Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00215
IV.2010.00215

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schöpfer
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem A.___, geboren 1965, nach einer ersten rentenabweisenden Verfügung vom 9. Januar 2002 (Urk. 12/12) mit Verfügung vom 16. April 2003 (Urk. 12/28) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2003 zugesprochen wurde,
da der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gemäss der Mitteilung vom 16. Juni 2005 im Revisionsverfahren bestätigt worden ist (Urk. 12/39),
da die IV-Stelle im Juli 2008 (Urk. 12/41) ein neuerliches Revisionsverfahren eingeleitet und bei Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, den Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 12/43) und in der Folge bei der C.___ (C.___) das Gutachten vom 29. August 2009 (Urk. 12/50) eingeholt hat,
da sie dem Versicherten angesichts des neu ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit Vorbescheid vom 4. November 2009 die Aufhebung der Rente und den beabsichtigten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde angekündigt hat (Urk. 12/53),
da der Versicherte in der ergänzenden Einprachebegründung vom 11. Januar 2010 hat beantragen lassen, es sei ihm die Rente im bisher gewährten Umfang zu belassen, und mit dem Erlass der Verfügung sei zuzuwarten, bis das Privatgutachten sowie allfällige weitere Arztberichte vorlägen beziehungsweise diese seien nach deren Eingang den D.___- (richtig: C.___)-Gutachtern vorzulegen (Urk. 12/57/1),
da die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2010 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben und einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. März 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Belassung der vollen Invalidenrente und eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen und in prozessualer Hinsicht neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, und mit welcher er den Bericht der E.___ vom 15. Januar 2010 eingereicht hat (Urk. 1 S. 2, 3/4),
da die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2010 beantragt, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 10),
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2010, worin dieser an seinen Begehren in der Beschwerde vom 1. März 2010 festhalten lässt (Urk. 15),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG)
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und sodann eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen und dass eine Invalidenrente somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, wobei die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision vorbehalten bleibt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1),
dass Vergleichsbasis für die Revision der Rente grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Mitteilung vom 16. Juni 2005 sind, dass aber insoweit, als für diesen Zeitpunkt keine gesonderten medizinischen Feststellungen zur Verfügung stehen, ein Vergleich mit den gesundheitlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung vom 16. April 2003 zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 8. Mai 2007, I 274/06, Erw. 3),
dass die Ärzte des F.___ im Bericht vom 17. August 2001 unter anderem ein lumbospondylogenes Syndrom bei leichtgradiger rechtskonvexer Skoliosierung und Chrondrose L4/5, ein myofasciales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtel bei Chrondrose C5/6, Kopfschmerzen, atypische Gesichtsschmerzen sowie eine Symptomausweitung beziehungsweise eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten (Urk. 12/5) und im Bericht vom 18. September 2001 und nach der Durchführung einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation vom 29. Oktober bis 21. Dezember 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Verpackung attestiert wurde (Urk. 12/21/6, 12/21/8, 12/10),
dass der Versicherte nach den Berichten der G.___ vom 1. November 2002 und der H.___ vom 3. Januar 2003 an einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.1) litt, der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem somatoformen Formenkreis beziehungsweise auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.x beziehungsweise F45.4) bestand und dass er vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 12/20, 12/23),
dass dem Versicherten gestützt auf die Berichte G.___ und der H.___ die ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2003 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 12/24),
dass Dr. B.___ im im ersten Revisionsverfahren eingeholten Bericht von 6. Juni 2005 an Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erneut die seit Januar 2002 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die rezidivierende depressive Störung bei aktuell mittelgradiger Episode und ein myofasciales Schmerzsyndrom des Nackens, des Schultergürtels und ein lumbospondylogenes Syndrom festhielt (Urk. 12/37/1),
dass er weiter angab, der Versicherte leide an einer rechtsseitigen pharmakotherapieresistenten Trigeminusneuralgie bei einem Status nach vaskulärer Dekompression des Nervus trigeminus vom 8. März 2005, welches Leiden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 12/37/1),
dass er im zweiten Rentenrevisionsverfahren im Wesentlichen dieselben Leiden diagnostizierte und von einem stationären Gesundheitszustand berichtete (Bericht vom 20. November 2008, Urk. 12/43),
dass der Versicherte bei den Untersuchungen vom 25. und 26. Juni 2009 im C.___ insbesondere angab, das aktuelle Hauptproblem stellten die rechtsseitigen Gesichtsschmerzen dar, welche aktuell wieder auf dem Niveau wie vor der Operation seien, und welche sich unter anderem bei Tätigkeiten mit dem Arm, insbesondere bei schwereren Arbeiten, beim Gewichte Heben und bei einer Kälteexposition verschlimmerten (Urk. 12/50/21, 12/50/26, 12/50/31, 12/50/36),
dass die Ärzte des C.___ diesbezüglich eine nicht näher spezifizierbare Hypästhesie und Missempfindung im Bereich der rechten Gesichtshälfte, des rechten Schultergürtels und der Oberarmregion mit Einschluss eines Bereichs parathorakal cranial rechtsseitig festhielten, welche Beeinträchtigungen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 12/50/33),
dass die Ärzte der E.___ im mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 15. Januar 2010 einen rechtsseitigen chronischen Gesichtsschmerz mit Exazerbation seit dem Jahr 2007 bei Trigeminusneuralgie V2/3 seit 1983 und mit einem neuropathischen Schmerz V2/3 bei einem Status nach Jeanetta-Operation festhielten (Urk. 3/4),
dass gemäss diesem Bericht auch in der linken Gesichtshälfte Schmerzen aufgetreten waren, die nach der Anpassung der medikamentösen Behandlung wieder verschwunden seien (Urk. 3/4), und dass die MRI-Untersuchung vom 8. September 2009 insoweit einen durch eine Gefässimpression einer pendiculären Vene bedingten neurovaskulären Konflikt an der Obersteiner-Redlich-Zone des Nervus trigeminus ergeben hatte (vgl. Urk. 3/3),
dass die Ärzte der E.___ die geäusserten Gesichtsschmerzen somit - anders als die Ärzte des C.___ - als grundsätzlich objektivierbar beurteilten (Urk. 3/4 ; vgl. demgegenüber Urk. 12/50/29),
dass es - wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat (vgl. Urk. 11 S. 2) - bei dieser medizinischen Problematik und Ausgangslage einer fachärztlichen neurologischen Beurteilung bedarf und dass auf das C.___-Gutachten vom 29. August 2009, bei welchem kein Facharzt und keine Fachärztin der Neurologie mitwirkte, die vom Beschwerdeführer angegebene somatische Hauptproblematik vielmehr im Wesentlichen von einem Facharzt der Rheumatologie beurteilt wurde (Urk. 12/50/37), deshalb nicht abgestellt werden kann, 
dass sich aus der einzuholenden neurologischen Beurteilung ergeben sollte, inwieweit die vom Beschwerdeführer geklagten Gesichtsschmerzen und weiteren damit möglicherweise zusammenhängenden Beeinträchtigungen durch objektive Befunde begründet sind, und ob, und allenfalls seit wann sich das Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkt,
dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des neurologischen Gutachtens die erforderlichen ergänzenden Beurteilungen einzuholen, gegebenenfalls namentlich eine ergänzende psychiatrische Beurteilung zu veranlassen hat, und dies insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der neurologischen Begutachtung Hinweise auf einen erheblichen Leidensdruck des Versicherten ergeben sollten (vgl. Urk. 12/50/32; vgl. de.wikipedia.org: Trigeminusneuralgie; vgl. auch Urk. 15 S. 3),
dass die angefochtene Verfügung damit aufzuheben (vgl. Urk. 15 S. 2) und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist,
dass die bisherige Rente entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15 S. 2) aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte und ohne zusätzliche Abklärungen nicht bestätigt werden kann,
dass nämlich bei der psychiatrischen Untersuchung im C.___ keine gravierenden und klinisch fassbaren Antriebsprobleme mehr feststellbar waren und keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (Urk. 12/50/32), wohingegen in den früheren Berichten von einer Freud- und Interesselosigkeit, von einer Umständlichkeit, von Müdigkeit und Antriebsarmut des Versicherten berichtet und von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war (vgl. Urk. 12/20/4-5, 12/23/2-3, 12/37/2),
dass damit aufgrund des eingeholten fachärztlichen psychiatrischen C.___-Teil-gutachtens eine für eine revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente erforderliche gesundheitliche Verbesserung erstellt wäre,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - grundsätzlich auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370 und 372 Erw. 3.2),
dass, wenn die Revisionsverfügung nicht aus materiellen, sondern aus formellen Gründen aufgehoben wird, das kantonale Gericht unter Umständen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wiederherzustellen hat, den das Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen vom 3. November 2005, I 485/05, Erw. 2),
dass die Verfügung vom 27. Januar 2010 aus materiellen Gründen, nämlich wegen einer letztlich ungenügenden Sachverhaltsabklärung aufgehoben wird,
dass die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes nach Art. 43 ATSG mit der Einholung des interdisziplinären Gutachtens des C.___ vom 29. August 2009 jedoch grundsätzlich nachgekommen ist,
dass sie dem Versicherten im Vorbescheid vom 4. November 2009 nicht nur die Aufhebung der Invalidenrente, sondern auch den geplanten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde angekündigt hatte (Urk. 12/53; vgl. Urk. 1 S. 4 f.),
dass sie dem Versicherten antragsgemäss Gelegenheit gegeben hat, die Einsprache vom 17. November 2009 gegen den Vorbescheid vom 4. November 2009 ergänzend zu begründen (Urk. 12/54, 12/57),
dass vom Versicherten in der ergänzenden Einsprachebegründung vom 11. Januar 2010 nicht dargetan worden ist, dass die Einreichung weiterer relevanter Beweisunterlagen unmittelbar bevorstehe, dass vielmehr nur auf eine zukünftige Privatbegutachtung und eine in den nächsten Tagen stattfindende MRI-Untersuchung hingewiesen worden ist (vgl. Urk. 12/57/1, 12/57/7),
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 27. Januar 2010 zu den ergänzenden Vorbringen des Versicherten vom 11. Januar 2010 (Urk. 12/57) und insbesondere zum Begehren auf Abwarten weiterer vom Versicherten selbst veranlasster Gutachten und Berichte Stellung genommen hat (Urk. 2 S. 2 f.),
dass damit jedenfalls nicht von einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes beziehungsweise einem erheblichen, relevanten formellen Mangel des Verfahrens ausgegangen werden kann,
dass die IV-Stelle nämlich nicht verpflichtet ist, aufgrund zukünftig möglicherweise vorliegender Beweismittel mit dem Verfügungserlass auf unbestimmte Zeit zuzuwarten, was der Beschwerdeführer in der Einsprache beantragt hat (Urk. 12/57/1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 361 Rz 1686),
dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) (anwendbar nach Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG) nicht bedeutet, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten, dass es vielmehr Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können,
dass der Behörde dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht und dass sie im Allgemeinen ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen wird, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen, und dass bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen können, wobei sie allerdings eindeutig sein müssen, und dass die verfügende Behörde im Übrigen die aufschiebende Wirkung nur entziehen darf, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 1.2),
dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass einer neuen Revisionsverfügung weiterhin eine Rente beziehen würde, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt würde, und er im Fall, dass es bei der Rentenaufhebung bleiben sollte, die materiell zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten hätte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 20. Januar 2005, I 4/05, Erw. 4.2),
dass die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet hat, und dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 20. Januar 2005, I 4/05, Erw. 4.2),
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Mai 2010 insbesondere hat dartun lassen, mit der vorschnellen Einstellung der Invalidenrente sei seine gesamte Existenz gefährdet beziehungsweise insbesondere der Erhalt der Eigentumswohnung und man könne ihn in dieser Situation auch nicht einfach mit dem Hinweis vertrösten, dass er Fürsorgegelder beziehen könne (Urk. 15 S. 3),
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 eine Eigentumswohnung zum Preis von Fr. 585'500.-- gekauft und dafür eine Hypothek von Fr. 468'000.-- aufgenommen und er zudem weitere Schulden im Betrag von Fr. 24'807.20 hat (vgl. Urk. 8 S. 2, 9/2, 9/6),
dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten zur Deckung des laufenden Bedarfs benötigt wird (vgl. Urk. 9/3),
dass damit die Verwaltung eine mögliche Rückforderung gegebenenfalls nur mit erheblichem Aufwand unter Verwertung der Eigentumswohnung durchsetzen könnte und zudem auch das Risiko der Uneinbringlichkeit bestünde,
dass nach § 20 Abs. 1 und 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt wird, wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und dass die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung pfandrechtlich sichergestellt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer damit zumutbar ist, gegebenenfalls bei der Sozialhilfe der Gemeinde um finanzielle Unterstützung nachzusuchen und die Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung zu bekunden, 
dass angesichts der vorhandenen ärztlichen Berichte nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der Versicherte werde (in erheblichem Umfang) obsiegen,
dass deshalb die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt sind und damit das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist,
dass sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung angesichts des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache als gegenstandslos erweisen,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zusteht,
dass der vom Rechtsvertreter des Versicherten in der Kostennote vom 17. Mai 2010 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 13,42 Stunden der Sache angemessen und dem Versicherten antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 2'981.10 zuzusprechen ist (13,416 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 2'683.20 zuzüglich Barauslagen von Fr. 87.60 = Fr. 2'770.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %),


beschliesst das Gericht:


Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'981.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Schöpfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme vom 12. Mai 2010, Urk. 15, und der Kostennote vom 17. Mai 2010, Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).