IV.2010.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 11. Juni 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 3. April 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, an (Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 (Urk. 9/51) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2009 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 9/56) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 9/59/3-20). Mit Urteil vom 19. Januar 2010 wies das hiesige Gericht die Beschwerde betreffend Invalidenrente ab (Urk. 3/3 = Urk. 9/92). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Urk. 8/92).
1.2     Am 24. September 2009 stellte die Versicherte unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 9/62-71) bei der IV-Stelle erneut ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 9/72).
Mit Vorbescheid vom 24. November 2009 (Urk. 9/82) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 (Urk. 2 = Urk. 9/91) trat die IV-Stelle auf das neuerliche Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. März 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, verbunden mit der Verpflichtung, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2010 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägungsverfügung vom 8. April 2010 (Urk. 8/1) ein. Darin führte sie aus, über das Eintreten werde nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts entschieden; bis zu diesem Zeitpunkt werde das Verfahren sistiert. Ferner ersuchte sie das Gericht um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
Am 13. April 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Diese erfolgte am 17. Mai 2010 (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).

2.       Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 8. April 2010 (Urk. 8/1) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen, indem sie die angefochtene Verfügung zwar aufhob, aber ohne formell über die Eintretensfrage zu befinden. Daher kann dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden. Von der Aufhebung der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 28. Januar 2010 (Urk. 2) ist indessen Vormerk zu nehmen.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung betreffend berufliche Massnahmen verhält.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht im Wiedererwägungsentscheid vom 8. April 2010 (Urk. 8/1) einerseits geltend, es könne im jetzigen Verfahrensstand nicht entschieden werden, ob auf die Neuanmeldung betreffend berufliche Massnahmen eingetreten werden könne. Gleichzeitig verfügte sie andererseits, dass das Verwaltungsverfahren bis zum Eingang des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Invalidenrente sistiert werde und danach „über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entschieden werde“. Die Erwägungen und das Dispositiv sind mithin widersprüchlich. Es ist daher aufgrund der von der Beschwerdegegnerin im Dispositiv gewählten Formulierung, dass „über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entschieden werde“, von einem faktischen Eintreten auf die Neuanmeldung auszugehen.
3.3     Der Vollständigkeit halber bleibt sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Neuanmeldung nicht mit einer Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts betreffend Invalidenrente sowie einem eingetretenen Stellenverlust und damit begründet hat, dass die Verwertung des erwerblichen Leistungsvermögens entgegen den ursprünglichen Erwartungen nur bis zu einem 50%igen Arbeitspensum möglich gewesen sei (vgl. Urk. 9/72).
Es liesse sich mithin die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie medizinische Abklärungen vorgenommen hat (vgl. Urk. 9/80 S. 2), welche für die Beurteilung, ob auf die Neuanmeldung einzutreten ist, nicht relevant waren, bereits zu einem früheren Zeitpunkt faktisch auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Denn damit dürfte die Beschwerdegegnerin den Rahmen der Eintretensprüfung wohl verlassen haben, liefen diese doch auf eine materielle Prüfung der Neuanmeldung hinaus. Mangels Relevanz kann diese Frage indessen offen bleiben.
3.4         Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 8. April 2010 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen eingetreten ist.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist sodann, wie es sich mit der erfolgten Sistierung des Verwaltungsverfahrens verhält.
4.2     Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 8. April 2010 (Urk. 8/1) hat die Beschwerdegegnerin verfügt, dass das Verwaltungsverfahren bis zum Eingang des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Invalidenrente sistiert werde.
4.3     Einer Sistierung wohnt das Risiko inne, das Verfahren unnötig zu verzögern, weshalb die Sistierung mit Blick auf den in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nur ausnahmsweise - wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt - zulässig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 17. Juli 2006, B 5/05, Erw. 3.4).
4.4         Vorliegend ist es gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der beruflichen Massnahme der Umschulung bis zum Eingang des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Invalidenrente zu sistieren, denn ab diesem Zeitpunkt wird Klarheit über den Invaliditätsgrad (Erwerbseinbusse) sowie die Arbeitsfähigkeit bestehen.
         Bezüglich sonstiger beruflicher Massnahmen ist jedoch keine Sistierung des Verfahrens angezeigt, da nicht einzusehen ist, inwiefern der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Invalidenrente hierbei von Bedeutung sein könnte. Diesbezüglich erweist sich die Sistierung als rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben ist.
4.5         Zusammenfassend ist die erfolgte Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Eingang des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Invalidenrente insoweit aufzuheben, als sie andere Ansprüche auf berufliche Massnahmen als jene auf Umschulung betrifft.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Januar 2010 wird Vormerk genommen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass
- festgestellt wird, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Wiedererwägungsverfügung vom 8. April 2010 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist, und dass
- die mit der Wiedererwägungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2010 erfolgte Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Eingang des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Invalidenrente insoweit aufgehoben wird, als sie andere Ansprüche auf berufliche Massnahmen als jene auf Umschulung betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).