IV.2010.00222
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 20. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gemeinde V.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, meldete sich mit Formular vom 5. November 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, unter anderem bei der ESPAS, Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter (Urk. 8/33, Urk. 8/39), und nach einem Praktikum in einem Blindenheim (Urk. 8/44-45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2003 (Urk. 8/64) und Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/83) den Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 8/69). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. November 2003 (Urk. 8/87) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. März 2004 in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des bei einem Invaliditätsgrad von 64 % grundsätzlich bejahten Anspruchs auf Umschulung im Einzelfall an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2003.00447; Urk. 8/103 S. 7 f.).
1.2 Mit Verfügungen vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/116) und vom 13. August 2004 (Urk. 8/128) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 8/95). Mit Verfügung vom 31. August 2004 (Urk. 8/141), ergänzt mit Verfügungen vom 24. November 2004 (Urk. 8/157) und vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/252), erteilte die IV-Stelle der Versicherten ausserdem Kostengutsprache für eine Umschulung zur Sozialbegleiterin vom 22. Oktober 2004 bis Ende Oktober 2007. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Versicherte schloss erfolgreich den theoretischen Teil der Ausbildung zur Sozialbegleiterin ab (Urk. 8/268). Für den Diplomabschluss fehlte noch ein drei- bis sechsmonatiges Praktikum (Urk. 8/267); denn die bisherige Praktikumsanstellung war per 31. Juli 2007 gekündigt worden (Urk. 8/249 S. 1 und S. 3).
1.3 Die IV-Stelle holte zur Überprüfung des Rentenanspruchs den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 10./26. September 2007 ein (Urk. 8/277) und veranlasste die Haushaltsabklärung vom 21. November 2007 (Bericht vom 7. Dezember 2007, Urk. 8/283). Mit Verfügung vom 26. März 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten weiterhin eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 8/303; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 8/298). Am 24. April 2008 verfügte sie ausserdem die entsprechende ordentliche Kinderrente für den Sohn Z.___ zugunsten der Versicherten (Urk. 8/313). Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Am 17. September 2008 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Finanzierung eines Praktikums mit einem Pensum von 40 % (Urk. 8/3160) vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 in Ergänzung zur Umschulung zur Sozialbegleiterin (Urk. 8/322). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 wurde die Aufhebung dieser Kostengutsprache per 25. September 2008 und die Einstellung der beruflichen Massnahmen angekündigt (Urk. 8/339), nachdem eine Weiterführung des Praktikums von Seiten der Praktikumsstelle im Einverständnis mit der Versicherten abgelehnt worden war (Urk. 8/329 S. 2 f.). Nachdem die Versicherte eine neue Praktikumsstelle gefunden hatte, erteilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. November 2008 Kostengutsprache für dieses Praktikum im Regionalen Pflegezentrum A.___ vom 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009 (Urk. 8/348). Die Versicherte erwarb nach Abschluss dieses Praktikums das Diplom als Sozialbegleiterin (Urk. 8/365). Mit Mitteilung vom 5. Juni 2009 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/367).
1.4 Zur Überprüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8/340) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. November 2008 (Urk. 8/341) sowie die Verlaufsberichte von Dr. Y.___ (Bericht vom 12. Juni 2009, Urk. 8/370) und von Dr. B.___ (Bericht vom 22. Juni 2009, Urk. 8/371) ein. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 stellte die Versicherte ein Rentenrevisionsgesuch mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und es sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr möglich (Urk. 8/372). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 6. November 2009, Urk. 8/381) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2010 den bisherigen Rentenanspruch ab 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei eine aktuelle medizinische Abklärung vorzunehmen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), wobei Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlichen Vergleichszeitraum beachtlich sind, wenn sie eine bisher ausgerichtete Rente lediglich bestätigen (BGE 133 V 108 E. 5.3-4).
2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letzten revisionsweisen Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente vom 26. März 2008 (Urk. 8/298, Urk. 8/303) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass verändert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin war beim Entscheid vom 26. März 2008 (Urk. 8/298, Urk. 8/303) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und ein Valideneinkommen von Fr. 67'359.20 erzielen würde. Weiter hatte sie darauf erkannt, dass der Beschwerdeführerin zufolge ihrer somatischen Beschwerden eine körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit wie jene als Sozialbegleiterin im Umfang von 50 % zumutbar sei und bei der sie ein Invalideneinkommen von Fr. 29'250.-- erzielen könnte. Aufgrund dieser Annahmen hatte sich der Invaliditätsgrad von 57 % ergeben (Urk. 8/298 S. 1). Dabei hatte die IV-Stelle sich auf das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 21. November 2007 (Bericht vom 7. Dezember 2007, Urk. 8/283) und in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie und Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 9. Oktober 2007 gestützt (vgl. Feststellungsblatt vom 18. Dezember 2007, Urk. 8/286 S. 1 f.).
Dr. C.___ war aufgrund der damaligen Aktenlage zum Schluss gekommen, es sei die bekannte medizinische Sachlage beschrieben worden, weshalb der Beschwerdeführerin wie bisher eine 50%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/286 S. 2). Im Wesentlichen hatte Dr. C.___ der Bericht von Dr. Y.___ vom 10./26. September 2007 (Urk. 8/277) vorgelegen. Dr. Y.___ hatte darin aufgrund der Diagnosen einer schweren Gonarthrose beidseits, eines Lumbovertebralsyndroms bei einer Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 und bei einer Ausweitung in ein Panvertebralsyndrom sowie in ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, einer Adipositas per magna, einer Coxarthrose beidseits und der Diagnose einer Periarthropathia beim oberen Sprunggelenk (OSG) bei Fersensporn beidseits eine 40%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2007 in der leichten wechselpositionierten Tätigkeit wie jener als Sozialbegleiterin attestiert; zuvor habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Optimal sei eine Arbeit als Sozialbegleiterin, welche an drei Tagen pro Woche während höchstens fünf Stunden täglich ausgeführt werden könnte. Es sei seit dem letzten Bericht vom 19. April 2005 (Urk. 8/180) eine Verschlechterung eingetreten. Zusätzlich zu den bereits damals erhobenen Befunden zeige sich nun eine schmerzhaft eingeschränkte Innenrotation der Hüftgelenke. Die gesamten Weichteile seien druckempfindlich und es bestünden Druckdolenzen an allen Fibromylagie-Schmerzpunkten. Die Beschwerdeführerin klage nun vermehrt über Schmerzen an Knie- und Hüftgelenken und über fast tägliche Lumbalgien. Im Mai 2007 sei es zu einer Exazerbation mit nun Dauerschmerzen, von lumbal bis in den linken Fuss ausstrahlend, gekommen und seither bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Sozialbegleiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Die Situation sei chronifiziert und wegen der Adipositas per magna den therapeutischen Ansätzen nur schwer zugänglich. Die Prognose sei somit ungünstig (Urk. 8/277 S. 3 f.).
2.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2) hielt Dr. Y.___ im Bericht vom 20. Oktober 2008 fest, es hätten sich im Vergleich zu seinem Bericht vom 26. September 2007 (Urk. 8/277) keine Veränderung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/340). Dr. B.___, unter deren Leitung die Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2007 in psychotherapeutischer Behandlung ist (Urk. 8/235 S. 3), führte im Bericht vom 31. November 2008 aus, die seit 2003 bestehende rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig unter psychotherapeutischer Behandlung remittiert (ICD-10 F33.4). Es bestehe in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Sozialbegleiterin, sofern die körperliche Behinderung am Arbeitsplatz berücksichtigt werde (Urk. 8/341 S. 3 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin per Ende April 2009 die Ausbildung zur Sozialbegleiterin abgeschlossen hatte (Urk. 8/365, Urk. 8/67), bestätigte Dr. B.___ im Bericht vom 22. Juni 2009 einen unveränderten psychischen Gesundheitszustand ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/371 S. 3 ff.).
Einziger Hinweis auf eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum ist dem Bericht von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2009 (Urk. 8/370) zu entnehmen, auf den die Beschwerdeführerin in ihrem Rentenrevisionsgesuch vom 29. Juni 2009 Bezug nahm (Urk. 8/372). Dr. Y.___ bestätigte darin eine „weitere Verschlechterung der Beschwerden“ und bemass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nun mit 75 %. Anlass dazu bildeten jedoch nicht neue oder verschlechterte Befunde oder neue Diagnosen, verwies Dr. Y.___ dazu doch auf den bisherigen Bericht vom 26. September 2007 (Urk. 8/277) und auf die Angaben der Leiterin des Regionalen Zentrums A.___ im Bericht vom 30. April 2009 über das Praktikum von Dezember 2008 bis April 2009 (Urk. 8/362). Danach habe die Beschwerdeführerin - so Dr. Y.___ - nur ein Pensum von drei Stunden an zwei Tagen pro Woche bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % mit je zwei längeren Pausen und einer Mittagszeit von 45 Minuten erbringen können. Mit einer Stunde Vor- und Nachbereitungszeit ergebe dies 10 Stunden effektiv mögliche Arbeitszeit pro Woche. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 75 %, wobei die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Arbeitspensums acht Tabletten Zaldiar pro Tag habe einnehmen müssen, während sie zuvor ohne Erwerbstätigkeit nur zwei Tabletten benötigt habe. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 20. Oktober 2008, die auf 40 % gelautet habe (Urk. 8/340), sei wahrscheinlich eher zu optimistisch gewesen. Realistischer sei eine solche von 25 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit dem 1. Januar 2009 (Urk. 8/270 S. 2 f.).
2.4 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit bei namentlich unveränderten Befunden nicht ausgewiesen. Bei der von Dr. Y.___ zugenommenen Verschlechterung handelt es sich um eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit. Eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist jedoch nicht zulässig und stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
3. Auch in erwerblicher Hinsicht ist keine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten. Zwar beendete die Beschwerdeführerin erst nach der Rentenrevision vom 26. März 2006 die Ausbildung zur Sozialbegleiterin. Jedoch hatte die Beschwerdegegnerin bereits damals einen der abgeschlossenen Ausbildung entsprechenden Lohn - ob zu Recht oder nicht, ist hier wegen der Rechtskraft dieses Entscheides nicht zu beurteilen - (Urk. 8/298, Urk. 8/303) als Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt. Das damalige Invalideneinkommen von Fr. 29'250.-- war von der Berufsberatung als minimales hypothetisches Einkommen einer Sozialbegleiterin bei einem 50%igen Pensum ermittelt worden (vgl. Berichte der Berufsberatung der IV-Stelle vom 23. August 2007, Urk. 8/267 S. 2, und vom 31. August 2004, Urk. 8/143 S. 5).
4. Mangels erheblicher Änderung ist der Rentenanspruch nicht im Einzelnen (das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums; Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) zu prüfen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).