IV.2010.00214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 5. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, war als Isoleur tätig, als er am 22. August 1997 von einer Leiter stürzte (Urk. 8/31/74-76 S. 1 Mitte). Am 8. Februar 1999 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1, 7.2 und 7.8).
          Mit Verfügung vom 7. Januar 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente von August 1998 bis Juni 1999 zu (Urk. 8/13).
1.2     Mit erneuter Anmeldung vom 28. September 2000 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/20 Ziff. 7.8).
          Nach Verfügung vom 6. Juli 2001 (Urk. 8/44), Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 29. April 2002 (Urk. 8/53 = Urk. 3/5) und dementsprechend weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ab September 2000 eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/95).
          Am 16. März 2004 (Urk. 8/103) und am 16. Februar 2007 (Urk. 8/127) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.
1.3     Im Rahmen der im März 2008 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 8/132) holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten ein, das am 14. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 8/141).
          Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/146). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2009 (Urk. 8/153 = Urk. 3/9) Einwände, worauf die Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten einholte, das am 26. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 8/176), zu welchem der Beschwerdeführer am 6. November 2009 Stellung nahm (Urk. 8/179 = Urk. 3/3).
          Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/181 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
          Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den eingeholten medizinischen Beurteilungen sei dem Beschwerdeführer eine - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit (bei einem Leidensabzug von 15 %) ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen belegten, dass sich der medizinische Zustand nicht verändert habe (S. 5 f. Ziff. 9), das Valideneinkommen sei auf das Jahr 2010 hochzurechnen (S. 6 Ziff. 11) und beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (S. 7 Ziff. 13).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Veränderung vorliegt und gegebenenfalls, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung verhält.

3.
3.1     Der ursprünglichen Leistungszusprache im Januar 2004 lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen zugrunde:
          Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in ihrem am 18. Juli 2002 erstatteten Bericht (Urk. 8/54 = Urk. 8/60) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Oktober 2000 (lit. D.1), bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (lit. C.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit:
- Status nach mikroskopischer Nervenwurzeldekompression S1 rechts am 11. Mai 1998
- Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten
          Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezifferte sie auf 50 % seit dem 1. Mai 2002 (lit. B).
          Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, erstatteten am 16. Januar 2003 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/68).
          Sie berichteten, sie hätten in ihren Abklärungen weder aus der Biografie noch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers Hinweise für eine schwerere invalidisierende Depression oder Hinweise auf eine somatoforme Störung oder eine andere psychische Störung finden können (S. 4 Mitte). Es bestehe keine psychische Störung mit Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beeinträchtige (S. 4 Ziff. 1).
          Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, erstattete am 2. September 2003 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/87). Er stellte folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Zustand nach Diskushernie L5/S1
- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links
- kleine medio-laterale rechtsseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1
- Form- und Fehlhaltung (richtig wohl: Fehlform und -haltung) der Wirbelsäule mit Skoliose und Neigung nach rechts
- deutliche Einengung der Zwischenwirbelräume L4/5 und L5/S1
- Flachrücken
- muskuläre Dysbalance
          Im bisherigen Arbeitsverhältnis - vor 1997 als Isoleur im Tunnelbau - sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Medizinisch-theoretisch könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags oder bestmöglichst auf den ganzen Tag verteilt, während zirka 4-6 Stunden, im Mittel etwa 5 Stunden, vorwiegend in stehender, abwechslungsweise aber auch in sitzender Stellung, aber auch gehend, ohne Tragen von Lasten über 5-10 kg, als zumutbar betrachtet und erzielt werden (S. 6 Ziff. 5).
          Ausgehend von den genannten medizinischen Beurteilungen legte die Be-schwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde (Urk. 8/89 S. 1).
3.2     Dr. Y.___ bezeichnete in einem Verlaufsbericht vom 10. April 2006 (Urk. 8/114) den Gesundheitszustand als stationär (Ziff. 1) und den Verlauf als chronisch (Ziff. 3).
          Dr. B.___ erstattete am 8. Dezember 2006 ein weiteres Gutachten (Urk. 8/119), wobei er sich unter anderem auch auf ein am 25. Oktober 2006 erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/120) stützte. Er nannte weitgehend die gleichen Diagnosen wie 2003 (S. 4 Ziff. 3). Auch die Arbeitsfähigkeit veranschlagte er, mit den gleichen Einschränkungen wie 2003, wieder auf 50 % (S. 5 Ziff. 4). Aus subjektiver Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher verschlechtert. Er berichte, dass die Schmerzen in Ausmass und Dauer eher zugenommen hätten; andererseits habe er an Gewicht zugenommen. Aufgrund der objektiven Befunde hätten sich die mediale Diskushernie L4/5 ohne Wurzelkompression und ebenso die mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und geringen epiduralen narbigen Veränderungen an der Wurzel L5 rechts nicht geändert, beziehungsweise sie seien gegenüber der Voruntersuchung von 1997 kleiner geworden. Zugenommen hätten die Veränderungen der Endplatten L4 und L5 (S. 5 unten Ziff. 1).
          Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab am 22. Januar 2007 eine Stellungnahme ab (Urk. 8/125 S. 4). Sie führte aus, es sei weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und empfahl, dem Beschwerdeführer im Sinne seiner Schadenminderungspflicht eine Gewichtsabnahme aufzugeben, was mit Schreiben vom 16. Februar 2007 getan wurde (Urk. 8/126).
3.3     Am 14. Oktober 2008 erstattete Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, ein rheumatologisches Teilgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/141/1-29). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 1 ff., S. 17 ff.), die von ihr erhobenen Befunde (S. 21 ff.) und die neu erhobenen bildgebenden Befunde (Urk. 8/141/33-37). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin ein - näher umschriebenes - lumbospondylogenes Syndrom beidseits (S. 26 Ziff. 5.3.1). Die Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten betrage 100 % (S. 28 Ziff. 5.3.5). Sie schliesse sich den Ansichten - einzeln genannter - ärztlicher Beurteilungen an, welche 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit angenommen hätten (S. 28 Ziff. 5.3.6).
          Am 4. November 2008 erstattete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, mit - gemeinsam mit Dr. D.___ - interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 8/143). Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 7 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung im Rahmen der chronischen Schmerzen
          Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit, reduzierte Stresstoleranz, Antriebsstörungen, rasche Ermüdbarkeit und Rückzugstendenzen zurückzuführen (S. 8 Ziff. 7.1). Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Mai 2001 auszugehen (S. 8 Ziff. 7.2).
          In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 9 f. Ziff. 9.1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung im Rahmen der chro-nischen Schmerzen
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- Beckentiefstand rechts 1 cm und leichter lumbaler Skoliose
- Sturz aus etwa 1.2 cm (richtig wohl: m) Höhe auf die Füsse am 22. August 1997 und Auftreten lumboradikulärer Schmerzen
- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links im Mai 1998 wegen Diskushernie L5/S1 rechts und L4/5 links
- jetzt Osteochondrose L4/5 mit Endplattenveränderungen, kleine sta-tionäre mediolaterale Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel L5 rechts ohne Kompression und kleine mediorechtslaterale Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts ohne Kompression (MRI Oktober 2008)
- jetzt keine sicheren radikulären Zeichen und
- radiologisch Oktober 2006 (richtig: 2008; vgl. Urk. 8/141/35) statio-närer Befund im Vergleich zu Oktober 2006
          Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 9.2.1), dies seit dem Unfall vom 22. August 1997 (S. 10 Ziff. 9.2.2).
          Für adaptierte Tätigkeiten bestehe ab Untersuchungstag eine 50%ige Arbeits-fähigkeit (S. 10 Ziff. 9.2.3).
          Betreffend adaptierte Tätigkeiten wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne jetzt 10 bis 15 kg heben oder tragen. Aus psychiatrischer Sicht seien ihm Tätigkeiten mit hohen intellektuellen Anforderungen, sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und Eigeninitiative sowie Schichtarbeiten nicht zu empfehlen (S. 10 Ziff. 9.2.4).
3.4     Dr. C.___, RAD, nahm am 2. Dezember 2008 zum erstatteten Gutachten Stellung (Urk. 8/144 S. 3 f.). Sie bezeichnete die Schlussfolgerungen als nicht ganz nachvollziehbar und wies insbesondere auf die berichtete normale Wirbelsäulenbeweglichkeit, die ausgeprägten Schwielen beider Handinnenflächen (deren Entstehung der Beschwerdeführer nicht erklären könne), den weitgehend fehlenden Nachweis der angeblich eingenommenen Medikamente im Blut sowie einen nicht leidensbetont strukturierten Tagesablauf und die Fähigkeit, 14-stündige Busfahrten auszuhalten, hin (S. 3 unten).
          Es lägen erhebliche Inkonsistenzen zwischen den beklagten Beschwerden und objektiven Befunden vor. Zudem fehle die Compliance bei der Medikamenteneinnahme. Die Schlussfolgerung, dass eine erhebliche Einschränkung für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Es müsse bei nicht erheblich pathologischen Befunden (psychiatrisch und rheumatologisch) überwiegend wahrscheinlich von einer Verbesserung der Gesundheitssituation ausgegangen werden. Eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in optimal rückenadaptierter Tätigkeit sei aus klinischer Sicht nicht mehr erkennbar (S. 4).
3.5     Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/155) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2009 (Ziff. 1.2) ein- bis zweimal pro Monat (Ziff. 1.5).
          Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie weitgehend die im Gutachten von 2008 gestellten (Ziff. 1.1), die Arbeitsfähigkeit veranschlagte sie auf 50 % ab Herbst 2009 (Ziff. 1.9).
          Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, erstattete am 12. Juni 2009 ein Gutachten im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/159 = Urk. 3/8). Er stützte sich auf die zwischen 1997 und 2006 erhobenen bildgebenden Befunde (S. 1, S. 4 f.), die 2008 erstatteten Gutachten und seine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. S. 1).
          Er führte aus, der klinische Verlauf sei typisch für Patienten mit progredienter Osteochondrose der Lendenwirbelsäule. Im Fall des Beschwerdeführers seien die Etagen L4/5 und L5/S1 betroffen. Die Grösse der Restbandscheibenvorfälle spiele im Geschehen eine untergeordnete Rolle. Die Problematik sei die einer progredienten Osteochondrose mit Mikroinstabilität und Retrospondylosen der Segmente L4/5 und L5/S1. Die Beschwerden und der klinische Befund deckten sich mit dem radiologischen Bild. Die Frage, ob in den letzten fünf Jahren eine Besserung des klinischen Zustandsbilds seitens der Wirbelsäule eingetreten sei, könne er mit Nein beantworten (S. 5 Mitte).
3.6     Am 26. Oktober 2009 erstatteten Dr. med. H.___, FMH für Allgemein-medizin, Dr. med. I.___, FMH für Rheumatologie, und Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Begutachtungszentrum K.___, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/176/1-46).
          Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.) und einen zusätzlich beigebrachten Arztbericht (S. 24 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 25 ff.), eine am 20. August 2009 erfolgte allgemein-internistische Abklärung (S. 28 ff.), eine psychiatrische Evaluation vom 14. September 2009 (S. 30 ff.; vgl. Urk. 8/176/57-66) und eine rheumatologische Evaluation vom 29. September 2009 (S. 37 ff.; vgl. Urk. 8/176/47-56).
          Zusammenfassend nannten sie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 oben):
- chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei
- Osteochondrose L4/5
- kleine medio-rechtslaterale Diskushernien L4/5 und L5/S1 (MRI vom 8. Oktober 2008)
- Status nach mikroskopischer Nervenwurzeldekompression S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 rechts und mikroskopischer Nervenwurzeldekompression L5 links bei medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 am 11. Mai 1998 bei posttraumatischem Lumbo-Radikulärsyndrom nach Sturz aus 1.2 Meter Höhe am 22. August 1997
          Sodann nannten sie (nebst anderen) folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 unten):
- leichte depressive Störung
- Differenzialdiagnose: rezidivierende Anpassungsstörungen
- deutliche Hinweise auf vermehrtes Schmerzgebaren mit pseudoneuro-logischen Ausfällen und positiven Waddell-Zeichen
- ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links
- muskuläre Dysbalance im Bereich des Piriformis links mehr als rechts
          Zusammenfassend (und gemeinsam, vgl. S. 45 unten) führten die Gutachter aus, die aktuelle fachärztliche psychiatrische Beurteilung ergebe einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen Beschwerdeführer. Er sei kognitiv nicht beeinträchtigt, im Affekt euthym und keineswegs depressiv. Die objektiven Befunde reichten nicht aus, um eine derartige Störung diagnostizieren zu können. Aufgrund seiner subjektiven Angaben könne einzig eine erhöhte Reizbarkeit festgestellt werden. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, den Tag zu gestalten, auch einige soziale Kontakte zu pflegen und einigen wenigen Interessen nachzugehen; dies weise ebenfalls darauf hin, dass keine relevante depressive Störung vorliegen könne. Es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von momentanen psychosozialen Belastungen, sei es mit Versicherungen oder anderen Umständen, zeitweise mit Anpassungsstörungen reagiere; möglicherweise bestehe auch eine leichte hintergründige Depressivität (S. 43). Auch seine offenbare Angst, querschnittgelähmt zu werden und im Rollstuhl zu landen, könne noch nicht eine Depression erklären (S. 43 f.). Gesamthaft müsse im Längsschnitt festgestellt werden, dass die angegebenen depressiven Symptome bei weitem nicht ausreichten, um eine gravierende Einschränkung begründen zu können. Es könne allenfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vermindert belastbar sei, doch sollte er aus rein psychiatrischer Sicht durchaus in der Lage sein, einer Tätigkeit nachzugehen. Ihm sei jede klar strukturierte Tätigkeit in vollem Umfang möglich; er sollte Tätigkeiten nicht unter hohem Zeitdruck durchführen, da eine etwas verminderte Belastbarkeit bestehe. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung lasse sich nicht dauerhaft begründen (S. 44 oben).
          Die rheumatologische Beurteilung zeige auf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten somatischen Kerns (Diskopathien distal-lumbal; vgl. S. 39 oben) und der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule die frühere schwere Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Der rheumatologische Teilgutachter gehe diesbezüglich mit den Angaben in der Aktenlage einig. Eine adaptierte Tätigkeit (leichte Gewichtsbelastungen bis 5 kg, allenfalls intermittierend bis 10 kg, und keine rückenbelastenden Körperhaltungen oder Bewegungen, mithin keine Tätigkeit vornübergeneigt oder rekliniert oder mit wiederholter Rotations- oder Bückbewegung) sei dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht und unter Ausblendung der Überlagerungssymptome teilzeitlich durchaus möglich. Die Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unter geeigneten Bedingungen sei arbiträr und dürfte entsprechend den aktuellen klinischen Befunden doch etwas über 50 % sein (S. 44 Mitte).
          Der rheumatologische Gutachter weise ausdrücklich darauf hin, dass aus rheumatologischer Sicht keine Verbesserung des Gesundheitszustandes attestiert werden könne. Bezüglich der radiologischen Befunde bestehe in etwa ein stabiler Verlauf, verglichen zwischen den MRI-Aufnahmen von 2008 mit den Voraufnahmen von 2006 (S. 44 unten). Aufgrund des natürlichen Verlaufes sei bezüglich der morphologischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule eher mit einer Zunahmen der degenerativen Veränderungen zu rechnen, was jedoch bezüglich der Schmerzsymptomatik nicht mit einer Verschlechterung einher gehen müsse (S. 44 f.). Bei der aktuellen rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes wie anlässlich der orthopädischen Begutachtung 2006 (S. 45 oben).
          Gesamtmedizinisch sei somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall von 1997 für die ursprünglich schwere Tätigkeit weiterhin und andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse. Bezüglich einer wie umschrieben adaptierten leichten Tätigkeit bestehe aus Sicht der Gutachter seit Oktober 2008 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 %. Die postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes könne aus ihrer Sicht nicht bestätigt werden, ebenfalls könne keine Verschlechterung festgestellt werden (S. 45 Mitte).
3.7     Am 10. November 2009 nahm Dr. C.___, RAD, zum eingeholten Gutachten Stellung (Urk. 8/180 S. 3 ff.).
          Sie führte aus, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei das Gutachten weitgehend einleuchtend. Lediglich die gezogenen (versicherungsmedizinischen) Schlussfolgerungen würden in nicht ganz nachvollziehbarer Weise hergeleitet (S. 3 unten).
          Aus rheumatologischer Sicht hätten sich keine Zeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik gefunden. Für die körperlich schwere bisherige Tätigkeit sei eine Einschränkung erkennbar, nicht aber für adaptierte Tätigkeit. Die Gutachter widersprächen sich betreffend die Einschränkung der Leistungsfähigkeit: Wo weder aus somatischer noch psychischer Sicht, entsprechend den wenig pathologischen Befunden, eine Einschränkung habe ausgemacht werden können, werde in der Zusammenfassung unbegründeterweise von einer 40%igen Einschränkung ausgegangen (S. 4 oben).

4.
4.1     Vorerst ist auf eine Besonderheit einzugehen, die im vorliegenden Fall besonders augenfällig zu Tage tritt, nämlich die Behandlung eingeholter Gutachten durch Angehörige des RAD.
          Im Revisionsverfahren von 2006 hat die RAD-Ärztin die im eingeholten Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht beanstandet (vorstehend E. 3.2). Beim 2008 eingeholten Gutachten (vorstehend E. 3.3.) jedoch stellte sie die Schlussfolgerungen in Frage und setzte an die Stelle der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ihre eigene Einschätzung, bei der sie sich ausschliesslich auf die dem Gutachten entnommenen Angaben stützte (vorstehend E. 3.4).
          Vergleichbares gilt für das wiederum von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von 2009 (vorstehend E. 3.6). Auch hier erachtete die RAD-Ärztin die Schlussfolgerungen des Gutachtens als unzutreffend (vorstehend E. 3.7). Sie resümierte das Gutachten dahingehend, im rheumatologischen Teil sei für die körperlich schwere bisherige Tätigkeit eine Einschränkung erkennbar, nicht aber für eine adaptierte Tätigkeit, deshalb sei es widersprüchlich, wenn in der Zusammenfassung eine Einschränkung von 40 % attestiert werde (Urk. 8/180 S. 4 oben). Diese Zusammenfassung ist aber nicht richtig. Im Gutachten (Urk. 8/176/1-46) wurde im rheumatologischen Teil bezüglich einer - näher umschriebenen - adaptierten Tätigkeit ausdrücklich eine Teilarbeitsfähigkeit postuliert (S. 39 f.), die über 50 % anzusiedeln sei (S. 40 Mitte), beziehungsweise ausdrücklich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % angegeben (S. 41). Es kann also keine Rede davon sei, das Gutachten sei in diesem Punkt widersprüchlich.
          Mit oder ohne solche Unstimmigkeiten in der RAD-Stellungnahme ist in allgemeiner Weise klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin von ihr veranlasste Gutachten nicht auf die beschriebene Art bloss selektiv nutzen und nur in Teilen berücksichtigen kann. Es geht nicht an, die Beurteilung, mithin den zentralen Teil des Gutachtens, als zu wenig schlüssig zu qualifizieren (vorzugsweise unter nicht näher erläuterter Verwendung des Zusatzes „aus versicherungsmedizinischer Sicht“) und durch eine abweichende, lediglich auf die Angaben im gleichen Gutachten gestützte, Einschätzung zu ersetzen.
          Der gesetzliche Auftrag des RAD, unter anderem die massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit festzulegen (Art. 59 Abs. 2bis IVG) bedeutet nicht, dass die Aufgabe arbiträr besorgt werden darf. Liegen auf eigene Untersuchungen gestützte (oder ausnahmsweise aus anderen Gründen den üblichen Anforderungen entsprechende) medizinische Beurteilungen vor, deren Schlussfolgerungen insbesondere betreffend Arbeitsfähigkeit divergieren, so hat der RAD darzulegen, welcher Einschätzung zu folgen ist. Nicht angängig ist es jedoch, eine andere Einschätzung zu postulieren, die sich auf keine entsprechenden aktenkundigen Beurteilungen stützen lässt, sondern nur auf einer anderen Lesart der vorhandenen Arztberichte beruht.
          Wenn die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Auftrag vergibt, so liegt es an ihr, für dessen richtige Ausführung - wozu auch eine schlüssige Begründung gehört - besorgt zu sein. Erachtet sie einzelne Schlussfolgerungen als unplausibel, so ist der erteilte Auftrag nicht abschliessend erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat die Beauftragten zur Klärung anzuhalten. Wenn Gutachter und RAD dennoch in ihrer Einschätzung divergieren, so dürfte in aller Regel diejenige des RAD als bloss aktengestützte Beurteilung beweisrechtlich weniger Gewicht haben als diejenige im Gutachten.
4.2     Ein solchermassen problematischer Umgang der Beschwerdegegnerin mit von ihr eingeholten Gutachten ist hier nur mittelbar fallrelevant. Vorliegend ist nämlich nicht die Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten entscheidend, sondern die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrelevantem Ausmass verändert hat.
          Im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache (2004) und deren Bestätigung (2007) bestand eine lumbale Rückenproblematik, aufgrund derer die Leistungszusprache erfolgte (weil sie nach übereinstimmender Beurteilung die Arbeitsfähigkeit einschränkte).
          Im Gutachten von 2009 wurde nun bestätigt, dass in psychischer Hinsicht (wiederum) keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose zu stellen war, gleichzeitig aber auch ausdrücklich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht verbessert habe. Die Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit mit 40 % statt wie früher 50 % wurde von den Gutachtern selber ebenfalls explizit als andere Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes gekennzeichnet.
4.3     Angesichts der unzweideutigen Feststellungen im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten ist deshalb als sachverhaltsmässig erstellt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation von 2004 und 2007 nicht verändert, insbesondere nicht verbessert hat.
          Demzufolge fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung der revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung (vorstehend E. 1.2). Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der zugesprochenen Rente als nicht rechtens.
          Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die bisher gewährte Rente zusteht.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 11) auf Fr. 1'417.65 festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Januar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'417.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).