IV.2010.00225
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 22. Juli 1996 zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte ein und liess den Versicherten - im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte W.___ vom 14. Juli bis 8. August 1997 (Urk. 11/18) - beruflich abklären. Mit Verfügung vom 19. Januar 1998 (Urk. 11/29 = Urk. 11/38 S. 78 f.) sprach sie ihm daraufhin für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. August 1997 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.
1.1.2 Am 27. Mai 1998 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der IV (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 11/30). Gestützt auf die Ergebnisse weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen (Urk. 11/31-35) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/36) verneinte die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 20. November 1998 (Urk. 11/37) einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente, da sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 14. November 1997 [richtig wohl: 19. Januar 1998] nicht verändert hätten.
1.1.3 Am 14. Februar 2000 beantragte X.___ abermals Leistungen der IV (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 11/40). Die IV-Stelle Y.___, die zwischenzeitlich die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen hatte (Urk. 11/38), wies - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/45) - mit Verfügung vom 8. September 2000 (Urk. 11/46) auch dieses Gesuch ab, da der Versicherte angesichts der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit nach wie vor in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, und eigentliche Umschulungsmassnahmen weder erforderlich noch geschuldet seien.
1.1.4 Am 16. März 2005 beantragte der Versicherte erneut eine Rente der IV (Urk. 11/62). Die IV-Stelle Y.___ traf daraufhin berufliche Abklärungen, holte weitere medizinische Berichte ein und liess X.___ am 1. Juni 2005 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 19. Juni 2005; Urk. 11/77). Unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 1 % verfügte sie daraufhin am 28. April 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/81).
1.1.5 Nach seinem Umzug in den Kanton Zürich stellte der Versicherte am 4. Juli 2008 wiederum ein Rentengesuch (Urk. 11/89). Die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich gelangte am 3. Dezember 2009 gestützt auf die Resultate ihrer erwerblichen sowie - eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. und 10. Juli 2009 (vgl. Expertise vom 13. Juli 2009; Urk. 11/107) umfassenden - medizinischen Abklärungen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 28. April 2006 nicht verschlechtert habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Vorbescheid, Urk. 11/111). Zum dagegen vorgebrachten Einwand des Versicherten (Urk. 11/112) nahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2010 (Urk. 2) Stellung und hielt an der Rentenverweigerung fest.
1.2 Die SUVA hatte dem Versicherten, der sich am 2. August 1995 bei einem Verkehrsunfall diverse Verletzungen zugezogen hatte (Urk. 11/38 S. 122 und S. 124), mit Verfügung vom 25. Juni 1999 (Urk. 11/38 S. 3-5) mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % basierende Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 11/60 S. 112 f.) hatte sie es - unter Hinweis auf die fehlende Unfallkausalität der entsprechenden Symptomatik - abgelehnt, für die Rückenbeschwerden Leistungen zu erbringen. Nachdem sowohl X.___ (Urk. 11/60 S. 104 und S. 93) als auch dessen Krankenversicherer (Urk. 11/60 S. 111 und S. 101) hiegegen Einsprache erhoben hatten, kam die SUVA am 25. März 2004 auf ihren Entscheid zurück und sprach Ersterem aufgrund einer Zunahme der Integritätseinbusse nochmals eine Entschädigung in der Höhe von 5 % zu; dessen Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 11/38 S. 21 und S. 19) verneinte sie, wobei sie nun die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden anerkannte (Urk. 11/60 S. 51 f.)
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 9. Februar 2010 (Urk. 2) erhob X.___ am 3. März 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 21. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10). Nachdem der Versicherte am 30. März 2010 mitgeteilt hatte, dass er nun anwaltlich vertreten sei (Urk. 5, Urk. 6), wurde ihm - auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 5) - mit Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 12) Rechtsanwalt Stephan Breidenstein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Replicando liess er daraufhin am 18. Juni 2010 beantragen, es seien ihm - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle - mindestens eine halbe Rente sowie stationäre berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, eventualiter sei ein ergänzendes oder erneutes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 14 S. 1 f.). Die IV-Stelle teilte am 30. Juni 2010 ihren Verzicht auf Erstattung einer Duplik mit (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die erneute Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer - wie bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens am 28. April 2006 - in der Lage sei, einer geeigneten Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das - aus verschiedenen Gründen nicht beweistaugliche - psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/107) abgestellt. Tatsächlich sei er, wie sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe, aufgrund eines chronifizierten Schmerzzustandes und einer mittelschweren Depression erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt; die (jedenfalls gänzliche) Überwindung der Arbeitsunfähigkeit sei ihm unzumutbar sei (Urk. 14 S. 2 ff., Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der Verfügung der IV-Stelle vom 28. April 2006 (Urk. 11/81) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:
Nachdem sie den Beschwerdeführer am 3. Dezember 1998 und am 25. Januar 1999 neuropsychologisch beziehungsweise neurologisch untersucht hatten, stellten die Ärzte der Klinik B.___ in ihrem Gutachten vom 1. Februar 1999 (Urk. 11/38 S. 47-59) nachstehende Diagnosen (Urk. 11/38 S. 54):
- Status nach Polytrauma am 1. August 1995 [richtig: 2. August 1995] mit Schenkelhalsfraktur links, Mehrfragment-Femurschaftfraktur links, Tibiaplateaufraktur links
- osteosynthetisch behandelt, wobei die DHS ins Hüftgelenk links ragte
- vordere Kreuzbandplastik des linken Knies am 30. Mai 1997
- deutliche, persistierende Hüftschmerzen links
- leichte Knieschmerzen links
- Pneumothorax links bei Rippenfraktur
- Schädelprellung mit Commotio cerebri
- Depression
Eine wesentliche traumatisch bedingte neuropsychologische Minderleistung habe sich nicht ergeben. Auch aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei es dem etwas passiven Beschwerdeführer zumutbar, im Rahmen einer ganztags verwerteten 80%igen Arbeitsfähigkeit einer körperlich leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachzugehen. Falls sich keine entsprechende Arbeitsstelle finden lasse, sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von mindestens 50 % in einer etwas schwereren Tätigkeit angezeigt. Je nach Verlauf und Wirkung der analgetischen beziehungsweise antidepressiven Medikation könne die Arbeitsfähigkeit später weiter gesteigert werden (Urk. 11/38 S. 55).
3.1.2 Am 3. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA von den Ärzten der Universitätsklinik C.___ orthopädisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 11. September 2002 (Urk. 11/60 S. 122-133) stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 11/60 S. 130):
- Impingementsyndrom linke Hüfte (posttraumatisch)
- Muskuläre Dysbalance der linksseitigen Hüft- und Beinmuskulatur
- Femoropatellararthrose links
- Relative vordere Kreuzbandinsuffizienz links bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1997
- Paravertebrale Myogelosen
- Inaktivitätsosteoporose linke Hüfte sowie proximales Femur
Sowohl die Hüft- als auch die Rückenbeschwerden seien auf den erlittenen Verkehrsunfall zurückzuführen (Urk. 11/60 S. 131 f.). In einer nicht hüft- beziehungsweise kniebelastenden Tätigkeit mit gelegentlichem Positionswechsel und geeignetem Arbeitsmaterial respektive Mobiliar bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Nicht zuletzt aus psychologischen Gründen sei eine Reintegration des Beschwerdeführers in das Berufsleben unbedingt anzustreben (Urk. 11/60 S. 133).
3.1.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Schreiben vom 2. Oktober 2002 an die IV-Stelle (Urk. 11/60 S. 120 = Urk. 11/51 S. 2) fest, angesichts der durchwegs überzeugenden Beurteilung der Gutachter der Universitätsklinik C.___ stehe nun die berufliche Reintegration an einem geeigneten Arbeitsplatz im Vordergrund.
In seinem Schreiben vom 13. November 2002 (Urk. 11/60 S. 109) an die Werkstätte und Abklärungsstelle V.___ ersuchte Dr. D.___ um Rücksichtnahme auf die Hüft-, Bein- und Rückenbeschwerden im Rahmen das Möglichen, damit der Beschwerdeführer beweisen könne, dass er wieder in der Lage sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit normal zu arbeiten.
In seinem Schreiben vom 4. März 2003 (Urk. 11/52) teilte Dr. D.___ der IV-Stelle mit, dass ein Arbeitsversuch aus unklaren Gründen beendet worden sei, und ersuchte sie, dem - in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähigen - Beschwerdeführer eine geeignete Stelle zu vermitteln.
3.1.4 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 25. September bis 8. Oktober 2003 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Kantonsspitals Y.___, Medizinische Klinik, am 7. Oktober 2003 folgende Diagnosen (Urk. 11/60 S. 72 = Urk. 11/76 S. 1):
- Psychosoziale Belastungssituation mit/bei
- reaktiver Depression
- Arbeitslosigkeit, Schulden, Trennung
- Status nach schwerem Autounfall in der Türkei 1995 mit/bei
- Status nach DHS und Plattenosteosynthese einer 2-Etagen-Femurfraktur links 1995
- Status nach Reosteosynthese mit DHS-Entfernung, Verschraubung des Schenkelhalses und Spongiosaplastik mit Plattenosteosynthese Femurschaft am 8. September 1995
- Status nach vorderer Kreuzbandplastik links 1997
Nach dem Unfall sei es zu psychischen und finanziellen (Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.--) Problemen gekommen. Der Beschwerdeführer, der nun seit einem Jahr arbeitslos sei, habe noch nicht verkraften können, dass ihn seine Frau vor rund sechs Monaten verlassen habe. Er müsse ständig an seine zwei Kinder, die er nur einmal pro Woche sehen dürfe, denken. Im Juni und August 2003 habe er zweimal versucht, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. Nach erfolgreicher Einstellung auf Zoloft habe sich sein emotionaler Zustand zunehmend stabilisiert, so dass er am 8. Oktober 2003 wieder nach Hause habe entlassen werden können.
3.1.5 Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___, Chirurgie, stellten am 28. Oktober 2003 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/60 S. 73):
- Status nach Osteosynthese einer 2-Etagenfraktur Femur links 1995
- Status nach Reosteosynthese der Schenkelhalsfraktur mit Spongiosaschrauben
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Oktober 2000
- Status nach vorderer Kreuzbandplastik links
- Depressive Verstimmung
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen habe sich die Ursache der angegebenen Schmerzzunahme nicht eruieren lassen.
3.1.6 Dr. D.___ berichtete am 7. November 2003, für die erneut geklagte Verschlechterung des Gesundheitszustands lasse sich keine Ursache objektivieren. Von Bedeutung seien wohl auch soziale Probleme bei bestehender Arbeitslosigkeit und nach erfolgter Scheidung [richtig: Trennung; vgl. Urk. 11/54 S. 2-6]. Es sei eine stationäre Behandlung in der Rehaklinik E.___ angezeigt (Urk. 11/60 S. 86).
3.1.7 In seinem Schreiben vom 14. Januar 2004 an die SUVA (Urk. 11/60 S. 67) hielt Dr. D.___ fest, zwar sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer manchmal unter Schmerzen leide. Er habe ihm aber wiederholt klar gemacht, dass diese nicht jedes Mal zu einer Arbeitsniederlegung - wie zuletzt vom 5. bis 12. Januar 2004 - führen dürften. Der SUVA sei zu empfehlen, derartige Absenzen zu sanktionieren.
Am 26. Februar 2004 teilte Dr. D.___ dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass er sich geweigert habe, dem Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben seit Januar nicht mehr gearbeitet habe, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. Der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht grundsätzlich in der Lage, einer leichten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Allerdings sei er nun derart unkonzentriert und auch sonst völlig aus der Fassung, dass er keinem Arbeitgeber oder Kursleiter zumutbar sei. Ab dem 20. Februar 2004 habe er ihm daher doch wieder - allerdings nur für einige Tage - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er werde nun versuchen, den Beschwerdeführer mit geduldiger, aber konsequenter Führung dazu zu bringen, doch mindestens zu versuchen, die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 11/60 S. 65).
Am 5. März 2004 gab Dr. D.___ dem RAV gegenüber an, der Beschwerdeführer sei in der Lage, jeder Tätigkeit, die keine längeren Gehstrecken beinhalte, kein längeres Stehen erfordere und kein längeres Heben und Tragen von schweren Lasten mit sich bringe, nachzugehen. Er habe ihm gesagt, dass Schmerzen allein kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit seien (Urk. 11/60 S. 62).
3.1.8 Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dem Ziel der Steigerung der Belastbarkeit im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung (Urk. 11/60 S. 8) vom 11. Oktober bis 19. November 2004 stationär in der Rehaklinik E.___ aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 14. Dezember 2004 (Urk. 11/60 S. 7-24) nachstehende Diagnosen (Urk. 11/60 S. 7):
- Unfall vom 1. August 1995 [richtig: 2. August 1995]: Autounfall mit Polytrauma
- 2-Etagen-Femurfraktur links, mit Osteosynthese mit DHS und Plattenosteosynthese, Reosteosynthese, Verschraubung des Schenkelhalses und Spongiosaplastik
- vordere Kreuzbandruptur, Kreuzbandplastik links (1997)
- Impingement-Syndrom linke Hüfte
- Femoropatellararthrose links
- Paravertebrale Myogelosen im lumbalen Bereich
- Depressive Entwicklung von zumindest leicht bis mittelgradiger Ausprägung; dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit prononcierter Opferrollenproblematik, ausgeprägtem Schonverhalten und katastrophisierenden Kognitionen bei wenig ausgereifter Persönlichkeit
Derzeit bestünden folgende Probleme (Urk. 11/60 S. 7):
- Belastungsverstärkte Schmerzen der Hüfte links und des Knies links
- Tiefsitzende lumbale Rückenschmerzen
- Arbeitslosigkeit, Schulden, Trennung
In der angestammten Tätigkeit als Speditionsarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit, die kein in die Hocke Gehen, keine länger dauernd vorgeneigten Positionen und kein wiederholtes Leitersteigen erfordere, sei dem Beschwerdeführer aus rein funktionell-somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychosomatischen Beeinträchtigung bestehe in einer derartigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/60 S. 7).
3.1.9 Am 27. November 2004 überwies Dr. D.___ den Beschwerdeführer - unter Hinweis darauf, dass er diesen seit längerer Zeit immer wieder in schwierigen seelischen Situationen betreut habe - zur psychiatrischen Behandlung an Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/60 S. 33 f.).
3.1.10 Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2005 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Gutachten vom 19. Juni 2005 (Urk. 11/77) gelangte dieser zum Schluss, dass der Explorand, der wohl eine einfach strukturierte Persönlichkeit, aber keine Persönlichkeitsstörung aufweise, derzeit allenfalls unter einer - nicht als invalidisierend zu klassifizierenden - deprimierten Stimmung leide (Urk. 11/77 S. 8). Aus psychologisch-psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/77 S. 9).
3.2
3.2.1 Aus den seit der am 28. April 2006 verfügten Leistungsverweigerung (Urk. 11/81) ergangenen medizinischen Beurteilungen geht Folgendes hervor:
Dr. D.___ ersuchte die IV-Stelle am 22. Juni 2006, Massnahmen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu treffen; dieser sei in eine chronische Depression gefallen, bringe kaum mehr eigene Initiative auf und sei zeitweise suizidal gewesen. Eine wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm durchaus zumutbar (Urk. 11/82).
3.2.2 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, stellte am 20. Juni 2008 aufgrund der Resultate ihrer konsiliarischen Untersuchungen vom 5. und 17. Juni 2008 (Urk. 11/101 S. 6) nachstehende Diagnosen (Urk. 11/86 S. 3 = Urk. 11/101 S. 7):
- Status nach schwerem Polytrauma am 1. August 1995 [richtig: 2. August 1995] mit
- multiplen Frakturen und Commotio cerebri
- Lumbospondylogenem Syndrom linksbetont mit/bei - Wirbelsäulenfehlform: c-förmige linkskonvexe thorakale Skoliose, Beckenschiefstand, Abflachung der BWS-Kyphose und - Wirbelsäulenfehlhaltung: muskuläre Dysbalance mit Dysfunktion L4/5 und L5/S1
- Periarthropathia coxae links bei - Status nach 2-Etagen-Femurfraktur links am 1. August 1995, ope- riert - Impingementsymptom linke Hüfte
- Periarthropathia genue links mit/bei - femoropatellärer Arthrose links - Status nach Tibiakopffraktur am 1. August 1995 (konservativ be- handelt) - Status nach vorderer Kreuzbandplastik links 1997 bei Ruptur an- lässlich des oben genannten Unfalls
- Depression, posttraumatisch
Infolge des Unfalls habe sich auch die psychosoziale Situation im Laufe der Jahre dramatisch verändert, was noch zu einer Verstärkung der posttraumatischen Depression geführt habe (Urk. 11/86 S. 3). In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die sich bei guter Integration am Arbeitsplatz noch auf maximal 60 % steigern lasse (Urk. 11/86 S. 4).
3.2.3 Gestützt auf die Ergebnisse der dreimaligen konsiliarischen Untersuchung im Juni 2008 stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 11/86 S. 1 = Urk. 11/98 S. 6):
- Mittelschwere Depression, ICD-10 F32.11, im Rahmen einer chronifizierten Schmerzproblematik, bei
- Status nach Autounfall (1995) mit Polytrauma und nachfolgender dauerhafter körperlicher Einschränkung
- Schwere psychosoziale Belastung nach Trennung/Scheidung 2004
Seit der Verbüssung einer zweiwöchigen Gefängnisstrafe wegen Nichteinhaltens des von seiner Ex-Frau erwirkten Hausverbots im Jahr 2004 besuche der Beschwerdeführer die Tagesklinik I.___ nicht mehr. Seit 2004 erfolge eine Behandlung mit Surmontil 200 mg (Urk. 11/86 S. 1). Beim Exploranden, der sehr unter dem Status als Sozialhilfeempfänger leide, sei eine Anpassung der Medikation indiziert. Eine leichte Arbeit im Pensum von 50 % sei ihm durchaus zumutbar. Es sei eine erneute Anmeldung bei der IV indiziert, wobei diese dann nebst den körperlichen Unfallfolgen auch das chronifizierte psychische Leiden zu berücksichtigen habe (Urk. 11/86 S. 2).
3.2.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 23. März 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/103 S. 6).
- Mittelschwere Depression, ICD-10 F32.11
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, bestehend seit dem Jahr 2000
- Status nach schwerem Polytrauma, bestehend seit 1995
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 11/103 S. 6):
- Adipositas
- Status nach rezidivierender Nephrolithiasis
- Nikotinabusus
Die depressive Symptomatik habe sich deutlich verstärkt; die von Dr. H.___ verordneten Antidepressiva hätten keine Wirkung gezeitigt. Der Beschwerdeführer klage über täglich auftretende sehr starke Kopfschmerzen, massive Schlafstörungen und unveränderte muskuläre Schmerzen. Mit einer Besserung des absolut chronifizierten Zustandes sei nicht zu rechnen (Urk. 11/103 S. 6). Es erfolge eine medikamentöse Behandlung; Konsultationen fänden alle zwei bis drei Monate statt. Seit dem Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels intensiver psychosozialer Eingliederungsmassnahmen in stationärem Rahmen vermindern (Urk. 11/103 S. 7).
Auf telefonische Nachfrage seitens der IV-Stelle gab Dr. J.___ am 28. April 2009 an, dass der Beschwerdeführer bei keinen anderen (Fach-)Ärzten in Behandlung stehe (Urk. 11/104).
3.2.5 Am 2. und 10. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Gutachten vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/107) stellte dieser nachstehende Diagnosen (Urk. 11/107 S. 8):
- Chronisches Schmerzsyndrom nach Autounfall mit Polytrauma 1995
- Sekundäre depressive Entwicklung bei chronischem Schmerzsyndrom und psychosozialen Belastungen (finanzielle Schwierigkeiten, Trennung von der Familie), anamnestisch Status nach mittelgradiger depressiver Episode, aktuell leichte depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthymie, ICD-10 F34.1).
Aufgrund des Berichts von Dr. H.___ habe im Jahr 2008 wohl vorübergehend während einiger Monate eine psychisch bedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Unter Behandlung sei die mittelgradige depressive Symptomatik indes zwischenzeitlich wieder weitgehend abgeklungen; in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/107 S. 8 und S. 10).
4.
4.1 Die aktenkundigen medizinischen Berichte geben keine Anhaltspunkte dafür, dass aus den - schon seit Jahren bestehenden - Hüft-, Knie- und lumbalen Beschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Februar 2010 (Urk. 2) weitergehende funktionelle Einschränkungen resultiert hätten, als dies im April 2006 der Fall war. Der Beschwerdeführer selbst legte denn auch gar nicht dar, inwiefern sich seine physischen Beschwerden seit Ende April 2006 (Urk. 11/81) derart verschlimmert hätten, dass er nun einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch im Pensum von maximal 50 % nachzugehen imstande sei (Urk. 14 S. 6). Diese Restarbeitsfähigkeit war ihm zwar am 20. Juni 2008 von der Rheumatologin Dr. G.___ bescheinigt worden (Urk. 11/101 S. 8), allerdings lässt sich weder gestützt auf deren eigene Ausführungen noch aufgrund der weiteren medizinischen Akten nachvollziehen, aufgrund welcher organischen Befunde die genannte Ärztin "im Gespräch mit dem Patienten" zum Schluss gelangt war, dass dieser lediglich noch im Rahmen eines 50%-Pensums zu arbeiten in der Lage sei. In Anbetracht des Umstands, dass Dr. G.___ bei einer guten Integration am Arbeitsplatz eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um zehn Prozentpunkte erwartete, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ihre Grundlage - zumindest teilweise - in der psychischen Symptomatik hat. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der physischen Beeinträchtigungen weiterhin in der Lage sei, einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzugehen (Urk. 2).
4.2 Die IV-Stelle ging gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/107) davon aus, dass sich auch der psychische Gesundheitszustand seit dem letzten Rentenentscheid (Urk. 11/81) nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2). Die fragliche Expertise äussert sich umfassend zu den vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 11/107 S. 8 ff.), beruht auf einer am 2. und 10. Juli 2009 durchgeführten eingehenden Untersuchung (Urk. 11/107 S. 4-8) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/107 S. 5 f.). Mit einleuchtender Begründung gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schmerzsyndrom und einer Dysthymie leide und aufgrund dieser Beschwerden nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 11/107 S. 8 ff.).
Die weiteren aktenkundigen Arztbereichte tun der Beweiskraft (vgl. hiezu BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) von Dr. A.___s Expertise vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/107) keinen Abbruch. Was die am 21. Juni 2008 vom damals konsiliarisch beigezogenen Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte mittelschwere Depression (Urk. 11/86 S. 1) anbelangt, legte Dr. A.___ überzeugend dar, dass die entsprechende Störung wohl nach wenigen Monaten wieder abgeklungen sei und jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden habe (Urk. 11/107 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer hatte sich denn im Anschluss an die Untersuchung durch Dr. H.___ im Juni 2008 nach Lage der Akten auch nie einer psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung unterzogen (vgl. hiezu Auskunft Dr. J.___ vom 28. April 2009, Urk. 11/104). Während die Rheumatologin Dr. G.___, die den Beschwerdeführer lediglich zweimal konsiliarisch untersucht hatte, ihre Beurteilung der - nicht in ihr Fachgebiet fallenden - psychischen Symptomatik wohl auf die entsprechenden Angaben des zuweisenden Hausarztes Dr. J.___ stützte (Urk. 11/86 S. 3 f.), vermag dessen Einschätzung schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er die mittelschwere Depression - und wohl auch die überdies diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung - lediglich damit begründete, dass der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, Schlafstörungen und muskuläre Schmerzen klage, mithin über Symptome, die diverse Ursachen haben können und an sich jedenfalls noch nicht den Nachweis für eine erhebliche psychische Störung zu erbringen vermögen. Zudem lassen sich die vom Allgemeinpraktiker Dr. J.___ gestellten psychischen Diagnosen beziehungsweise die deretwegen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbaren mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich alle zwei bis drei Monate den Hausarzt konsultiert und sich ansonsten keiner Behandlung unterzieht (Urk. 11/103 S. 7, Urk. 11/104). Was die von Dr. J.___ festgestellte somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/103 S. 6) anbelangt, ging der genannte Arzt jedenfalls davon aus, dass diese bereits seit dem Jahr 2000 bestehe und damit schon im Zeitpunkt der am 28. April 2006 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 11/81) vorhanden war. Sowohl betreffend das Schmerzsyndrom als auch bezüglich der depressiven Symptomatik ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Ärzte diese Störungen einhellig - zumindest vordergründig - mit ungünstigen psychosozialen Faktoren (Trennung beziehungsweise Scheidung, Arbeitslosigkeit, Schulden) erklärten (Urk. 11/76 S. 1, Urk. 11/60 S. 86, Urk. 11/60 S. 1, Urk. 11/60 S. 33, Urk. 11/86 S. 3, Urk. 11/86 S. 1 f., Urk. 11/103 S. 7, Urk. 11/107 S. 8). Soweit die erhobenen Befunde ihre hinreichende Erklärung in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden, stellen sie indes rechtsprechungsgemäss ohnehin keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden dar (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Betreffend die Rüge, Dr. A.___ habe sich nicht zur Frage der Zumutbarkeit der Überwindung der Schmerzstörung geäussert (Urk. 14 S. 2), bleibt anzumerken, dass sich diese (Rechts-)Frage nur stellt, wenn aus der psychischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, was vorliegend - wie Dr. A.___ überzeugend dargelegt hat - nicht der Fall ist.
4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen April 2006 (Urk. 11/81) und Februar 2010 (Urk. 2) physisch nicht wesentlich und psychisch höchstens vorübergehend während einer nicht rentenrelevanten Dauer (zur für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) verschlechtert hat. Die erneute Abweisung des Rentengesuchs erweist sich demnach als rechtens.
4.4 Was die - eventualiter - beantragten stationären beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 14) anbelangt, haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Eine drohende Invalidität liegt nach Art. 1novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
Stationäre berufliche Eingliederungsmassnahmen erscheinen beim Beschwerdeführer angesichts des weiten ihm aufgrund seiner Behinderung noch - ohne zeitliche Einschränkung - offenstehenden Tätigkeitsgebiets (sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeiten, die kein in die Hocke Gehen, keine länger dauernd vorgeneigte Positionen und kein wiederholtes Leitersteigen erfordern; Urk. 11/60 S. 7), aufgrund der bereits erfolgten entsprechenden Bemühungen der IV-Stelle Y.___, in deren Rahmen es aktenkundig immer wieder zu medizinisch nicht gerechtfertigten Absenzen (vgl. etwa Urk. 11/60 S. 62, S. 65 und S. 67) beziehungsweise zum Abbruch eines 2004/2005 durchgeführten Praktikum wegen vermehrter Beschwerden (Urk. 11/101 S. 7) kam, und unter Berücksichtigung der von den Ärzten verschiedentlich erwähnten fehlenden Motivation (vgl. etwa Urk. 11/60 S. 60, S. 62, S. 65) weder als notwendig noch als geeignet, die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Betreffend die gegenteilige Einschätzung von Dr. J.___ ist festzuhalten, dass aus psychosozialen Gründen erforderliche Massnahmen (vgl. Bericht vom 23. März 2007, Urk. 10/103 S. 7) nicht von der IV zu übernehmen sind (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) und die vom genannten Arzt erhoffte Steigerung des zumutbaren Arbeitspensums angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit ohnehin ausser Betracht fällt.
4.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Mit Honorarnote vom 3. November 2011 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,50 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 45.55 geltend. Aus der detaillierten Aufstellung seines Aufwandes geht hervor, dass auch Positionen enthalten sind, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011, welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amtliche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). So werden administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie beispielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr und der zeitliche Aufwand zur Erstellung von Photokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Vorliegend entfallen 1,7 Stunden des geltend gemachten zeitlichen Aufwands und Fr. 1.-- der Barauslagen (Porto für Honorarrechnung an das Gericht) auf Positionen, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'732.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'732.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- '___'
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).