IV.2010.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 X.___, geboren 1958, ist Mutter dreier Kinder (geboren 1976, 1979 und 1980; Urk. 11/44 Ziff. 3.1). Sie arbeitete von 1994 bis 2001 als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG, J.___ (Urk. 11/2 Ziff. 1) und war seither nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 11/46). Am 2. Januar 2001 meldete sie sich wegen einer Bronchitis, einer Operation mit Teilentfernung der Lunge und Atembeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk.11/3; Urk. 11/9; Urk. 11/13-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk.11/6) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Allianz Suisse bei (Urk. 11/10). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung; Urk. 11/8) und eine Begutachtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Kantonsspital Z.___. Das MEDAS-Gutachten wurde am 8. Juli 2003 erstattet (Urk. 11/23).
          Mit Verfügung vom 20. August 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/26). Die dagegen am 22. September 2003 erhobene Einsprache (Urk. 11/27) wies die IV-Stelle am 26. November 2003 ab (Urk. 11/36). Das hiesige Gericht wies die dagegen am 12. Januar 2004 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. September 2004 ab (Urk. 11/41; Prozess-Nr. IV.2004.00031). Dieses Urteil wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht am 27. März 2006 bestätigt (Urk. 11/43).
1.2 Am 25. Mai 2009 meldete sich die Versicherte wegen Depressionen, allgemeinen Schmerzen, Schwindel und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/44 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 11/46) und Arztberichte (Urk. 11/47; Urk. 11/50) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/52-63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/66 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. März 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2, S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob und in welchem Ausmass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 26. November 2003 verändert haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der MEDAS-Abklärung 2003 nicht verändert habe. Sie sei in ihrem angestammten Arbeitspensum von 38 % weiterhin voll arbeitsfähig und im Haushaltbereich unverändert zu 30.25 % eingeschränkt, weshalb ihr Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % liege. Einwandweise seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden, welche nicht bereits im MEDAS-Gutachten von 2003 gewürdigt worden seien. Zwar sei neu Darmkrebs festgestellt worden, jedoch handle es sich dabei um einen noch labilen Gesundheitsschaden. Deshalb sei eine dadurch bedingte allfällige Arbeitsunfähigkeit noch nicht ausgewiesen (Urk. 2).
Es seien ärztlicherseits keine relevanten Befundveränderungen festgestellt worden. Nach der Darmkrebsoperation sei der Gesundheitszustand nach wie vor stationär; es könnten keine sicheren Angaben über den Verlauf der Krebserkrankung getroffen werden. Eine schlüssige Beurteilung zu den Auswirkungen des Krebsleidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht vorhanden, ausser derjenigen des Spitals A.___, wonach die Beschwerdeführerin infolge des Krebsleidens von Januar bis März 2010 arbeitsunfähig gewesen sei. Daraus sei zu schliessen, dass seit der Rentenabweisung vom 26. November 2003 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das Krebsleiden habe sich nur vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt (Urk. 10).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Der neu entdeckte Tumor habe ihre Situation drastisch verschlimmert. Die Beeinträchtigung sei derart, dass ihr weder die angestammte noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei. Zudem sei die Haushalttätigkeit ohne fremde Hilfe praktisch verunmöglicht (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1 Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 20. August 2003 (Urk. 11/26) erging im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2003 (Urk. 11/23; vgl. Urk. 11/25/2; Urk. 11/36 S. 2 unten f.), worin folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose gestellt wurde (Urk. 11/23 S. 14):
1. chronisches Ganzkörper-Schmerzsyndrom, betont im linken oberen Quadranten (ICD-10 M79.0) mit und bei
- Status nach Unterlappenresektion wegen Bronchiektasen 1999
- möglicher neuropathischer oder thorakospondylogener Schmerzkomponente
- ausgeprägter Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei Adipositas und Dekonditionierung
- degenerativen Veränderungen der LWS
- klinisch diskreter Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links bei AC-Gelenksarthrose, differentialdiagnostisch schonungsbedingte Frozen shoulder
- degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette
- ausgeprägter Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
2. leichte depressive Störung, vorwiegend reaktiv bedingt (ICD-10 F32.0)
3. Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas permagna, die Hyperventilationsneigung und die anamnestische Refluxsymptomatik.
Aus rein medizinischer Sicht sei die von der Beschwerdeführerin beklagte gänzliche Invalidität nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar sei, also das bisherige Pensum von 38 % auch neben der Haushalttätigkeit vollumfänglich erledigt werden könnte. Die Einschränkung im Haushalt werde auf 30,25 % geschätzt, was als realistisch erscheine. Für jeden Verweisberuf gelte ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/23 S. 21).
3.2 Das hiesige Gericht nahm im höchstrichterlich bestätigten Urteil vom 27. September 2004 ebenfalls gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2003 für den Erwerbsbereich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer früheren, im Umfang von 38 % ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft an (vgl. Urk. 11/41 Erw. 4.4). Im Haushaltbereich - die Beschwerdeführerin wurde damals unbestrittenermassen als Teilerwerbstätige betrachtet - resultierte, ebenfalls gestützt auf das MEDAS-Gutachten, eine behinderungsbedingte Einschränkung von 30.25 % (vgl. Urk. 11/41 Erw. 6.3). 

4.
4.1 Eine Röntgenuntersuchung vom 11. Februar 2008 ergab Residuen nach durchgemachtem Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS), eine angedeutete Spondylose sowie eine Fehlhaltung bei linkskonvexer Kyphoskoliose. Weiter wurde eine verkalkende Tendoligamentose der Quadricepssehnenansatzstelle am oberen linken Patellarand festgestellt (Urk. 11/47/7).
4.2 Mit Bericht vom 12. Februar 2008 (Urk. 11/47/11) diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, einen klinisch nicht fassbaren, generalisierten Schmerzzustand im Bewegungsapparat, eine Adipositas per magna und einen Verdacht auf eine klar ungenügende Lungenfunktion. Für den massiven, sich stetig verstärkenden generalisierten Schmerzzustand im Bewegungsapparat sei klinisch aus rheumatologischer Sicht keine Erklärung vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe aber wohl intellektuell, sprachlich oder mental nicht genügend Ressourcen, um sich unter Anleitung aktiv auf einen Besserungsweg begeben zu können. Deshalb und aufgrund der sehr knapp genügenden Lungenfunktion sei eine Rückführung in den Arbeitsprozess wohl illusorisch (Urk. 11/47/12).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2008 eine Adipositas per magna sowie Thoraxwandschmerzen bei Status nach Lungenteilresektion wegen Bronchiektasen. Bei den geklagten Beschwerden handle es sich um eine Folge der offenen Lungenoperation (Urk. 11/47/8).
4.4 Vom 19. bis 24. März 2009 war die Beschwerdeführerin im Spital A.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 9. April 2009 (Urk. 11/50/14) wurde ein psychischer Ausnahmezustand mit und bei beginnender Menopause, chronischem thorakalem Schmerzsyndrom, Depression sowie aktuell Schwindel und Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch nach Medikamentumstellung, Menopause, Morbus Menière, diagnostiziert (Urk. 11/50/14).
4.5 Dr. med. D.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH und Hausärztin der Beschwerdeführerin seit März 2004 (Urk. 11/47/13), stellte mit Bericht vom 9. Mai 2009 folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (Urk. 11/47/13 Ziff. 1.1 in Verbindung mit Urk. 11/47/2 Ziff. 1.1):
1. chronisches thorakovertebrogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Unterlappenresektion links und Lingula-Exzision bei Bronchiektasen
2. Lumbovertrebrales Schmerzsyndrom
3. Adipositas per magna, BMI 44
4. depressive Entwicklung
5. Status nach fraglicher transitorischer ischämischer Attacke (TIA)
6. Eisenmangelanämie, substituiert
7. Vitamin D3-Mangel, substituiert
Während der Behandlungszeit hätten immer die muskuloskelettalen thorakalen Schmerzen im Vordergrund gestanden. Die Thoraxschmerzen würden durch die Adipositas zusätzlich verstärkt. Auch der soziokulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin beeinflusse die Schmerzen negativ: Sie spreche kein Deutsch und habe sich in der Schweiz nicht integrieren können. Aufgrund der Thoraxschmerzen klage sie auch über Kurzatmigkeit und Atemnot, wobei eine schwere pulmonale Pathologie habe ausgeschlossen werden können (Urk. 11/47/13).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, für den Zeitraum vorher könne keine Beurteilung erfolgen (Urk. 11/47/14 Ziff. 1.6 in Verbindung mit Urk. 11/47/3 Ziff. 1.6). Infolge der chronischen Schmerzen, der Adipositas per magna und der Kurzatmigkeit sei die Beschwerdeführerin praktisch immobilisiert. Zudem bestehe ein depressives Zustandsbild mit Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit und fehlender Integration nach Migration aus Mazedonien. Aus diesen Gründen sei eine geregelte Arbeit nicht mehr zumutbar (Urk. 11/47/14 Ziff. 1.7).
4.6 Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit 24. Februar 2009 in Behandlung steht (Urk. 11/50/2 Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 11. Mai 2009 eine postoperative Neuralgie nach Unterlappenresektion links wegen Bronchiektasen, bestehend seit 1999, eine Depression mit Kopf- und Rückenschmerzen, bestehend seit 2003, sowie Fresssucht bei einem BMI von 50. Diese Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/59/2 Ziff. 1.2). Die Prognose sei schlecht; die Beschwerdeführerin wolle keine bariatrische Operation. Hinsichtlich der Thoraxneuralgie sei der Status seit Jahren gut. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie sei zum Teil wegen der Schmerzen gehunfähig, könne kein Deutsch, sei nervös und könne wegen der Schmerzen die frühere Reinigungstätigkeit nicht ausüben (Urk. 11/50/3).
Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin bewege sich kaum, sondern nur unter Ritalin ein wenig, dies infolge der Schmerzen und der Adipositas (Urk. 11/50/4). Seit 2009 seien ihr keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar; ihre psychischen Funktionen seien allesamt eingeschränkt (vgl. Urk. 11/50/5).
4.7 Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin und Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), führte am 16. Juni 2009 aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss aktueller Hausarztberichte weiterhin vorwiegend an Rückenschmerzen bei Adipositas und Depression leide. Aufgrund der beschriebenen Befunde sei aber keine relevante Verschlechterung des Gesundheitsschadens im Vergleich zum massgebenden MEDAS-Gutachten von 2003 ausgewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für jede Erwerbstätigkeit und einer 30%igen Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen (Urk. 11/51/3).
4.8 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergingen weitere Arztberichte. Die Beschwerdeführerin war vom 19. bis 25. November 2009 erneut im Spital A.___ hospitalisiert, dies bei Diagnose eines Verdachtes auf ein Sigmakarzinom sowie einer Adipositas Grad II. Als Nebendiagnose wurde ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom genannt (Urk. 11/58).
Dr. F.___ hielt dazu am 4. Januar 2010 fest, dass damit ein neu entdeckter Darmkrebs beschrieben werde. Dieser Gesundheitsschaden sei jedoch noch labil und einer erfolgreichen Therapie zugänglich. Vorderhand könne eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht ausgewiesen werden (Urk. 11/65/2).
4.9 Vom 5. bis 18. Januar 2010 war die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert (Urk. 11/63). Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 18. Januar 2010 ein endometrioides Adenokarzinom des distalen Sigmas, welches am 6. Januar 2010 operiert wurde (vgl. Urk. 11/67).
4.10 Dr. F.___ führte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 26. März 2010 (Urk. 11/72) aus, dass gemäss der aktualisierten medizinischen Aktenlage zusätzlich ein gut differenzierter Dickdarmkrebs vorliege, der im Januar 2010 erfolgreich operiert worden sei. Nach einer allfälligen Nachbehandlung mit Strahlen- und Chemotherapie sei die Prognose soweit gut. Rein aufgrund des Krebsleidens sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 für jede Erwerbstätigkeit nachvollziehbar. Nach abgeschlossener Rehabilitation sei aber wieder dieselbe Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, wie sie in den letzten RAD-Stellungnahmen begründet worden sei. Es sei also spätestens im Mai 2010 mittels aktuellen medizinischen Verlaufsberichten abzuklären, wie sich die Restarbeitsfähigkeit entwickelt habe. Dabei sei bei den Gesundheitsschäden streng zwischen der aktuellen Krebserkrankung und den vorbestehenden Leiden zu unterscheiden.
4.11 Dr. med. G.___, Assistenzärztin Gynäkologie am Spital A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Mai 2010 (Urk. 11/75/2-5) ein endometrioides Adenokarzinom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 18. Februar bis 5. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar; es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 11/75/2-3). Ab 5. März 2010 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig; sämtliche Tätigkeiten seien ab sofort ganztags zumutbar (vgl. Urk. 11/75/5).
4.12 Mit Bericht vom 20. Mai 2010 (Urk. 11/76/6) stellte Dr. med. H.___, Oberarzt Chirurgie am Spital A.___, folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/76/6 Ziff. 1.1 in Verbindung mit Urk. 11/76/1 Ziff. 1.1):
- endometrioides Adenokarzinom des distalen Sigmas
- chronisches thorakales Schmerzsyndrom nach Lungenteilresektion 1997 links, vermutlich bei Pleuraempyem
- Depression
- ausgeprägte Adipositas
- Gonarthrose
Die letzte Kontrolle habe am 17. Januar 2010 stattgefunden. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei beim Hausarzt zu erfragen (Urk. 11/76/6 Ziff. 1.2; Ziff. 1.5-1.7 in Verbindung mit Urk. 11/76/2 Ziff. 1.5-1.7).

5.
5.1 Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 12. Februar 2008 einen klinisch nicht fassbaren, generalisierten Schmerzzustand der Beschwerdeführerin im Bewegungsapparat fest (Urk. 11/47/12). Dies entspricht im Wesentlichen der MEDAS-Abklärung 2003, wo ein chronisches Ganzkörper-Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden waren (vgl. Urk. 11/23 S. 14). Eine neue Diagnose wurde von Dr. B.___ somit nicht gestellt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine Rückführung in den Arbeitsprozess für illusorisch, jedoch nicht - mit Ausnahme der von ihm festgestellten, knapp genügenden Lungenfunktion - aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern da die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach über ungenügende intellektuelle, sprachliche oder mentale Ressourcen für eine Besserung verfüge (vgl. Urk. 11/47/12). Lungenspezialist Dr. C.___ fand jedoch keine schwere pulmonale Pathologie und konnte nach Lage der Akten auch die von Dr. B.___ beobachtete Lippenzyanose nicht feststellen (vgl. Urk. 11/47/8-9; Urk. 11/47/13 unten). Dr. B.___ nahm somit eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor, was rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
5.2 Dr. D.___ diagnostizierte ein chronisches thorakovertebrogenes sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Adipositas per magna (Bericht vom 9. Mai 2009; Urk. 11/47/13), was ebenfalls im Wesentlichen der MEDAS-Diagnose entspricht (vgl. Urk. 11/23 S. 14). Sie erachtete jedoch aufgrund dieser Diagnosen eine geregelte Arbeit nicht mehr als zumutbar, weshalb auch sie eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vornahm. Dazu ist zudem festzuhalten, dass Fettleibigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine leistungsbegründende Invalidität zu begründen vermag, wenn sie körperliche oder geistige Schäden bewirkt oder die Auswirkung solcher Schäden ist oder aber nicht durch geeignete und zumutbare Massnahmen auf ein Mass reduziert werden kann, welches die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3.1). Für die Annahme einer solchen ausnahmsweise invalidisierenden Adipositas liegen keine Anhaltspunkte vor.
Was die zusätzlich von Dr. D.___ gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 11/47/13 Ziff. 1.1) angeht, so erachtete sie eine transitorische ischämische Attacke als lediglich fraglich. Und inwieweit ein substituierter Eisen- und Vitamin D-Mangel sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, erklärte Dr. D.___ nicht. Insgesamt vermag ihr Bericht den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.7) nicht vollumfänglich zu genügen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.3 Das zum Bericht von Dr. D.___ Gesagte gilt auch für den Bericht von Dr. E.___, wurden dort doch ebenfalls keine neuen Diagnosen gestellt, sondern diese lediglich anders beurteilt. Auch Dr. E.___ nannte die Adipositas als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/50/2 Ziff. 1.2). Darüber hinaus kann jedoch auf den Bericht von Dr. E.___ mangels Schlüssigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.7) nicht abgestellt werden: Dr. E.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Aktivität mehr zumutbar sei, beispielsweise weder Bücken noch Heben noch Tragen noch Treppen steigen und auch keine wechselbelastenden Tätigkeiten (vgl. Urk. 11/50/5); eine Einschätzung, die eine vollständige Immobilität der Beschwerdeführerin bedeuten würde. Dies ist nicht nachvollziehbar.
5.4 Dr. B.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ wiesen jeweils darauf hin, dass die Beschwerdeführerin depressiv wirke (vgl. Urk. 11/47/11 unten; Urk. 11/47/14 oben; Urk. 11/50/3). Im Spital A.___ wurde anlässlich des stationären Aufenthalts im März 2009 ein psychischer Ausnahmezustand bei Depression festgestellt (vgl. Urk. 11/50/14). Die Beschwerdeführerin selbst hatte bei ihrer Neuanmeldung festgehalten, bei Psychologin lic. phil. I.___ in Behandlung zu sein (vgl. Urk. 11/44/8 Ziff. 6.7), was der Beschwerdegegnerin bekannt war (vgl. Urk. 11/51/2 oben). Dennoch und obwohl sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch wegen Depressionen neu angemeldet hatte (vgl. Urk. 11/44/8 Ziff. 6.2), wurde nach Lage der Akten kein Bericht der behandelnden Psychologin beziehungsweise des delegierenden Psychiaters oder der Psychiaterin eingeholt. RAD-Arzt Dr. F.___ hielt dazu lediglich fest, man habe keine Kenntnis von einer fachärztlich psychiatrischen Behandlung mit entsprechenden, invalidenversicherungsrechtlichen Befunden (Urk. 11/65/1 unten). Damit erweist sich die Sachverhaltsabklärung diesbezüglich als unvollständig, da nicht bekannt ist, ob und  in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin infolge psychischer Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
5.5 Des Weiteren wurde im November 2009 bei der Beschwerdeführerin neu Darmkrebs festgestellt (vgl. Urk. 11/58), was eine im Vergleich zur im Jahr 2003 festgestellten gesundheitlichen Situation neue Krankheit und damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bedeutet. Es stellt sich die Frage, ob diese Änderung geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
5.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war.
Nachdem die Diagnose des Krebsleidens noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2010 gestellt wurde, sind die sich darauf beziehenden, zeitlich nachfolgenden Berichte vorliegend zu berücksichtigen.
5.7 Dr. F.___ ging davon aus, dass rein aufgrund des Krebsleidens eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 für jede Erwerbstätigkeit nachvollziehbar sei. Nach abgeschlossener Rehabilitation sei aber wieder die bisherige Restarbeitsfähigkeit gegeben, was mittels Verlaufsbericht abzuklären sei (vgl. Urk. 11/72). Diesbezüglich beurteilte Dr. G.___, Assistenzärztin Gynäkologie, mit Bericht vom 1. Mai 2010 (Urk. 11/75/2-5) die Beschwerdeführerin aufgrund des endometrioiden Adenokarzinom als ab 5. März 2010 wieder vollständig und in jeder Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 4.11). Chirurg Dr. H.___, der das Adenokarzinom ebenfalls als arbeitsfähigkeitbeeinflussend erachtete, nahm im Gegensatz dazu mit Bericht vom 20. Mai 2010 (Urk. 11/76/6) selbst keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern verwies diesbezüglich auf den Hausarzt der Beschwerdeführerin. Damit ist auch das Ausmass der durch das Krebsleiden verursachten Beeinträchtigung unklar.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels vollständiger und schlüssiger Arztberichte nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Überprüfung verändert haben. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

6.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung geeigneter Arztberichte, die sich unter Einbezug des Krebsleidens und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu deren Arbeitsfähigkeit äussern, den Sachverhalt neu beurteile und über die Rentenrevision neu verfüge. 
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Somit erweist sich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 5) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/72, 11/73/5; 11/75/2-5 sowie Urk. 11/76/6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).