IV.2010.00213

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Doggwiler Späni Dünner Raewel Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         die Verfügung vom 25. Januar 2010, mit der die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die mit Revisionsverfügung vom 9. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. September 2009 von einer Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente reduzierte (Urk. 8/183/2-5) Invalidenrente von X.___ per sofort sistierte und einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2),
         die Beschwerde von X.___ vom 1. März 2010, mit welcher er die Aufhebung der Rentensistierung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen liess (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2010 (Urk. 6), mit dem formellen Antrag auf Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2009.00850 in Sachen der Parteien, in welchem der Beschwerdeführer die Revisionsverfügung vom 9. Juli 2009, mit welcher die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 1. September 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, anfechten liess,
sowie nach Einsicht in
         die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2010 (Urk. 12) zu dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten, rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 18. März 2010, in welchem der Beschwerdeführer unter anderem des Vergehens gegen Art. 87 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), mithin wegen einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für schuldig befunden worden war (Urk. 7/2),
unter Hinweis darauf,
         dass die IV-Stelle die sofortige Rentensistierung im angefochtenen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Staatsanwaltschaft Y.___ und den Angaben der bisher verschwiegenen Arbeitgeberin Z.___ vom 1. September 2008 bis 13. März 2009 ein überdurchschnittliches Pensum von 50 Stunden pro Wochen geleistet habe, weshalb belegt sei, dass er spätestens seit dem 1. September 2008 in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen und in seinem angestammten Beruf als Chauffeur/Zirkusmitarbeiter tätig zu sein, dass er diesbezüglich seine Meldepflicht verletzt habe und ein ungerechtfertigter Leistungsbezug vorliege, weshalb im Verfahren Nr. IV.2009.00850 auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine reformatio in peius im Sinne einer Rentenaufhebung  vorlägen (vgl. Urk. 2 und 6),
         dass die IV-Stelle somit die Sistierung der laufenden Rentenzahlungen als vorsorgliche Massnahme für den Fall anordnete, dass sich ihr Verdacht auf einen ungerechtfertigten Leistungsbezug und eine Meldepflichtverletzung im Verfahren Nr. IV.2009.00850 bestätigen sollte, und das Gericht dem in jenem Verfahren gestellten Antrag auf reformatio in peius (vgl. Urk. 8/200) Folge leisten würde,
         dass in diesem Verfahren wie im Verfahren IV.2009.00850 zwar die gleichen Parteien beteiligt sind, sich aber aus prozessökonomischen Gründen im Übrigen keine Vereinigung der Verfahren aufdrängt, und die in diesem Verfahren strittige vorsorgliche Renteneinstellung per 31. Januar 2010 vorweg zu behandeln ist,
in weiterer Erwägung, dass
         die mit der 5. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neu eingefügte, seit dem 1. Januar 2008 geltende spezialgesetzliche Regelung des Art. 7b Abs. 2 IVG vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter anderem dann gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person ihrer Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d),
         die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
         die Verwaltung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen kann (vgl. dazu Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessensabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können,
         der Verwaltung dabei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und bei der Abwägung auch eindeutige Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen können; dass im Übrigen beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05 Erw. 2.2),
         bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Leistungen dem Interesse der Sozialversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen,
         für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird, als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 in Sachen S., 8C_110/2008, Erw. 2.3, sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S., I 426/05, Erw. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1, mit dortigen Hinweisen),
in weiterer Erwägung,
dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2009 betreffend Herabsetzung der Dreiviertels- auf eine Viertelsrente ab 1. September 2009 (Urk. 8/182/1-3, 8/183/2-5) im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Oktober 2008 (Urk. 8/173/1-9) erging, und der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung von Dr. A.___ sowohl im erlernten Beruf als Landwirt wie auch im zuletzt ausgeübten Beruf als Schausteller über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt, und in einer leichten bis mittelschweren Arbeit zu 80 bis 85 % arbeitsfähig ist,
         die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit und die Annahme, der Beschwerdeführer gehe, wie er im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 12. Oktober 2007 angegeben hatte (Urk. 8/160), weiterhin keiner (relevanten) Erwerbstätigkeit nach, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'086.-- jährlich errechnete, was zu einem Invaliditätsgrad von nunmehr 46 % und einem Anspruch auf eine Viertelsrente führte (vgl. Urk. 8/174 und 8/175), was dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2008 unter Hinweis auf die Meldepflicht mitgeteilt wurde (Urk. 8/177),
         der Beschwerdeführer bereits am 28. August 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Z.___, für welche er gemäss deren Angaben bereits zuvor teilzeitlich tätig gewesen war (vgl. Urk. 8/197), geschlossen und sich darin verpflichtet hatte, vom 1. September 2008 bis 13. März 2009 zu 100 % als Zirkusarbeiter/Chauffeur/Nachtwächter für einen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- zu arbeiten (Urk. 8/194),
         im rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 18. März 2010 gestützt auf die Akten und das Geständnis des Beschwerdeführers tatbeständlich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner 100%igen Tätigkeit vom 1. September 2008 bis 13. März 2009 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- erwirtschaftet habe, was er der Beschwerdegegnerin - trotz Kenntnis seiner entsprechenden Pflicht - nicht mitgeteilt habe (Urk. 7/2 S. 2 und 4), und die Arbeitgeberin Z.___ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. November 2009 bestätigte, dass der Beschwerdeführer 50 Stunden pro Woche gearbeitet habe und ihr eine Invalidität unbekannt gewesen sei (Urk. 8/193),
         der Beschwerdeführer nicht bestreiten lässt, dass er die Arbeitstätigkeit bei der Z.___ der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat, jedoch ausführen lässt, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 durchschnittlich nicht mehr als 30 % und faktisch nie zu 100 % gearbeitet habe und die Arbeit lediglich aufgrund seiner prekären finanziellen Situation angenommen habe, was an der medizinischen Indikation des Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente nichts ändere (Urk. 12),
         alleine die rechtskräftige Verurteilung aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG eine vorläufige Rentensistierung zu begründen vermöchte,
         sich zudem an den tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der 100%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vom 1. September 2008 bis 13. März 2009 im Strafbefehl vom 18. März 2010 (Urk. 7/2) angesichts der Aktenlage keine Zweifel aufdrängen, die Angaben der Arbeitgeberin zu den in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Verdiensten (Urk. 8/197) mit den Pensenangaben zu korrespondieren scheinen und der medizinischen Aktenlage wohl widersprechen, was - unabhängig davon, ob die generierten Einkommen für sich alleine einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG darstellen - Anhaltspunkt für einen unrechtmässigen Rentenbezug bilden könnte,
         diese Widersprüche das Gericht im Verfahren IV.2009.00850 denn auch veranlassten, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 auf eine mögliche Schlechterstellung im Sinne einer gänzlichen Verneinung eines Rentenanspruchs und/oder eine allfällige Rentenherabsetzung zu einem früheren Zeitpunkt hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben (Urk. 8/202), der Beschwerdeführer jedoch auf einen Rückzug verzichtete,
         die abschliessende Feststellung des Sachverhalts und die Klärung der Rechtsfragen erst im Verfahren IV.2009.00850 zu erfolgen haben, unter diesen Umständen aber das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente bis zum endgültigen Entscheid über die Zulässigkeit einer - allenfalls rückwirkenden - Rentenaufhebung deutlich überwiegt,
         die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist und mit diesem Entscheid das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
         nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
         die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers in diesem Verfahren in Anbetracht des bei Beschwerdeerhebung laufenden Strafverfahrens mit anschliessender rechtskräftiger Verurteilung wegen Meldepflichtverletzung sowie der Aktenlage in Bezug auf die Arbeitstätigkeit vom 1. September 2008 bis 13. März 2009 und das dabei erzielte Erwerbseinkommen beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und damit kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, weshalb dieser Prozess aussichtslos war (vgl. hiezu BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 und 128 I 225 Erw. 2.5.3), und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen ist,
         das Verfahren - weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (e contrario Art. 69 Abs. 1bis IVG) - kostenlos ist, weshalb sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erübrigt,
        


beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).