Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt
Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach, 4004 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1988 und 1993, war zuletzt vom 1. Januar 1995 bis 20. November 1997 bei der Y.___ AG in Z.___ als Büroangestellte in Teilzeit tätig (Urk. 10/34). Am 15. Juli 1997 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/11) sowie den Arztbericht von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, Klinik B.___ (Urk. 10/13) bei und führte am 7. Mai 1998 eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 25. Mai 1998, Urk. 10/12).
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Dezember 1998 (Urk. 10/19-21) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. September 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % (Anteil Erwerbsbereich 40 % / Aufgabenbereich [Haushalt] 60 %) eine halbe Invalidenrente zu.
1.2 Am 4. August 2000 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (Urk. 10/22), zog einen Bericht von Dr. A.___ vom 9. Februar 2001 (Urk. 10/24) bei und stellte mit Vorbescheid vom 15. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % die Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 10/26).
Nachdem X.___ mitgeteilt hatte, sie habe einen Rückfall erlitten und sei in stationärer Behandlung (Urk. 10/28), holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juni 2001 (Urk. 10/29) ein und eröffnete mit formloser Mitteilung vom 15. Juni 2001, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrads keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und sie aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 10/32).
1.3 Am 9. Februar 2004 leitete die IV-Stelle erneut eine amtliche Revision ein (Urk. 10/35), holte einen Bericht von Dr. A.___ vom 29. Juli 2004 (Urk. 10/36) ein und teilte X.___ am 5. August 2004 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung festgestellt worden sei, womit weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 10/38).
1.4 Im August 2007 führte die IV-Stelle wiederum eine amtliche Rentenrevision durch (Urk. 10/42), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/43) sowie einen Bericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2008 (Urk. 10/46) ein und eröffnete X.___ mit formloser Mitteilung vom 21. Februar 2008 (Urk. 10/48), dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung festgestellt worden sei, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Invaliditätsgrad: 50 %).
1.5 Am 5. Mai 2009 ersuchte X.___ unter Beilage von Arztberichten (Urk. 10/52) aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes um Rentenrevision (Urk. 10/53). In der Folge zog die IV-Stelle Auszüge aus ihrem individuellen Konto (Urk. 10/54 und Urk. 10/58) bei, führte am 16. Juni 2009 eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 22. Juni 2009, Urk. 10/55) und liess das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie vom 23. Juli 2009 (Urk. 10/60) erstellen. Am 4. September 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 47 % (Anteil Erwerbsbereich 65 % / Aufgabenbereich [Haushalt] 35 %) die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente vorgesehen wurde (Urk. 10/66).
Dagegen liess X.___, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, am 1. Oktober 2009 und am 18. November 2009 (Urk. 10/71 und Urk. 10/75) Einwände erheben. Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 25. Januar 2010 wie angekündigt und teilte X.___ mit, dass sie zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen einen separaten Bescheid erhalte (Urk. 2 = Urk. 10/79-80).
2. Am 1. März 2010 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. Januar 2010 sei aufzuheben und ihr sei, wenn nicht gar eine Dreiviertelsrente, doch mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, unter Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 22. April 2010 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Haushaltsabklärung vom 16. Juni 2009 (Urk. 10/55) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 65 % berufstätig und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig wäre, und ging im Haushaltsbereich von einer 24,3%igen Einschränkung aus. Sie stellte weiter fest, dass aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe. Im erwerblichen Bereich betrage die Einkommenseinbusse Fr. 23'599.40 sowie die Einschränkung 59 %. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad bei gerundet 47 % (Erwerbsbereich: 65 % von 59 % = 38,35 %; Haushaltsbereich: 35 % von 24,3 % = 8,51 %), weshalb die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit von der Abklärungsperson nicht eingehend nach ihren mutmasslichen Plänen befragt worden, vielmehr habe die Abklärungsperson dieses Verhältnis vorgeschlagen, womit es zu einem Missverständnis gekommen sei. Ferner macht sie geltend, sie stehe aufgrund der laufenden Ehescheidung finanziell enorm unter Druck und ihre Schulden hätten sich auf über Fr. 25'000.-- angehäuft; die jüngste Tochter sei mittlerweilen ebenfalls 15 Jahre alt und komme tagsüber nicht nach Hause. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass sie heute als Valide sicher mehr als nur 65 % erwerbstätig wäre; richtigerweise sei davon auszugehen, dass sie heute als Valide einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Weiter sei ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt - bei etwa gleich gebliebenen gesundheitlichen Einschränkungen - wesentlich höher eingeschätzt worden als im Bericht vom 7. Mai 1998. Grund dafür sei, dass ihren Töchtern nun eine erhebliche Mithilfe zugemutet werde. Ihnen bleibe jedoch realistischerweise kaum Zeit für die Mithilfe im Haushalt, und sie ersuche die Beschwerdegegnerin daher, ihre Einschätzung nochmals zu überprüfen und die Einschränkung im Haushalt noch mit mindestens 40 % (früher 44 %) zu bemessen. Gehe man für den Einkommensvergleich von den Zahlen aus, wie sie die Beschwerdegegnerin angebe, und rechne diese auf eine Tätigkeit von 80 % hoch, so sei von einem Validenlohn von Fr. 40'284.50 x 80 % : 65 % = Fr. 49'581.-- auszugehen. Stelle man dem einen Invalidenlohn von Fr. 16'685.10 gegenüber, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 66,35 % im erwerblichen Bereich. Damit errechne sich folgender Invaliditätsgrad: Erwerbsbereich: 80 % von 66,35 % = 53,08 %; Haushaltsbereich: 20 % von 40 % = 8 %; Invaliditätsgrad gerundet 61 %. Daraus gehe hervor, dass richtigerweise gar eine Dreiviertelsrente geschuldet sei (Urk. 1 S. 4-9).
3.
3.1 Vorliegend ist in zeitlicher Hinsicht der Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 2) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Dezember 1998 (Urk. 10/19-21) massgebend. Demgegenüber bleibt der Sachverhalt zur Zeit der formlosen Rentenbestätigungen gemäss Mitteilungen vom 15. Juni 2001 (Urk. 10/32), 5. August 2004 (Urk. 10/38) und 21. Februar 2008 (Urk. 10/48) irrelevant.
3.2 Die Beschwerdeführerin leidet an einer seit 1995 symptomatischen chronischen demyelinisierenden idiopathischen Polyneuropathie, die sich in motorischen Paresen und Gefühlsstörungen in den Extremitäten äussert. Laut Zusammenfassung der Krankgeschichte im Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Juli 2009 (Urk. 10/60/3-5), die sich mit den vorangegangenen Arztberichten deckt, verlief diese Krankheit schubweise, wobei nebst besseren Phasen auch gravierendere Krankheitsschübe aufgetreten sind und vorübergehend zeitweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Insgesamt erachtete der Gutachter den motorischen Zustand der Füsse seit 2004 als etwas gebessert, im Hinblick auf die unveränderte schwere Beeinträchtigung der Sensibilität und auf die immer wieder zu erwartenden Schübe hielt er indes den Gesundheitszustand seit 2004 als unverändert (Urk. 10/60/11) und bemass die zumutbare Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich unverändert durchschnittlich mit 40 %, sowohl bezogen auf die angestammte Tätigkeit wie auch in einer anderen, dem Ausbildungsstand und der Behinderung angepassten Tätigkeit (Urk. 10/60/1-12).
Während der behandelnde Arzt Dr. A.___ die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 21. Dezember 1995 (Urk. 10/13) noch zu 80 % arbeitsunfähig erachtete, wobei er nach Beginn einer adäquaten Behandlung mit einer Besserung in nächster Zukunft rechnete, berichtete er am 11. September 2000 (Urk. 10/22) bzw. am 9. Februar 2001 (Urk. 10/24) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Da unmittelbar mit Erhalt des Vorbescheides (in Aussicht gestellt wurde eine Rentenherabsetzung) vom 15. Februar 2001 (Urk 10/26) ein erneuter Krankheitsschub auftrat (Urk. 10/27-29), wurde die halbe Rente belassen (Urk. 10/32). Anschliessend berichtete Dr. A.___ von einer unveränderten, 60%igen Arbeitsunfähigkeit bzw. 40%-Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pensum, sowie von unveränderten Befunden (Urk. 10/36, Urk. 10/46), was zu keiner Neuberechnung des Invaliditätsgrades führte.
Demnach ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich in Bezug auf den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit keine Veränderung ergeben hat. Dies ist auch nicht strittig.
Zu bemerken ist allerdings, dass bei einer 40%igen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet, welches maximal zu eben diesem Pensum ausgeübt worden war, keine (rentenbegründende) Erwerbseinbusse zu erwarten ist, weshalb die ursprüngliche Invaliditätsbemessung nicht nachvollziehbar ist. Es kann jedoch offen bleiben, ob die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig betrachtet werden muss, was zur durch das Gericht mit substituierter Begründung ex nunc et pro futuro korrigierbaren Wiedererwägung führen könnte (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.2 mit Hinweis), weil - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - in erwerblicher Hinsicht jedenfalls ein Revisionsgrund gegeben ist, wovon beide Parteien ausgehen.
3.3 Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden im Erwerbsbereich tätig wäre. Hierbei gehen sowohl Beschwerdeführerin wie Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche mittlerweile geschieden und daher zweifellos auf eigene Einkünfte angewiesen ist, in einem höheren Umfang erwerbstätig wäre, strittig ist jedoch das Ausmass. Dieser Umstand ist als Veränderung im erwerblichen Bereich zu betrachten, was als Revisionsgrund gilt (vgl. Erwägung 1.4). Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Niederlegung ihrer Erwerbstätigkeit im August 1995 in der Firma ihres Ehemannes tätig gewesen war (Urk. 10/11). Revisionsweise ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung auch als Gesunde eine andere Stelle zum gewünschten Pensum angetreten hätte.
Umstritten ist ausserdem, ob und in welchem Ausmass sich die Einschränkungen im Haushalt verändert haben.
4.
4.1 Bei der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 18. Dezember 1998, Urk. 10/19-21) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 40 % erwerbstätig wäre und die restlichen 60 % auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen würden (Urk. 10/20). Sie stützte sich bei dieser Einschätzung in erster Linie auf den Abklärungsbericht vom 25. Mai 1998 (Urk. 10/12), wonach die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie wäre ohne Behinderung im bisherigen Rahmen weiterhin tätig (Urk. 10/12/2).
In der Haushaltsabklärung vom 16. Juni 2009 (Urk. 10/55/3 Ziff. 2.5) gab die Beschwerdeführerin an, wenn sie gesund wäre, würde sie heute einer Erwerbstätigkeit zwischen 60-70 % nachgehen, so hätte sie genug Zeit für den Haushalt und die Kinder. Die eine Tochter sei in der Lehre zur Podologin und bereits 20 Jahre alt, die 15-jährige Tochter besuche in Zürich die Handelsmittelschule und sei tagsüber nicht zu Hause. Zur finanziellen und sozialen Situation gab die Beschwerdeführerin an, dass, obwohl sie bereits seit 11 Jahren vom Ehemann getrennt sei, die Scheidung noch immer nicht habe vollzogen werden können; sie erhalte von ihrem Ehemann einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'300.-- und ihr monatlicher Mietzins betrage Fr. 2'200.--. Sie sei nach F.___ gezogen, weil ihre Familie in der Nähe wohne und die Wohnungen dort billiger seien. Seit 6 Monaten habe sie die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt, und bei Verwandten und Bekannten hätten sich in all den Jahren Schulden in der Höhe von Fr. 25000.-- angesammelt (Urk. 10/55/2 Ziff. 2.3). Weiter teilte sie der Abklärungsperson mit, dass sie seit August 1995 nicht mehr gearbeitet habe; im März 2009 hätte sie eine Temporärstelle in einer Boutique antreten können und nie mehr als 3 Stunden am Stück arbeiten müssen, was ideal gewesen wäre; leider sei genau in dieser Zeit der schwere Schub gekommen, und sie habe die Arbeit deshalb nicht beginnen können (Urk. 10/55/3 Ziff. 2.4).
4.2 Bezüglich der Haushaltabklärung vom 16. Juni 2009 (Urk. 10/55) ist der Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) zunächst in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen wurde, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere den hievor (vgl. Erwägung 1.5) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Der Umstand, dass er weder von der Abklärungsperson noch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist, ändert daran nichts.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens übte die Beschwerdeführerin letztmals während der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 20. November 1997 bei der Y.___ AG in Z.___ eine Erwerbstätigkeit als Büroangestellte im Umfang von ca. 2 Tagen in der Woche aus (Urk. 10/11/2). Bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 42 Wochenstunden bzw. 8.4 Stunden pro Tag (Urk. 10/11/2 Ziff. 8) entspricht dies einem Arbeitspensum von 40 %.
Zwar vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Standpunkt, heute würde sie als Valide einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 7). Weder aus den Akten noch aus ihren eigenen Angaben bei der Haushaltsabklärung (ausser der beabsichtigten Boutique-Teilzeitstelle) ergibt sich jedoch, dass sie Arbeitsbemühungen unternommen hat, obwohl die Kinder teilweise bereits selbständig sind und ihr eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit zugemutet wird (vgl. Urk. 10/24/2, Urk. 10/29/2, Urk. 10/36/4, Urk. 10/46/4, Urk. 10/60/10). Aufgrund der Einkommensbiographie (IK-Auszug, Urk. 10/9/2-3) ergibt sich ebenfalls, dass sie noch nie in ihrem Leben einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was nicht allein mit den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Zusammenhang mit ihren zwei Kindern zu erklären ist, und es liegt die Vermutung nahe, dass sie im Umfang von 60-70 % erwerbstätig gewesen wäre, wie sie selber bei der Haushaltsabklärung vom 16. Juni 2009 (Urk. 10/55/3 Ziff. 2.5) erklärt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ihre Ehe- und Einkommenssituation (Urk. 1 S. 5) offenbar nicht zu entsprechenden Bemühungen im Umfang der ärztlich zumutbar erklärten Arbeitsfähigkeit zu führen vermochte, was ebenfalls ein Indiz gegen die Annahme einer höheren Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle spricht. Die Beschwerdeführerin wäre aus finanziellen Gründen zudem nicht auf eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 80 % angewiesen, da sie nach ihren Angaben monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'300.-- (Urk. 10/55/2) beziehungsweise von Fr. 3'900.-- (Urk. 7) erhalte.
Die Abklärungsperson kam damit in ihrem Bericht vom 22. Juni 2009 (Urk. 10/55/3) zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 65 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde, was die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 2) zutreffend folgerte.
4.3
4.3.1 Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 300/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4.1 und E. 6.2.2, BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts I 681/02 vom 11. August 2003). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 570/04 vom 28. Februar 2005 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Dezember 1998 wohnte die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort D.___ zusammen mit ihren Kindern (Jahrgänge 1988 und 1993), jedoch nicht mehr mit ihrem Ehegatten, der seit Februar 1998 eine eigene Wohnung in E.___ hatte (Urk. 10/12/6). Da die Kinder noch klein waren und der Umfang der mutmasslilchen Erwerbstätigkeit bloss 40 % betrug, wurde die anzurechnende Mithilfe zu Recht als gering betrachtet (Urk. 10/12/8). Demzufolge beruhten der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 26,4 % (Urk. 10/12/8 Ziff. 7) und die Behinderung von 44 % (Urk. 10/12/5 Ziff. 5) auf einer Einschränkung in den Tätigkeitsbereichen Haushaltführung (0 %), Ernährung (55 %), Wohnungspflege (60 %), Wäsche und Kinderpflege (50 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (10 %) und Verschiedenes (Gartenarbeit, 90 %).
4.3.3 Im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2009 (Urk. 10/55) beruhte der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 8,51 % (Urk. 10/55/8 Ziff. 7) und die Behinderung von 24,3 % (Urk. 10/55/4-7 Ziff. 6) auf der Einschränkung in den Tätigkeitsbereichen Haushaltführung (0 %), Ernährung (40 %), Wohnungspflege (30 %), Wäsche und Kinderpflege (20 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (0 %) und Verschiedenes (0 %). Es wurde jeweils eine Mischrechnung vorgenommen und zwischen schubfreien Zeiten (8 Monate im Jahr) und solchen mit vermehrten Einschränkungen (4 Monate im Jahr) unterschieden. Es wurde sodann festgehalten, dass es zumutbar wäre, wenn die Töchter einen grösseren Teil der Hausarbeit übernehmen würden, wie beispielweise die Bodenpflege oder das Reinigen der Fenster; diese Mithilfe sei bei der Berechnung berücksichtigt worden (Urk. 10/55/5 Ziff. 6.3). Den Kinder wäre auch zumutbar, dass sie die Schuhe selber reinigen würden; beim Waschen sei ihre Mitwirkungspflicht ebenfalls berücksichtigt worden (Urk. 10/55/6 f. Ziff. 6.5).
4.3.4 Die im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2009 (Urk. 10/55) enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder entspricht den Vorgaben der Randziffern 3086 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) und beürcksichtigt die veränderten Anforderungen des Haushaltes. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hält sich die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten - zwei erwachsene, selbständige Kinder - und der Berücksichtigung der infolge schubweise verlaufender Krankheit veränderlichen Einschränkungen sorgfältig verfasst und in keiner Weise zu beanstanden. Die Töchter waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 21 und 16 Jahre alt. Die von ihnen - zum Teil zusammen mit der Beschwerdeführerin - zu erledigenden Tätigkeiten wurden allesamt aufgeführt und erscheinen als mit ihrem Alter und ihrer Beschäftigung vereinbar. Auch wenn die ältere Tochter eine Lehre als Podoligin absolvierte und die jüngere Tochter die Handelsmatur vorbereiten musste (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), war ihnen zumutbar, sich an der Haushaltsführung zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls an, die Kinder hälfen ihr beim Abräumen und Abwaschen (Urk. 10/55/5 Ziff. 6.2); sie räumten ihre Zimmer selbständig auf (Urk. 10/55/5 Ziff. 6.3). Dem Einwand, das zugrunde gelegte Ausmass sei ihnen angesichts ihres Tageswerkes nicht zumutbar, ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin bei Annahme einer höherprozentigen Erwerbstätigkeit auch als Gesunde in vermehrtem Umfang auf die Mitwirkung ihrer erwachsenen Familienangehörigen zählen müsste. Damit bildet der Abklärungsbericht vom 16. Juni 2009 eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Im Haushaltsbereich ist gestützt darauf von einer Einschränkung von 24,3 % auszugehen. Bei einem Anteil dieses Bereichs von 35 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 8,51 % (= 0.35 x 0.243).
5.
5.1 Im erwerblichen Bereich hat sich nebst dem Ausmass auch der Umstand geändert, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht mehr teilzeitlich zu 40 % in der Firma ihres geschiedenen Ehemannes tätig wäre. Es kann indes offenbleiben, ob ansgesichts dieses Umstandes für das Validen- wie für das Invalideneinkommen auf den sogenannten Tabellenlohn abgestellt werden oder ob mit der Beschwerdegegnerin der ursprüngliche Lohn auf ein Pensum von 65 % und entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das massgebende Niveau 2008 hochgerechnet werden müsste, weil sich am Ergebnis nichts ändern würde.
Die Beschwerdeführerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 40'284.52 und das Invalideneinkommen mit Fr. 16'685.10, welchem die Überlegung zugrunde lag, dass die Beschwerdeführerin 26 % (= 40 % von 65 %) des vormaligen Lohnes zu erzielen in der Lage wäre (Urk. 10/62).
Diese Bemessung übersieht, dass der Beschwerdeführerin nach einhelliger ärztlicher Meinung eine Erwerbstätigkeit zu 40 % zumutbar ist, und zwar sowohl im angestammten Gebiet im Bürobereich, wie auch in anderweitig leichter, behinderungsangepasster Tätigkeit.
5.2 Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen, Anforderungsniveau 4, bertrug im Jahre 2008 von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008, hrsg. Bundesamt für Statistik). Umgerechnet auf die im Jahre 2009 durchschnittlich betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnerhöhung für Frauen bis ins Jahr 2009 von 53/2499 Punkten (Die Volkswirtschaft 5-2011, Tabelle B 10.3 S. 91) ergibt dies ein Jahreseinkommen (Wert 2009) von Fr. 52'583.21 bzw. bei einem 40%-Pensum ein solches von Fr. 21'033.30. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei schwerwiegenden Schüben keine oder eine geringere Arbeitsleitung zumutbar ist, was ein entsprechendes Entgegenkommen des Arbeitgebers erfordert, weshalb eine Lohnminderung möglich wäre, kann mit einem Abzug von maximal 15 % Rechnung getragen werden, was Fr. 17'878.30 ergibt.
Ein Vergleich mit dem Valideinkommen von Fr. 40'284.52 (Basis ursprüngliche Tätigkeit), hochgerechnet auf das Jahr 2009 auf Fr. 41'138.90 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23.260.60 oder 56.54 %, was mit 0,65 gewichtet ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 36,75 ergibt. Wird auch das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne bestimmt, errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 47,69 % oder gewichtet 31 %.
Summiert mit der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 8,51 % und nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Zahl gerundet ergeben beide Invaliditätsbemessungen einen Gesamtinvaliditätsgrad (45,26 % bzw. 39,51%), der nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
6. Die revisionsweise Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung folgenden Monats an (vgl. hierzu Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) erweist sich demnach in allen Teilen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 1. März 2010 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Advokat Axel Delvoigt als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
7.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat Axel Delvoigt, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dieser macht in der Kostennote vom 26. Mai 2011 (Urk. 13) für Aufwendungen von total 5.45 Stunden sowie Auslagen von Fr. 107.90 ein Honorar von insgesamt Fr. 1'470.30 geltend (Urk. 9). Der Aufwand von 5.45 Stunden erscheint angemessen
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 107.90 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 1'289.--.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzusweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1. März 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Advokat Axel Delvoigt, Basel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Axel Delvoigt, Basel, wird mit Fr. 1'289.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Axel Delvoigt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).