Funktionsstörungen hätten sich folgende psychische Krankheitsbilder entwickelt: Die Versicherte leide an einer Panikstörung mit leichtgradigen agora- und klaustrophobischen Anteilen (ICD-10 F41.0), einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) und einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73.0). Die genannten Störungsbilder bestünden seit März 1999 und hätten insgesamt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Wie sich diese Einschränkung in der Folge entwickelt habe, sei für den Gutachter nicht rekonstruierbar, hingegen liege die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bei der ausgeübten Tätigkeit bei 65 %, bei einer leidensangepassten Tätigkeit bei 60 % und bei der Haushaltsführung bei 40 %. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass bis heute keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe, die zu einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hätte führen können (Urk. 11/94). 
3.2     In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juli 2009 erläuterte Dr. Z.___, inwiefern sich der Gesundheitsschaden der Versicherten seit dem Jahr 2000 verbessert habe. Dabei verwies er auf sein Gutachten und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach nicht mehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Zudem sei die im Jahr 2003 gestellte Diagnose einer Neurasthenie unzutreffend. Das gesamte Krankheitserleben von nun mehr als anderthalb Jahrzehnten sei geprägt durch die akzentuierte Persönlichkeitsstörung. Ferner vertrat er die Ansicht, dass die gestellten Diagnosen anlässlich einer interdisziplinären Begutachtung im Dezember 2001 (Gutachten Medas B.___ vom 29. Januar 2002, Urk. 11/22) richtig gewesen seien. Wie im Gutachten vertrat Dr. Z.___ sodann die Auffassung, wonach bei einer adäquaten Behandlung eine Verbesserung des Krankheitsbildes hätte erzielt werden können, eine solche habe bis heute nicht stattgefunden, was zu einer Chronifizierung des Leidens geführt habe. Abschliessend erklärte der Gutachter erneut, dass gestützt auf seine Untersuchungen zum jetzigen Zeitpunkt (2009) von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei räumte er jedoch ein, dass nachträglich nicht rekonstruierbar sei, wie sich der Gesundheitsschaden seit dem Jahr 2000 bis zum Begutachtungszeitpunkt verändert habe (Urk. 11/108).
3.3         Gestützt auf das Gutachten und insbesondere die Stellungnahme des Dr. Z.___ wird deutlich, dass eine Verbesserung des Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen ist. Vielmehr vertritt der Gutachter die Ansicht, dass die ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit falsch war und durch das Fehlverhalten der Versicherten eine Chronifizierung des Leidens hat stattfinden können. Dabei bleibt unbehelflich, dass seine jetzige Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit richtig sein mag. Insgesamt ist demnach lediglich eine Veränderung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegeben, was im Revisionsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat.
3.4     Nach dem Gesagten ist keine revisionsrechtlich relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente. Die gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 25. Januar 2010 gerichtete Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
4.      
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2         Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über Ende Februar 2010 hinaus Anspruch auf ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).