IV.2010.00207
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Januar 2010 einen Anspruch der 1954 geborenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung einschliesslich einer Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Februar 2010, mit welcher die Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. April 2010 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), wobei die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass eine Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines rund 80%igen Pensums entsprechend 18-22 Wochenlektionen als Handarbeitslehrerin der Primarstufe tätig gewesen war, wobei sie vom 16. Januar bis 24. März 2008 zu 100 %, vom 25. März bis 4. Mai 2008 zu 80 %, vom 5. Mai bis 17. August 2008 erneut zu 100 % und ab dem 18. August 2008 zu 85 % krank geschrieben war (Urk. 8/11 S. 4 ),
dass sie nach der Lungenentzündung im Herbst 2006 unter andauernder Erschöpfung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit leidet, wobei die behandelnden Ärzte kein somatisch-pathologisches Korrelat für diese Symptome und die gestützt darauf attestierte Arbeitsunfähigkeit feststellen konnten (vgl. Urk. 8/5 S. 4 und S. 7 ff., Urk. 8/7 S. 7 f., Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/19 S. 2 f.),
dass sie sich am 22. Juni 2008 unter Hinweis auf ihre Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/1),
dass sie am 31. März und am 16. April 2009 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet wurde,
dass Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 22. April 2009 in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise aufgrund der erhobenen Symptomatik (rasche Erschöpfbarkeit, Ermüdbarkeit, reduziertes Gesundheitsgefühl, Kraftlosigkeit, Konzentrationsschwäche, Reizbarkeit sowie gestörter Schlaf) zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) gelangte (Urk. 8/19 S. 6 f.),
dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 22. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte, wobei er davon ausging, dass sie ohne die Demenzerkrankung des Ehemannes möglicherweise wieder zu 50 % als Handarbeitslehrerin arbeiten könnte (Urk. 8/19 S. 7 f., Urk. 8/21),
dass Dr. Y.___ auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle am 8. Mai 2009 schriftlich festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine psychische Komorbidität noch ein sozialer Rückzug noch ein primärer Krankheitsgewinn bestünden, wobei es ihr seiner Ansicht nach aufgrund des progredienten Verlaufs mit rezidivierenden körperlichen Begleiterkrankungen sowie der unterbliebenen gesundheitlichen Verbesserung trotz therapeutischer Massnahmen nicht zumutbar sei, ihre Symptomatik willentlich zu überwinden (Urk. 8/21; vgl. auch Urk. 8/24),
dass Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, in Würdigung der Akten am 12. September 2009 sowie am 26. Januar 2010 zum Schluss gelangte, dass die von Dr. Y.___ erhobenen Befunde die für einen Anspruch auf IV-Leistungen erforderliche Art und Schwere nicht erreichten beziehungsweise die massgebenden Faktoren für die Annahme der Nichtüberwindbarkeit der Neurasthenie nicht gegeben seien, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/25 S. 8, Urk. 8/34 S. 2).
dass sich aus den medizinischen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Jugendjahren eher wenig belastbar und gesundheitlich fragil war, und dass sie in ihrem Lehrerberuf immer an ihrer oberen Belastungsgrenze war, weshalb sie ihr Pensum 1987 auf 80 % reduzierte, um mehr Ruhe und Erholungszeit zu haben (Urk. 8/19 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin nebst der inzwischen verheilten Lungenentzündung seit einigen Jahren unter einer anhaltenden allgemeinen Überforderung und Überarbeitung leidet aufgrund der Mehrfachbelastung im Erwerbsbereich und im privaten Bereich beziehungsweise Haushalt,
dass sie in privater Hinsicht und bei ihrer Haushaltstätigkeit zusätzlich belastet ist, weil der 25 Jahre ältere Ehemann seit Dezember 2005 unter Demenz leidet - wobei sie ihn möglichst lange bei sich zu Hause behalten möchte - und die älteste Schwester an Alzheimer erkrankt ist (Urk. 8/19 S. 2 ff.),
dass die Beschwerdeführerin ihre erkrankte Schwester an den Wochenenden jeweils betreute und die Heimplatzierung organisierte,
dass die Demenzerkrankung ihres Ehemanns auch ärztlicherseits als emotional extrem beanspruchend erlebt wurde (Urk. 8/19 S. 2 und 8),
dass sie sich auch aus eigener Sicht beruflich als Lehrperson und Schulleiterin und angesichts mehrerer Schulreformen und der berufsbegleitenden Schulleiterausbildung bis 2006 eindeutig zuviel zugemutet hatte, weshalb sie ihr Erwerbspensum weiter reduzierte, bei ärztlich diagnostiziertem Burnout Syndrom (vgl. 8/19 S. 2 ff., Urk. 8/25),dass eine blosse Erschöpfung der Beschwerdeführerin wegen ungünstiger Organisation ihres Alltags beziehungsweise mangelnder Anpassung der erhöhten beruflichen und/oder privaten/haushaltlichen Belastung an ihre persönliche psychophysische Leistungsfähigkeit im Anschluss an die Erkrankung des Ehemannes und der Schwester für sich allein keinen Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG besitzt,
dass das Gleiche grundsätzlich auch für die von den Ärzten erwähnte Verunsicherung der Beschwerdeführerin aufgrund der Demenzerkrankung ihres Ehegatten gilt (Urk. 8/5 S. 5, Urk. 8/15 S. 4, Urk. 8/19 S. 2 f. und 8),
dass bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Neurasthenie die rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden sind (Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. April 2010, 9C_98/2010, Erw. 2.2.2 sowie in Sachen M. vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5),
dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind,
dass bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt,
dass sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
dass im Vordergrund die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer steht,
dass auch weitere Faktoren massgebend sein können, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine),
dass - je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen - desto eher ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen sind (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77),
dass - soweit die massgebenden Kriterien nicht bereits von Dr. Y.___ als nicht erfüllt betrachtet wurden (vgl. Urk. 8/21) - zu berücksichtigen ist, dass die körperlichen Erkrankungen zum einen vor der Neurasthenie auftraten (Lungenentzündung), und zum anderen nicht besonders schwer waren (geschwollene Hand- und Fussgelenke; vgl. Urk. 8/5 S. 4 und S. 7 ff., Urk. 8/7 S. 7 f., Urk. 8/16, Urk. 8/19 S. 2 f.), und dass der Umstand, dass der Erschöpfungszustand längere Zeit anhält und die Behandlungsergebnisse trotz anhaltender Therapieversuche bei aktiver Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer wiegt, dass dies allein die Unzumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Erkrankung rechtfertigen liesse (vgl. BGE 130 V 359 Erw. 3.3.2),
dass dies insbesondere auch deshalb gilt, weil aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren über Gebühr belastet hat, und es ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre beruflich-private Belastung auf ein angemessenes und tragbares Mass zu reduzieren, was etwa eine Reorganisation der privaten Aufgaben und/oder eine Reduktion des Arbeitspensums zur Folge haben kann,
dass damit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Nichtüberwindbarkeit der Neurasthenie nicht gegeben sind,
dass sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig sind (Urk. 1 S. 2 und 7 f.),
dass nämlich das grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Dr. Y.___ eine hinreichende tatsächliche Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs bildet, ohne dass auf sachverhaltliche Feststellungen von Dr. Z.___ vom RAD abgestellt werden müsste,
dass die Beurteilung der Frage, ob die Kriterien gemäss BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3 in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung oder Neurasthenie und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, eine Rechtsfrage darstellt,
dass die Verwaltung und das Gericht deshalb von der diesbezüglichen Einschätzung des medizinischen Gutachters abweichen können, ohne dafür eine weitere medizinische Stellungnahme einholen zu müssen (vgl. BGE 130 V 358 f. Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen F. vom 25. Mai 2010, 8C_834/2009, Erw. 1.2.2 sowie in Sachen D. vom 4. Februar 2008, I 135/07, Erw. 3),
dass die gestützt darauf von der IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Verneinung eines Rentenanspruchs (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist,
dass diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die Beschwerdeführerin abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass ihr kranker Ehemann möglicherweise Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat (Art. 42 ff. IVG und Art. 43bis ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), wobei sie dann - bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen - allenfalls Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV hätte (Art. 29septies AHVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).