Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00218
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IV.2010.00218
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 23. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/77) und 13. Mai 2003 (Urk. 8/94) war der 1960 geborenen, über eine Realschul- (Urk. 8/10/21-26) und eine 1981 abgeschlossene Berufsausbildung als Zahntechnikerin (Urk. 8/1, 8/10/17-20 und 8/39) verfügenden sowie mehrheitlich im angestammten Beruf erwerbstätig gewesenen (Urk. 8/8/4-7, 8/10/7-16; vgl. Urk. 8/8/1-3, 8/9 und 8/10/6) X.___ auf Anmeldung vom Dezember 2000/Januar 2001 (Urk. 8/4) eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2001 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 90 % zugesprochen worden (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Juli 2002 [Urk. 8/70] und Mitteilung des Rentenbeschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 16./17. Juli 2002 [Urk. 8/73]). Mit Mitteilungen vom 24. November 2003 (Urk. 8/98-99) und 12. Oktober 2005 (Urk. 8/108) wurde der Rentenanspruch bei Invaliditätsgraden von 74 % beziehungsweise 73 % bestätigt (vgl. Feststellungsblätter vom 18./24. November 2003 [Urk. 8/97] und 12. Oktober 2005 [Urk. 8/107]; vgl. auch Mitteilung vom 17. Oktober 2008 [Urk. 8/117]).
1.2 Im Zuge einer im Oktober 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/118) wurde die laufende ganze Rente - unter anderem gestützt auf das MEDAS-Gutachten des Instituts Y.___ vom 25. Mai 2009 (Urk. 3/4 S. 2-20 = 8/129/2-20; samt Begleitschreiben vom 27. August 2009 [Urk. 3/1 S. 1 = 8/129/1] und Beilagen [Urk. 3/4 S. 21-24 = 8/129/21-24]) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/1-3 und 8/134-140) - mit Verfügung vom 27. Januar 2010 (Urk. 2 = 8/146) mit Wirkung ab 1. März 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad: 51 %; vgl. Feststellungsblätter vom 30. September 2009 [Urk. 8/133] und 26. Januar 2010 [Urk. 8/143] sowie Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 26. Januar 2010 [Urk. 8/145], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 8/144]).
2.
2.1 Hiergegen liess die - durch Rechtsanwalt Maron vertretene (Urk. 4) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. März 2010 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-12]) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente (S. 2).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2010 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-146 und 9]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1 und 4). Mit Replik vom 7. Mai 2010 (Urk. 12; samt Beilagen [Urk. 13/1-2]) und Duplik vom 2. Juni 2010 (Urk. 16) bekräftigten die Parteien ihre eingangs gestellten Anträge (S. 1 bzw. S. 2).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Vollständigkeit der aufgelegten Verwaltungsakten ausdrücklich bestätigt (Urk. 16 S. 1 Rz. 1; vgl. Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2010 [Urk. 12 S. 6 Rz. 3] und Auflage gemäss Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2010 [Urk. 14 Disp.-Ziff. 1]). Zur beschwerdeweise beantragten Sichtung anderweitiger Y.___-Gutachten (Urk. 1 S. 4 Ziff. II) besteht kein Anlass. Das Doppel des letzten Schriftsatzes der Beschwerdegegnerin (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin pflichtgemäss zur Kenntnisnahme zugestellt (Mitteilung vom 3. Juni 2010 [Urk. 17]).
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 7, 12 und 16) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/1-12, 8/1-146, 9 und 13/1-2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der seit 1. Mai 2001 laufenden ganzen auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2010.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, die getätigten Abklärungen, namentlich die interdisziplinäre MEDAS-Abklärung (gemäss Y.___-Gutachten vom 25. Mai 2009 [Urk. 3/4 S. 2-20 = 8/129/2-20]), hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsüberprüfung im Jahr 2005 verbessert habe. Zwar sei ihr die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Zahntechnikerin aufgrund der gesundheitlichen Situation weiterhin unzumutbar. Hingegen könne ihr die Verrichtung einer behinderungsangepassten Ganztagstätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zugemutet werden. In der vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ausgeübten Tätigkeit hätte die Beschwerdeführerin 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.-- erzielt, mithin aufgerechnet auf das Jahr 2009 von Fr. 79'589.85. Bei arbeitsmarktlicher Verwertung des Restleistungsvermögens im Rahmen einer vor dem schulischen und beruflichen Hintergrund sowie im Lichte der absolvierten Weiterbildungen möglichen Erwerbstätigkeit mit erhöhtem Anforderungsniveau (Anforderungsniveau 3: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; wie etwa als Hilfslaborantin) hätte nach Massgabe der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bezogen auf das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 61'949.50 resultiert (LSE 2006 Tabelle TA1 Total), das heisst aufgerechnet auf das Jahr 2009 ein solches von Fr. 65'483.50. Da im Fall der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem erhöhten Pausenbedarf und einer Leistungsminderung von 30 % möglich seien, verringere sich das anrechenbare Einkommen um 40 % und betrage somit Fr. 39'290.10. Beim Vergleich von Validen- (Fr. 79'589.85) und Invalideneinkommen (Fr. 39'290.10) resultiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 40'299.75 respektive ein Invaliditätsgrad von (nurmehr) 51 %. Im Beschwerdeverfahren streicht die Beschwerdegegnerin einerseits den Beweiswert des polydisziplinären Y.___-Gutachtens hervor und bezeichnet anderseits die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Grundlage des Berichts des Beruflichen Trainingszentrums Z.___ vom 15. März 2002 (Urk. 8/63) als unrechtmässig (d.h. wiedererwägungsfähig).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber zusammenfassend das Y.___-Gutachten als inhaltlich in verschiedener Hinsicht mangelhaft (und damit beweisuntauglich) beanstanden und ein Valideneinkommen von Fr. 93'434.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 20'500.-- (eventuell höchstens Fr. 27'486.--) geltend machen sowie ausserdem die Unrichtigkeit der ursprünglichen, wiederholt bestätigten Rentenzusprache bestreiten; darüber hinaus lässt sie MEDAS-Begutachtungen des Instituts Y.___ im Allgemeinen sowie das konkrete zeitliche Herabsetzungsprozedere in Frage stellen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74
ter
lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 3.1). Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74
quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Nach dem Rechtssinn von Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil des BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 am Ende). Sodann findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen). Nach der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Verringerung oder Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung herabzusetzen oder aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a; Urteil des EVG I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten (und Hilflosenentschädigungen) erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (d.h. mit Wirkung 'ex nunc et pro futuro'; Art. 88
bis
Abs. 2 lit. a IVV); rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV).
2.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c und 125 V 368 E. 2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des BGer 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2, publ. in: Plädoyer 2011/1 S. 65; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteile des BGer 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin monieren lässt, der angefochtene Rentenherabsetzungsentscheid sei so versandt worden, dass die Zustellung auf den letzten Werktag des Monats gefallen sei (29. Januar 2010) und es bis zur Wirksamkeit der Herabsetzung (1. März 2010) gerade noch gut vier Wochen gedauert habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.1; vgl. Urk. 12 S. 2 Rz. 2), und dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin als "besonderes “Zückerchen“" respektive als "nicht [..] “die feine Art“" bezeichnet, steht die entsprechende Handhabung im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen und ist in keiner Weise zu beanstanden.
3.2 Bezüglich der grundsätzlichen Vorbehalte der Beschwerdeführerin zur Rolle des Instituts Y.___ als Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; Art. 72
bis
Abs. 1 IVV) im Rahmen der Beurteilung von Leistungsansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4 Ziff. II und Urk. 12 S. 2 f. Rz. 2) ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 zu der - insbesondere in einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 - erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von MEDAS-Expertisen unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung genommen hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das BGer die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven:
- auf administrativer Ebene:
- Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1),
- Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2),
- Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3),
- Stärkung der Partizipationsrechte:
- bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93),
- der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446);
- auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene:
- bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 Nr. 18 S. 85 [C 85/95] E. 5d mit Hinweisen, Urteil des EVG H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b), wobei die Kosten der Invalidenversicherung auferlegt werden können (E. 4.4.2).
Schliesslich hat das BGer entschieden, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6; vgl. Urteile des BGer 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1 und 9C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.2). Demnach greift die von der Beschwerdeführerin geäusserte Pauschalkritik gegenüber dem Institut Y.___ als MEDAS-Gutachterstelle ins Leere, da die Frage, ob das MEDAS-Gutachten inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, nur konkret im Kontext der Gesamtheit der einschlägigen Akten beantwortet werden kann.
3.3 Was im Übrigen die unter den Parteien strittige Frage der Auslegung von Art. 31 IVG angeht (Beschwerdeführerin: Urk. 1 S. 11 f. Ziff. III.3/e und Urk. 12 S. 4 Rz. 2; Beschwerdegegnerin: Urk. 7 S. 4 Rz. 8), ist diese höchstrichterlich dahingehend geklärt worden, dass Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung findet, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet; nicht heranzuziehen ist die Bestimmung hingegen in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1; s. oben E. 2.2).
4.
4.1
4.1.1 Als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die Mitteilung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 8/108) heranzuziehen, mit welcher der mit Verfügungen vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/77) und 13. Mai 2003 (Urk. 8/94) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 90 % zuerkannte und mit Mitteilung vom 24. November 2003 (Urk. 8/98-99) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 74 % bestätigte Anspruch auf eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73 % bejaht worden war. Während der bestätigenden Mitteilung vom 24. November 2003 (Urk. 8/98-99) weder ein Fragebogen zu den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen noch ein Arztbericht noch ein IK-Auszug zugrunde lagen, sondern lediglich die - noch vor dem abschliessenden Erlass der ursprünglichen Rentenentscheide erteilten - Auskünfte der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8/74/1-2; samt Beilagen [Urk. 8/74/3-8]: insbes. Arbeitsvertrag mit der A.___ AG vom 22./25. November 2002 [Urk. 8/74/3] mit Aufgabenbeschrieb [Urk. 8/74/6-7] und Stelleninserat [Urk. 8/74/8]) und Telefonat vom 11. März 2003 (Urk. 8/90/1) sowie die - nach Verfügungserlass erstattete - Meldung der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 3. September 2003 (Urk. 8/96; samt Beilage: Lohnausweis der A.___ AG vom 24. Juli 2003 [Urk. 8/95]; Feststellungsblatt vom 18./24. November 2003 [Urk. 8/97]), beruhte die Mitteilung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 8/108) auf dem von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 28. August 2005 eingereichten 'Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung' (Urk. 8/102/1-3; samt Beilagen [Urk. 8/102/4-8]: insbes. Lohnausweis der A.___ AG vom 24. August 2005 [Urk. 8/102/4]), auf dem IK-Auszug vom 7. September 2005 (Urk. 8/104), auf dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 14. September 2005 (Urk. 8/105) und auf dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 29. September 2005 (Urk. 8/106/1-5; samt Beilagen: Lohnjournale 2002-2005 [Urk. 8/106/6-9]; Feststellungsblatt vom 12. Oktober 2005 [Urk. 8/107]). Da offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden kann, ist die übereinstimmende Bezugnahme der Parteien auf die Rentenüberprüfung im Jahr 2005 nicht zu beanstanden (Urk. 2 Beilage = 8/144 = 8/146/2-5, je S. 1; vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. II, Urk. 7 S. 1 Rz. 1).
Die auf Meldungen der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2008 (Urk. 8/111; samt Beilagen: Kündigungsschreiben vom 27. September 2007 [Urk. 8/112/1], Kündigungsbestätigung und Arbeitszeugnis der A.___ AG vom 2. November 2007 [Urk. 8/112/2] bzw. 7. Februar 2008 [Urk. 8/112/3-4]) und 14. Oktober 2008 (Urk. 8/116; samt Beilagen: Anstellungsverfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, vom 13. August/17. September 2008 [Urk. 8/115/1] und Stelleninserat [Urk. 8/115/2]) am 17. Oktober 2008 erfolgte Mitteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/117) beschlägt demgegenüber einzig die Erheblichkeit des tatsächlich erwirtschafteten Einkommens (im Sinne von Art. 31 IVG) und stellt demnach keinen tauglichen zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dar.
4.1.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Prüfung im Jahr 2005 verbessert habe (Urk. 2 Beilage = 8/144 = 8/146/2-5, je S. 1), auf das - nach Kenntnisnahme der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/118; mit Ergänzung vom 9. November 2008 [Urk. 8/119], samt Beilagen [Urk. 8/120]: insbes. Lohnabrechnungen August, September und Oktober 2008 der C.___ [Urk. 8/120/1-3]) und Beizug des IK-Auszugs vom 12. November 2008 (Urk. 8/122) sowie Erhebung der Arztberichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2008 (Urk. 8/123), des Spitals E.___ (Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinische Ernährung/Departement Innere Medizin) vom 3. Dezember 2008 (Urk. 8/124) und von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/125) auf RAD-ärztliche Veranlassung eingeholte (Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Februar 2009 [Urk. 8/133/3] und Fragenkatalog [Urk. 8/126] sowie Mitteilung vom 6. Februar 2009 [Urk. 8/128]) - Y.___-Gutachten vom 25. Mai 2009 (Urk. 3/4 S. 2-20 = 8/129/2-20).
In der auf den Vorakten und weiteren medizinischen Unterlagen (Berichterstattungen von Dr. B.___ vom 8. und 11. Mai 2009 [Urk. 3/3 Beilagen = 8/129/21-24]) sowie internistisch/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen (vom 2. Juni 2009) beruhenden und im Rahmen einer konklusiven Konsensbesprechung der beteiligten Fachleute (Dr. med. G.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung; Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie) erarbeiteten Expertise wurden folgende "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" gestellt (Ziff. 5.1):
1. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1)
2. Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Begleitsymptomatik von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen (ICD-10 M53.0),
und darüber hinaus als "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) sowie eine - unter Substitutionsbehandlung kompensierte - Hypothyreose (ICD-10 E03.9) aufgeführt (Ziff. 5.2).
Zur "Arbeitsfähigkeit in der angestammten und anderen Tätigkeiten" legten die Y.___-Gutachter dar, die Beschwerdeführerin leide subjektiv immer noch an den Folgen zweier in den Jahren 1982 und 1993 erlittener Autounfälle, wobei sie über chronische Nackenschmerzen sowie Konzentrationsprobleme klage. Das bei der neurologischen Untersuchung diagnostizierte chronische zervikozephale Schmerzsyndrom könne vorwiegend auf tendomyopathische Befunde zurückgeführt werden, während sich für die subjektive Begleitsymptomatik von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen kein organisches Korrelat finden lasse, so dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (wie sie z.Zt. als Hilfslaborantin ausgeübt werde) zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei. Die gelernte Tätigkeit als Zahntechnikerin sei hingegen aufgrund der monotonen Körperhaltung nicht mehr geeignet. Aufgrund der bei der psychiatrischen Untersuchung erhobenen depressiven Symptomatik (Diagnose: leichte bis mittelgradige depressive Episode) sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 30 % vermindert. Die Befunde im internistischen Status seien klinisch durchwegs kompensiert, so dass sich aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht bezüglich einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Dabei könnten die Arbeitsunfähigkeiten aus neurologischer und psychiatrischer Sicht nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Erholungspausen genutzt werden könnten. Die angestammte Tätigkeit als Zahntechnikerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Pensenmässig lasse sich das zumutbare (Rest-)Arbeitsvermögen vollschichtig mit reduziertem Rendement aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs umsetzen (Ziff. 6.2).
Zum "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" führten die Y.___-Verantwortlichen aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde, der Vor- und weiteren Akten sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Zahntechnikerin seit Mai 2000 bestehe; die Beschwerdeführerin habe zwar später mit einem 40%-Pensum noch auf diesem Beruf gearbeitet, habe dadurch aber zunehmend wieder mehr Beschwerden bekommen. Die Rentenzusprache im Jahr 2002 sei vorwiegend aufgrund der Leistungseinschränkungen durch depressive Verstimmungen erfolgt, doch lasse sich aufgrund der Akten retrospektiv nicht feststellen, inwieweit die damals festgestellte Arbeitsunfähigkeit objektiv medizinisch begründet gewesen sei. Die seinerzeit gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode hätte eigentlich keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin soll der Verlauf der depressiven Störung in der Zwischenzeit fluktuierend gewesen sein, wobei genaue objektiv medizinisch begründete Angaben fehlen würden. Die seitens der Y.___-Fachleute festgestellte Arbeitsunfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom Juni 2009 (Ziff. 6.3).
In ihrer "Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen" hielten die Y.___-Gutachter dafür, die vom behandelnden Psychiater bei Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht erklärbar. Diese Diagnose sei auch schon früher gestellt worden, ohne dass dabei konkret zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen worden sei. Anlässlich der Y.___-Untersuchung habe nun eine etwas verstärkte depressive Symptomatik bestanden. In neurologischer Hinsicht würden die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den früheren Feststellungen im Rahmen der von der Unfallversicherung J.___ getätigten Abklärungen übereinstimmen (Ziff. 6.6).
In ihrer "Zusammenfassung" hielten die Y.___-Fachleute fest, dass die 49-jährige Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit (wie diejenige als Hilfslaborantin) zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei (in einem ganztägigen Pensum realisierbar), derweil ihr die angestammte Tätigkeit als Zahntechnikerin nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 6.9).
Die von der Beschwerdegegnerin über den standardmässigen Katalog hinaus gestellten spezifischen Zusatzfragen wurden von den Y.___-Experten unter anderem wie folgt beantwortet (Hervorhebung weggelassen):
"7.1 Wie hat sich der Gesundheitszustand seit 2001 (ganze Rente) entwickelt?
Wenn man die früher beschriebenen, objektiven medizinischen Befunde mit den unsrigen vergleicht, hat sich am Gesundheitsschaden wenig verändert. Das psychische Leiden ist etwas schwankend zwischen einer leichtgradigen und mittelgradigen depressiven Episode. Aus neurologischer Sicht wurden in etwa dieselben Befunde, wie sie früher beschrieben wurden, festgestellt.".
4.1.3 Die gutachterlichen Ausführungen lassen mitnichten darauf schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2005 erheblich verändert hätte. Gegenteils lässt sich dem Y.___-Gutachten klar und deutlich entnehmen, dass der Gesundheitszustand nicht nur seit 2005, sondern seit 2000/01 weitgehend gleich geblieben ist. Im Ergebnis handelt es sich bei der im Y.___-Gutachten getroffenen Einschätzung mithin offenkundig um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Zustandsbilds, namentlich in Bezug auf die zumutbare (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine solche stellt nun aber keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar. Die Stellungnahme der Y.___-Ärzte zur Arbeits(un-)fähigkeit ist - insbesondere was die Würdigung der psychischen und psychosozialen Komponente angeht - nicht etwa Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse, sondern vielmehr eine blosse - unter revisionsrechtlichem Prüfungswinkel unerhebliche - Neubeurteilung. So wird denn auch weder in der Würdigung von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 11. September 2009 (Urk. 8/133/4) noch in der RAD-ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. K.___, Ärztin für Allgemeinmedizin und Vertrauensärztin SGV/zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2010 (Urk. 8/143/2) dargetan, dass und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Y.___-Erhebungen im vergleichsrelevanten Zeitraum geändert haben soll.
4.1.4 Eine vom Medizinischen unabhängige revisionsbegründende erwerbliche Sachverhaltsänderung lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen (vgl. Stellungnahmen der Berufsberatung vom 18. September 2009 [Urk. 8/132] und 20. Januar 2009 [richtig: 20. Januar 2010; Urk. 9]).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Rechtfertigung der angefochtenen Rentenherabsetzung ('ex nunc et pro futuro') beiläufig (hilfsweise) eine - von der Beschwerdeführerin als ungerechtfertigt erachtete (Urk. 12 S. 3 Rz. 2 und S. 4 ff. Rz. 3) - Motivsubstitution geltend (Urk. 7 S. 3 Rz. 6). Als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 34 E. 2b mit Hinweisen) wäre auch ohne entsprechenden (sinngemässen; vgl. Urteil des BGer 5A_148/2011 vom 24. Juni 2011 E. 2) Antrag zu prüfen, ob die angefochtene Rentenherabsetzung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu bestätigen ist (Urteile des BGer 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.1; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53).
4.2.2 Der vormaligen Zusprechung der ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2001 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 90 % lagen gemäss Feststellungsblatt vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/70) in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache die Berichte von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik N.___ der Psychotherapeutischen Klinik O.___, vom 5. Februar 2001 (Urk. 8/12; vgl. auch Bericht vom 21. August 2000 [Urk. 8/3 = 8/33/58-61] und Zeugnis vom 3. Januar 2000 [Urk. 8/9/3]), von Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 9. Februar 2001 (Urk. 8/13/1-3; vgl. auch 'Unfallschein UVG' [Urk. 8/33/163]), der Neurologischen Poliklinik des Spitals E.___ vom 27. Juni 1997 (Urk. 8/13/7 = 8/33/161) sowie von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 16. Februar 2001 (Urk. 8/14; vgl. auch Bericht vom 1. September 1999 [Urk. 8/33/133-135 = 8/33/145-147]) zugrunde. Daneben enthielten die Akten (namentlich die von der J.___ beigezogenen UV-Akten Unfall Nr. '___': Urk. 8/33/1-179), zahlreiche weitere medizinische Unterlagen (worunter: Krankengeschichte und 'Arztzeugnis UVG' des Spitals R.___ vom 31. Januar 1993 [Urk. 8/13/4] bzw. 8. Februar 1993 [Urk. 8/33/177], Kreisarztbericht von Dr. med. S.___ vom 6. April 1993 [Urk. 8/13/5-6 = 8/33/170-171], Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 3. Februar 1998 [Urk. 8/13/8], Berichte von Dr. med. U.___, Leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, Hals- und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals V.___, vom 28./29. März 2000 [Urk. 8/2], Berichte von Dr. med. W.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 3. März 2000 [Urk. 8/33/104-111], 10. Oktober 2000 [Urk. 8/33/54-56] und 11. Dezember 2000 [Urk. 8/33/46-47], von Dr. med. AA.___, Neurologe, J.___-Ärzteteam, vom 3. März 2000 [Urk. 8/33/97-103] und 16. März 2001 [Urk. 8/33/38-40 = 8/33/41-43] und von Dr. med. BB.___, Facharzt für Chirurgie, J.___-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 8. März 2000 [Urk. 8/33/88-96; samt Beilagen: Urk. 8/33/84-87 und 8/33/112-115] und 5. April 2001 [Urk. 8/33/27-30 = 8/33/31-34]). Hinzu kamen in beruflich-erwerblicher Hinsicht neben Arbeitgeberberichten (vom 9. Januar 2001 und 5. Februar 2001 [Urk. 8/8]), Arbeitslosenkassenauskunft (vom 8. Januar 2001 [Urk. 8/9]) und IK-Auszug (vom 17. Januar 2001 [Urk. 3/5 = 8/11]) der bereits erwähnte Z.___-Schlussbericht (vom 15. März 2002 [Urk. 8/63]; vgl. auch Z.___-Vorabklärungsbericht vom 4. Februar 2002 [Urk. 8/55/2]) sowie verschiedene Stellungnahmen der anstaltsinternen Berufsberatung (Verlaufsprotokolle vom 11. September 2001 [Urk. 8/35] und 5. Oktober 2001 [Urk. 8/44 und 8/45] sowie Angaben vom 19. April 2002 [Urk. 8/64] und 7. Juni 2002 [Urk. 8/68]).
Nachdem die Bandbreite der mit Rücksicht auf ein multifaktorielles, physisch-psychisches Störungsbild ärztlicherseits medizinisch-theoretisch postulierten (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten (Verweisungs-)Tätigkeit bei 50-100 % gelegen hatte, wurde das (Rest-)Leistungsvermögen der (als willig eingeschätzten) Beschwerdeführerin durch die Z.___-Verantwortlichen (Dr. med. CC.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, DD.___, dipl. Psychologin IAP/SBAP, und EE.___, Leiter Lagerbereich) auf der Basis der aus einer fast 2-monatigen (7. Januar bis 1. März 2002) beruflichen Evaluation (mit psychiatrischer Konsultation und testpsychologischer Untersuchung) geschöpften Erkenntnisse auf zirka 25 % im Rahmen einer möglichen zeitlichen Präsenz von zirka 50 % veranschlagt. Gestützt auf die darauf aufbauende Stellungnahme der Berufsberatung (FF.___) vom 19. April 2002 (Urk. 8/64) wurde ein anrechenbares Invalideneinkommen von (rund) Fr. 7'000.-- ermittelt; im Vergleich zu dem auf Fr. 72'000.-- angesetzten Valideneinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von (rund) 90 % (Feststellungsblatt vom 4. Juli 2002 [Urk. 8/70]).
4.2.3 Im Lichte der damals vorhandenen Akten kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Abklärungspflicht verletzt, indem sie nach Eingang des Z.___-Schlussberichts vom 15. März 2002 (Urk. 8/63) keine ergänzenden medizinischen Abklärungen vornahm. Ebenso wenig lässt sich sagen, dass die damalige Invaliditätsbemessung auf einer nicht nachvollziehbaren ärztlichen Grundlage beruht hätte. Die medizinischen Unterlagen waren verhältnismässig umfangreich und aussagekräftig, so dass weitere ärztliche Abklärungen im Lichte der Z.___-Berichterstattung nicht unabdingbar waren. Dies ergab im Übrigen auch eine Nachfrage beim verwaltungsinternen medizinischen Dienst (heute: regionaler ärztlicher Dienst, abgekürzt RAD; Art. 47 ff. IVV), welcher die Z.___-Beurteilung als umfassend sowie insbesondere auch medizinisch abgestützt bezeichnete und eine weitere Begutachtung als entbehrlich erachtete (Stellungnahme vom 25. Juni 2002 [Urk. 8/69]). Zufolge Fehlens einer zweifellosen Unrichtigkeit der notwendigerweise Ermessenszüge aufweisenden ursprünglichen Rentenzusprache fällt eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente ausser Betracht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Y.___-Verantwortlichen jedenfalls für die Zeit ab Juni 2009 zu einer höheren graduellen Festlegung der (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelangt sind. Selbst wenn nämlich aus der neueren ärztlichen Stellungnahme (rückwirkend) eine bereits damals höhergradige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung hervorgehen würde (was andeutungsweise der Fall ist), könnte dies nichts daran ändern, dass die Arbeits(un-)fähigkeitseinschätzung seinerzeit als vertretbar erscheinen durfte. Denn es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können.
Ebenso wenig wie die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/77) und 13. Mai 2003 (Urk. 8/94) lässt sich die - auf dem 'Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung' vom 28. August 2005 (Urk. 8/102/1-3; samt Beilagen [Urk. 8/102/4-8]: insbes. Lohnausweis der A.___ AG vom 24. August 2005 [Urk. 8/102/4]), dem IK-Auszug vom 7. September 2005 (Urk. 8/104), dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. September 2005 (Urk. 8/105) und dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 29. September 2005 (Urk. 8/106/1-5; samt Beilagen: Lohnjournale 2002-2005 [Urk. 8/106/6-9]) beruhende - Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 8/108) als offensichtlich rechtsfehlerhaft qualifizieren. So hatte Dr. B.___ den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet sowie die Einschränkung der psycho-mentalen Belastungs-/Leistungsfähigkeit mit 70 % quantifiziert und war folglich die Annahme, die Beschwerdeführerin würde die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit bei der A.___ AG im Rahmen einer 40%igen Teilzeittätigkeit als "Technician" (Labormitarbeiterin) in zumutbarer Weise voll ausschöpfen, nicht als zweifellos unrichtig von der Hand zu weisen (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Oktober 2005 [Urk. 8/107]).
5.
5.1 Zusammengefasst führt dies zur Beschwerdegutheissung und Aufhebung der angefochtenen Revisionsverfügung vom 27. Januar 2010.
Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Y.___-Verantwortlichen im Gutachten vom 25. Mai 2009 (Urk. 3/4 S. 2-20 = 8/129/2-20) zwar aus neurologischer Sicht keine Vorschläge für medizinische Verbesserungsmassnahmen machen konnten, aus psychiatrischer Sicht indessen eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Intensivierung der antidepressiven Therapie empfohlen und dabei den Einsatz eines schmerzmodulierenden Antidepressivums als womöglich hilfreich bezeichnet haben (Ziff. 6.7; vgl. Ziff. 4.1.8). Nun lässt die Beschwerdeführerin zwar geltend machen, dass die entsprechenden therapeutischen Möglichkeiten von Dr. D.___ bereits ausgeschöpft seien (Urk. 1 S. 7 Ziff. III.2/b/b), was anhand Dr. D.___s Berichterstattung indessen nicht schlüssig erstellt ist (Urk. 8/123, insbes. 8/123/3 Ziff. 1.5). Nach Ausräumung der entsprechenden anamnestischen Unklarheiten wäre demnach gegebenenfalls eine tragfähige Auflage zur Schadenminderung denkbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 86
bis
Abs. 1 und 3 IVV), was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
5.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu veranschlagende Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Revisionsverfügung vom 27. Januar 2010 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).